Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsschadensausgleich. Berufswechsel
Orientierungssatz
Für den Anspruch auf Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs 3 und 4 BVG ist es nicht erforderlich, daß der Schwerbeschädigte wegen seiner anerkannten Schädigungsfolge einen Berufswechsel vorgenommen hat (vgl BSG 1970-12-15 10 RV 780/69 = BVBl 71, 95).
Normenkette
BVG § 30 Abs. 3, 4 S. 1
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 15.07.1969) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1969 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem im Jahre 1896 geborenen Kläger ein Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zusteht. Nach dem Schulbesuch bis zur mittleren Reife war der Kläger von 1913 bis 1922, unterbrochen durch den Kriegsdienst im ersten Weltkrieg von 1916 bis 1919, in verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben als Betriebsassistent tätig. Das 1922 an der Universität B begonnene Studium der Landwirtschaft beendete er 1925 mit dem Examen als Diplom-Landwirt. 1926 legte er zusätzlich eine Prüfung als Tierzuchtbeamter ab. Von 1927 bis zu seiner Entlassung am 30. September 1945 war er als Betriebsprüfer bei der Oberfinanzdirektion H beschäftigt. Seit 1947 ist er als Helfer in Steuersachen und seit 1952 als Steuerberater tätig.
Bei dem Kläger sind durch Bescheid des Versorgungsamtes (VersorgA) E vom 18. Oktober 1951 als Folge einer in der amerikanischen Kriegsgefangenschaft im Juni 1945 erlittenen contusio cerebri "vegetative und psychische Störungen nach Hirnprellung (contusio cerebri), Innenohrschwerhörigkeit beiderseits" als Wehrdienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H. anerkannt. Ein im Jahre 1961 gestellter Antrag auf Erhöhung der MdE wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins wurde durch Bescheid vom 5. Mai 1961/Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1962 abgelehnt. Am 6. November 1964 beantragte der Kläger die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des VersorgA E vom 9. November 1964 abgelehnt. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes Nordrhein vom 19. Januar 1966).
Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat durch Urteil vom 23. April 1968 das beklagte Land verurteilt, dem Kläger unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins ab 1. Januar 1964 Versorgung gemäß einer Erwerbsminderung von 80 % zu gewähren; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 15. Juli 1969 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, nach dem BVG und der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG würden nicht alle aus kriegsbedingten Umständen entstandenen Schäden abgegolten; § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG enthalte insoweit eine Einschränkung. Der Gesetzgeber verlange die Gegenüberstellung zweier Berufs- oder Wirtschaftsgruppen, nämlich eine, in der der Beschädigte sich befinde, und eine zweite - wirtschaftlich günstigere -, in der er sich ohne die Schädigung wahrscheinlich befinden würde. Sei also ein Beschädigter in der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe tätig, in der er sich ohne die Schädigung wahrscheinlich auch befinden würde, so könne er einen Einkommensverlust im Sinne dieser Vorschrift nicht erleiden. Dies müsse auch für den Fall gelten, daß der Beschädigte tatsächlich nicht das Einkommen habe, das die DVO unter Berücksichtigung der für ihn in Betracht kommenden Berufs- oder Wirtschaftsgruppe in Verbindung mit seiner Schul- und Berufsausbildung ihm zuordne. Der Senat habe zwar keine Bedenken, dem Kläger gemäß § 5 Abs. 1 DVO das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zuzuordnen, weil er glaubhaft vorgetragen habe, daß seine Ausbildung zum Diplom-Landwirt und Tierzuchtinspektor seiner Tätigkeit als selbständiger Steuerberater förderlich sei. Der Kläger habe auch ab 1964 nicht ein dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 BBesG entsprechendes Einkommen. Er sei aber in der Berufsgruppe tätig, der er auch ohne die Schädigungsfolgen angehören würde. Nach seinen glaubhaften Angaben habe er bereits im Jahre 1944 das Ziel gehabt, seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Oberfinanzkasse H mit einer Tätigkeit als selbständiger Steuerberater zu vertauschen. Da der Kläger somit nach dem Kriege auch ohne die Schädigung als selbständiger Steuerberater tätig geworden wäre, könne er keinen Einkommensverlust im Rechtssinne nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG erleiden.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 29. August 1969 zugestellte Urteil am 18. September 1969 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Er beantragt,
|
1) |
|
das angefochtene Urteil aufzuheben, |
|
2) |
|
nach dem Antrag in der Berufungsinstanz zu entscheiden, |
hilfsweise,
|
3) |
|
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und anderweitigen Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen, |
|
4) |
|
dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Zur Begründung führt er aus, das angefochtene Urteil beruhe auf der unrichtigen Anwendung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG und der Nichtanwendung des § 1 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG. Für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs komme es nicht darauf an, ob der Kläger trotz seiner Schädigungsfolgen in die angestrebte Berufsgruppe eingetreten sei, sondern allein entscheidend sei, ob der Beschädigte infolge der Schädigung eine Einkommenseinbuße i.S. des § 30 Abs. 3 und 4 BVG i.V.m. §§ 1 ff der DVO erlitten habe. Nach § 2 Satz 2 der DVO sei das Durchschnittseinkommen auch dann nach Satz 1 dieser Vorschrift zu ermitteln, wenn der Beschädigte die nach Satz 1 in Betracht kommende Tätigkeit ausübe. Das LSG habe auch nicht beachtet, daß der Kläger infolge seiner Schädigung überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, den Beruf des Steuerberaters im Rahmen einer landwirtschaftlichen Buchstelle auszuüben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1969 als unbegründet zurückzuweisen;
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1969 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Er hält das Urteil des LSG im Ergebnis für zutreffend und führt weiter aus, die - unvollständigen - tatsächlichen Feststellungen des LSG hätten sich nur deshalb nicht nachteilig für den Beklagten ausgewirkt, weil das LSG die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen habe. Um die Bindungswirkung im Sinne des § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auszuschließen, sei der Beklagte daher genötigt, entsprechende Verfahrensrügen zu erheben. Für die Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 7. November 1969 Bezug genommen.
II
Die durch Zulassung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) statthafte Revision ist von dem Kläger form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig. Die Revision ist auch insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen ist.
Der Beklagte hat gegen das Urteil des SG Duisburg, das dem Kläger wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins eine Rente nach einer höheren MdE zugesprochen hat, keine Berufung eingelegt; das Urteil ist daher insoweit rechtskräftig geworden. Der Streit geht nur noch darum, ob dem Kläger ein Berufsschadensausgleich zusteht.
Der Ansicht des LSG, die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs setze voraus, daß der Schwerbeschädigte nach der Schädigung einer anderen Berufsgruppe angehöre als derjenigen, der er ohne die Schädigung angehört hätte, kann nicht gefolgt werden. Der erkennende Senat hat zu dieser Rechtsfrage bereits in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1970 - 10 RV 780/69 - und in einer weiteren Entscheidung vom heutigen Tage - 10 RV 363/70 - mit eingehender Begründung Stellung genommen; er hält auch bei einer erneuten Nachprüfung an seiner Auffassung fest (vgl. auch Urteil des 8. Senats vom 23. Juli 1970 in SozR BVG § 30 Nr. 43).
Der Anspruch des Klägers, der einen Berufsschadensausgleich für die Zeit vom 1. Januar 1964 an als laufende Leistung begehrt, richtet sich zunächst nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 21. Februar 1964 (BGBl I S. 85 - 2.NOG -) und für die Zeit vom 1. Januar 1967 an nach der gleichen Vorschrift i.d.F. des 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I S. 750). Nach § 30 Abs. 3 BVG i.d.F. des 2. NOG erhält nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich, wer als Schwerbeschädigter durch die Schädigungsfolgen beruflich insoweit besonders betroffen ist, als er einen Einkommensverlust von monatlich mindestens 75,- DM hat. Nach § 30 Abs. 3 BVG i.d.F. des 3. NOG erhalten Schwerbeschädigte, deren Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust), nach Anwendung des Abs. 2 einen Berufsschadensausgleich in näher bestimmter Höhe. Dieser Einkommensverlust ist gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG - diese Vorschrift hat nach dem 2. und 3. NOG eine gleichlautende Fassung - der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte.
Der § 30 Abs. 3 BVG als Anspruchsgrundlage für den Berufsschadensausgleich setzt trotz seiner unterschiedlichen Fassung im 2. und 3. NOG gleichermaßen voraus, daß der Schwerbeschädigte einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat, der durch die Schädigung verursacht worden ist; das bedeutet also, daß zwischen dem wirtschaftlichen Schaden und der Schädigung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muß (s. dazu BSG 29, 208, 210; Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juli 1969 - 10 RV 711/67; Urteil des 9. Senats des BSG vom 17. März 1970 - 9 RV 88/69 und Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 1970 - 10 RV 186/67). Der durch die Schädigungsfolgen verursachte wirtschaftliche Schaden muß in der Zeit bestehen, für die der Berufsschadensausgleich begehrt wird (s. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 16. September 1970 - 10 RV 627/68).
Entgegen der Auffassung des LSG ist dem Wortlaut des § 30 Abs. 4 BVG nichts dafür zu entnehmen, daß ein Einkommensverlust dann nicht vorliegt, wenn der Schwerbeschädigte nach der Schädigung derselben Berufsgruppe angehört, der er auch ohne die Schädigung angehört hätte. In § 30 Abs. 4 BVG wird der Einkommensverlust nur dahingehend gesetzlich definiert, daß er in dem Unterschiedsbetrag "zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit ... und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe besteht, der der Beschädigte ohne die Schädigung ... wahrscheinlich angehört hätte". Wenn in dieser Vorschrift dem "derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit" zur Ermittlung des Einkommensverlustes das höhere Durchschnittseinkommen der "Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung ... angehört hätte", gegenübergestellt wird, so gibt dieser Wortlaut des § 30 Abs. 4 BVG keinerlei Anhalt für die Annahme, daß die "gegenwärtige Tätigkeit" in einen Gegensatz zu der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung angehört hätte, gestellt ist und daß die "gegenwärtige Tätigkeit" vom Beschädigten in einer anderen Berufs- oder Wirtschaftsgruppe ausgeübt werden muß als derjenigen, in welcher der Beschädigte eine Tätigkeit "ohne die Schädigung wahrscheinlich ausgeübt hätte".
Auch aus dem Zweck des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist nicht zu erkennen, daß - wie das LSG meint - ein Einkommensverlust nur dann ermittelt werden kann, wenn der Beschädigte ohne die Schädigungsfolgen einer anderen Berufsgruppe angehört hätte als derjenigen, der er nach der Schädigung angehört hat. Der § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG enthält die Legaldefinition des Begriffs "Einkommensverlust" im Sinne des § 30 Abs. 3 BVG und bezweckt, die für die Ermittlung des Einkommensverlustes erforderlichen Berechnungsfaktoren im allgemeinen festzulegen. Durch die Bezugnahme auf das "höhere Durchschnittseinkommen" i.V.m. den nachfolgenden Sätzen ist ferner klargestellt, daß dieser Berechnungsfaktor - im Gegensatz zu dem Faktor des Bruttoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit - nicht individuell, sondern generalisiert zu ermitteln ist. Damit wird aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß das Gesetz den Berufsschadensausgleich nur auf die Fälle eingeschränkt sehen will, in denen der Schwerbeschädigte ohne die Schädigungsfolgen einer anderen Berufs- oder Wirtschaftsgruppe angehört hätte als derjenigen, der er tatsächlich angehört, mit anderen Worten, daß ein Berufsschadensausgleich ausgeschlossen sein soll, wenn der Schwerbeschädigte keinen Berufswechsel wegen der Schädigungsfolgen hat vornehmen müssen (s. dazu auch Urteil BSG in SozR BVG § 30 Nr. 43). Diese Auffassung wird auch - worauf der Kläger mit Recht hinweist - durch § 2 Satz 2 der DVO vom 30. Juli 1964 und § 2 Abs. 3 der DVO vom 28. Februar 1968 bestätigt, wonach die verschiedenen Berufsgruppen zur Bemessung des Durchschnittseinkommens auch dann maßgebend sind, "wenn der Beschädigte die nach diesen Vorschriften in Betracht kommende Tätigkeit ausübt". Auch nach dieser Vorschrift kann somit die Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte jetzt angehört, mit derjenigen übereinstimmen, der der Beschädigte ohne die Schädigungsfolgen angehört hätte.
Das LSG hat somit den § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG verletzt, so daß die Revision begründet ist. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Der Senat konnte in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden, weil das LSG von seiner anderweitigen Rechtsauffassung aus nicht die Tatsachen festgestellt hat, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung ermöglichen würden. Zur Berechnung eines etwaigen Einkommensverlustes wird das LSG auf der einen Seite zu ermitteln haben, welcher Leistungsgruppe bzw. Besoldungsgruppe der Kläger zuzuordnen ist. Das LSG ist zwar von der Besoldungsgruppe A 14 BBesG ausgegangen; es hat ausgeführt, daß "die Ausbildung des Klägers an der Universität Breslau zum Diplom-Landwirt und Tierzuchtinspektor seiner Tätigkeit als selbständiger Steuerberater förderlich ist" (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 der DVO 1968). Insoweit bedarf es jedoch noch der Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, die die Nachprüfung der Schlußfolgerung des LSG ermöglichen. Auf der anderen Seite wird das LSG die Höhe des derzeitigen Bruttoeinkommens zu ermitteln und weiter zu prüfen haben, ob ein etwaiger Einkommensverlust des Klägers durch seine Schädigungsfolgen verursacht worden ist (vgl. BSG 29, 208; Urteile des erkennenden Senats vom 23. Juli 1969 - 10 RV 711/67 - und vom 2. Juni 1970 - 10 RV 186/67 -).
Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob die vom Beklagten erhobenen Verfahrensrügen im einzelnen durchgreifen. Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen war das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Fundstellen