Leitsatz (amtlich)
Verfolgungszeiten im Sinne des "Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung" stehen den Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne von AVG § 25 Abs 3 S 1 AVG gleich.
Normenkette
RVO § 1248 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23; AVG § 25 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1957-02-23; NVG § 1 Fassung: 1949-08-22
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 12. Januar 1960 wird aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 1958 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Klägerin erhält seit Mai 1959 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie erstrebt jedoch die Gewährung eines Altersruhegeldes, das für weibliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorgesehen ist, und zwar von Februar 1957 an. Sie ist beruflich nicht mehr tätig, steht aber der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und ist deshalb nicht im gesetzlichen Sinne arbeitslos.
Die Klägerin vollendete im Februar 1957 ihr 60. Lebensjahr. Sie war - nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG.), an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) - in der Rentenversicherung der Angestellten (AV.) insgesamt über 400 Monate versichert; auf die letzten 20 Jahre vor der Erreichung des 60. Lebensjahres, also auf die Zeit von Februar 1937 bis Januar 1957, entfallen 102 Pflichtbeiträge. Sie ist als Verfolgte des Nationalsozialismus im Sinne des "Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung" ( VerfolgtenG ) vom 22. August 1949 anerkannt, weil sie aus rassischen Gründen im Juli 1938 aus ihrem damaligen Arbeitsverhältnis entlassen wurde und von August 1938 bis April 1945 entweder arbeitslos oder in nicht gleichwertigen Arbeitsverhältnissen tätig war (§ 1 Abs. 1 VerfolgtenG ; Bescheid des Entschädigungsamts Berlin vom 26.10.1956). Die Klägerin ist der Ansicht, daß die in der Rentenversicherung anerkannte Verfolgtenzeit von 81 Monaten der Zeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) n. F. gleichstehe, so daß sie zusammen mit ihren tatsächlichen Beschäftigungszeiten von 102 Monaten, wie es die genannte Vorschrift verlange, in den letzten 20 Jahren vor der Vollendung ihres 60. Lebensjahres als überwiegend rentenversicherungspflichtig tätig angesehen werden müsse und damit alle Voraussetzungen für das vorzeitige Altersruhegeld erfülle. Die Beklagte vertritt dagegen die Auffassung, die Verfolgungszeit diene nur als Ersatzzeit zur Erfüllung der Wartezeit (§ 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG n. F.) und dürfe nicht wie eine Zeit rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit behandelt werden. Sie lehnte deshalb den Antrag der Klägerin auf Altersruhegeld ab (Bescheid vom 10.5.1957). Vor dem Sozialgericht (SG.) Berlin hatte die Klägerin Erfolg (Urteil vom 28.1.1958). Das LSG. Berlin wies auf die Berufung der Beklagten hin die Klage jedoch ab; es ließ die Revision zu (Urteil vom 12.1.1960).
Die Klägerin legte gegen das ihr am 20. Februar 1960 zugestellte Urteil des LSG. am 23. Februar 1960 Revision ein und beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG. zurückzuweisen. Sie begründete die Revision gleichzeitig mit der Rüge, das Berufungsgericht habe den Begriff der "rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" im § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG n. F. verkannt.
Die Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist zulässig und begründet.
Eine Versicherte, die eine Versicherungszeit von mindestens 180 Kalendermonaten zurückgelegt und das 60. Lebensjahr vollendet hat, erhält Altersruhegeld, wenn sie in den letzten 20 Jahren (= 240 Monaten) überwiegend, d. h. mehr als 120 Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt (§ 25 Abs. 3 Satz 1 AVG n. F.). Die Klägerin, die alle sonstigen Voraussetzungen dieses Rentenanspruchs erfüllt, war in dem maßgeblichen Zeitraum vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nur 102 Monate rentenversicherungspflichtig beschäftigt; sie erreicht aber mehr als 120 Monate, falls ihre Verfolgtenzeit als Zeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit berücksichtigt werden darf. Das ist der Fall.
Die Vorschrift im § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG n. F. verlangt nach ihrer Wortfassung, daß in den letzten 20 Jahren in mehr als 120 Monaten "eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt" wurde. Der Wortlaut ist jedoch nicht, wie die Beklagte und das Berufungsgericht meinen, zwingend in dem Sinn, daß er - abgesehen von der Ausnahme in § 25 Abs. 3 Satz 2 AVG n. F. - die Berücksichtigung anderer Zeiten, in denen keine solche Beschäftigung oder Tätigkeit verrichtet wurde, in diesem Zusammenhang ausschließt. Zeiten ohne eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die in versicherungsrechtlicher Hinsicht so behandelt worden, als ob in ihnen eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden wäre, stehen in ihren Auswirkungen den Zeiten mit tatsächlich ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten so nahe, daß der Gebrauch dieses Begriffs allein keine eindeutige Aussage enthält. Aus dem Zusammenhang mit anderen gesetzlichen Vorschriften sowie aus dem Sinn und Zweck der ineinandergreifenden Regelungen läßt sich erkennen, daß die Verfolgtenzeiten im Sinne dieser Vorschrift wie Zeiten rentenversicherungspflichtiger Beschäftigungen oder Tätigkeiten behandelt werden müssen.
Die Verfolgten des Nationalsozialismus nehmen in der Rentenversicherung - wie in der gesamten Sozialversicherung und auch in anderen Rechtsgebieten - eine Rechtsstellung eigener Art ein. Sie haben ihre Sonderstellung in der Sozialversicherung durch das VerfolgtenG erhalten, das wiederum ein Bestandteil des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) ist (vgl. BSG. 10 S. 113). Das VerfolgtenG ist gekennzeichnet durch das Bestreben, die sozialrechtliche Wiedergutmachung zu einer echten Schadensersatzleistung zu machen (Blessin-Wilden, BEG, 2. Aufl., S. 1149); das spätere BEG, das für alle Verfolgten eine "Rechtswiederherstellung" (van Dam-Loos, BEG, Einleitung) anstrebt, konnte deshalb auf eine eigene Regelung für Schäden auf dem Gebiet der Sozialversicherung verzichten und sich darauf beschränken, insoweit auf das VerfolgtenG zu verweisen (§ 138 BEG). Tatsächlich hat das VerfolgtenG den Verfolgten in der Rentenversicherung nach dem damaligen Stand der Gesetzgebung in diesem Versicherungszweig eine völlige Wiedergutmachung gebracht. Die Verfolgungszeiten waren Ersatzzeiten zur Erfüllung der Wartezeit und Erhaltung der Anwartschaft und erhöhten die Rente durch besondere Steigerungsbeträge; die Höhe der Steigerungsbeträge richtete sich grundsätzlich nach der Beitragsklasse, zu der der letzte Beitrag vor der Verfolgung entrichtet worden war (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 VerfolgtenG ). Die Zeiten einer Verfolgung waren also zunächst einmal sogenannte "vollkommene Ersatzzeiten". Darüber hinaus gewährte das VerfolgtenG für sie noch weitere Entschädigungen, die für andere Zeiten, die ebenfalls als vollkommene Ersatzzeiten anerkannt werden, wie etwa die Kriegsdienstzeiten, nicht vorgesehen sind. So waren für die Höhe der Steigerungsbeträge Mindestsätze (in der AV. Sätze der Gehaltsklasse D) festgelegt, die selbst dann zu gewähren sind, wenn der letzte Beitrag vor den Verfolgungszeiten nachweislich niedriger lag; außerdem mußte in den Steigerungsbeträgen ein höherer Arbeitsverdienst, wie er sich möglicherweise ohne die Verfolgungsmaßnahmen ergeben hätte, Berücksichtigung finden (§ 4 Abs. 3 und 4 VerfolgtenG ); schließlich waren Verfolgungszeiten auch zu beachten, wenn eine Versicherung vorher nicht bestanden hatte, es konnte also die Versicherung mit einer Ersatzzeit beginnen, was seinerzeit zugunsten der Verfolgten eine Abkehr vom - damaligen - System der Rentenversicherung bedeutete (§ 4 Abs. 6 VerfolgtenG ). Im Ergebnis wurden also in der Rentenversicherung die Verfolgten so gestellt, als ob sie während der Verfolgungszeiten ihr bisheriges Arbeitsverhältnis fortgesetzt und noch verbessert hätten, auf jeden Fall so, als ob sie rentenversicherungspflichtig beschäftigt geblieben und für sie Beiträge entrichtet worden wären. Das VerfolgtenG hat sich dieser letzteren Formulierung zwar nicht bedient, das war auch nicht nötig, weil es zur Wiedergutmachung des erlittenen Unrechts auf die Fiktion einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach dem damaligen Recht nicht ankam, sondern durch die erwähnten Einzelmaßnahmen bereits eine volle Entschädigung herbeigeführt wurde. Der Gesetzgeber des VerfolgtenG konnte nicht voraussehen, daß ein späteres Rentengesetz, nämlich das neugestaltete AVG aus dem Jahre 1957, einen weiteren Versicherungsfall (§ 25 Abs. 3 Satz 1 AVG n. F.) einführen würde, der von einer in der Vergangenheit ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit von bestimmter Dauer innerhalb eines festen Zeitraums abhängt. Aus dem erkennbaren Sinn und Zweck des VerfolgtenG muß jedoch gefolgert werden, daß der Gesetzgeber die Verfolgten in versicherungsrechtlicher Hinsicht denen gleichstellen wollte, die - anstatt eine Verfolgung zu erleiden - eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben. Diese Rechtsstellung haben die Verfolgten durch das VerfolgtenG erhalten und keine spätere gesetzliche Vorschrift deutet darauf hin, daß ihnen diese Stellung wieder genommen worden ist. Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß die Verfolgtenzeiten den Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gleichstehen, und zwar auch, soweit es sich um die qualifizierte Anspruchsgrundlage im § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG n. F. handelt. Die Verfolgtenzeiten müssen also bei der Prüfung, ob in den letzten 20 Jahren vor dem Versicherungsfall überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, den Zeiten einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit hinzugezählt werden.
Dieses Ergebnis entspricht nicht nur dem eindeutigen Ziel der Gesetzgebung zugunsten der Verfolgten, sondern auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift im § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG n. F. selbst. Dieser neue Versicherungsfall begünstigt Prauen, die viele Jahre hindurch und noch im vorgerückten Alter berufstätig waren. Solche Frauen unterliegen in der Regel durch zusätzliche Belastungen - wie etwa durch Pflichten als Hausfrau und Mutter - einem stärkeren Kräfteabbau und sollen deshalb vorzeitig ein Altersruhegeld erhalten können. Dem Kräfteabbau, der durch eine Berufstätigkeit bedingt ist, steht sicher die Einbuße an Leistungsfähigkeit gleich, die eine Zeit politischer oder rassischer Verfolgung nach sich zieht. Es stimmt deshalb mit dem Beweggrund zu dieser Vorschrift überein, wenn die verfolgten Frauen an der neu eingeführten Vergünstigung teilhaben. Versicherte, die an der Ausübung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit durch Verfolgungsmaßnahmen gehindert worden sind, können nicht wie jene behandelt werden, die aus sonstigen Gründen keiner Berufstätigkeit nachgegangen sind.
Wendete man, wie es das LSG. getan hat, § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG n. F. nur in enger Anlehnung an den Wortlaut an, so ständen sich die verfolgten Frauen eben wegen der Verfolgung schlechter als andere weibliche Versicherte. Das wäre ein Rückschritt gegenüber der bisherigen Gesetzgebung, die in der Rentenversicherung eine volle Wiedergutmachung erreichte. Die folgerichtige Weiterentwicklung der Wiedergutmachung muß dazu führen, den neuen Versicherungsfall des § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG n. F. sinnvoll mit in das Entschädigungsrecht einzubeziehen und dadurch die Verfolgten vor Nachteilen zu bewahren. Das LSG. selbst hat das Unbefriedigende seiner Lösung erkannt, glaubte aber, die Klärung des Widerspruchs zwischen dem Wortlaut des Gesetzes und einer echten Wiedergutmachung dem Gesetzgeber überlassen zu müssen. Dabei hat das Gericht jedoch nicht die enge Verbindung zwischen der Stellung der Verfolgten in der Sozialversicherung und ihrer Stellung im allgemeinen Entschädigungsrecht berücksichtigt, eine Verbindung, auf die der Senat schon in einer früheren Entscheidung hingewiesen hat (BSG. 10 S. 113). Im gesamten Entschädigungsrecht gebührt dem Prinzip der Wiedergutmachung der Vorrang vor formalen Bedenken. Es darf deshalb eine eben noch mögliche Lösung gewählt werden - und ihr gebührt der Vorzug -, die dazu führt, das verursachte Unrecht soweit wie möglich auszugleichen (vgl. auch BGH., Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht 1955, S. 55, 57).
Dem Berufungsgericht und der Beklagten ist darin beizupflichten, daß sich das vom Senat gewonnene Ergebnis wohl nicht allein aus der Regelung der Ersatzzeiten in § 28 AVG n. F. und aus der Vorschrift über die Anrechnung von Versicherungsjahren in § 35 AVG n. F. herleiten läßt. Beide Gesetzesstellen beschäftigen sich zwar u. a. auch mit der Behandlung von Verfolgungstatbeständen, doch beschränken sie sich auf Regelungen, wie sie auf Grund des neugestalteten Rechts der Rentenversicherung für das Recht der Wartezeit und die Rentenberechnung erforderlich geworden sind. Das LSG. hat ausgeführt, die Tatsache allein, daß bestimmte Zeiten, wie etwa die Verfolgungszeiten (§ 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG n. F.), als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeit angerechnet würden, könne nicht ausreichen, solche Zeiten zugleich als Zeiten rentenversicherungspflichtiger Beschäftigungen oder Tätigkeiten anzusehen. Nach der Ansicht des Senats ergibt sich diese Folgerung auch nicht aus § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG n. F., sondern vielmehr aus der besonderen Rechtsposition, die den Verfolgten schon vor der Neuregelung der Rentenversicherung zugestanden und die nicht beseitigt oder eingeschränkt worden ist. Es braucht deshalb in diesem Rechtsstreit nicht entschieden zu werden, wie etwa die übrigen Ersatzzeiten des § 28 AVG n. F. zu bewerten und ob auch sie wie Zeiten einer tatsächlichen Beschäftigung zu behandeln sind. Die Meinung des LSG., daß aus der Behandlung der Verfolgten zwingend Schlüsse auf die Behandlung der übrigen durch § 28 AVG n. F. begünstigten Versicherten gezogen werden müßten, ist so allgemein nicht richtig. Die Klärung dieser Frage bedarf einer eigenen Prüfung, wofür jedoch innerhalb dieses Rechtsstreits kein Anlaß besteht.
Die Auffassung des Senats wird auch nicht, wie die Beklagte vorträgt, durch den zweiten Satz des § 25 Abs. 3 AVG n. F. widerlegt. Danach stehen einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die mit freiwilligen Beiträgen belegt sind, gleich, wenn die Versicherte während dieser Zeiten nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei war. Das Gesetz bietet keinen Anhalt für die Annahme, daß dies die einzige Abweichung von der Grundregel des § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG n. F. sein soll. Es ist der Beklagten zuzugeben, daß es zur Klarstellung zweckmäßig gewesen wäre, die Abweichung zugunsten der Verfolgten - und möglicherweise weitere Ausnahmen - ausdrücklich zu erwähnen, doch schadet das Schweigen nicht, weil das gleiche Ergebnis auch durch Berücksichtigung des VerfolgtenG und des BEG erzielt werden kann.
Die Klägerin erfüllt somit alle Voraussetzungen für die Gewährung eines Altersruhegeldes nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG n. F.. Das Urteil des SG. ist deshalb im Ergebnis richtig und auf die Revision der Klägerin hin wiederherzustellen (§ 170 Abs. 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen