Leitsatz (amtlich)
Zur Absetzung von Fahrtkosten (Dienstfahrten, Fahrten von und zur Arbeit) und Umzugskosten vom bei der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigenden Einkommen.
Orientierungssatz
Zur Bindungswirkung eines Arbeitslosengeldbescheides für das Bemessungsentgelt der Arbeitslosenhilfe.
Beteiligte
Tenor
Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 1997 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Streit ist die Zahlung höherer Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 30. September 1994 bis 13. Mai 1995.
Die 1963 geborene, verheiratete und mit ihrem Ehemann zusammenlebende Klägerin war vom 11. April 1989 bis 30. September 1993 in G. beschäftigt; ihr Ehemann ist seit 13. Mai 1993 beim Straßenbauamt S. tätig, nachdem er zuvor in H. gearbeitet hatte. Bis 28. Oktober 1994 wohnten die Eheleute in G., ab 29. Oktober 1994 in dem näher an der Arbeitsstätte des Ehemannes gelegenen O. Die Wegstrecke von und zur Arbeitsstätte legte der Ehemann der Klägerin mit einem eigenen PKW (Hubraum mehr als 600 ccm) zurück, den er auch für Dienstreisen benutzte. Für diese wurden ihm von seiner Arbeitgeberin die Auslagen nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) ersetzt.
Vom 1. Oktober 1993 bis 29. September 1994 (bis zur Erschöpfung des Anspruchs) bezog die Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) für insgesamt 312 Tage nach einem Bemessungsentgelt von 580,00 DM. Auf entsprechenden Antrag erließ die Beklagte - getrennt für die Zeit vor und nach dem Umzug - die nachstehenden Bescheide über die Bewilligung von Anschluß-Alhi:
- Bescheid vom 10. März 1995, Widerspruchsbescheid vom 23. März 1995 (Alhi für den 30. September 1994 in Höhe des auf diesen Tag entfallenden Anteils von 48,86 DM wöchentlich nach einem Bemessungsentgelt von 580,00 DM und für die Zeit vom 1. bis 28. Oktober 1994 in Höhe von 68,66 DM wöchentlich nach einem dynamisierten Bemessungsentgelt von 660,00 DM),
- Bescheid vom 21. Juli 1995, Widerspruchsbescheide vom 7. August 1995 und 29. August 1995 (Alhi für die Zeit ab 29. Oktober 1994 in Höhe von 54,63 DM wöchentlich und ab 2. Januar 1995 in Höhe von 48,15 DM wöchentlich, jeweils nach einem Bemessungsentgelt von 660,00 DM).
Ab 15. Mai 1995 erhielt die Klägerin Unterhaltsgeld (Uhg), ab 15. Januar 1996 wiederum Alhi.
Das Sozialgericht (SG) hat nach Verbindung der getrennt gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. März 1995 und den Widerspruchsbescheid vom 7. August 1995 erhobenen Klagen die Bescheide der Beklagten in der Sache bestätigt (Urteil vom 29. Mai 1996). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte unter Abänderung des SG-Urteils verurteilt, der Klägerin für den streitigen Zeitraum Alhi unter Berücksichtigung der vom anzurechnenden Einkommen des Ehemannes abzusetzenden Aufwendungen für Fahrtkosten zur Arbeitsstätte entsprechend den Sätzen des BRKG zu gewähren, im übrigen jedoch die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16. Dezember 1997). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf höhere Alhi. Die Beklagte habe zu Unrecht von dem zu berücksichtigenden Einkommen des Ehemannes als Fahrtkosten von und zur Arbeit lediglich monatlich pauschal 10,00 DM je Entfernungskilometer abgesetzt; es seien jedoch die Sätze des § 6 Abs 1 BRKG (0,38 DM pro gefahrenem km) anzuerkennen. Da der Ehemann der Klägerin für seine Dienstreisen bereits von der Arbeitgeberin Auslagenersatz nach diesen Sätzen des BRKG erhalten habe, seien höhere Aufwendungen für beruflich bedingte Fahrten von seinem Einkommen nicht absetzbar. Auch die Kosten für den Umzug der Familie seien keine vom Einkommen des Ehemannes absetzbaren notwendigen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen iS von § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), weil der Umzug nicht aus beruflichen Gründen notwendig gewesen sei und private Gründe nicht nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt hätten. Der Umzug sei nicht Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen, und durch den Umzug von G. nach O. habe sich der Arbeitsweg nur um insgesamt ca 20 km und die Fahrzeit von 45 bis 50 Minuten für die einfache Strecke nur auf 20 Minuten verkürzt. Dies reiche selbst nach steuerrechtlichen Maßstäben nicht aus, um eine berufliche Veranlassung eines Umzugs anzunehmen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 136 , 138 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG . Sie ist der Ansicht, die Beklagte dürfe Aufwendungen für Dienstfahrten und den Weg von und zur Arbeit bei der Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens nicht in Form einer Pauschale als "Werbungskosten" vom Einkommen absetzen. Vielmehr seien die tatsächlichen (höheren) Aufwendungen zu berücksichtigen. Auch die Kosten für den Umzug von G. nach O. seien notwendige Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dieser Umzug sei nämlich bereits zum Zeitpunkt des Stellenwechsels des Ehemannes von H. nach S. aus beruflichen Gründen notwendig gewesen. Sie und ihr Ehemann hätten zunächst der Wohnungsgenossenschaft O. beitreten müssen, um eine Wohnung zu erhalten; die Wohnungszuweisung durch die Genossenschaft habe dann jedoch längere Zeit in Anspruch genommen. Durch den Umzug habe sich zudem der arbeitstägliche Weg zur Arbeitsstätte erheblich verringert. Das LSG habe verkannt, daß die Fahrzeit von G. nach S. bis zu zwei Stunden für eine einfache Fahrt gedauert habe. Die Fahrzeit pro Fahrtstrecke von 45 bis 50 Minuten sei lediglich die übliche Fahrzeit, wenn keine für das Beitrittsgebiet übliche Verzögerung eintrete.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG abzuändern und die Beklagte, deren Revision zurückzuweisen sei, unter vollständiger Aufhebung des SG-Urteils und Abänderung des Bescheids vom 10. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 1995 sowie des Bescheids vom 21. Juli 1995 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. August 1995 und 29. August 1995 zu verurteilen, höhere Alhi für die Zeit vom 30. September 1994 bis 13. Mai 1995 zu gewähren, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen und das Urteil des LSG insoweit aufzuheben, als es der Berufung der Klägerin stattgegeben hat.
Sie ist der Ansicht, sie dürfe aufgrund ihrer Weisungslage (Runderlasse) je Entfernungskilometer nur 10,00 DM monatlich statt der nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 4 BRKG vorgesehenen Kilometerpauschale von 0,38 DM pro gefahrenem km als Aufwendungsersatz in Ansatz bringen; denn zusätzlich seien bereits 408,40 DM für die Kfz-Haftpflichtversicherung und 227,50 DM für Fahrzeugteilversicherung jährlich vom Einkommen des Ehemannes abgesetzt worden. Im übrigen schließt sie sich den Ausführungen im Urteil des LSG an.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind iS der Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet ( § 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Zwar sind die Ausführungen des LSG hinsichtlich der vom Einkommen des Ehegatten der Klägerin absetzbaren Aufwendungen für die Fahrten von und zur Arbeit, für die Dienstfahrten und für den Umzug mit § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG vereinbar; jedoch ist mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG keine Entscheidung darüber möglich, ob daraus eine höhere Alhi der Klägerin resultiert als die, die die Beklagte bewilligt hat. Weder hinsichtlich der Revision der Beklagten noch der der Klägerin ist deshalb eine abschließende Entscheidung möglich.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist aufgrund der ausdrücklichen Klagebeschränkung im Berufungsverfahren lediglich die Gewährung höherer Alhi für die Zeit vom 30. September 1994 bis 13. Mai 1995. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin darüber hinaus nicht mehr die Aufhebung der Bescheide vom 14. Dezember 1994, 29. Dezember 1994 und 4. Januar 1995 beantragt, weil diese Bescheide sich durch Erlaß der Bescheide vom 10. März 1995 und 21. Juli 1995 erledigt haben (§ 39 Abs 2 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - ≪SGB X≫). Denn mit diesen Bescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide hat die Beklagte die früheren Bewilligungsbescheide ersetzt und für den gesamten streitigen Zeitraum höhere Alhi-Beträge bewilligt. Daß der Bescheid vom 21. Juli 1995 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. und 29. August 1995 gemäß § 96 Abs 1 SGG bereits Gegenstand des den Bescheid vom 10. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 1995 betreffenden Klageverfahrens geworden ist und somit die später, gesondert erhobene Klage unzulässig war, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, nachdem das SG das zweite Klageverfahren mit dem ersten Klageverfahren verbunden hat. Daß schließlich das LSG den zweiten Widerspruchsbescheid (vom 29. August 1995) in seinem Urteil nicht erwähnt hat, ist ebensowenig von Bedeutung. Jedenfalls hat es in der Sache über den gesamten streitigen Zeitraum befunden. Ob der Senat mangels Verfahrensrügen den Widerspruchsbescheid vom 29. August 1995, dessen Erlaß es überhaupt nicht mehr bedurft hätte, formal in seine Entscheidung einzubeziehen hätte, bedarf keiner Entscheidung; das LSG muß ohnedies über die Sache nach der Zurückverweisung neu befinden.
Vorliegend ist über eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ( § 54 Abs 1 und Abs 4 SGG ) zu entscheiden. Dies bedeutet, daß nicht nur über einzelne Berechnungselemente (abzusetzende Aufwendungen vom Einkommen des Ehegatten der Klägerin) zu entscheiden ist, sondern der der Klägerin zustehende Alhi-Zahlbetrag nach Bemessungsentgelt (Arbeitsentgelt) iS des § 136 Abs 2 AFG (hier idF, die § 136 durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 vom 26. Juli 1994 - BGBl I 1786 - erhalten hat), Leistungsgruppe ( §§ 136 Abs 3 Satz 2, 111 Abs 2 AFG ), Nettolohnersatzquote ( § 136 Abs 1 AFG ) und zu berücksichtigendem Einkommen - § 138 Abs 2 AFG (hier idF, die § 138 durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 - BGBl I 2353 - bzw ab 1. Januar 1995 durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 - BGBl I 1014 - erhalten hat) zu ermitteln ist (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 10 S 54 mwN). Das Urteil des LSG enthält indes ausschließlich Ausführungen und tatsächliche Feststellungen zur Beurteilung des § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG betreffend die vom Einkommen des Ehegatten abzusetzenden Aufwendungen für Fahrten von und zur Arbeit und für Dienstreisen sowie betreffend die Absetzung von Umzugskosten; selbst die Höhe des Einkommens und die sonstigen vom Einkommen abzusetzenden Beträge sind in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar.
Der Höhenstreit im sozialgerichtlichen Verfahren ist aber grundsätzlich keiner gesonderten Entscheidung über einzelne Berechnungselemente zugänglich, wie sie § 113 Abs 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eröffnet (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 10 S 54). Ob allerdings die Ansicht aufrechterhalten bleiben kann, daß ein Grundurteil bei einem Höhenstreit gemäß § 130 SGG , also eine Verurteilung zu einer höheren Leistung dem Grunde nach, unzulässig ist (so BSG aaO und SozR 4100 § 136 Nr 14 S 58 f; aA BSG SozR 2200 § 1241 Nr 22 S 78; zum Problem vgl Pawlak in Hennig, SGG, Stand Juli 1999, RdNrn 51 ff zu § 130), bedarf keiner Entscheidung; ebensowenig ist entscheidungserheblich, ob die sonstigen Voraussetzungen für ein Grundurteil - bei Annahme seiner Zulässigkeit auch im Höhenstreit - überhaupt vorlagen (vgl zu den Voraussetzungen eines Grundurteils: BSG, Urteil vom 20. April 1999 - B 1 KR 15/98 R - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSGE 66, 44, 47 mwN = SozR 5795 § 7 Nr 1; Pawlak aaO, RdNrn 56 ff zu § 130) und ob ein Verstoß gegen § 130 SGG bei - wie hier - fehlender Verfahrensrüge vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten wäre. Denn die tatsächlichen Feststellungen des LSG ermöglichen - wie bereits ausgeführt - keine Aussage darüber, ob dem Grunde nach ein Anspruch auf höhere Leistungen zu bejahen ist, und zwar auch nicht unter Zugrundelegung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs. Ansonsten von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel, die einer Sachentscheidung entgegenstünden, liegen nicht vor; insbesondere war die Berufung mit Rücksicht auf den Beschwerdewert statthaft ( §§ 143 , 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG ).
Soweit das LSG über § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG entschieden hat (vgl seit 1. Januar 1998 § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - ≪SGB III≫), ist die Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Danach sind vom Einkommen des Ehegatten der Klägerin die notwendigen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen abzusetzen. Diese Umschreibung entspricht zwar - abgesehen von der Einschränkung des "Notwendigen" - dem Begriff der Werbungskosten in § 9 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG); jedoch sind Sinn und Zweck der Gewährung von Alhi zu beachten und damit uU Modifikationen gegenüber dem Steuerrecht erforderlich ( BSGE 45, 60, 62 = SozR 4100 § 138 Nr 2; BSGE 63, 237, 239 = SozR 4100 § 138 Nr 19; BSG SozR 4100 § 138 Nr 26 S 141 f). Dies gilt auch für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als das Einkommen mindernde Aufwendungen iS des § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG ( BSGE 63, 237, 239 = SozR 4100 § 138 Nr 19).
Hierzu hat bereits der 11. Senat mit Urteil vom 14. Juni 1988 entschieden, daß eine Pauschalierung der Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen für die Fahrten mit dem eigenen PKW von der Wohnung zur Arbeitsstätte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nach § 6 Abs 1 BRKG gerechtfertigt und geboten ist ( BSGE 63, 237, 238 = SozR 4100 § 138 Nr 19). Denn die in § 6 BRKG geregelte Wegstreckenentschädigung sei als Auslagenersatz konzipiert und orientiere sich an den laufenden Kosten für Kraftstoff, Öl, Bereifung usw und anteilig an den festen Kosten für die Erhaltung des Fahrzeugs, wie Steuern, Versicherungen, Garagenmiete, TÜV und Abschreibungen. Die lediglich anteilige Berücksichtigung der festen Kosten in § 6 Abs 1 BRKG sei gewählt worden, weil die Haltung des Fahrzeugs auch privaten Zwecken diene. Es würde einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen, wolle man in jedem Fall den Anteil der privaten Nutzung des Fahrzeugs dem der berufsbedingten gegenüberstellen und dementsprechend individuell die notwendigen Aufwendungen iS von § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG von den übrigen Kraftfahrzeugbetriebskosten abgrenzen. Ungeeignet seien demgegenüber Pauschbeträge des Steuerrechts oder der sogenannten ADAC-Tabelle. Insbesondere sei ein weiterer Grund für die Beschränkung auf die gegenüber den tatsächlichen Fahrtkosten durch die Pauschalierung niedrigeren Werte des § 6 Abs 1 BRKG , daß nach § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 2 AFG ohnedies Versicherungsprämien für das Fahrzeug voll abzusetzen seien.
Solange nicht durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung aufgrund der in § 138 Abs 4 AFG (vgl ab 1. Januar 1998 § 206 Nr 4 SGB III ) enthaltenen Ermächtigung durch Verordnung andere Pauschbeträge festgesetzt sind, ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtskontinuität an der Rechtsprechung des 11. Senats festzuhalten, weil keine durchgreifenden Gründe gegen sie vorgebracht sind (vgl zu diesem Kriterium für die Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung nur BSG SozR 4100 § 168 Nr 22 S 58 mwN). Allerdings teilt der erkennende Senat nicht die im Urteil des 11. Senats geäußerten Überlegungen zu einer Pauschalierung in anderer Form, soweit in dieser Entscheidung ( BSGE 63, 237, 238 f = SozR 4100 § 138 Nr 19) offengeblieben ist, ob nicht durch Runderlaß der Beklagten, also durch eine innerdienstliche Anweisung, eine andere Pauschalierung (ohne besonderen Nachweis monatlich für jeden Entfernungskilometer 10,00 DM) ermöglicht werden könne. Einer Entscheidung hierüber bedürfe es - so der 11. Senat - nicht, weil der Bundesanstalt für Arbeit (BA) nach dem Wortlaut der Richtlinie ein Ermessen eingeräumt sei, im Einzelfall höhere Fahrtkosten zu berücksichtigen, wenn diese nachgewiesen würden. Weil aber mit der Berücksichtigung des höheren Pauschbetrags nach § 6 Abs 1 BRKG bereits eine günstigere Behandlung gewählt worden sei, bedürfe es auch nicht der Entscheidung darüber, ob die BA ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe.
Diesen Überlegungen wäre nur dann zu folgen, wenn der BA bei der Anwendung des § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG ein irgendwie gearteter Entscheidungsfreiraum - ob als Beurteilungsspielraum oder Ermessensspielraum - zugestanden worden wäre, den sie durch innerdienstliche Weisung näher konkretisieren dürfte. Daß dies weder gewollt noch der Fall ist, zeigt allein schon der Umstand, daß der Gesetzgeber für die Möglichkeit einer Pauschalierung die Form der Verordnung vorgesehen hat. Dann kann aber durch verwaltungsinterne Richtlinien die gesetzliche Regelung des § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG , die - wie der 11. Senat zu Recht ausführt - sinnvollerweise und notwendigerweise durch eine entsprechende, rechtsergänzende Anwendung des § 6 Abs 1 BRKG konkretisiert wird, nicht außer Kraft gesetzt werden (vgl hierzu in anderem Zusammenhang BSGE 81, 225, 230 f = SozR 3-4100 § 94 Nr 4).
Damit ist auch der Ansicht der Beklagten entgegenzutreten, niedrigere Pauschbeträge in der von ihr vorgenommenen Pauschalierung (vgl RdErl 111/90 iVm dem Alg/Alhi-Sammelerlaß, Stand März 1997, RdNr 84 zu § 138 AFG), also Aufwendungen von 10,00 DM monatlich pro Entfernungskilometer, seien in Anlehnung an die in § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) enthaltene Pauschalierung angemessen und zulässig. Schon in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1988 hat der 11. Senat darauf hingewiesen, daß im Bereich der Sozialhilfe der Leistungsempfänger gerade durch diese Vorschrift auf eine noch eingeschränktere Lebensführung verwiesen worden sei, gleichwohl jedoch eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs 1 BRKG bejaht. Diese ist auch näherliegend, weil die in § 76 Abs 3 BSHG durch Rechtsverordnung zugelassene Pauschalierung ebenso wie die durch § 138 Abs 4 AFG mögliche einen größeren Spielraum für eine Unterschreitung des konkret Notwendigen in Form der Typisierung beläßt.
Der rechtsergänzenden Anwendung des § 6 Abs 1 BRKG steht schließlich nicht entgegen, daß nach § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 2 AFG vom Einkommen auch die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur BA sowie die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen sind, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Insoweit hat der 11. Senat in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1988 diesen Umstand sogar als Begründung gegen die Absetzung höherer tatsächlicher Fahrtkosten angeführt. Im übrigen erfaßt § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 2 AFG gerade nicht nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, sondern generell gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen und freiwillige Beiträge zu Versicherungen als sonstige Aufwendungen der sozialen Sicherung, soweit diese angemessen sind (vgl BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 4), und zwar ohne Rücksicht darauf, inwieweit sie beruflich bedingt sind. Zwar verkennt der Senat nicht, daß die Kosten für Kraftfahrzeugversicherungen auch in die Sätze des § 6 Abs 1 BRKG eingebaut sind; aber auch dies ist gerade in typisierender Form, nicht unter Berücksichtigung der konkret-individuellen Belastung geschehen. Die in gewisser Weise doppelte Berücksichtigung von Versicherungskosten für den PKW ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen, solange der Verordnungsgeber von der Ermächtigungsnorm des § 138 Abs 4 AFG bzw des § 206 Nr 4 SGB III keinen Gebrauch gemacht hat, weil ansonsten wiederum ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verursacht würde, wenn aus dem Pauschbetrag des § 6 Abs 1 BRKG der Betrag herausgerechnet werden müßte, der konkret dem berufsbedingten Anteil der Versicherungskosten entspricht.
Sind mithin als notwendige Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen vom Einkommen des Ehegatten der Klägerin nur die sich nach § 6 Abs 1 BRKG ergebenden pauschalen Aufwendungsbeträge abzusetzen, so steht gleichzeitig fest, daß Aufwendungen für Dienstfahrten mit dem eigenen PKW vorliegend nicht zu einer Minderung des berücksichtigungsfähigen Einkommens führen können. Denn diese wurden dem Ehemann der Klägerin nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG ( § 163 SGG ) bereits von der Arbeitgeberin nach den Sätzen des § 6 Abs 1 BRKG ersetzt; abzugsfähige Aufwendungen sind damit überhaupt nicht entstanden.
Vom Einkommen des Ehegatten sind auch keine Umzugskosten nach § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG abzusetzen; insoweit hat sich das LSG bei seiner rechtlichen Wertung zu Recht an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angelehnt, der eine berufliche Veranlassung im Hinblick darauf, daß die Motivation für einen Umzug durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt wird, nur anerkennt, wenn die berufliche Tätigkeit der entscheidende Grund für den Wohnungswechsel gewesen ist und damit private Umstände nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben ( BFHE 170, 484, 485 ; 166, 534 ff ). Hierzu hat das LSG in tatsächlicher Hinsicht für den Senat bindend ( § 163 SGG ) festgestellt, daß eine derartige berufliche Veranlassung gerade nicht zu bejahen ist; diese tatsächliche Feststellung hat es mit den Hilfstatsachen begründet, daß der Umzug nicht anläßlich eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt und keine wesentliche Zeitersparnis eingetreten ist. Weder gegen die Feststellung der Haupt- noch die der Hilfstatsachen hat die Klägerin eine den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG genügende Verfahrensrüge erhoben. Vielmehr hat sie lediglich eine auf anderer tatsächlicher Wertung beruhende Rechtsansicht geäußert, ohne daß dargelegt wird, gegen welche das sozialgerichtliche Verfahren regelnde Vorschrift das LSG bei der Ermittlung des Sachverhalts verstoßen haben soll. Selbst wenn man im Vortrag der Klägerin zur Berufsbedingtheit der Umzugskosten und dabei zum Anlaß des Umzugs (Arbeitsplatzwechsel; Zeitersparnis) den Vorwurf sähe, das LSG habe bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstoßen ( § 128 SGG ), reicht es gleichwohl nicht aus, eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG zu setzen ( BSGE 83, 82, 84 = SozR 3-4100 § 117 Nr 16; BSG SozR 1500 § 164 Nr 31 mwN). Denn von einem Verstoß gegen die Denkgesetze kann nur gesprochen werden, wenn aus den Gegebenheiten nur eine Folgerung gezogen werden kann, jede andere nicht denkbar und das Gericht die allein denkbare nicht gezogen hat (BSG aaO). Entsprechender Vortrag ist der Revisionsbegründung der Klägerin nicht zu entnehmen.
Ob dem BFH darin zu folgen ist, daß es bei Vorliegen der objektiven Kriterien (Umzug anläßlich eines Arbeitsplatzwechsels bzw Verkürzung der Fahrzeit um mindestens eine Stunde täglich) revisionsrechtlich nicht mehr von Bedeutung ist, aus welchen Motiven der Arbeitnehmer gerade in eine bestimmte Wohnung umgezogen ist (vgl BFHE 166, 534, 537 ), also gewissermaßen eine berufliche Veranlassung unterstellt wird, ohne daß konkrete tatsächliche Feststellungen zur Motivation als innerer Tatsache getroffen worden sein müssen, kann offenbleiben. Denn die Voraussetzungen, nach denen der BFH eine berufliche Veranlassung unterstellt (Wohnungswechsel anläßlich eines Arbeitsplatzwechsels, Verkürzung der Fahrzeit um mindestens eine Stunde täglich), sind nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG ohnedies nicht erfüllt. Ob über die vom BFH geforderten Voraussetzungen hinaus die "Notwendigkeit" iS des § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG einen strengeren Maßstab als das Steuerrecht erfordert, bedarf unter diesen Umständen ebenfalls keiner Entscheidung.
Das LSG wird nach der Zurückverweisung der Sache die der Klägerin für den streitigen Zeitraum zustehende Alhi unter Berücksichtigung des tatsächlichen, nicht eines geschätzten Einkommens des Ehemannes der Klägerin (vgl BSGE 82, 198, 210 = SozR 3-4100 § 242v Nr 1), - gegebenenfalls auch von Vermögen - unter Absetzung aller gesetzlich vorgesehenen Beträge zu berechnen haben. Ob sich das LSG - wie im angefochtenen Urteil - bei der Ermittlung des ohne das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen zu ermittelnden Leistungssatzes hinsichtlich des für die Höhe der Alhi maßgeblichen Bemessungsentgelts mit Rücksicht auf § 136 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AFG auf die Feststellung des Bemessungsentgelts beschränken darf, das die Beklagte dem Alg zuletzt zugrunde gelegt hat, ist zweifelhaft. Zwar hat der Senat in Anlehnung an eine Entscheidung des 9. Senats zu § 44 AFG betreffend den Bezug von Uhg im Anschluß an den Bezug von Alg (vgl BSG SozR 3-4100 § 44 Nr 7) für den umgekehrten Fall des Bezugs von Alg im Anschluß an den Bezug von Uhg entschieden, daß das Arbeitsentgelt aus dem letzten Uhg-Bescheid zugrunde zu legen ist, solange der Uhg-Bescheid bindend ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 29). Jedoch unterscheidet sich bereits der Wortlaut des § 136 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AFG wesentlich von dem des § 112 Abs 5 Nr 8 AFG und dem des § 44 Abs 3 Satz 1 Nr 1 AFG . Darüber hinaus sind in § 136 Abs 2 Satz 2 AFG und § 136 Abs 2b AFG ohnedies Ausnahmeregelungen vorgesehen, die schon bei der Erstbewilligung der Alhi anzuwenden sind (vgl zu § 136 Abs 2 Satz 2 AFG BSG SozR 4100 § 136 Nr 7 und zu § 136 Abs 2b AFG BSG, Urteil vom 24. Juni 1999 - B 11 AL 75/98 R - unveröffentlicht).
Für eine vom Alg-Bescheid für das Bemessungsentgelt der Alhi ausgehende Bindung sprechen auch keine Gründe der Verwaltungspraktikabilität; denn nähme man eine solche Bindungswirkung an, müßte sie auch mit Hilfe der §§ 44 ff SGB X durchbrochen werden können. Anders ausgedrückt: Wie die Höhe einer laufenden Geldleistung unter den Voraussetzungen dieser Vorschriften mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden kann (vgl BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 29 S 138 f), muß auch die Korrektur eines Berechnungselementes einer Geldleistung, das für eine Folgeleistung verbindlich sein soll, mittels der Vorschriften der §§ 44 ff SGB X beseitigt werden können (nicht ganz eindeutig in anderem Zusammenhang: BSGE 61, 286, 287 f = SozR 4100 § 134 Nr 31). Im übrigen wäre die Annahme einer Bindungswirkung nur schwer damit zu vereinbaren, daß jedenfalls die Fortzahlung der Alhi nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gemäß § 139a Abs 2 AFG eine Überprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach ohne jegliche Bindung an frühere Bescheide erfordert (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 136 Nr 3 S 5 ff; BSGE 82, 198, 211 ; BSG, Urteil vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 128/97 R -, unveröffentlicht). Entscheidungserheblich würde dies jedoch erst, wenn sich das ohne Bindung an den vorangegangenen Alg-Bescheid ermittelte Bemessungsentgelt von dem des Alg-Bescheids unterscheiden würde. Das LSG wird im übrigen auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen
NWB 1999, 3962 |
ZAP 1999, 1240 |
SGb 1999, 700 |
SozSi 2001, 319 |
info-also 2000, 164 |