Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchschnittseinkommen bei Beamten
Leitsatz (redaktionell)
1. Entscheidend für die Einordnung in die verschiedenen Laufbahngruppen ist nicht die Besoldungsgruppe des BBesG, sondern das jeweilige Eingangsamt. Demnach zählt ein Verwaltungsrat zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes (BBesG § 5 Abs 2), mag auch im höchsten Beförderungsamt des gehobenen Dienstes der Oberamtsrat eine Besoldung ebenfalls nach BBesG A13 beziehen.
2. Die Witwe kann bei der Feststellung des Schadensausgleichs nach BVG § 40a Abs 2 S 1 die vergleichsweise Heranziehung des günstigeren Durchschnittseinkommens verlangen. Das führt dazu, daß auch eine nach dem Tod des Ehemannes wahrscheinlich erreichte günstigere Berufsstellung als diejenige, die er bei seinem Tode bereits innegehabt hat, bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens zu berücksichtigen ist.
Normenkette
BVG § 40a Abs. 2 S. 1 Fassung: 1966-12-28; BBesG § 5 Abs. 2 Fassung: 1957-07-27
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 1968 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Gründe
Die Klägerin ist die Witwe des ... 1906 geborenen und am 23. April 1950 an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) verstorbenen J G B - nachfolgend mit B. bezeichnet. Die Klägerin bezieht Witwenrente nach dem BVG und Witwenrente aus der Angestelltenversicherung (AnV) sowie eine Pension von der Bundesanstalt für Arbeit. Die Versorgungsbehörde bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 8. März 1965 auf ihren Antrag vom Dezember 1964 Schadensausgleich gemäß § 40 a BVG für die Zeit vom 1. Oktober 1964 bis 31. Mai 1965; hierbei wurde als Durchschnittseinkommen gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 (BGBl I, 574 - DVO 1964 -) das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zuzüglich der gesetzlichen Zuschläge der Berechnung zugrunde gelegt. Diese Berechnung beruht auf den Angaben der Klägerin über den beruflichen Werdegang ihres Ehemannes. Danach hatte B. von 1912 bis 1916 die Volksschule und von 1916 bis 1922 eine Realschule besucht; von 1922 bis 1924 ist er Banklehrling und von 1924 an bis 1937 Angestellter in der Arbeitsverwaltung gewesen. Anschließend hat er bei der Arbeitsverwaltung als Regierungsinspektor und Oberinspektor Dienst geleistet. Der Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. April 1965).
Im Klageverfahren hat die Klägerin begehrt, bei der Berechnung des Schadensausgleichs als Durchschnittseinkommen ihres Ehemannes das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG zum Vergleich heranzuziehen.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 16. November 1965 den angefochtenen Bescheid abgeändert und den Beklagten verurteilt, "bei der Gewährung von Schadensausgleich das Durchschnittseinkommen des Endgrundgehaltes A 12 der Besoldungsordnung A des Besoldungsgesetzes einschließlich des Ortszuschlags nach Stufe 2 und Ortsklasse A BBesG zugrunde zu legen". Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und die Klägerin Berufung eingelegt.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 21. Februar 1968 auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG vom 16. November 1965 aufgehoben und die Klage abgewiesen sowie die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen.
In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Ehemann der Klägerin sei als Beamter des gehobenen Dienstes beschäftigt gewesen, so daß gemäß § 4 Abs. 1 DVO 1964 nach der Vollendung des 45. Lebensjahres der Berechnung des Schadensausgleichs das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 zugrunde zu legen sei. Entgegen der Auffassung des RG könne der Schadensausgleich nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles gewährt werden. Der Umstand, daß der Klägerin bestätigt worden sei, B. hätte mit Sicherheit die Laufbahn des gehobenen Dienstes durchlaufen, er hätte also ein höheres Endgrundgehalt als nach A 11 BBesG erzielt, vermöge hieran nichts zu ändern. Zwar führe eine pauschale Regelung im Berufsschadens- und Schadensausgleich zu gewissen Härten; ihnen stünden aber vor allem in den Fällen Vorteile gegenüber, in denen der Berufserfolg, wie er sich durch die Besoldungsgruppe A 11 BBesG des gehobenen Dienstes ausdrücke, im Laufe des Berufslebens nicht erreicht worden wäre. Es bestehe im Einzelfall zwar durchaus die Möglichkeit, daß auch Beamte des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst aufsteigen und damit ein Durchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 BBesG erreichen könnten; dies sei offenbar in der Arbeitsverwaltung, in der B. Beamter gewesen sei, in ungleich stärkerem Maße der Fall als in übrigen Verwaltungen. Ferner sei auch ein durch die Schädigung verhinderter Aufstieg zu berücksichtigen. Es sei jedoch zu beachten, daß bei Beamten der wahrscheinliche Berufserfolg jeweils mit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 BBesG begrenzt werde. Würde der Grundsatz, daß das Durchschnittseinkommen der einzelnen Berufslaufbahnen zugrunde zu legen sei, im Einzelfall durchbrochen werden, dann hätte dies eine Schlechterstellung nicht nur der Beamten des höheren Dienstes, vor allem derjenigen, die diesem bereits vor dem schädigenden Ereignis angehört hätten, sondern auch der selbständig Tätigen mit abgeschlossener Hochschulbildung zur Folge. Das Bundessozialgericht (BSG) habe aber dargetan, daß die Berufsgruppe, der ein selbständig Tätiger nach § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG wahrscheinlich angehört hätte, durch § 5 Abs. 1 DVO 1964 abschließend bestimmt werde. Damit komme es aber nicht auf den im Einzelfall wahrscheinlich erzielten Berufserfolg an, sondern auf den fiktiv zu errechnenden Einkommensverlust bei durchschnittlichem Berufserfolg. Weiter führt das LSG aus, daß auch Beamte des gehobenen Dienstes "verhältnismäßig" nach dem durchschnittlich zu erwartenden Berufserfolg beurteilt werden müßten; da aber der Ehemann der Klägerin im gehobenen Dienst tätig gewesen sei und das zu ermittelnde Vergleichseinkommen nur eine theoretische Annahme darstelle, deren Richtigkeit sich im Einzelfall nicht feststellen lasse, müsse nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge im Leben verfahren werden. Somit komme es nicht darauf an, ob der Vizepräsident des Landesarbeitsamtes (LAA) N oder ein anderer sachverständiger Zeuge bei seiner Einvernahme den Senat davon hätte überzeugen können, daß B. wahrscheinlich eine höhere Berufsstellung erreicht hätte, als der Besoldungsgruppe A 11 BBesG entspreche.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 26. März 1968 zugestellte Urteil mit einem am 28. März 1968 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 27. März 1968 Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 26. Juni 1968 mit einem am 22. April 1968 eingegangenen Schriftsatz vom 19. April 1968 begründet. Sie beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 1968 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bayerische Landessozialgericht zurückzuverweisen und die Kosten des Verfahrens dem Revisionsbeklagten aufzuerlegen.
Sie rügt eine Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere des § 40 a BVG i. V. m. § 4 Abs. 1 DVO 1964, sowie eine Verletzung des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch das LSG und trägt hierzu insbesondere vor, entgegen der Auffassung des LSG komme es bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens nicht allein darauf an, welcher Laufbahngruppe der Verstorbene angehört hat, sondern auch auf das Einkommen der wahrscheinlich erreichten Gruppe, die der Verstorbene aufgrund seiner nachgewiesenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten ohne die Schädigungsfolgen erreicht hätte. Demnach sei die voraussichtlich erreichte Berufsstellung auch eines Beamten und der durch dessen Tod eingetretene Einkommensverlust im Rahmen des § 4 Abs. 1 DVO 1964 entsprechend der zweiten Alternative des § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG zu berücksichtigen. Diese Auffassung werde durch die Entscheidung des 9. Senats des BSG vom 17. Oktober 1967 - 9 RV 912/67 - bestätigt. Bei richtiger Rechtsauffassung sei das LSG verpflichtet gewesen, die angebotenen Beweise über einen wahrscheinlichen Aufstieg ihres Ehemannes in den höheren Dienst der Arbeitsverwaltung zu erheben; insoweit sei § 103 SGG durch das LSG verletzt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Revisionsbegründung vom 19. April 1968 verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ferner aus, selbst wenn man zu der Auffassung komme, daß B. wahrscheinlich Verwaltungsrat bei der Arbeitsverwaltung geworden wäre, könne die Berechnung des Schadensausgleichs nach dem Wortlaut und dem Sinn des § 40 a BVG i. V. m. § 4 Abs. 1 der DVO 1964 dennoch nur nach dem Durchschnittseinkommen eines Beamten des gehobenen Dienstes erfolgen; es würde sich nämlich um eine sogenannte "übergreifende Laufbahn" handeln, die im Bereich des gehobenen Dienstes beginne und nur in wenigen Ausnahmefällen in den Bereich der Laufbahn des höheren Dienstes hineinreiche, wobei der Beamte aber immer auch nach der Beförderung zum Verwaltungs- oder Regierungsrat laufbahnmäßig Angehöriger des gehobenen Dienstes bleibe.
Wegen seines weiteren Vorbringens wird auf die Revisionserwiderung des Beklagten vom 25. Juni 1968 verwiesen.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 19. April 1968 und 10. September 1970 ihre Zustimmung erteilt haben.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision der Klägerin ist form- und fristgerecht hingelegt und auch rechtzeitig begründet worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig. Die Revision ist auch begründet. Das LSG hat nämlich zu Unrecht angenommen, daß ein wahrscheinlicher beruflicher Aufstieg des B. aus dem gehobenen in den höheren Dienst eines Beamten bei der Berechnung des Schadensausgleichs nach § 40 a BVG nicht berücksichtigt werden könne. Da die Klägerin im Jahre 1964 ihren Antrag auf Schadensausgleich gestellt hat und sie diese Leistung auch für die Zukunft fordert, richtet sich ihr Anspruch nach § 40 a BVG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 21. Februar 1964 (BGBl I, 85 - 2. NOG -) i. V. m. der DVO 1964 sowie nach § 40 a BVG i. d. F. des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 20. Januar 1967 (BGBl I, 141 - 3. NOG) i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 28. Februar 1968 (BGBl I, 134 - DVO 1968 -). Nach § 40 a Abs. 1 BVG i. d. F. des 2. NOG erhalten Witwen, deren Einkommen um mindestens 50,- DM geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die Schädigung erzielt hätte, einen Schadensausgleich in bestimmter Höhe, während nach § 40 a Abs. 1 BVG i. d. F. des 3. NOG diejenigen Witwen, deren Einkommen geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die Schädigung erzielt hätte, einen Schadensausgleich erhalten. Nach § 40 a Abs. 2 BVG i. d. F. des 2. und 3. NOG ist zur Feststellung des Schadensausgleichs das von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich der Grundrente und der Ausgleichsrente mit dem Einkommen des Ehemannes zu vergleichen. Als Einkommen des Ehemannes gilt das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Verstorbene angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte. Dabei ist § 30 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BVG anzuwenden. Nach dieser Vorschrift wiederum sind allgemeine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und die jeweils geltenden beamten- und tarifrechtlichen Besoldungs- oder Tarifgruppen des Bundes.
Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig - und das LSG hat für den Senat auch bindend (§ 163 SGG) festgestellt -, daß der Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt seines Todes Beamter war und dies auch - wenn er nicht verstorben wäre - weiter geblieben wäre. Das bedeutet, daß das Durchschnittseinkommen gem. § 2 Buchst. b der DVO 1964 und § 2 Abs. 1 Buchst. b der DVO 1968 nach § 4 der DVO in beiden Fassungen zu ermitteln ist. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, in welche der in § 4 der DVOen 1964 und 1968 näher bezeichneten Laufbahngruppen der Ehemann der Klägerin einzuordnen ist, also darüber, ob das Durchschnittseinkommen der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes für die Berechnung des Schadensausgleichs maßgebend ist, wobei nach den Feststellungen des LSG davon ausgegangen werden muß, daß B. das 45. Lebensjahr vollendet hat. Nach § 4 Abs. 1 der DVOen 1964 und 1968 ist Durchschnittseinkommen bei Beamten des gehobenen Dienstes vom vollendeten 45. Lebensjahr an dasjenige der Besoldungsgruppe A 11 des BBesG, bei Beamten dieser Altersgruppe des höheren Dienstes jedoch dasjenige der Besoldungsgruppe A 14 BBesG zuzüglich der in dieser Bestimmung genannten gesetzlichen Zuschläge. Entgegen der Auffassung des LSG ist das Vorbringen der Klägerin, ihr Ehemann wäre im Erlebensfalle in der Arbeitsverwaltung Verwaltungsrat und damit Beamter des höheren Dienstes geworden, also aus der Laufbahngruppe der gehobenen in die der höheren Beamten aufgestiegen, rechtserheblich für die Bemessung des Durchschnittseinkommens i. S. des § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG i. V. m. § 4 Abs. 1 der DVOen 1964 und 1968. Dies ergibt sich schon aus § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach als Einkommen des Ehemannes nicht nur das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe gilt, der der Verstorbene - im Zeitpunkt seines Todes - angehört hat, sondern auch das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der er ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte. Der Gesetzgeber hat in § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG - im Gegensatz zum Berufsschadensausgleich des Beschädigten gem. § 30 Abs. 3 und 4 BVG, bei dem zum Vergleich grundsätzlich nur das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe heranzuziehen ist, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen ... wahrscheinlich angehört hätte - beim Schadensausgleich der Witwe für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens ihres Ehemannes zwei verschiedene Tatbestände bezeichnet, nämlich die Berufsstellung, die der Ehemann im Zeitpunkt seines Todes gehabt hat (1. Alternative), und ferner diejenige, die er ohne die Schädigung - also im Erlebensfalle - unter bestimmten Voraussetzungen wahrscheinlich erreicht hätte (2. Alternative). Bei vernünftiger Betrachtungsweise dieser besonderen Regelung im Recht des Schadensausgleichs, insbesondere im Hinblick auf deren Sinn und Zweck, kann nur gefolgert werden, daß die Witwe bei der Feststellung des Schadensausgleichs gem. § 40 a Abs. 2 Satz 1 BVG die vergleichsweise Heranziehung des günstigsten Durchschnittseinkommens verlangen kann. Diese Auslegung des § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG wird dem Sinn und Zweck des Schadensausgleichs gerecht, der darin besteht, daß der Witwe in einem gewissen Umfange der durch den Tod ihres Ehemannes verursachte wirtschaftliche Schaden ausgeglichen werden soll; sie soll also wirtschaftlich etwa so gestellt werden, wie sie ohne das schädigende Ereignis - den schädigungsbedingten Tod ihres Ehemannes - gestellt wäre. Das führt aber dazu, daß auch eine nach dem Tod ihres Ehemannes wahrscheinlich erreichte günstigere Berufsstellung als diejenige, die er bei seinem Tode bereits innegehabt hat, bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens zu berücksichtigen ist, denn die Witwe hätte - wenn ihr Ehemann nicht verstorben wäre - normalerweise wirtschaftliche Vorteile durch die später erreichte höhere Berufsstellung ihres Ehemannes erlangt. Dieser Gedanke kommt im übrigen auch in den DVOen 1964 und 1968 zum Ausdruck, wenn in ihnen vorgesehen ist, daß ein durch die Schädigung im Beruf verhinderter Aufstieg zu berücksichtigen ist (§ 2 letzter Satz DVO 1964 und § 2 Abs. 3 Satz 2 DVO 1968; siehe dazu auch § 3 Abs. 3 DVO 1964 und § 3 Abs. 4 DVO 1968).
Dem steht nicht entgegen - wie das LSG zu meinen scheint -, daß beim Berufsschadens- und Schadensausgleich der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung zugunsten eines generalisierten oder pauschalierten Schadensausgleichs zurücktreten muß und daß nach der Entstehungsgeschichte der Vorschriften über den Berufsschadens- und Schadensausgleich für den "fiktiv" zu errechnenden Einkommensverlust ein durchschnittlicher Berufserfolg maßgebend sein sollte (s. dazu BSG 27, 69, 119, 178 ff. und Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1968 - 10 RV 477/66 -). Wenn in diesen Entscheidungen unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Berufsschadens- und Schadensausgleichs von einer pauschalierten Abgeltung des durch die Schädigung verursachten wirtschaftlichen Schadens gesprochen worden ist, so in dem Sinne, daß eine individuelle Differenzierung innerhalb des Rahmens des im Einzelfall ermittelten Durchschnittseinkommens gem. § 30 Abs. 4 BVG und § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG unzulässig ist. Hiervon zu unterscheiden ist aber die zuvor zu beantwortende Frage, welches Durchschnittseinkommen überhaupt der Berechnung des Berufsschadens- und Schadensausgleichs zugrunde zu legen ist, d. h. in welche Berufs- oder Wirtschaftsgruppe der Beschädigte gem. § 30 Abs. 4 BVG oder der Ehemann gem. § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG einzuordnen ist, um danach die Höhe des pauschalierten Durchschnittseinkommens zu berechnen.
Dies folgt auch aus § 2 DVO 1964 und § 2 Abs. 1 DVO 1968, nach denen bei der Ermittlung des Berufs von den Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschädigten als "individuell" gegebenen Umständen auszugehen ist (s. dazu BSG in SozR DVO zu § 30 Abs. 3 und 4, § 3 Nr. 4). Die Feststellung darüber, welchen Beruf der Beschädigte oder der Ehemann ohne die Schädigung ausgeübt hätte, erfolgt also nach den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles (s. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 11. September 1969 - 10 RV 333/68 -).
Ist aber davon auszugehen, daß für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens zum Zwecke der pauschalen Abgeltung des durch die Schädigung bedingten wirtschaftlichen Schadens die Feststellung der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe nach den individuellen Gegebenheiten erforderlich ist, so bedeutet dies im vorliegenden Fall, daß festgestellt werden muß, welcher Laufbahngruppe des Beamtenrechts der Ehemann der Klägerin ohne die Schädigung - also im Erlebensfall - nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte (§ 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG, 2. Alternative). Die Klägerin hat nämlich behauptet und dies auch unter Beweis gestellt, daß ihr Ehemann in demjenigen Beruf, den er im Zeitpunkt seines Todes gehabt hat (§ 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG, 1. Alternative) - Beamter des gehobenen Dienstes -, ohne die Schädigung beruflich aufgestiegen und in die Laufbahngruppe eines Beamten des höheren Dienstes gelangt wäre. Sie nimmt also insoweit für sich in Anspruch, daß bei der Berechnung ihres Schadensausgleichs das für sie günstigste Durchschnittseinkommen herangezogen wird. Da in § 4 Abs. 1 der DVOen 1964 und 1968 das Durchschnittseinkommen i. S. des § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG nach den jeweiligen Laufbahngruppen des Beamtenrechts gestaffelt ist, ist für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens die Feststellung erheblich, zu welcher Laufbahngruppe - des gehobenen oder des höheren Dienstes - der Ehemann der Klägerin ohne die Schädigung gehört hätte. Insoweit hat der Verordnungsgeber, wie auch in den §§ 3 und 5 der DVO in der jeweils gültigen Fassung, innerhalb der Berufsgruppe "Beamte" eine weitere Differenzierung des Durchschnittseinkommens vorgenommen, und zwar dahingehend, daß ein beruflicher Aufstieg des Beamten von einer Laufbahngruppe in eine höhere zur Erhöhung des Durchschnittseinkommens führt. Ein beruflicher Aufstieg innerhalb derselben Laufbahngruppe dagegen verändert das Durchschnittseinkommen in seiner Höhe für die Feststellung des Schadensausgleichs nicht; vielmehr gilt dann das aus der Laufbahngruppe ermittelte Durchschnittseinkommen als "pauschale" Grundlage für die Berechnung des Schadensausgleichs (s. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1968 - 10 RV 477/66 -). Wenn die Klägerin geltend macht, ihr Ehemann wäre im Erlebensfalle Verwaltungsrat in der Arbeitsverwaltung geworden, so bringt sie damit vor, ihr Ehemann wäre aus der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes in die des höheren Dienstes aufgestiegen. Soweit der Beklagte demgegenüber meint, auch bei einem Aufstieg des B. zum Verwaltungsrat wäre er Angehöriger des gehobenen Dienstes geblieben, weil es sich bei dieser Beförderung um eine sogenannte "übergreifende Laufbahn" handele, die im Bereich des gehobenen Dienstes beginne und bei wenigen Ausnahmen in den Bereich des höheren Dienstes "hineinreiche", so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1969 (BGBl I, 2201) in der Besoldungsordnung A bei der Besoldungsgruppe A 13 auch Amtsbezeichnungen neben dem Regierungsrat, Verwaltungsrat usw. enthalten sind, die zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes gehören (Oberamtsräte). Die Beurteilung der Frage, zu welcher Laufbahngruppe ein Amt gehört, richtet sich aber nach dem im BBesG bestimmten Eingangsamt (§ 2 Abs. 3 BLV). Das Eingangsamt des gehobenen Dienstes ist das der Besoldungsgruppe A 9 (Inspektor; § 5 Abs. 2 BBesG); in dieser Laufbahngruppe ist letztes Beförderungsamt das der Besoldungsgruppe A 13 (Oberamtsrat; § 5 Abs. 6 BBesG). Demgegenüber beginnt die Laufbahngruppe des höheren Dienstes mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 des BBesG (Regierungsrat, Verwaltungsrat usw.; § 5 Abs. 2 BBesG). Wenn auch im höchsten Beförderungsamt des gehobenen Dienstes der Oberamtsrat eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 bezieht, also zu derselben Besoldungsgruppe gehört wie das Eingangsamt des höheren Dienstes (Regierungsrat, Verwaltungsrat), so kann daraus nicht - wie der Beklagte meint - der Schluß gezogen werden, daß ein Beamter des gehobenen Dienstes, der zum Verwaltungsrat befördert wird und somit Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 des BBesG erhält, deshalb weiterhin zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zählt, weil auch ein Oberamtsrat nach derselben Besoldungsgruppe A 13 BBesG besoldet wird. Entscheidend für die Einordnung in die verschiedenen Laufbahngruppen ist - wie oben gesagt - nicht die Besoldungsgruppe des BBesG, sondern das jeweilige Eingangsamt.
Da aber das Amt des Verwaltungsrates zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes zählt, müßte für die Berechnung des Schadensausgleichs der Klägerin gem. § 4 Abs. 1 der DVOen 1964 und 1968 als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG zuzüglich der gesetzlichen Zuschläge herangezogen werden, wenn ihr Ehemann wahrscheinlich diese Stellung erreicht hätte. Das LSG hat somit § 40 a BVG i. V. m. § 4 der DVOen 1964 und 1968 verletzt, so daß die Revision der Klägerin begründet ist. Das LSG hat aufgrund seiner anderweitigen Rechtsauffassung keine Feststellung darüber getroffen, ob das Vorbringen der Klägerin, daß ihr Ehemann ohne die Schädigung wahrscheinlich Beamter des höheren Dienstes geworden wäre, zutrifft. Mangels dieser Feststellung konnte der Senat in der Sache noch nicht abschließend entscheiden und mußte sie daher an das LSG zurückverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Fundstellen