Leitsatz (amtlich)
Die nach DV § 33 BVG § 9 errechnete Einkommen eines schwerbeschädigten Landwirts ist bei der Feststellung der Ausgleichsrente nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn er einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, der zum Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft gehört.
Leitsatz (redaktionell)
Für den Umfang der Anrechnung des Einkommens nach DV § 33 BVG § 9 vom 1967-11-09 kommt es allein auf die Unternehmerstellung des Schwerbeschädigten an. Maßgebend für die Unternehmereigenschaft ist einmal die Gewinnerzielung, andererseits aber auch die persönliche Übernahme des Geschäftsrisikos und die Möglichkeit der Einflußnahme auf die Geschäftsführung.
Normenkette
BVG § 33 Fassung: 1966-12-28; BVG§33DV § 9 Abs. 1 Fassung: 1967-11-09
Tenor
Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. Juni 1970 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger bezieht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H.: er ist als selbständiger nichtbuchführungspflichtiger Landwirt tätig. Der Kläger hat mit seiner Ehefrau den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart; zu dem Gesamtgut gehört der landwirtschaftliche Betrieb, den der Kläger bewirtschaftet. Die Versorgungsbehörde rechnete dem Kläger auf die ihm zu gewährende Ausgleichsrente mit Bescheid vom 2. Juni 1961 für die Zeit vom 1. Juni 1960 an die Hälfte des nach § 9 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG vom 11. Januar 1961 (BGBl I 19 - DVO 1961) aus dem landwirtschaftlichen Betrieb errechneten Einkommens an und verblieb bei dieser Anrechnung auch in der folgenden Zeit. Nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 20. Januar 1967 (BGBl I 141 - 3. NOG) und der hierzu erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG idF vom 9. November 1967 (BGBl I 1140 - DVO 1967) berechnete die Versorgungsbehörde das Einkommen des Klägers aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 9 der DVO 1967 neu und erteilte den auf § 62 BVG gestützten Bescheid vom 30. Oktober 1968. Mit diesem Bescheid rechnete die Versorgungsbehörde mit Wirkung vom 1. Juli 1967 an das ermittelte Einkommen voll auf die Ausgleichsrente an. Der hiergegen eingelegte Widerspruch, mit dem der Kläger die Anrechnung (nur) der Hälfte seines Einkommens aus dem landwirtschaftlichen Betrieb - wie in den früheren Bescheiden - begehrte, war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1969). Nach Klageerhebung hat die Versorgungsbehörde die Bescheide vom 17. April 1969, 5. November 1969 und 7. Januar 1970 erteilt, in denen sie wiederum das aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 9 der DVO 1967 errechnete Einkommen voll auf die Ausgleichsrente anrechnete.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 9. Juni 1970 den Bescheid vom 30. Oktober 1968 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1969 sowie die Bescheide vom 17. April, 5. November 1969 und 7. Januar 1970 insoweit aufgehoben, als der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen das volle nach § 9 der DVO 1967 errechnete Einkommen zugrunde gelegt worden ist, und den Beklagten verurteilt, zur Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen nur die Hälfte dieses Einkommens heranzuziehen. Es hat ausgeführt, nach § 9 der DVO 1967 sei zwar das Einkommen aus der Landwirtschaft bei der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen des Klägers voll zu berücksichtigen; daran ändere nichts, daß der Kläger mit seiner Ehefrau bei der Eheschließung vertraglich den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart habe und der landwirtschaftliche Betrieb zum Gesamtgut gehöre. Der Kläger sei nichtbuchführungspflichtiger Land- und Forstwirt, er sei auch der Unternehmer, auf dessen Rechnung der landwirtschaftliche Betrieb gehe. Dies folge aus der Stellung des Klägers in der Gütergemeinschaft; denn er allein verwalte das die Grundlage des Betriebes bildende Gesamtgut (Art. 8 I Nr. 6 des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 - BGBl I 609). Als Unternehmer fließe ihm das aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erarbeitete Einkommen zu; hieran werde auch dadurch nichts geändert, daß das landwirtschaftlich genutzte Vermögen Gesamtgut und damit gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute sei; denn das Vermögen sei nur die Grundlage für die Erzielung von Einkommen. Das Einkommen selbst sei hingegen das Ergebnis geistiger und körperlicher Arbeit, eben das der Unternehmertätigkeit. Es spiele auch keine Rolle, daß das Einkommen beiden Eheleuten zugute komme. Dennoch - so hat das SG weiter ausgeführt - sei die Versorgungsbehörde verpflichtet, auch nach Inkrafttreten des 3. NOG und der DVO 1967 - wie bisher - nur die Hälfte des aus Land- und Forstwirtschaft errechneten Einkommens auf die Ausgleichsrente anzurechnen. Zwar sei die Berechnung in den früheren Bescheiden, die aufgrund der DVO 1961 erlassen worden seien, nicht in Bindungswirkung erwachsen; jedoch gebieten es der auch im Versorgungsrecht geltende Vertrauensschutz und der Rechtsfrieden sowie die Rechtssicherheit und der Grundsatz von Treu und Glauben, daß der Kläger, der auf das gesetzmäßige Handeln der Verwaltung vertrauen dürfe, nicht schlechtergestellt werde, als er nach den früheren Bescheiden gestanden habe.
Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen.
Das SG hat die Berufung zugelassen.
Der Beklagte hat gegen dieses ihm am 30. Juni 1970 zugestellte Urteil am 23. Juli 1970 Sprungrevision eingelegt und die Zustimmung des Klägers zur Sprungrevision beigefügt. Der Beklagte hat seine Sprungrevision innerhalb der bis zum 30. September 1970 verlängerten Revisionsbegründungsfrist am 25. September 1970 begründet.
Er beantragt,
das Urteil des SG Landshut vom 9. Juni 1970 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 30. Oktober 1968 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1969 sowie die Klage gegen die Bescheide vom 17. April 1969, 5. November 1969 und 7. Januar 1970 als unbegründet abzuweisen.
Er rügt eine Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des allgemeinen Grundsatzes, daß das speziellere Gesetz der allgemeinen Norm vorgehe, i.V.m. § 62 BVG und § 9 der DVO 1967 durch das SG. Er führt hierzu insbesondere aus, daß das SG zutreffend eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG und damit das Recht der Versorgungsbehörde zur Neufeststellung der Ausgleichsrente des Klägers bejaht habe. Ebenso sei zutreffend erkannt worden, daß nach § 9 der DVO 1967 - entgegen der früheren Regelung in der DVO 1961 - nunmehr das Einkommen des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft in vollem Umfange auf die Ausgleichsrente angerechnet werden müsse. Dies ergebe sich schon daraus, daß § 9 der DVO 1967 eine völlig neue Berechnungsgrundlage gegeben habe, was schon daraus zu erkennen sei, daß nicht mehr - wie zuvor - das Nettoeinkommen des Beschädigten, sondern sein Bruttoeinkommen aus Land- und Forstwirtschaft errechnet werden müsse. Da die frühere Berechnung des Einkommens nach § 9 der DVO 1961 es zugelassen habe, das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft nichtbuchführungspflichtiger Landwirte, deren Betrieb zum Gesamtgut einer allgemeinen Gütergemeinschaft gehöre, nur zur Hälfte auf die Ausgleichsrente anzurechnen, sei es aber unzutreffend, wenn das SG aus dem im allgemeinen Verwaltungsrecht bestehenden Gedanken der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben den Schluß gezogen habe, daß auch nach dem 3. NOG nur die Hälfte des Bruttoeinkommens bei derartigen Betrieben auf die Ausgleichsrente des Schwerbeschädigten anzurechnen sei. Wenn man aber davon ausgehe - dies werde nur hilfsweise vorgetragen -, daß nach § 9 der DVO 1967 i.V.m. § 33 BVG idF des 3. NOG im vorliegenden Fall nur die Hälfte des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft auf die Ausgleichsrente anzurechnen sei, so sei eine völlig andere Berechnungsart vorzunehmen. Es müsse dann nicht von der Gesamtgröße des landwirtschaftlichen Betriebes und den selbstbewirtschafteten Flächen ausgegangen und das hieraus errechnete Einkommen geteilt werden, vielmehr sei das Bruttoeinkommen nur aus der Hälfte der vom Schwerbeschädigten bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche zu errechnen.
Der Kläger beantragt,
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1. |
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die Sprungrevision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen; |
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2. |
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den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. |
Er ist der Auffassung, daß das angefochtene Urteil im Ergebnis zutreffend ist.
II
Die Sprungrevision des Beklagten ist gemäß § 161 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig. Die Revision des Beklagten ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß bei der Feststellung der Ausgleichsrente des Klägers nur die Hälfte des aus seiner selbständigen Tätigkeit als nichtbuchführungspflichtiger Land- und Forstwirt errechneten Einkommens zu berücksichtigen ist.
Zutreffend ist das SG zunächst davon ausgegangen, daß wegen der Änderung der Bestimmungen über das anzurechnende Einkommen gemäß § 33 BVG durch das 3. NOG und der Neufassung des § 9 der DVO 1967 eine Neufeststellung gemäß § 62 BVG durch die Versorgungsbehörde zulässig war (s. dazu insbesondere BSG 15, 208, 209 mit weiteren Hinweisen). Nach § 33 BVG vor Inkrafttreten des 3. NOG war ein im Gesetz näher bestimmtes "Nettoeinkommen" unter Berücksichtigung einzelner Freibeträge auf die Ausgleichsrente anzurechnen, wobei dieser Grundsatz auch in dem § 9 der DVO 1961 enthalten war, und zwar in der Weise, daß Grundlage der Einkommensberechnung der Einheitswert des Grundbesitzes und der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner Ehefrau waren. Demgegenüber wird nach § 33 BVG idF des 3. NOG bei der Berechnung des auf die Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens nunmehr das "Bruttoeinkommen" herangezogen und nach der gemäß § 33 Abs. 6 BVG erlassenen Anrechnungsverordnung "stufenweise ermittelt". Hieraus ergibt sich auch aus der Neufassung des § 9 der DVO 1967 eine gegenüber dem § 9 der DVO 1961 anderweitige Einkommensberechnung, denn nunmehr ist unter Heranziehung von Tabellenwerten der Hektarsatz der genutzten Flächen, nicht aber ihr Einheitswert die Berechnungsgrundlage. Diese für die Berechnung des Einkommens gemäß § 33 BVG eingetretene Rechtsänderung ist eine wesentliche Änderung der für die frühere Feststellung des Anspruchs auf Versorgung maßgebend gewesenen Verhältnisse i.S. des § 62 Abs. 1 BVG, so daß die Versorgungsbehörde berechtigt und verpflichtet war, die Ausgleichsrente des Klägers neu festzustellen.
Die vom SG vertretene Auffassung, wonach das nach § 33 BVG i.V.m. § 9 der DVO 1967 errechnete Einkommen des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft aufgrund der Neuregelung durch das 3. NOG grundsätzlich in voller Höhe - und nicht wie früher nur zur Hälfte - auf die einkommensabhängigen Leistungen anzurechnen ist, kann jedoch nicht gebilligt werden. Grundsätzlich ist bei der Anrechnung von Einkommen auf einkommensabhängige Leistungen nach dem BVG - unbeschadet der Art und Weise der Einkommensberechnung - davon auszugehen, daß nur solche Einkünfte angerechnet werden sollen, die dem Schwerbeschädigten selbst zufließen, also seine wirtschaftliche und finanzielle Lage verändern. Dies ergibt sich schon aus dem in § 32 Abs. 1 BVG enthaltenen Grundsatz, wonach Schwerbeschädigte eine Ausgleichsrente erhalten, wenn sie aus bestimmten Gründen "eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang ... ausüben können"; gleiches folgt aber auch aus Sinn und Zweck der im BVG enthaltenen Anrechnungsvorschriften. Hierauf haben bereits der 9. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in der Entscheidung vom 26. Januar 1965 (BSG in SozR DVO zu § 33 BVG, § 12 Nr. 1) und der 8. Senat des BSG in der Entscheidung vom 27. August 1965 (BSG in SozR DVO zu § 33 BVG § 12 Nr. 2) hingewiesen; insbesondere hat der 8. Senat des BSG dazu ausgeführt, daß es sich bei den Vorschriften über die Anrechnung um solche Bestimmungen handelt, die der Feststellung des Einkommens "des einzelnen Versorgungsberechtigten im Hinblick auf seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse dienen". Demnach kommt es im vorliegenden Fall darauf an, welches Einkommen dem Kläger aus seiner Tätigkeit als Land- und Forstwirt selbst zufließt.
Nach den vom SG getroffenen - und auch zwischen den Beteiligten unstreitigen - Feststellungen, die für den Senat gemäß § 163 SGG bindend sind, gehört der Kläger zu den Land- und Forstwirten, die nicht buchführungspflichtig sind; ferner hat das SG bindend festgestellt, daß der landwirtschaftliche Betrieb, der die Grundlage für die Einkommensberechnung bildet, zum Gesamtgut des zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau vertraglich vereinbarten Güterstandes der allgemeinen Gütergemeinschaft gehört. Für einen nichtbuchführungspflichtigen Land- und Forstwirt wird das Einkommen i.S. des § 33 BVG nach § 9 der DVO 1967 berechnet. Hierin ist zwar im einzelnen sehr eingehend geregelt, wie das Einkommen von Land- und Forstwirten zu berechnen ist, deren Gewinne nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, jedoch ergibt sich weder aus dieser Vorschrift noch aus anderen Bestimmungen des BVG etwas darüber, welche Bedeutung bei der Einkommensberechnung dem Umstand zukommt, daß die für die Einkommensberechnung heranzuziehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehören und somit gemeinschaftliches Vermögen (Gesamthandseigentum) des Schwerbeschädigten und seines Ehegatten sind (§ 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Umstand ist aber für die hier zu entscheidende Frage bedeutsam, ob das nach § 9 der DVO 1967 zu berechnende Einkommen des Klägers in voller Höhe oder nur teilweise auf die einkommensabhängigen Rententeile anzurechnen ist. Der § 9 der DVO 1967 betrifft die Berechnung des Einkommens, das der Schwerbeschädigte als "Unternehmer" eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzielt (s. dazu BSG in SozR DVO zu § 33 BVG § 9 Nr. 1). Wenn es - wie oben ausgeführt - bei der Anrechnung von Einkünften auf die einkommensabhängigen Rententeile darauf ankommt, welche Einkünfte dem Schwerbeschädigten selbst zufließen, so ist - unabhängig von der Art ihrer Berechnung - entscheidend, welche rechtliche Stellung der Schwerbeschädigte in einem landwirtschaftlichen Unternehmen hat, das zum Vermögen einer Personengemeinschaft - hier zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft - gehört. Es kommt also im vorliegenden Fall darauf an, ob der Kläger alleiniger Unternehmer oder nur Mitunternehmer des zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehörenden landwirtschaftlichen Betriebes ist und in welchem Umfange ihm aufgrund dieser Stellung in der Gütergemeinschaft das aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erzielte - und nach § 9 der DVO 1967 zu berechnende - Einkommen zufließt.
Eine Begriffsbestimmung, wer "Unternehmer" i.S. des § 9 der DVO 1967 ist, enthält diese Vorschrift nicht; jedoch ergibt sich aus § 10 Abs. 2 der DVO 1967, der die Unterscheidung zwischen dem mithelfenden Familienangehörigen in Land- und Forstwirtschaft und dem Betriebsinhaber regelt, daß Unternehmer derjenige ist, für dessen Rechnung das Unternehmen geht. Insoweit hat sich die DVO der Begriffsbestimmung des "Unternehmers" in dem Gesetz über eine Altershilfe der Landwirte (GAL) bedient. Aus dem Zusammenhang, in welchem die §§ 8 bis 10 der DVO 1967 stehen, muß geschlossen werden, daß die aus dem GAL übernommene Begriffsbestimmung des "Unternehmers" in § 10 Abs. 2 der DVO 1967 auch für § 9 dieser DVO Anwendung findet (s. dazu auch Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 1967 aaO).
Wenn also Unternehmer derjenige ist, für dessen Rechnung das Unternehmen geht, so besagt dies, daß dem Unternehmer die wirtschaftlichen Ergebnisse des Betriebes unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen müssen, er muß die Einnahmen erhalten, die notwendigen Betriebseinrichtungen und das Verfügungsrecht über den Betrieb haben, ferner unmittelbar am wirtschaftlichen Ergebnis des Betriebes beteiligt sein und eine weitgehende Einwirkung auf die Betriebsführung haben (BSG 18, 219, 220 mit weiteren Hinweisen). Maßgebend für die Unternehmereigenschaft ist also einmal die Gewinnerzielung, andererseits aber auch die persönliche Übernahme des Geschäftsrisikos und die Möglichkeit der Einflußnahme auf die Wirtschaftsführung (s. dazu auch BSG 22, 87, 88). Ob der Kläger in diesem Sinne alleiniger Unternehmer oder Mitunternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes ist, ergibt sich aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Rechtsstellung der Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1416 ff BGB). Wenn das SG den Kläger als Verwalter des zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehörenden landwirtschaftlichen Betriebes angesehen hat, so ist dies nicht zu beanstanden; jedoch ist die Auffassung des SG, wonach der Kläger wegen seiner Stellung als Verwalter des Gesamtgutes alleiniger Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes sei und daher das aus diesem Betrieb nach § 9 der DVO 1967 errechnete Einkommen grundsätzlich in voller Höhe auf die einkommensabhängigen Rententeile angerechnet werden müsse, nicht frei von Rechtsirrtum. Auch wenn der Kläger (gemäß Art. 8 I Nr. 6 Abs. 2 des Gleichberechtigungsgesetzes) das Gesamtgut weiterhin verwaltet, weil er mit seiner Ehefrau die allgemeine Gütergemeinschaft vor dem 1. April 1953 vereinbart hatte, so übt er diese Verwaltung nur im Rahmen der Vorschriften über die Gütergemeinschaft aus, wie sie durch das Gleichberechtigungsgesetz für die Zeit vom 1. Juli 1958 an geregelt worden sind (Art. 8 I Nr. 6 Abs. 1 Halbsatz 1 des Gesetzes). Den §§ 1416 ff BGB ist aber zu entnehmen, daß in bezug auf das Gesamtgut der Gütergemeinschaft auch dann, wenn ein Ehegatte das Gesamtgut verwaltet, dieser nicht der alleinige "Unternehmer" i.S. der obigen Begriffsbestimmung ist, d.h., daß bei einem zum Gesamtgut gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht nur der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte den Gewinn erzielt und das Betriebsrisiko trägt. Nach § 1416 Abs. 1 BGB werden nicht nur das Vermögen des Mannes und das der Frau durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut), vielmehr gehört zu dem Gesamtgut auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt. Das bedeutet, daß Einkünfte, die ein Ehegatte während des Bestehens der Gütergemeinschaft erzielt, nicht "sein Vermögen" werden, sondern in das Gesamtgut fließen, also gemeinschaftliches Vermögen werden. Dieser Erwerb fließt dem Gesamtgut nicht etwa erst zu, nachdem der "erwerbende Ehegatte" Inhaber des Erworbenen war, es ihm also zunächst einmal selbst zugeflossen war (sog. Zwischenerwerbstheorie), sondern er erwirbt sofort und unmittelbar für die eheliche Gesamthand, also für das Gesamtgut (H. Dölle, FamR 1960, 872, 975; s. dazu auch Gutachten des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18. Februar 1959, BStBl 1959 III 261, 263 mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsfolge, also der unmittelbare Übergang von während des Bestehens der Gütergemeinschaft erzielten Einkünften eines Ehegatten in das Gesamtgut, tritt unabhängig davon ein, ob das Gesamtgut von einem Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird; ebensowenig ist entscheidend - wie das SG zu meinen scheint -, ob die Einkünfte "das Ergebnis geistiger und körperlicher Arbeit nur eines Ehegatten" sind. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß der Ehemann gegenüber der Arbeitsleistung der Ehefrau bei der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes einen - körperlich und geistig - größeren Arbeitsanteil einbringt, so kommt diese Arbeitsleistung des Ehemannes ungeachtet ihres Umfanges immer nur dem Gesamtgut zugute; der Umfang der Arbeitsleistung des einzelnen Ehegatten muß daher für die vorliegende Betrachtung ausscheiden (s. dazu auch RVA in EuM Bd. 42, 187, 190). Wenn aber bei der Gütergemeinschaft erzielte Gewinne wie auch Nutzungen des Gesamtgutes wieder Gesamtgut, also gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute werden, so fließt der aus einem zum Gesamtgut gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb erzielte Gewinn - unabhängig von der Art der Verwaltung des Gesamtgutes - nicht nur einem Ehegatten, im vorliegenden Fall also dem Kläger allein zu, sondern beiden Ehegatten.
Aber auch das Risiko des "Unternehmens landwirtschaftlicher Betrieb" trifft im Falle der Gütergemeinschaft nicht den verwaltenden Ehegatten - hier also den Kläger - allein. Nach § 1437 Abs. 1 BGB können nämlich die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet - und in bestimmten Fällen auch die Gläubiger des anderen Ehegatten - "aus dem Gesamtgut Befriedigung erlangen". Obwohl der verwaltende Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten hinsichtlich der für das Gesamtgut erforderlichen Rechtsgeschäfte eine hervorgehobene Stellung hat (§ 1422 BGB) und er die Verwaltung aus eigenem Recht im eigenen Namen mit Wirkung für das Gesamtgut führt, haftet demnach nicht der verwaltende Ehegatte mit seinem Vermögen allein für Verbindlichkeiten des Betriebes, sondern das Gesamtgut (§§ 1437, 1438 BGB). Daraus folgt, daß auch beide Ehegatten das sich aus der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Vermögens ergebende Risiko gemeinschaftlich tragen. Diese Rechtsfolge ergibt sich im übrigen auch dann, wenn beide Ehegatten gemeinschaftlich das Gesamtgut verwalten (§§ 1459 ff BGB).
Somit ist festzuhalten, daß bei der Bewirtschaftung eines zum Gesamtgut einer allgemeinen Gütergemeinschaft gehörenden landwirtschaftlichen Betriebes auch im Falle der Verwaltung des Gesamtgutes durch den Ehemann das wirtschaftliche Ergebnis des Betriebes nicht dem verwaltenden Ehemann allein, sondern beiden Ehegatten unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereicht, sie also beide gemeinsam den erzielten Gewinn - durch Übergang in das Gesamtgut - zur gesamten Hand erlangen und auch beide gemeinschaftlich - aufgrund der Haftung des Gesamtgutes für Gesamtgutsverbindlichkeiten - das wirtschaftliche Risiko des Betriebes tragen. Ebenso steht dem verwaltenden Ehegatten das Verfügungsrecht über das "Unternehmen landwirtschaftlicher Betrieb" nicht uneingeschränkt zu. Wenn der verwaltende Ehegatte auch - wie bereits oben erwähnt - gemäß § 1422 BGB insbesondere berechtigt ist, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen, so ist dieses Verfügungsrecht nach den §§ 1423 bis 1425 BGB erheblich eingeschränkt; hierbei ist - was für die Verwaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes von erheblicher Bedeutung ist - eine Verfügung des verwaltenden Ehegatten über Grundstücke, die zum Gesamtgut gehören, ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ausgeschlossen. Bei einer derartig einschneidenden Einschränkung der Verfügungsbefugnis über Teile eines Betriebsvermögens - bei landwirtschaftlichen Betrieben sind gerade die Grundstücke (abgesehen bei gewissen besonderen Bewirtschaftungsarten) die wesentliche Grundlage des Betriebsvermögens - erscheint es unangemessen, den verwaltenden Ehegatten des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft als alleinigen Unternehmer zu bezeichnen. Eine solche Folgerung aus § 1422 BGB zu ziehen, widerspricht gerade dem Sinn und Zweck der mit dem Gleichberechtigungsgesetz gewollten rechtlichen Gleichstellung der Ehefrau gegenüber dem Ehemann im ehelichen Güterrecht. Dieses Gesetz hat zum Ziel gehabt, die nach dem früher geltenden ehelichen Güterrecht bestehende "vermögensrechtliche Unmündigkeit" der Ehefrau zu beseitigen und ihr auch in der vermögensrechtlichen Stellung ein Verfügungs- und Mitspracherecht zu gewähren. Insoweit muß- abgesehen von der Verfügungsbeschränkung des verwaltenden Ehegatten gemäß § 1424 BGB - insbesondere auf § 1435 BGB hingewiesen werden, der ausdrücklich eine Unterrichtungs- und Auskunftspflicht des verwaltenden Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten und eine Ersatzpflicht gegenüber dem Gesamtgut vorsieht, wenn durch ein schuldhaftes Handeln sich das Gesamtgut gemindert hat. Kommt aber bei der Gütergemeinschaft der aus der Bewirtschaftung eines zum Gesamtgut gehörenden landwirtschaftlichen Betriebes erzielte Gewinn beiden Ehegatten zugute und tragen beide Ehegatten zufolge der Haftung des Gesamtgutes das Risiko aus diesem Betriebe, und ist der verwaltende Ehegatte über den "Betrieb" nicht in vollem Umfange verfügungsbefugt, sondern gerade in wesentlichen Punkten an die Zustimmung des anderen Ehegatten gebunden, so ist nicht der verwaltende Ehegatte allein "Unternehmer" des landwirtschaftlichen Betriebes, vielmehr sind beide Ehegatten als Unternehmer anzusehen.
Dieser Auffassung steht auch nicht - wie das SG offenbar meint - die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Februar 1967 (BSG in SozR DVO zu § 33 BVG § 9 Nr. 1) entgegen, in welcher er ausgesprochen hat, daß in einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (fGG), zu deren Gesamtgut ein landwirtschaftlicher Betrieb gehört, der überlebende Ehegatte Betriebsinhaber i.S. des § 9 der DVO 1961 ist. Die Stellung des überlebenden Ehegatten, der das Gesamtgut der fGG verwaltet, ist gegenüber den übrigen Mitgliedern der fGG erheblich stärker als die des verwaltenden Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten in der Gütergemeinschaft; insbesondere trägt der überlebende Ehegatte das Risiko allein, denn er haftet für die Gesamtgutsverbindlichkeiten persönlich (§ 1489 BGB). Auch der BFH hat in seinem Gutachten vom 18. Februar 1959 (BStBl III 263 ff) bei der Frage der steuerrechtlichen Behandlung von Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich zwischen denjenigen Einkünften unterschieden, die von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten und die von solchen Personen erzielt werden, die Mitglieder einer fGG sind. Während er es in der Regel für gerechtfertigt erachtet, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft jedem in der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen, hält er den "Tatbestand der fGG des überlebenden Ehegatten mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen" gegenüber dem Tatbestand der Gütergemeinschaft für "wesentlich verschieden", so daß beide Tatbestände "nicht gleichgestellt werden" können. Wenn sich die Ausführungen des BFH auch auf das Steuerrecht beziehen und die steuerrechtliche Betrachtungsweise grundsätzlich nicht bei der Beurteilung des Einkommensbegriffs nach dem BVG Anwendung finden kann, so sind doch gewisse Parallelen schon deshalb nicht zu vermeiden, weil jedenfalls hinsichtlich der Anrechnungsvorschriften des BVG - wie im Steuerrecht - die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht völlig außer acht gelassen werden kann. Wie bereits ausgeführt, betreffen die Vorschriften des BVG die Feststellung des Einkommens des einzelnen Versorgungsberechtigten im Hinblick auf seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse (BSG in SozR DVO zu § 33 BVG § 12 Nr. 2); insoweit ist daher die Lage nicht anders als im Einkommensteuerrecht. Auch der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) hat es in seinem Rundschreiben vom 15. März 1967 (BVBl 1967 S. 52 Nr. 26) im übrigen für gerechtfertigt gehalten, bei Einkünften aus dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft eine den Verhältnissen des Einzelfalles "und wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechende anteilmäßige Berechnung vorzunehmen". Er hat hierzu empfohlen, bei Einkünften aus selbständiger Arbeit eine Aufteilung zur Hälfte vorzunehmen, wenn beide Ehegatten "denselben Beruf gemeinschaftlich" ausüben; sofern bei der Ausübung der selbständigen Tätigkeit Vermögen mit eingesetzt, aber nur von einem Teil Arbeit geleistet werde, sei die Aufteilung der Einkünfte je nach Umfang des eingesetzten Vermögens und der Arbeit vorzunehmen (A 2 des Rundschreibens). Diese Erwägungen sind nur aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise verständlich. Allerdings meint der BMA, daß bei Einkünften nichtbuchführungspflichtiger Land- und Forstwirte (A 3 des Rundschreibens) diese Einkünfte nach § 9 der DVO zu § 33 BVG zu behandeln seien, "weil diese Vorschrift den in der Landwirtschaft üblichen tatsächlichen Verhältnissen bereits Rechnung trägt". In einem ähnlichen Sinne hat sich der BMA auch in dem Rundschreiben vom 13. Mai 1970 (BVBl 1970 S. 50) geäußert und es hierbei insbesondere auf die "überwiegende Betriebsleitung" des Betriebsinhabers abgestellt und auf die Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse verwiesen. Er hat dazu ausgeführt, daß in den Fällen, in denen eine überwiegende Betriebsleitung durch einen der Betriebsinhaber nicht gegeben ist und alle Beteiligten voll zur landwirtschaftlichen Alterskasse beitragspflichtig sind, das Einkommen des Versorgungsberechtigten nach § 9 der DVO zu § 33 BVG unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Anwesens zu errechnen ist, die der Gesamtfläche - geteilt durch die Zahl der Betriebsinhaber - entspricht.
Soweit der BMA aus der Beitragspflicht nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte die Unternehmereigenschaft des Schwerbeschädigten herleiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist nach § 14 Abs. 1 GAL idF vom 14. September 1965 (BGBl I 1452) der Unternehmer, also derjenige, auf dessen Rechnung das Unternehmen geht, beitragspflichtig, jedoch trägt dann, wenn beide Ehegatten das Unternehmen gemeinsam betreiben, nur derjenige Ehegatte die Beitragspflicht, der das Unternehmen "überwiegend leitet" (§ 14 Abs. 6 GAL). Damit ist aber nichts darüber gesagt, in welcher rechtlichen Stellung die Ehegatten hinsichtlich des landwirtschaftlichen Unternehmens zueinander stehen, ob sie also beide gleichzeitig Unternehmer sind. Insoweit knüpft das GAL die Beitragspflicht nicht nur an die Unternehmereigenschaft, sondern auch noch an eine innerhalb des Unternehmens bestehende Funktion, nämlich an die überwiegende Betriebsleitung. Aus dieser Funktion ist aber nichts dafür zu entnehmen, ob auch noch - wie bei einer Gesamthandsgemeinschaft - andere Personen, also hier der andere Ehegatte, Mitunternehmer sind, also der landwirtschaftliche Betrieb auch auf ihre Rechnung geht. Im übrigen geht auch das GAL trotz der sich aus der überwiegenden Betriebsleitung ergebenden Beitragspflicht eines Ehegatten davon aus, daß beide Ehegatten Unternehmer sein können (s. dazu § 2 Abs. 6 GAL). Nur nebenbei sei bemerkt, daß die Interessenlage hinsichtlich der Beitragspflicht nach dem GAL und in bezug auf die Anrechnung von Einkünften eines Schwerbeschädigten aus einem landwirtschaftlichen Betrieb nach dem BVG durchaus verschieden ist und daß die alsdann notwendige Ermittlung, ob der Schwerbeschädigte oder seine Ehefrau den Betrieb "überwiegend leitet", zu außerordentlichen Beweisschwierigkeiten und damit zu unbefriedigenden Ergebnissen führen könnte.
Es kann dahinstehen, ob aus den bezeichneten Rundschreiben des BMA die Auffassung zu entnehmen ist, daß die volle oder nur teilweise Anrechnung des nach § 9 der DVO 1967 berechneten Einkommens auf die einkommensabhängigen Rententeile davon abhängig ist, welche Personengemeinschaft - Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaft oder Gütergemeinschaft - Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes ist, dem Schwerbeschädigten also dann das Einkommen in voller Höhe angerechnet werden soll, wenn er in Gütergemeinschaft lebt, während eine nur teilweise und verhältnismäßige Anrechnung dann erfolgen soll, wenn der landwirtschaftliche Betrieb von einer anderen Personengemeinschaft betrieben wird und nicht alle Mitglieder zur Alterskasse beitragspflichtig sind. Jedenfalls kommt es für den Umfang der Anrechnung des Einkommens nach § 9 der DVO 1967 allein auf die Unternehmerstellung des Schwerbeschädigten an, die sich wiederum - wie oben ausgeführt - aus seiner Stellung innerhalb der Personengemeinschaft - hier der Gütergemeinschaft - ergibt. Wenn der BMA in seinem Rundschreiben vom 15. März 1967 (aaO) bei der Berechnung der Einkünfte nichtbuchführungspflichtiger Land- und Forstwirte darauf verweist, daß § 9 der DVO 1967 "den in der Landwirtschaft üblichen tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt", so kann dem insoweit zugestimmt werden, als in dem für die Berechnung maßgeblichen Hektarsatz (§ 9 Abs.1 der DVO 1967) nicht nur die Arbeitsleistung des Schwerbeschädigten, sondern auch andere Komponenten enthalten sind, die den Ertragswert bei einer ordnungsgemäßen, üblichen und mit entlohnten fremden Arbeitskräften vorgenommenen Bewirtschaftung ergeben (s. dazu § 31 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 - RGBl I 1035; Begründung zum Entwurf einer 3. VO zur Änderung der VO zur Durchführung des § 33 BVG - BVBl 1967 S. 142 -). Es kann also auch bei der Neufassung des § 9 Abs. 1 der DVO 1967 davon ausgegangen werden, daß in dem sich aus dem Hektarsatz zu errechnenden Bruttoeinkommen neben der Arbeitsleistung des Schwerbeschädigten auch die Arbeitsleistung der Ehefrau mit enthalten ist. Wird aber in einer Gütergemeinschaft auch dasjenige Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt - im vorliegenden Fall also die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb - ohne Rücksicht auf den Umfang ihrer Arbeitsleistung gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut), so erscheint es im Hinblick auf die in § 9 Abs. 1 der DVO 1967 bezeichnete Grundlage der Einkommensberechnung, nämlich den Hektarsatz, geradezu zwingend, dem Schwerbeschädigten, der einen zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, nur die Hälfte des hiernach errechneten Einkommens auf die einkommensabhängigen Rententeile anzurechnen. Im übrigen wäre es auch unverständlich, die durch die Arbeitsleistung der Ehefrau des Schwerbeschädigten in das Gesamtgut fließenden Einkünfte im Rahmen des § 9 der DVO 1967 dem Ehemann mit anzurechnen, während die DVO 1967 in § 4 Einkünfte der Ehefrau in bestimmter Höhe von der Einkommensanrechnung bei dem schwerbeschädigten Ehemann ausdrücklich ausnimmt. Gleichermaßen erscheint es nicht gerechtfertigt, wie der BMA in den bezeichneten Rundschreiben ausführt, danach zu unterscheiden, ob die Eheleute gemeinschaftlich selbständig tätig sind, ein Gewerbe gemeinsam betreiben, oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, die im Rahmen des § 8 der DVO 1967 zu errechnen sind. Wollte man nun diesem Personenkreis - im Gegensatz zu den nichtbuchführungspflichtigen Landwirten i.S. des § 9 der DVO 1967 - die Hälfte des nach der DVO errechneten Einkommens auf die einkommensabhängigen Leistungen anrechnen, so würden damit die nichtbuchführungspflichtigen Landwirte gegenüber der anderen steuerlich veranlagten Personengruppe ungleich behandelt; aus der steuerlichen Veranlagung jener Personengruppe ist jedenfalls kein sachlicher Grund dafür zu entnehmen, daß der unter § 9 der DVO 1967 fallende Personenkreis insoweit schlechtergestellt werden könnte.
Aus allem folgt somit, daß im vorliegenden Fall der Kläger mit seiner Ehefrau gemeinschaftlich Unternehmer des zu dem Gesamtgut gehörenden landwirtschaftlichen Betriebes ist und das nach § 9 Abs. 1 der DVO 1967 errechnete Einkommen nur zur Hälfte auf die einkommensabhängigen Rententeile anzurechnen ist.
Diese Halbierung des Einkommens kann allerdings nicht - wie der Beklagte meint - in der Weise vorgenommen werden, daß der Berechnung des Einkommens nach § 9 Abs. 1 der DVO 1967 nur die Hälfte der genutzten Gesamtfläche des landwirtschaftlichen Betriebes zugrunde gelegt wird. Einmal bewirtschaftet der Kläger nicht nur den halben Betrieb, sondern alle zu dem Betrieb gehörenden nutzbaren Flächen, und ferner wird das aus der Bewirtschaftung des gesamten Betriebes erzielte Einkommen - wie oben dargestellt - insgesamt gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten, wird also Vermögen zur gesamten Hand; erst danach kann also eine Teilung des errechneten Einkommens vorgenommen werden. Dem steht nicht die Entscheidung des 8. Senats des BSG vom 27. August 1965 (BSG in SozR DVO zu § 33 BVG § 12 Nr. 2) entgegen, der bei der Ermittlung des Einkommens aus Hausbesitz, welcher im Gesamthandseigentum eines Berechtigten steht, einen dem Anteil entsprechenden Einheitswert als Berechnungsgrundlage bezeichnet hat. Der Beklagte weist selbst zutreffend darauf hin, daß schon die Berechnungsgrundlagen der §§ 9 und 12 der DVO 1967 unterschiedlich sind.
Das SG hat also den § 9 Abs. 1 der DVO 1967 im vorliegenden Fall insoweit verkannt, als es angenommen hat, daß dem Kläger das nach dieser Vorschrift zu errechnende Einkommen aus dem zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehörenden landwirtschaftlichen Unternehmen grundsätzlich in voller Höhe auf die einkommensabhängigen Rententeile anzurechnen ist; es ist jedoch aufgrund anderweitiger rechtlicher Erwägungen - nämlich wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Gedankens der Rechtssicherheit - zu dem richtigen Ergebnis gelangt, daß bei dem Kläger nur die Hälfte des nach § 9 der DVO 1967 errechneten Einkommens auf seine Rente angerechnet werden darf. Bei der vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsauffassung bedurfte es keiner Erörterung darüber, ob die für die Entscheidung des SG maßgebenden rechtlichen Erwägungen (Treu und Glauben, Rechtssicherheit) zutreffen, denn die Entscheidung des SG stellt sich aus den oben dargelegten anderen Gründen als richtig dar, so daß die Sprungrevision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen war (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen