Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der Tätigkeitsmerkmale. Pflichtversicherte Selbständige
Leitsatz (redaktionell)
Zunächst sind nach den in FRG § 22 Anl 1 für Angestellte umschriebenen Tätigkeitsmerkmalen die Leistungsgruppe eines vergleichbaren Angestellten zu ermitteln und sodann - ergänzend, neben den Tätigkeitsmerkmalen - die Beitragsleistung zu berücksichtigen und die Leistungsgruppe ggf zu "berichtigen".
Normenkette
FRG § 22 Anl 1 Buchst. B Fassung: 1960-02-25, § 23 Abs. 1 Fassung: 1960-02-25
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 20. Juni 1962 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 16. Mai 1963 aufgehoben.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Durch Bescheid vom 6. April 1961 gewährte die Beklagte der Klägerin (geboren am 12. September 1899) vom 1. Oktober 1959 an Rente wegen Berufsunfähigkeit, vom 1. Januar 1961 an wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Rente wurde nach Art. 2 § 42 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) in Verbindung mit dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (FremdRG) berechnet und nach Art. 2 § 30 ff AnVNG umgestellt. Bei der Berechnung wurden entsprechend der Verordnung (VO) vom 22. Januar 1940 über die Einführung der Reichsversicherung in der bisherigen Freien Stadt D (RGBl. I 260) 68 zur D er Angestelltenversicherung (AV) entrichtete Beiträge der Klasse D (in der Zeit zwischen Februar 1934 bis Dezember 1939) und 4 Beiträge der D er Klasse B (Januar und Februar 1940) als zur deutschen AV entrichtete Beiträge der gleichen Beitragsklassen berücksichtigt, die Rente wurde auf zunächst 154,20 DM, ab 1. Januar 1960 auf 162,60 DM, ab 1. Januar 1961 auf 170,70 DM festgestellt. Mit der Klage wandte sich die Klägerin gegen die Berechnung nach dem FremdRG, da sie immer nur deutsche Staatsangehörige gewesen sei und nur in Deutschland und D gearbeitet habe; hilfsweise machte sie geltend, die Beklagte habe jedenfalls das mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in Kraft getretene Fremdrentengesetz (FRG) vom 25. Februar 1960 anwenden müssen. Die Beklagte berechnete darauf mit Bescheid vom 13. September 1961 die Rente neu nach dem FRG; sie hob den Bescheid vom 6. April 1961 auf und stellte die Rente ab 1. Oktober 1959 mit 203,10 DM, ab 1. Januar 1961 mit 214,10 DM fest; für die Zeit von Februar 1934 bis Februar 1940 stufte sie die Klägerin in die Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG ein und berücksichtigte demgemäß nach Anlage 10 für 56 Monate (in der Zeit zwischen Februar 1934 und Dezember 1938) die Beitragsklasse C und für weitere 14 Monate bis Februar 1940 die Beitragsklasse D. Die Klägerin machte daraufhin geltend, nach § 19 der VO vom 22. Januar 1940 seien mit Wirkung vom 1. Januar 1940 an die vorher in D entrichteten Beiträge den Beiträgen des Altreichs mit dem gleichen Buchstabenaufdruck gleichgestellt worden, diese Gleichstellung werde von der Aufhebung der VO vom 22. Januar 1940 mit Wirkung vom 1. Januar 1959 an (vgl. Art. 7 § 3 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes - FANG -) nicht berührt; falls die Vorschriften der VO vom 22. Januar 1940 nicht mehr anzuwenden seien, müsse die Klägerin als freiberuflich tätige Krankenschwester und Gymnastiklehrerin jedenfalls entsprechend der nachgewiesenen Beitragsleistung in die Leistungsgruppe 2 eingestuft werden. Sie beantragte, die Beklagte zu verurteilen, ihr in Abänderung des Bescheides vom 13. September 1961 anstelle der nach dem FANG vom 1. Februar 1934 bis zum 29. Februar 1940 angerechneten Beiträge die Beiträge der aufgedruckten Beitragsklassen, hilfsweise Beiträge der Leistungsgruppe 2, anzurechnen. Das Sozialgericht (SG) Lübeck verurteilte die Beklagte am 20. Juni 1962 nach dem in erster Linie gestellten Antrag. Die Berufung der Beklagten wies das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) zurück "mit der Maßgabe, daß unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen wird, soweit für die Zeit ab 1. Januar 1939 die Berücksichtigung der Beitragsklasse D begehrt wird" (Urteil vom 16. Mai 1963). Es führte aus: Das SG habe der Klägerin für die Zeit ab Januar 1939 zugesprochen, was die Klägerin - in ihrem Hilfsantrag - begehrt und die Beklagte ihr durch den Bescheid vom 13. September 1961, der allein noch Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, bereits gewährt habe; insoweit habe für die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr bestanden und ihre Klage deshalb abgewiesen werden müssen. Für die Zeit von Februar 1934 bis Dezember 1938 sei das Urteil des SG zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis richtig. Zwar habe die Klägerin nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 FremdRG einen Leistungsanspruch nach diesem Gesetz gehabt; die VO vom 22. Januar 1940 sei erst mit Wirkung ab 1. Januar 1959 aufgehoben worden. Nach § 15 FRG seien jedoch in Versicherungsfällen, in denen das neue Recht anzuwenden sei, die an den Versicherungsträger der Freien Stadt D entrichteten Beiträge nicht mehr - wie nach altem Recht - als an einen deutschen Versicherungsträger entrichtete Beiträge anzusehen, sondern nach Fremdrentenrecht (§ 20 ff FRG) zu beurteilen; die VO vom 22. Januar 1940 sei für diese Versicherungsfälle nicht mehr anzuwenden. Die Beklagte habe aber übersehen, daß die Klägerin während der Beitragszeiten 1934 bis 1938 freiberuflich tätig gewesen sei und freiwillige Beiträge oder Beiträge als pflichtversicherte Selbständige entrichtet habe und daß diese Zeiten nicht nach § 22 FRG, sondern nach § 23 FRG zu bewerten seien, also "unter Berücksichtigung der Beitragsleistung".
Die Beitragsklassen und die Beiträge seien in den Jahren 1934 bis 1938 in der Freien Stadt D in etwa den Beitragsklassen und Beiträgen nach den reichsgesetzlichen Vorschriften angeglichen gewesen; die Klägerin habe Beiträge der Klasse D entrichtet; eine weibliche Angestellte, die in D Beiträge der Klasse D entrichtet hatte, sei jedoch in Leistungsgruppe 2 einzuordnen, die allein für diese Jahre die Berücksichtigung der Beitragsklasse D vorschreibe; mangels sonstiger Vergleichsmaßstäbe komme jedenfalls bei Versicherten, die ... Beitragszeiten berücksichtigt haben wollten, eine niedrigere Beitragsklasse als die, für die sie Beiträge entrichtet hatten, nicht in Betracht. Das LSG ließ die Revision zu. Das Urteil wurde der Beklagten am 28. Juni 1963 zugestellt.
Am 23. Juli 1963 legte die Beklagte Revision ein, sie beantragte,
das angefochtene Urteil und das Urteil des SG Lübeck vom 20. Juni 1962 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Am 2. August 1963 begründete sie die Revision:
Das LSG habe die "D er Beitragszeiten" der Klägerin zu Recht als fremde Beitragszeiten nach den §§ 15, 17 Abs. 1 FRG berücksichtigt; es habe die Klägerin aber zu Unrecht in die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zu § 22 FRG eingestuft, richtig sei die Leistungsgruppe 3. bei pflichtversicherten Selbständigen und bei Versicherten, für die freiwillige Beiträge entrichtet sind, sei nach § 23 FRG zunächst unter Zugrundelegung der nach § 22 FRG maßgebenden Tätigkeitsmerkmale anhand der Leistungsgruppendefinition die Leistungsgruppe zu ermitteln und sodann zusätzlich noch die Höhe der Beitragsleistung zu berücksichtigen, falls die Beitragsleistung im Einzelfall höher oder niedriger sei als die Beitragsleistung vergleichbarer Versicherter im "Herkunftsland" in abhängiger Beschäftigung, sei sodann die Einstufung unter Umständen abweichend von der ihrer Tätigkeit entsprechenden Leistungsgruppe (höher oder niedriger) vorzunehmen. Die Tätigkeit der Klägerin als selbständige Gymnastiklehrerin entspreche der Leistungsgruppe 3; vergleichbare weibliche Versicherte, die den Leistungsgruppen 3 oder sogar nur 4 zuzurechnen seien, hätten meistens - wie die Beklagte anhand von Beispielen darlegte - nicht niedrigere, sondern höhere Beiträge zur Danziger AV geleistet als die Klägerin; die Richtigkeit der Einstufung in die Leistungsgruppe 3 ergebe sich auch aus einem Vergleich des für die Klasseneinteilung in Danzig und im Reichsgebiet maßgebenden Arbeitsentgelts; in Danzig habe die Klasse D einen Arbeitsverdienst von monatlich 150,- - 200,- Gulden (im Mittelwert von 175 Gulden = 122,50 RM) umfaßt; bei Einstufung in die Leistungsgruppe 3 ergebe sich nach der Anlage 10 zu § 22 FRG für die Jahre 1924 bis 1938 eine Zuordnung zu Klasse C der AV, die ein Entgelt von 100 - 200,- RM (im Mittelwert von 150,- RM) erfaßt habe; dieses Einkommen sei höher als das Einkommen, daß die Klägerin - nach der Beitragsleistung geschlossen - tatsächlich erzielt habe.
Die Klägerin beantrage,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie berief sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils und führte noch aus, das Bundessozialgericht (BSG) habe in dem Urteil vom 5. März 1965, SozR Nr. 8 zu § 1250 Reichsversicherungsordnung (RVO), nicht geprüft, ob durch das FANG der Klägerin icht zu Unrecht die Mitgliedschaft, die sie durch die Übernahme ihres alten ... Versicherungsträgers durch die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA), später durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), bis zum 31. Dezember 1958 gehabt habe, und damit ein "eigentumsgleiches Recht" entzogen worden sei.
Die Beteiligten erklärten sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); sie ist auch begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage, ob die "D er Beitragszeiten" der Klägerin zwischen Februar 1934 und Dezember 1938 in dem Bescheid der Beklagten vom 13. September 1961 den gesetzlichen Vorschriften entsprechend berücksichtigt worden sind. Über den Bescheid vom 6. April 1961, den die Klägerin mit der Klage angefochten und den die Beklagte während des Verfahrens des SG durch den Bescheid vom 13. September 1961 ersetzt hat, hat das LSG nicht entschieden; es hat ferner die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte bereits in dem Bescheid vom 13. September 1961 die Beitragszeiten ab 1. Januar 1939 nach der Beitragsklasse D berücksichtigt hat; die Klägerin hat gegen das Urteil des LSG keine Revision eingelegt. Die Beklagte hat zwar mit der Revision in vollem Umfang die Aufhebung des Urteils des LSG und Klagabweisung begehrt; sie ist aber insoweit, als das LSG die Klage bereits abgewiesen hat, nicht beschwert.
Die Klägerin hält, wie sich aus ihrem Vorbringen vom 2. April 1965 ergibt, die Revision der Beklagten schon deshalb nicht für begründet, weil das LSG ihr mit dem angefochtenen Urteil jedenfalls keine höhere Rente zugesprochen habe, als die Rente, die sie zu beanspruchen habe, wenn das LSG die D er Beitragszeiten (1934 - 1938) als Beitragszeiten bei einem deutschen Versicherungsträger angesehen hätte, wie es dies nach Meinung der Klägerin hätte tun müssen. Insoweit ist aber die Rechtsauffassung des LSG, die auch dem Bescheid der Beklagten vom 13. September 1961 zugrundeliegt, nicht zu beanstanden. Der erkennende Senat hat bereits in den Urteilen vom 5. März 1965 Sozialrecht Nr. 8 zu § 1250 RVO und vom 13. August 1965 - 11 RA 340/63 - dargelegt, daß die Beiträge, die für Zeiten von 1923 bis 1939 zur D er Rentenversicherung entrichtet sind, keine "nach früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Rentenversicherung" geleisteten Beiträge im Sinne des § 27 Abs. 1 Buchst. a AVG, sondern "fremde Beitragszeiten" im Sinne der §§ 3, 15, 17 FRG sind und daß diese Zeiten deshalb gemäß § 22 FRG nach den in den Anlagen zu dieser Vorschrift enthaltenen Leistungsgruppen und Tabellenwerten zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch hier. Der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit ist bei der Klägerin im Herbst 1959 eingetreten, in diesem Zeitpunkt hat das FRG, das am 25. Februar 1960 verkündet und (vgl. Art. 7 § 3 FANG) am 1. Januar 1959 in Kraft getreten ist, bereits gegolten, die Beklagte hat deshalb in dem angefochtenen Bescheid vom 13. September 1961 dieses Recht anwenden müssen. Da es sich um einen Versicherungsfall handelt, der zwischen dem Inkrafttreten und der Verkündung des FRG eingetreten ist, hat die Beklagte dabei nur beachten müssen, daß die Rente der Klägerin nicht niedriger sein darf, als die Leistung, die sich (nach Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften) aufgrund des Art. 1 § 42 Abs. 1 AnVNG ergibt (vgl. die Übergangsvorschrift Art. 6 § 7 S. 2 FANG); die Beklagte hat dies auch beachtet; die Rente, die sie in dem Bescheid vom 13. September 1961 (nach neuem Fremdrentenrecht) festgestellt hat, ist höher als die Rente, die in dem Bescheid vom 6. April 1961 (nach altem Fremdrentenrecht) festgestellt gewesen ist. Dadurch, daß die D er Beitragszeiten nach den §§ 15, 17 Abs. 1 Buchst. b, 22 FRG nach Tabellenwerten und nicht mehr nach den Beitragsklassen berücksichtigt werden, in denen die Klägerin 1934 bis 1938 entsprechend ihrem Arbeitsverdienst tatsächlich Beiträge geleistet hat, ist auch nicht, wie die Klägerin meint, ein "eigentumsgleiches Recht", das die Klägerin in ihrer "Mitgliedschaft" bei der früheren RfA erblickt, verletzt worden. Zwar ist mit Wirkung vom 1. Januar 1940 an für das Gebiet der ehemaligen Freien Stadt D das deutsche Sozialversicherungsrecht ebenso wie das übrige Reichsrecht (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Wiedervereinigung der Freien Stadt D mit dem Deutschen Reich vom 1. September 1939, RGBl. I 1547), in Kraft getreten; nach § 1 der VO vom 22. Januar 1940 über die Einführung der Reichsversicherung die zur Durchführung dieses Gesetzes ergangen ist, hat in der bisherigen Freien Stadt D ab 1. Januar 1940 auch das AVG gegolten, nach den §§ 17, 18 der VO sind in dem dort bezeichneten Umfang reichsgesetzliche Vorschriften anzuwenden gewesen, D er Beitragszeiten haben hinsichtlich der Wartezeit und der Anwartschaft als deutsche Beitragszeiten gegolten, Lohn- und Gehaltsklassen der D er Versicherten sind den entsprechenden Lohn- und Gehaltsklassen der AV gleichgestellt worden; nach § 3 Abs. 1 FremdRG (v. 7. August 1953) haben die Vorschriften über die Einführung des deutschen Sozialversicherungsrechts in Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 vorübergehend, nämlich bis zum Zusammenbruch im Jahre 1945, dem Deutschen Reich eingegliedert gewesen sind - damit auch die VO vom 22. Januar 1940 für das Gebiet der am 1. September 1939 eingegliederten Freien Stadt D - noch insoweit gegolten, als in ihnen Voraussetzungen und Ausmaß von Leistungsansprüchen geregelt gewesen sind. Bei den Leistungen, die nach § 1 FremdRG (v. 7. August 1953) unter Berücksichtigung solcher Zeiten von deutschen Versicherungsträgern (aber als Fremdrenten) zu erbringen gewesen sind, sind deshalb D er Beitragszeiten jedenfalls für die Jahre 1923 bis 1939 wie reichsgesetzliche Beitragszeiten, also entsprechend dem beitragsbelegten wirklichen Arbeitsverdienst festzustellen gewesen. Das FremdRG hat aber von vornherein nur "bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung" gegolten (vgl. § 1 Abs. 1 FremdRG). Diese andere gesetzliche Regelung hat das FANG vom 25. Februar 1960 getroffen, es hat durch Art. 7 § 3 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1959 an mit allen anderen "Einführungsverordnungen" auch die VO vom 22. Januar 1940 außer Kraft gesetzt. Auch die D er Beiträge sind an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtete Beiträge, die "ein deutscher Träger der Rentenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln hatte " (§ 17 Abs. 1 Buchst. b FRG), nach dem FRG aber nun nicht mehr so zu behandeln hat . Ein "eigentumsähnliches Mitgliedschaftsrecht" bei der früheren RfA ist der Klägerin durch diese Regelung schon deshalb nicht entzogen worden, weil die frühere RfA unmittelbar nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs stillgelegt und mit Wirkung vom 1. August 1953 an, aufgelöst worden ist (vgl. § 19 des Gesetzes über die Errichtung der BfA vom 7. August 1953, BGBl. I 857); die BfA ist nicht mit der RfA identisch und auch nicht Rechtsnachfolgerin der RfA (vgl. Urteil des BSG vom 29. Oktober 1956, BSG 4, 91 ff). Schutz gegen eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition ist den Versicherten, deren Ansprüche bis 31. Dezember 1958 nach dem FremdRG (vom 7. August 1953) und damit unter Berücksichtigung der "Einführungsverordnungen" festzustellen gewesen sind, durch die "Besitzstandsklausel" in Art. 6 § 5 ff FANG gewährt worden, diese Besitzstandsklausel ist in dem Bescheid vom 13. September 1961 beachtet, wenn die Rente der Klägerin darin höher als nach altem Recht festgestellt worden ist. Eine weitergehende "eigentumsähnliche Rechtsposition" haben diese Versicherten nicht erworben; das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in dem Beschluß vom 21. Juni 1960 (BVerfG 11, 221 = SozR Nr. 7 zu Art. 14 Grundgesetz - GG -) zutreffend dargelegt, daß in der als "Anwartschaft" bezeichneten Position bis zum Eintritt des Versicherungsfalles kein des "Eigentumsschutzes" teilhaftiger Anspruch auf unveränderten Fortbestand der früher gesetzlich anderweitig geregelten Leistung liege, weil die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen von vornherein im Wesen einer solchen Anwartschaft enthalten sei (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom 4. Mai 1965, SozR Nr. 4 zu § 1255 RVO mit weiteren Hinweisen.
Das LSG hat sonach zu Recht den Anspruch der Klägerin nach den §§ 15, 17 Abs. 1 Buchst. b FRG beurteilt. Die Revision der Beklagten ist aber begründet, weil das LSG bei Anwendung der §§ 22, 23 FRG das Gesetz verletzt hat; es hat zu Unrecht die Tabellenwerte, die zur Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage für die hier streitige Zeit (1934 - 1938) maßgebend sind, nach der Leistungsgruppe 2 (Anlagen 1, 10 zu § 22 FRG) bestimmt. Nach § 23 Abs. 1 FRG ist bei pflichtversicherten Selbständigen und bei Versicherten, für die freiwillige Beiträge zu entrichten sind - zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin - "bei der Zuordnung der Tabellenwerte § 22 unter Berücksichtigung der Beitragsleistung entsprechend anzuwenden". Das bedeutet, daß zunächst nach den in Anlage 1 für Angestellte umschriebenen Tätigkeitsmerkmalen die Leistungsgruppe eines vergleichbaren Angestellten zu ermitteln und sodann - ergänzend, neben den Tätigkeitsmerkmalen - die Beitragsleistung zu berücksichtigen und die Leistungsgruppe gegebenenfalls zu "berichtigen" ist. Das LSG hat im vorliegenden Fall zu Unrecht die Tätigkeitsmerkmale unberücksichtigt gelassen und die Leistungsgruppe allein nach einem Vergleich der Beitragsklasse (D), in der die Klägerin in D Beiträge entrichtet hat, mit der entsprechenden Beitragsklasse der Anlage 10 zu § 22 FRG bestimmt. Dies widerspricht dem Grundgedanken des § 23 FRG; diese Vorschrift will das Problem der Eingliederung der pflichtversicherten Selbständigen und der freiwillig Versicherten in erster Linie, wenn auch nicht allein, auf dem Weg der Gleichstellung der Vertriebenen untereinander, d. h. der Gleichstellung dieser Versicherten mit den Arbeitern und Angestellten lösen, sie läßt daher grundsätzlich für sämtliche Berechtigten die Tabellen der Anlagen zu § 22 maßgebend sein; zunächst muß deshalb ein vergleichbarer Arbeiter oder Angestellter ermittelt werden, sodann ist zu prüfen, ob auch die Beitragsleistung des pflichtversicherten Selbständigen oder freiwillig Versicherten sich im Rahmen der für die "vergleichbaren Personen" maßgebenden Leistungsgruppe hält oder einer "Korrektur" nach oben oder nach unten bedarf (vgl. RVO Gesamtkomm., Bd. II, FremdRG, Anm. 4, 5 zu Art. 1 § 23 FANG; Jantz - Zweng-Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl., Anm. 2, 5, 6 zu § 23 FRG). Im vorliegenden Fall ist die Klägerin, die nach ihren Angaben in den vom LSG herangezogenen Akten der Beklagten als Krankenschwester und Hebamme ausgebildet und beschäftigt gewesen ist und sich später noch zur Gymnastiklehrerin ausgebildet hat, in den Jahren 1934 bis 1938 als selbständige Gymnastiklehrerin tätig gewesen, sie war in dieser Zeit 35 bis 39 Jahre alt. Der Leistungsgruppe 3 sind "Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen", zuzuordnen; als Angehörige dieser Gruppe sind u. a. Hebammen, Heilgymnastinnen, Oberschwestern, Operationsschwestern, Stationsschwestern, Direktricen, Buchhalterinnen von 30 bis 45 Jahren, Bilanzbuchhalterinnen und Verkäuferinnen bis 45 Jahren aufgeführt; der Leistungsgruppe 2 - "Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben" - sind z. B. Bilanzbuchhalterinnen, Buchhalterinnen, Korrespondentinnen, dann zuzuordnen, wenn sie über 45 Jahre alt sind. Die Merkmale der Tätigkeit der Klägerin führen unter Berücksichtigung ihres damaligen Alters eindeutig zu einer Zuordnung in die Leistungsgruppe 3. Die Beitragsleistung der Klägerin in der Beitragsklasse D der D er AV liegt jedenfalls nicht über den Beiträgen, die vergleichbare weibliche Angestellte in den fraglichen Jahren zur D er AV entrichtet haben. Die Klasse D der D er AV hat in den Jahren 1928 bis 1940 einen Arbeitsverdienst von monatlich 150 - 200 Gulden, nach dem amtlich festgelegten damaligen Umrechnungskurs (1 Gulden = 0,70 RM) sonach 105 - 140 RM umfaßt (vgl. VO zur Ausführung des AVG und des Einführungsgesetzes zum AVG vom 9. November 1923, Gesetzbl. für die Freie Stadt D 1923, 1253 ff, § 26; VO über die Änderung, die neue Fassung und die Durchführung der RVO und des AVG vom 12. Februar 1936, Gesetzbl. für die Freie Stadt D 1936, 73 ff, §§ 151, 163 AVG). Bei Einstufung der Klägerin in die Leistungsgruppe 3 ergibt sich nach der Anlage 10 zu § 22 FRG im Zeitraum 1924 - 1938 eine Zuordnung zur Klasse C des AVG, die Gehaltsklasse C hat damals (vgl. Gesetz über den Ausbau der AV und der IV vom 28. Juli 1925, RGBl. 157 ff, §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 AVG; VO über die Änderung, die neue Fassung und die Durchführung von Vorschriften der RVO, des AVG und des RKG vom 17. Mai 1934, RGBl. 419 ff, §§ 169, 171 AVG) ein Einkommen von mehr als 100 - 200,- RM erfaßt, während die Gehaltsklasse D für ein Einkommen von mehr als 200 - 300,- RM vorgesehen gewesen ist. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, sie habe sich höher versichert, als ihrem Einkommen entsprochen habe. Der Monatsbeitrag in der D er Beitragsklasse D hat bis 1936 14 Gulden (= 9,80 RM), sodann 10 Gulden (= 7 RM) betragen, in der Gehaltsklasse C der deutschen AV 8 RM, in der Gehaltsklasse D der deutschen AV dagegen 12 RM. Der Monatsbeitrag, der von der Klägerin in der D er Beitragsklasse D entrichtet worden ist, ist also in der fraglichen Zeit im Durchschnitt jedenfalls nicht höher, als der Monatsbeitrag der Klasse C der deutschen AV gewesen. Das LSG hat aus der Bezeichnung der Beitragsklasse "D" in der D er AV unrichtige Schlußfolgerungen auf die Höhe der Beitragsleistung der Klägerin gezogen; auch die Berücksichtigung dieser Beitragsleistung nach § 23 FRG hat zu einer Zuordnung der Klägerin in die Leistungsgruppe 2 nicht führen können. Die Beklagte hat daher zu Recht in dem Bescheid vom 13. September 1961 die Klägerin für die noch streitige Zeit von Februar 1934 bis Dezember 1938 in die Leistungsgruppe 3 eingestuft und für diese Zeit die Tabellenwerte der Beitragsklasse C für die persönliche Bemessungsgrundlage der Klägerin berücksichtigt. Das LSG hat zu Unrecht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten sind die Urteile des SG und des LSG aufzuheben. Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen