Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17.11.1966)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1966 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 9. Februar 1964 wurden beim Kläger ohne Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als Schädigungsfolgen

  • Verbiegung und Verdickung des äußeren Endes des linken Schlüsselbeines nach Knochenbruch.
  • Narben an beiden Unterschenkeln, Hautstecksplitter am rechten Unterschenkel”

anerkannt. Die Anerkennung der beiderseitigen Schwerhörigkeit wurde abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruch hat im damaligen Klageverfahren am 18. Oktober 1955 eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf stattgefunden, über die es im Protokoll heißt:

“Der Beklagte erklärt sich bereit, zusätzlich “linksseitige an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit, rechtsseitige hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit” als WD-Folge anzuerkennen und ab 1.1.52 Rente nach einer MdE von 40% zu gewähren. Der Kläger ist damit einverstanden u. nimmt die Klage zurück”.

Das Protokoll enthält keinen Vermerk darüber, daß die Erklärung den Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt worden ist, daß ihre Genehmigung durch die Beteiligten erfolgt und ob oder welche Einwendungen gegen sie erhoben worden sind. Am 8. November 1955 erteilte das Versorgungsamt einen entsprechenden Ausführungsbescheid. Im Zuge einer Aktenvervollständigung gelangte das Versorgungsamt später in den Besitz von Unterlagen, die die Versorgungsbehörde am 12. Dezember 1963 veranlaßten, die Fortsetzung des durch den “Vergleich” vom 18. Oktober 1955 beendeten Verfahrens zu beantragen. Das SG hat mit Urteil vom 5. Oktober 1965 die (ursprüngliche) Klage abgewiesen, weil die Versorgungsbehörde den Vergleich zutreffend wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Eine Anerkennung des Ohrenleidens des Klägers als Schädigungsfolge komme mit Rücksicht auf den rechtsverbindlich gewordenen Bescheid vom 23. September 1940 gemäß § 85 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht in Betracht. In diesem Bescheid war als Schädigungsfolge aus den Reichsarbeitsdienst nur ein verheilter Schüsselbeinbruch links – ohne Versehrtenstufe – anerkannt und festgestellt worden, daß eine Schädelverletzung, durch die eine Schwerhörigkeit verursacht worden sein könnte, nicht nachweisbar sei. Das LSG hat die Berufung das Klägers mit Urteil vom 17. November 1966 zurückgewiesen. Das SG habe den Rechtsstreit zu Recht fortgesetzt. Ob am 18. Oktober 1955 ein Vergleich im Sinne des § 101 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geschlossen worden sei, könne dahinstehen; im Protokoll sei der Satz “Die Beteiligten schlossen sodann folgenden Vergleich” durchgestrichen. Es liege daher die Annahme nahe, daß es sich bei den damaligen Erklärungen um ein Anerkenntnis des Beklagten im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG gehandelt habe, das vom Kläger angenommen worden sei und woraufhin er seine Klage zurückgenommen habe. Auf jeden Fall seien aber die damaligen Erklärungen der Prozeßbeteiligten als untrennbare Einheit miteinander verbunden. Ob diese Erklärungen nun einen Vergleich oder ein angenommenes Anerkenntnis in Verbindung mit einer Klagerücknahme darstellten, sei unerheblich. Aus formellen Gründen sei nämlich weder ein Vergleich noch ein angenommenes Anerkenntnis zustande gekommen. Nach § 122 Abs. 3 SGG in Verbindung mit § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und § 162 der Zivilprozeßordnung (ZPO) komme vor dem Gericht ein Prozeßvergleich oder ein Anerkenntnis wirksam nur zustande, wenn diese den Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt würden und in dem Protokoll vermerkt worden sei, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei. Ohne Beachtung dieser zwingenden Formvorschriften komme ein gerichtlicher Vergleich oder ein gerichtliches Anerkenntnis nicht zustande. Ob die Auffassung des früheren Reichsgerichts zutreffe, daß ein ohne Beobachtung dieser Förmlichkeiten vor dem Gericht geschlossener Vergleich lediglich die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs habe, könne dahinstehen. Gegen sie spreche, daß, wenn nach dem Willen der Beteiligten ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden solle, also ein außergerichtlicher Vergleich nicht für genügend erachtet werde, der vor Gericht unter Verletzung der zwingenden Formvorschriften geschlossene Vergleich nicht entgegen dem ausdrücklichen Willen der Beteiligten als außergerichtlicher Vergleich angesehen werden könne. Dasselbe müsse wegen der insoweit völlig identischen Rechtslage für das gerichtliche Anerkenntnis gelten. Im früheren Verfahren habe der damalige und jetzige Beklagte mit Schriftsatz vom 16. September 1955 sich bereit erklärt, ohne Abgabe eines Anerkenntnisses die später anerkannten Schädigungsfolgen mit einer MdE um 40 v.H. ab 1. Januar 1952 anzuerkennen. Der Kläger habe daraufhin erklärt, er sei auf Grund dieses Vorschlages des Beklagten bereit, die Klage zurückzuziehen, bitte aber gemäß § 101 SGG um Protokollierung. Damit sei klargestellt, daß die Beteiligten den Prozeß durch Schaffung eines echten Vollstreckungstitels im Sinne des § 199 Abs. 1 Ziff. 2 SGG hätten erledigen wollen, nicht aber sich auf außergerichtlicher Basis irgendwie zu einigen beabsichtigt hätten. Mangels Beachtung der durch § 122 Abs. 3 SGG in Verbindung mit § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und § 162 ZPO zwingend vorgeschriebenen Förmlichkeiten sei somit durch die zu Protokoll genommenen Erklärungen der Beteiligten vom 18. Oktober 1955 der damalige Rechtsstreit nur scheinbar beendet worden. In Wirklichkeit sei er anhängig geblieben. Zutreffend habe das SG angenommen, daß die Ohrenerkrankung des Klägers vom Beklagten nicht als Schädigungsfolge habe anerkannt werden können. Denn dieser Anerkennung habe der Bescheid des Versorgungsamtes vom 23. September 1940, der rechtskräftig geworden sei, entgegengestanden, weil er die Anerkennung der Schwerhörigkeit des Klägers bereits abgelehnt habe. Nach § 85 BVG sei der Beklagte an diese Ablehnung der Anerkennung des Kausalzusammenhangs gebunden gewesen. Es stehe also aus den alten Versorgungsvorgängen des Klägers fest, daß das ihm durch den Ausführungsbescheid vom 8. November 1955 anerkannte Ohrenleiden nicht Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung sei. Damit sei insbesondere das Gutachten des Prof. Dr. M… zum Gottesberge vom 1. März 1955 entkräftet, das die Entstehung des Ohrenleidens den unrichtigen anamnestischen Angaben des Klägers entsprechend ursächlich auf die Gefangenschaftsdystrophie zurückgeführt habe. Es könne aber auch nicht angenommen werden, daß sich dieses vorwehrdienstliche Gehörleiden des Klägers durch Umstände des Wehrdienstes oder der Gefangenschaft nachweisbar verschlimmert habe. Im Ergebnis sei dem Gutachten des Prof. Dr. H… vom 18. Dezember 1953 zuzustimmen, das jeden Ursachenzusammenhang zwischen dem Gehörleiden des Klägers und Umständen des Wehrdienstes oder der Gefangenschaft ausschließe. Deshalb sei im Ergebnis der Bescheid des Versorgungsamtes vom 9. Februar 1954, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 23. März 1954, zutreffend. Die gegen diese Bescheide 1954 erhobene und im anhängigen Verfahren fortgeführte Klage sei also unbegründet.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfragen, ob ein vor Gericht geschlossener Vergleich oder ein dort abgegebenes Anerkenntnis unwirksam seien, wenn der Vermerk im Protokoll fehle, daß die Erklärungen den Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen genehmigt worden seien, und ob in derartigen Erklärungen, entgegen dem Willen der Beteiligten, ein außergerichtlicher Vergleich oder eine andere Form der außergerichtlichen Erledigung zu sehen sei, grundsätzliche Bedeutung hätten.

Der Kläger rügt als Verfahrensmängel Verletzung der §§ 101, 122 SGG und materiell-rechtlich Verletzung der §§ 1, 85 BVG. Er habe 1955 nicht nur auf ein Gerichtsurteil verzichtet, sondern sich auch materiell-rechtlich mit einer weniger weitgehenden Anerkennung begnügt (hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts anstatt Taubheit rechts), weshalb ein echter Vergleich vorgelegen habe. Für die Frage, ob die Erklärungen der Beteiligten in der Sitzung des SG am 18. Oktober 1955 gemäß § 122 SGG wirksam seien, sei es jedoch ohne Belang, ob man einen Vergleich oder ein angenommenes Anerkenntnis annehme. § 122 SGG sei lex specialis gegenüber den §§ 159 ff ZPO, die nach Abs. 3 des § 122 SGG nur insoweit entsprechend gälten, als § 122 Abs. 1 und 2 SGG für das Sozialgerichtsverfahren keine Sonderregelung enthielten. Eine solche enthalte aber § 122 Abs. 2 SGG insoweit, als – nur – die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten diesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und ein entsprechender Protokollvermerk aufzunehmen sei, von der hier nicht interessierenden Vorschrift des § 122 Abs. 2 Satz 3 SGG abgesehen. Im übrigen gelte § 122 Abs. 1 Satz 2 SGG, wonach die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung in eine Niederschrift aufzunehmen seien, die von dem Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichnen sei – also nicht vorgelesen und genehmigt zu werden brauchten. Demgemäß sei bereits höchstrichterlich entschieden, daß Abs. 2 des § 122 SGG, soweit es sich um § 160 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 162 ZPO handele, den Abs. 1 Satz 2 des § 122 SGG nicht berühre (BSG 2, 277, 280). Die gleichen Erwägungen träfen auch auf den hier in Rede stehenden § 160 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Formelle Bedenken ständen hiernach der Wirksamkeit des Vergleichs nicht entgegen. Wolle man dieser Auffassung nicht folgen, so müsse geprüft werden, ob im Wege der Konversion gemäß § 140 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der auch auf Verwaltungsakte anwendbar sei, das Vorliegen eines außergerichtlichen Vergleichs anzunehmen sei. Der Wunsch des Klägers, den schon vorher schriftsätzlich akzeptierten Vergleichsvorschlag des Beklagten – als Vergleich – protokollieren zu lassen, stehe dem nicht entgegen. Das LSG hätte deshalb prüfen müssen, ob der Beklagte den Vergleich oder das Anerkenntnis gem. §§ 123, 124 BGB wirksam habe anfechten bzw. die Unwirksamkeit des Vergleichs gem. § 779 BGB habe geltend machen können; da dies unterblieben sei, komme eine Zurückverweisung der Sache in Betracht. In sachlich-rechtlicher Hinsicht seien die §§ 1, 85 BVG verletzt, weil das LSG sich zu Unrecht an der erneuten Prüfung der Zusammenhangsfrage hinsichtlich des Gehörleidens durch den bindenden Bescheid vom 23. September 1940 gehindert gesehen und demzufolge das Gutachten des Prof. Dr. M… zum Gottesberge als entkräftet, d.h. nicht rechtserheblich angesehen habe. § 85 BVG betreffe nur den sogenannten medizinischen Zusammenhang und setze die Identität des als Ursache angeschuldigten, den Gegenstand der früheren Entscheidung bildenden Schädigenden Tatbestandes voraus und normiere nur insoweit die Verbindlichkeit der früheren Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang. Das LSG habe verkannt, daß es im vorliegenden Fall an dieser Identität der Anspruchsgrundlage fehle. Denn mit Bescheid vom 23. September 1940 sei nur – bindend – darüber entschieden worden, daß das damalige Gehörleiden des Klägers nicht Folge des im Reichsarbeitsdienst erlittenen Fahrradunfalls sei, während in dem 1952 eingeleiteten Versorgungsverfahren nach dem BVG zu entscheiden gewesen sei, ob das Gehörleiden auf die angeschuldigte Verschüttung im Ostfeldzug bzw. auf die von Prof. Dr. M… zum Gottesberge angenommene Gefangenschaftsdystrophie ursächlich zurückzuführen sei. Das LSG hätte demgemäß dieses Gutachten nicht als rechtlich unerheblich abtun dürfen, sondern die Frage der Entstehung des Gehörleidens auf der Grundlage der Tatbestände des § 1 Abs. 1 und Abs. 2b BVG prüfen müssen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 1965 aufzuheben und festzustellen, daß der Rechtsstreit 24 KB 935/54 des Sozialgerichts Düsseldorf in der Hauptsache erledigt ist,

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Er bemängelt, daß sich die Revisionsbegründung nur mit dem Hilfsantrag befasse; dieser sei jedoch ebenso wie der Hauptantrag sachlich nicht begründet, da das LSG die Rechtsfrage, wegen der die Revision zugelassen worden sei, zutreffend entschieden habe. Wolle man der Auffassung von Peters/Sautter/Wolff (Komm. zum SGG § 122 Anm. zu § 162 ZPO) wonach unter “Aussagen” im Sinne dieser Vorschrift alle Erklärungen wie Anerkenntnis, Verzicht, Vergleich zu verstehen seien, nicht folgen, so müsse jedenfalls derselbe Schluß aus § 122 Abs. 3 in Verbindung mit § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und § 162 ZPO gezogen werden. In § 122 Abs. 3 SGG sei die entsprechende Anwendung der §§ 159 – 165 ZPO ausdrücklich bestimmt worden. Das gelte also auch für § 162 ZPO. Daher könne nicht angenommen werden, daß dieser durch § 122 Abs. 2 SGG in vollem Umfange ersetzt worden sei und deshalb im Sozialgerichtsverfahren keine Anwendung finde, zumal ein beträchtliches sachliches Bedürfnis für die darin enthaltene Regelung bestehe. Ebenso wie in anderen Gerichtszweigen müsse man auch in der Sozialgerichtsbarkeit die Notwendigkeit anerkennen, den Inhalt eines Prozeßvergleichs, der einen vollstreckbaren Titel begründe, für alle Beteiligten eindeutig klarzustellen, insbesondere ihnen die Gewißheit zu verschaffen, daß der Vergleich, so wie er erklärt worden sei, in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden sei. Dies sei gerade im Sozialgerichtsverfahren, wo durch Vergleiche vielfach sehr eingehende und komplizierte Regelungen getroffen würden und die Kläger oft geschäftsungewandt seien, von besonderer Bedeutung. Die entsprechende Anwendung des § 162 ZPO sei in der Sozialgerichtsbarkeit sonach geradezu unentbehrlich. Wie in dem rechtskräftigen Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20. September 1957 – L 15 V 288/54 – ausgeführt worden sei, habe der Gesetzgeber durch die hier in Frage stehenden Vorschriften sicherstellen wollen, daß die durch einen Vergleich geschaffene neue Rechtslage für die Zukunft klargestellt sei, und daß insbesondere die eine oder andere Partei später grundsätzlich den Vergleich nicht mit der Behauptung angreifen könne, es sei etwas anderes in die Niederschrift aufgenommen worden, als sie erklärt habe. Sonach sei ein Prozeßvergleich hier nicht zustandegekommen; andererseits liege aber auch kein außergerichtlicher Vergleich vor, denn ein entsprechender Konsens habe zwischen den Beteiligten nicht bestanden. Das LSG habe auch § 85 BVG nicht verletzt. Es habe aus dem Bescheid vom 23. September 1940 nur die Folgerung gezogen, daß insoweit eine Entscheidung über den Ursachenzusammenhang im Sinne von § 85 BVG vorliege, es habe deshalb lediglich prüfen können, ob eine Verschlimmerung dieses Ohrleidens nach der damaligen Entscheidung infolge des Wehrdienstes oder der Kriegsgefangenschaft verursacht worden sei. Die dazu getroffenen Feststellungen habe die Revision nicht angegriffen. Es könne auch nicht angenommen werden, daß es sich hier um zwei verschiedene Ohrenleiden handele, zumal ein derartiges Leiden nicht abzuheilen pflege und beim Vergleich die Befunde durchaus identisch seien.

Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sie ist auch im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.

Zutreffend rügt die Revision eine Verletzung des § 122 SGG. Das LSG hat bei Erörterung der Frage, ob es sich bei den im Sitzungsprotokoll vom 18. Oktober 1955 abgegebenen Erklärungen der Beteiligten um einen Vergleich im Sinne des § 101 Abs. 1 SGG oder um ein – angenommenes – Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG gehandelt hat, mit Recht darauf hingewiesen, daß die vorgedruckten Worte: “Die Beteiligten schlossen sodann folgenden Vergleich:” durchgestrichen sind. Wenn auch dieser Umstand allein noch nicht zweifelsfrei ausschließt, daß es sich bei den zuvor protokollierten Erklärungen um einen Vergleich gehandelt haben kann, so ergibt doch eine Würdigung des Inhalts dieser Erklärungen, daß dieser – vorgedruckte – Satz vom SG zutreffend deshalb durchgestrichen worden ist, weil es sich um ein Anerkenntnis des Beklagten gehandelt hat, das vom Kläger angenommen worden ist. Mit dem ersten Satz: “Der Beklagte erklärt sich bereit, zusätzlich “Linksseitige an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit, rechtsseitige hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit” als WD-Folge anzuerkennen und ab 1:1.52 Rente nach einer MdE von 40% zu gewähren”, hat dieser ein Anerkenntnis abgegeben. Mit der im zweiten Satz enthaltenen Erklärung: “Der Kläger ist damit einverstanden …” hat dieser das Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG angenommen. Wenn die Revision geltend macht, daß sich der Kläger entgegen seinem ursprünglichen Begehren mit einer weniger weitgehenden Anerkennung begnügt habe (hochgradige Schwerhörigkeit rechts anstatt Taubheit rechts), so spricht dies nicht für die Annahme eines Vergleichsvorschlages im prozessualen Sinne. Denn ein Anerkenntnis liegt nicht nur dann vor, wenn es dem Klageanspruch in vollem Umfang entspricht, vielmehr ist auch ein Teilanerkenntnis zulässig (vgl. BSG in SozR Nr. 3 zu § 101 SGG, ferner zum Verzicht: BSG 21, 13, 15 und Peters/Sautter/Wolff, Komm. zum SGG 4. Aufl. Anm. 3 zu § 101 SGG S. II/61 -55-). Daß mit dem Anerkenntnis ein Weniger angeboten werden kann, als mit der Klage begehrt wird, ergibt sich im übrigen schon aus dem Wortlaut des § 101 Abs. 2 SGG, wonach das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs nur “insoweit” den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. hierzu auch die ähnliche Vorschrift des § 160 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Soweit der Rechtsstreit durch das angenommene Anerkenntnis nicht erledigt ist, muß vom Gericht darüber entschieden werden, sofern der Kläger nicht die Klage zurücknimmt. Letzteres ist im vorliegenden Fall aber geschehen, da der 2. Satz zur Erklärung des Klägers im Protokoll vom 18. Oktober 1955 mit den Worten fortfährt: “u. nimmt die Klage zurück.” Damit hat der Kläger sein Klagebegehren, soweit es über das Anerkenntnis des Beklagten hinausging, fallengelassen.

Die am 18. Oktober 1955 abgegebenen Erklärungen sind unabhängig von der Frage, ob nur ein Teil-Anerkenntnis vorliegt, oder ob sie nach ihrem materiellen Inhalt auch als Vergleich gewertet werden könnten (vgl. Peters/Sautter/Wolff aaO Anm. 3z zu § 101 SGG S. II/61-55-, die darauf hinweisen, daß ein Anerkenntnis in der Wirkung einem Vergleich gleichkomme), prozessual jedenfalls als ein Anerkenntnis zu werten. Daher kann dahinstehen, ob das Anerkenntnis des Beklagten vom 18. Oktober 1955 dem Kläger im Ergebnis wirklich weniger geboten hat, als bei sachgemäßer Würdigung des gesamten damaligen Klagevorbringens anzunehmen ist, oder ob es sich bei der im Anerkenntnis verwendeten Leidensbezeichnung nur um die medizinisch korrekte Bezeichnung des tatsächlich beim Kläger bestehenden Leidenszustandes gehandelt hat (vgl. hierzu das damals erstattete Gutachten des Prof. Dr. M… zum Gottesberge, dessen Diagnose wörtlich in das Anerkenntnis übernommen worden ist).

Der Auffassung des LSG, daß die am 18. Oktober 1955 protokollierten Willenserklärungen unwirksam seien, weil sie den Beteiligten nicht vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt worden sind und in dem Protokoll nicht vermerkt worden ist, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt ist, kann nicht zugestimmt werden. Das LSG stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), d.h. auf die Auslegung der §§ 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 162 ZPO durch den BGH. § 160 Abs. 2 ZPO bezeichnet in sechs Ziffern im einzelnen die Vorgänge, die in das Protokoll aufzunehmen sind. Unter Nr. 1 wird bestimmt, daß die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch die der geltend gemachte Anspruch ganz oder teilweise erledigt wird, durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen sind. Nach § 162 ZPO ist das Protokoll insoweit, als es die Nr. 1 – 4 des § 160 betrifft, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen; in dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben sind. Die hier nicht unmittelbar interessierenden Fälle des § 160 Abs. 2 Nr. 2 – 4 betreffen die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung vorgeschrieben ist (Nr. 2), die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen sowie die Aussagen der Partei im Falle ihrer Vernehmung (Nr. 3) und das Ergebnis eines Augenscheins (Nr. 4). Demgegenüber schreibt § 122 SGG in Abs. 1 – ähnlich allgemein wie § 160 Abs. 1 ZPO – nur vor, daß die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung, vor allem die endgültige Fassung der Anträge, in eine Niederschrift aufzunehmen sind. Abs. 2 dieser Vorschrift bestimmt, daß die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten diesem vorzulegen oder zur Durchsicht vorzulegen ist, und daß in der Niederschrift zu vermerken ist, daß dies geschehen und sie genehmigt ist oder welche Einwendungen erhoben sind (Satz 1). Damit hat das SGG für die im § 122 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Prozeßvorgänge und als Verschärfung der allgemeinen Vorschrift über die Beurkundung nach § 122 Abs. 1 Satz 2 SGG eine eigene, von der ZPO abweichende Regelung dahin getroffen, daß nur die “Aussage” eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten diesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen ist. § 122 Abs. 3 SGG verweist zwar auf die §§ 159 – 165 ZPO, bestimmt jedoch, daß sie entsprechend nur “im übrigen gelten”. Daraus muß mit der Entscheidung des 7. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. März 1956 – 7 RAr 65/55 – (Vgl. BSG 2, 277, 281) gefolgert werden, daß es im sozialgerichtlichen Verfahren – im Gegensatz zum zivilprozessualen – nicht erforderlich ist, etwa die Niederschrift, soweit sie die nach § 122 Abs. 1 Satz 2 SGG aufzunehmende endgültige Fassung der Anträge betrifft (vgl. die ähnliche Vorschrift des § 160 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Was hier zu § 160 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entschieden ist, muß aber auch für die Nr. 1 dieser Vorschrift gelten. § 122 Abs. 2 SGG ersetzt somit § 162 ZPO, soweit er denselben Gegenstand wie § 162 ZPO regelt (vgl. Peters/Sautter/Wolff aaO Anm. 3 zu § 122 SGG, § 162 ZPO S. II/88 – 124- und BSG 2, 280). Das bedeutet, daß im sozialgerichtlichen Verfahren zwar “Aussagen” der Beteiligten, die für die zu treffende Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, diesen vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen sind, nicht aber auch die Anträge und die prozeßrechtlich und materiellrechtlich erheblichen Erklärungen wie Verzicht, Vergleich, Anerkenntnis, Klägerücknahme und Rücknahme eines Rechtsmittels (vgl. BSG in SozR Nr. 3 zu § 122 SGG). Ob § 162 ZPO wenigstens insoweit neben § 122 Abs. 2 SGG anwendbar ist, als eine von einem Sachverständigen diktierte Äußerung den Beteiligten, d.h. dem Kläger und dem Beklagten, vorzulesen und von ihnen zu genehmigen ist, (vgl. BSG in SozR Nr. 6 zu § 122 SGG), kann hier unerörtert bleiben.

Wenn Peters/Sautter/Wolff aaO S. II/88 -124- demgegenüber unter Hinweis auf das Urteil des 11. Senats des BSG in SozR Nr. 3 zu § 122 SGG die Auffassung vertreten, unter Aussagen eines Beteiligten im Sinne des § 122 Abs. 2 SGG seien alle Erklärungen eines Beteiligten, also auch Anerkenntnis, Verzicht und Vergleich, zu verstehen und deshalb zur Niederschrift zu nehmen, und daß sie dem Beteiligten deshalb auch vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen seien, so kann ihnen nicht gefolgt werden. In dieser Entscheidung hat der 11. Senat des BSG nur ausgesprochen, daß die prozeßrechtlich und materiellrechtlich erheblichen Erklärungen, durch die der geltendgemachte Anspruch ganz oder teilweise erledigt wird, wie Verzicht, Vergleich, Anerkenntnis, Klagerücknahme usw. ”in das Protokoll aufgenommen werden” müssen, nicht aber, daß auch die Niederschrift über alle diese Erklärungen den Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen ist. Dies hat das BSG in dem dort entschiedenen Fall nur für die Angaben verlangt, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung insbesondere über seine früheren Erkrankungen gemacht und die das LSG dann in seinem Urteil ausgewertet und gewürdigt hat. Demnach heißt es in den in SozR Nr. 3 zu § 122 SGG veröffentlichten Gründen der fraglichen Entscheidung: “Hält es das Gericht danach für geboten, bedeutsame Erklärungen eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung durch die Sitzungsniederschrift festzuhalten, um sie im Urteil auszuwerten und seine Urteilsbegründung darauf zu stützen, so hat es dem Beteiligten die Niederschrift über seine Angaben vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und zu vermerken, daß dies geschehen und die Niederschrift genehmigt ist”. Es heißt weiter, da solche Erklärungen im gleichen Maße wie Ergebnisse einer Bewiesaufnahme die Grundlage des Urteils seien, sei es auch sinnvoll, sie in derselben Form niederzulegen “wie die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen”. Da der 11. Senat sonach nur bei solchen Aussagen ein Vorlesen usw. für erforderlich gehalten hat, läßt sich entgegen Peters/Sautter/Wolff aaO S. II/88 -125- auch nicht feststellen, daß die Entscheidung des 7. Senats in BSG 2, 277 zu dieser Entscheidung des 11. Senats “im Widerspruch” stünde. Ist somit nach § 122 Abs. 2 SGG nur die Niederschrift über die “Aussage”, d.h. über eine für die Urteilsbegründung bedeutsame Erklärung eines Beteiligten zur Sache diesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen, so besteht für sonstige – prozessuale – Erklärungen der Beteiligten wie Klagerücknahme, Vergleich, Anerkenntnis und Annahme des Anerkenntnisses, die keine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache zur Folge haben, eine solche Verpflichtung nicht. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber dies deutlich aussprechen müssen, da ihm das Beispiel der §§ 162, 160 ZPO vor Augen stand und er deshalb vermeiden mußte, gerade in der Sozialgerichtsbarkeit durch eine unklare Formulierung die Rechtsuchenden der Gefahr auszusetzen, daß gerichtlich protokollierte Vergleiche und Anerkenntnisse später nur wegen eines angeblichen Formmangels für unwirksam erklärt werden können (vgl. hierzu auch die ausdrückliche Regelung in §§ 30, 31 der Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter vom 24. Dezember 1911 -RGBl S. 1095- und AN 1990, 722; 1904, 418; 1905, 419 und 1909, 524). Im übrigen wird auch zu der dem § 122 Abs. 2 SGG rechtsähnlichen, wörtlich fast gleichlautenden Vorschrift des § 105 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Auffassung vertreten, daß nur die Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten – also nicht jede Aussage bzw. Erklärung eines Beteiligten – (§§ 98 VwGO 450 – 455 ZPO) zur Genehmigung vorzulesen ist (vgl. Schunck/De Clerck Komm. zur VwGO Anm. 4a zu § 105 VwGO). Zwar heißt es hier weiter (vgl. Anm. 4b zu § 105 VwGO), daß nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 2 Nr. 1-4, § 162 ZPO auch eine Vorlesung hinsichtlich des in § 160 Abs. 2 Nr. 1-4 genannten Inhalts der Niederschrift zu erfolgen habe; § 105 VwGO enthält jedoch keine dem § 122 Abs. 3 SGG entsprechende Vorschrift, wonach die §§ 160, 162 ZPO nur “im übrigen” gelten.

Wenn es auch mit Rücksicht auf mögliche nachträgliche Beanstandungen der Beteiligten empfehlenswert erscheint, wichtige Erklärungen, wie Klage- oder Rechtsmittelrücknahmen, Vergleiche oder Anerkenntnisse den Beteiligten zur Genehmigung vorzulesen, so ist das Gericht doch durch die Bestimmungen des SGG hierzu nicht gezwungen, wenn es dies in klaren, einfachen Fällen – wie dem vorliegenden – nicht für erforderlich hält; die Wirksamkeit solcher Prozeßhandlungen wird jedenfalls dadurch nicht berührt.

Nach alledem ist das am 18. Oktober 1955 abgegebene und angenommene Anerkenntnis nicht wegen eines Verstoßes gegen eine zwingende Formvorschrift unwirksam. Unter diesen Umständen konnte unerörtert bleiben, ob das LSG – für den Fall einer Unwirksamkeit der Erklärungen – wegen eines Formmangels nicht wenigstens einen wirksamen außergerichtlichen Vergleich hätte annehmen müssen. Das in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1955 angenommene Anerkenntnis und die anschließende Klagerücknahme haben damals den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). Da das LSG dies verkannt und trotzdem in der Sache entschieden hat, war sein Urteil aufzuheben. Der erkennende Senat konnte jedoch über den Rechtsstreit nicht selbst entscheiden, da das LSG nunmehr zunächst zu prüfen haben wird, ob der Beklagte sein am 18. Oktober 1955 abgegebenes Anerkenntnis wegen arglistiger Täuschung anfechten kann (vgl. hierzu Peters/Sautter/Wolff aaO Anm. 3 zu § 101 SGG S. II/61 -56-). Deshalb war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Revision hat außerdem die Verletzung der §§ 1, 85 BVG sowie mangelnde Berücksichtigung des Gutachtens des Prof. Dr. Meyer zum Gottesberge gerügt. Das LSG wird daher, sofern es zu einer erneuten Prüfung der Zusammenhangsfrage gelangen sollte, den nunmehr auf Einflüsse des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft gestützten Versorgungsanspruch nicht deshalb im Sinne der Entstehung verneinen dürfen, weil die Schwerhörigkeit mit Bescheid vom 23. September 1940 nicht auf eine im Reichsarbeitsdienst erlittene Schändigung zurückgeführt worden ist. Da sich der Kläger insoweit nicht mehr auf eine im Reichsarbeitsdienst erlittene Schädigung beruft und nur über den Zusammenhang der Schwerhörigkeit mit dem Reichsarbeitsdienst eine im Sinne des § 85 BVG verbindliche Entscheidung getroffen worden ist, fehlt es an einer den Wehrdienst und die Gefangenschaft betreffenden Entscheidung nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 85 BVG. Das LSG wird bei erneuter Sachprüfung gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, daß es im Krankenblatt des Beobachtungslazaretts im Wehrkreis III, wo der Kläger vom 13. April 1944 bis 18. April 1944 wegen seiner Hörstörungen behandelt wurde, heißt: “Pat. hört je nach Witterung mal besser, mal schlechter, abends Schwindelgefühl”, und daß er danach “Kv” zur Truppe e entlassen wurde; ferner daß nach der Auskunft der Universitäts-Poli-Klinik und Ambulanz für Hals-, Nasen-, Ohrenkranke Berlin-Charlottenburg am 30. Juli 1947 nur eine rechtsseitige Gehörgangsentzündung festgestellt worden ist, ein Befund, der in den Gutachten von Prof. H… und Prof. Dr. M… zum Gottesberge Anlaß zu unterschiedlichen Schlußfolgerungen gegeben hat. Daher wird die Annahme des LSG, das vorwehrdienstliche Gehörleiden des Klägers habe sich gegenüber dem Befund von 1940 nicht nachweisbar verschlimmert, einer fachärztlich-gutachtlichen Überprüfung bedürfen, zumal seit der Fortsetzung des Verfahrens im Jahre 1963 trotz der beigezogenen alten Unterlagen kein gerichtlicher Sachverständiger mehr gehört worden ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Unterschriften

Dr. Neuhaus, Schindler, Dr. Maisch

 

Fundstellen

Haufe-Index 793354

MDR 1968, 958

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge