Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewöhnlicher Aufenthalt. befristete Aufenthaltserlaubnis
Leitsatz (amtlich)
Auch ein Ausländer (Staatenloser) mit einer zunächst befristeten Aufenthaltserlaubnis kann seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB haben. In diesem Falle kann er bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 176c RVO der Krankenversicherung freiwillig beitreten.
Orientierungssatz
Der Tatbestand des gewöhnlichen Aufenthalts entfällt nicht bereits dadurch, daß sein Ende unmittelbar bevorsteht. Der gewöhnliche Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 S 2 SGB 1 wird durch einen auf längere Dauer berechneten Aufenthalt begründet und bleibt dementsprechend vom Anfang bis zum Ende der Aufenthaltsdauer bestehen.
Normenkette
RVO § 176c Fassung: 1981-12-22; SGB 1 § 30 Abs 3 S 2 Fassung: 1975-12-11
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger (Jahrgang 1934) ist staatenlos und lebt seit 1976 mit gültiger Aufenthaltserlaubnis in Berlin. Die letzte befristete Aufenthaltserlaubnis wurde am 7. Dezember 1982 bis 14. Dezember 1984 erteilt. Seit dem 10. Dezember 1984 besitzt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Seit 1977 befindet er sich mit Unterbrechungen in stationärer nervenärztlicher Behandlung. Seit Juli 1982 ist er in einem Pflegeheim untergebracht. Er steht unter Gebrechlichkeitspflegschaft und ist mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 vH vom Versorgungsamt Berlin als Schwerbehinderter anerkannt.
Am 19. Oktober 1982 erklärte sein Gebrechlichkeitspfleger den freiwilligen Beitritt des Klägers zur Beklagten nach § 176c der Reichsversicherungsordnung (RVO). Die Beklagte lehnte indes den Beitritt ab, weil der Kläger nur über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfüge und deshalb in Berlin keinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (Bescheid vom 30. Dezember 1982). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1983).
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger aufgrund der Beitrittserklärung gemäß § 176c RVO Mitglied der Beklagten geworden ist (Urteil des SG Berlin vom 26. Oktober 1984). Die Berufung der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts Berlin -LSG- vom 25. September 1985). Das LSG hat festgestellt, daß, weil alle sonstigen Voraussetzungen des § 176c RVO vorlägen, die Entscheidung gemäß § 3 Nr 2 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB 4) lediglich davon abhänge, ob der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB, im vorliegenden Fall in Berlin, habe. Auch diese Voraussetzung sei jedoch zu bejahen. Gemäß § 30 Abs 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB 1) komme es darauf an, ob die Umstände erkennen ließen, daß sich der Kläger in Berlin nicht nur vorübergehend aufhalte. Daß dies der Fall sei, ergebe sich einerseits aus der bereits mehrjährigen Verweildauer des Klägers in Berlin und auch aus seiner Absicht, weiterhin dort zu bleiben. Der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts stehe nicht entgegen, daß der Kläger als Staatenloser einer Aufenthaltserlaubnis bedürfe. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) im Rahmen des Kindergeldrechts für Asylbewerber den gewöhnlichen Aufenthalt anders definiert, dies jedoch aus den Besonderheiten des Kindergeldrechts abgeleitet. Demgegenüber habe der 3. Senat BSG beim Anspruch auf Familienkrankenpflege (§ 205 RVO) auch bei Asylbewerbern einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet angenommen. Im übrigen sei der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in verschiedenen Zusammenhängen unterschiedlich zu interpretieren. Für den Beitritt zur Krankenversicherung bestehe jedenfalls keine Veranlassung, von anderen Voraussetzungen auszugehen als beim Anspruch auf Familienkrankenpflege.
Mit der Revision macht die Beklagte geltend, bei § 176c RVO sei die gleiche Beurteilung wie im Kindergeldrecht gerechtfertigt. Das LSG habe nicht berücksichtigt, daß es sich bei der Familienkrankenpflege um erworbene Ansprüche handele, während es hier um den Zugang zur Krankenversicherung gehe. Auch sei zu berücksichtigen, daß die Familienkrankenpflege zu den Unterhaltsersatzleistungen zähle, während die Öffnung der Krankenversicherung für Schwerbehinderte zur Eingliederung Behinderter gehöre und Elemente der Subventionierung enthalte. Die Krankenversicherung müsse nicht in gleicher Weise Ausländern geöffnet werden, die nur für eine vorübergehende Zeit eine Aufenthaltserlaubnis hätten. Es bestehe insoweit mehr eine Nähe zum Kindergeldrecht. Das BSG habe entschieden, daß Kindergeldleistungen einen Ausgleich dafür darstellten, daß der einzelne "durch das Aufziehen von Kindern finanzielle und persönliche Opfer für die künftige Existenz des Staates" erbringe. Von einem Ausländer könne ein solcher Beitrag für den Bestand des Staates erst erwartet werden, wenn ein zeitlich unbegrenztes Aufenthaltsrecht feststehe. Eine ähnliche Interessenlage liege bei § 176c RVO vor. Für eine Eingliederung in Arbeit und Beruf bestehe erst dann Anlaß, wenn sich jemand dauernd im Bundesgebiet aufhalte. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Urteile des SG und des LSG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Beide Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) entschieden wird.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Der Kläger erfüllt alle Voraussetzungen des § 176c RVO und hatte auch, was zur Anwendung dieser Vorschrift außerdem erforderlich ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit der Beitrittserklärung im Geltungsbereich des SGB (§ 3 Nr 2 SGB 4).
Maßgeblich für die Frage, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, ist hier § 30 Abs 3 Satz 2 SGB 1. Diese Bestimmung kann in den verschiedenen Rechtsbereichen, in denen sie anzuwenden ist, grundsätzlich nur einheitlich ausgelegt werden. Der erkennende Senat hat zwar im Zusammenhang mit dem deutsch-israelischen Abkommen über Soziale Sicherheit ausgesprochen, daß der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nicht einheitlich sei, sondern bei jedem Gesetz, das ihn verwendet, nach seinem Sinn und Zweck ausgelegt werden müsse (BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 58). § 30 Abs 3 Satz 2 SGB 1 erlaubt demgegenüber grundsätzlich keine unterschiedliche Auslegung, je nachdem, in welchem Zusammenhang er angewendet wird, weil es sich dann jeweils nicht um die Auslegung verschiedener Vorschriften, sondern um die Anwendung derselben Vorschrift auf verschiedene Sachverhalte handelt.
Nach dieser Vorschrift hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, "wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt". Wie gewöhnlicher Aufenthalt von Wohnsitz abzugrenzen ist, ist hier ohne Belang. Entscheidend ist in erster Linie das rein tatsächliche Verweilen (BSGE 57, 93, 94). Für den gewöhnlichen Aufenthalt ist allerdings auch ein subjektives Element erforderlich, nämlich der Wille, auf längere Dauer an dem betreffenden Ort zu verweilen (BSGE 26, 277, 279). Nach einer längeren tatsächlichen Verweildauer wird aber regelmäßig schon diese Tatsache den gewöhnlichen Aufenthalt begründen (BSGE 27, 88, 89 und BSGE 57, 93, 95). Ist die Verweildauer ungewiß, so genügt es, daß ein längeres Verweilen in Betracht kommt. Da dies bei Asylbewerbern in der Regel zutrifft, hat der 3. Senat in einem Urteil, das Leistungen der Familienkrankenhilfe betraf, unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Leistungen (BSGE 57, 93, 95) den gewöhnlichen Aufenthalt eines Asylbewerbers im Geltungsbereich des SGB bejaht.
Die aufenthaltsrechtliche Lage des Klägers ist keine schlechtere als die eines Asylbewerbers. Zwar war im Zeitpunkt seines Beitritts zur Krankenversicherung seine Aufenthaltserlaubnis noch befristet. Das bedeutete aber nicht, daß er in jedem Fall am Ende der Aufenthaltsfrist hätte ausreisen müssen. Es bestand vielmehr zumindest eine gute Möglichkeit für eine Verlängerung. Dies gilt auch deshalb, weil die Ausweisung von Staatenlosen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (verkündet mit Gesetz vom 12. April 1976, BGBl II 473) nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich ist, nämlich nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung (Art 31); die Ausweisung eines Staatenlosen sollte ferner nur vollzogen werden, wenn ein anderer Staat aufnahmebereit ist (vgl dazu Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl, Teil B 1.8, S 23 f). Abgesehen davon entfällt der Tatbestand des gewöhnlichen Aufenthalts nicht bereits dadurch, daß sein Ende unmittelbar bevorsteht. Der gewöhnliche Aufenthalt wird durch einen auf längere Dauer berechneten Aufenthalt begründet und bleibt dementsprechend vom Anfang bis zum Ende der Aufenthaltsdauer bestehen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger somit im maßgebenden Zeitpunkt (Oktober 1982) sowohl wegen der bereits seit 1976 bestehenden langen Verweildauer als auch wegen der guten Möglichkeit eines weiteren Verbleibs in Berlin dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so daß § 30 Abs 3 Satz 2 SGB 1 der Anwendung von § 176c RVO nicht entgegensteht.
Auch der Zweck des § 176c RVO, wie er der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, gibt keinen Anhalt für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift. Bei Einführung von § 176c RVO durch das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBl I 1061) wurde diese Vorschrift damit begründet, daß die soziale Krankenversicherung für alle Schwerbehinderten geöffnet werden sollte, wobei ausdrücklich auf die Begriffsbestimmung des Schwerbehindertenrechts verwiesen wurde, die alle Personen erfaßt, die "rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnen, sich gewöhnlich aufhalten oder eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben" (BT-Drs 7/1992, S 14 f zu Art 2 § 1 Nr 2). Hieraus wird deutlich, daß der Gesetzgeber auch Ausländer und Staatenlose einbezogen wissen wollte, sofern sie sich nicht nur kurzfristig im Bundesgebiet aufhalten. Daran änderte auch die Neufassung des § 176c RVO durch das Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1578) nichts. In den Materialien (BT-Drs 9/798, S 11 zu Art 1 Nr 1) heißt es dazu, das uneingeschränkte Beitrittsrecht sei dadurch mißbraucht worden, daß der Beitritt dann erklärt wurde, wenn größere Krankheitskosten zu erwarten oder entstanden waren. Das Beitrittsrecht werde deshalb an eine Vorversicherungszeit geknüpft, die jedoch dann entfalle, wenn wegen der Behinderung bislang keine Versicherungsmöglichkeit bestand. Wie diese Begründung zeigt, hat der Gesetzgeber nachträglich die Erfahrungen berücksichtigt, die im Laufe von mehr als fünf Jahren seit der Schaffung des § 176c RVO mit dieser Vorschrift gesammelt worden waren. Zwar kann aus späteren Änderungen einer Vorschrift nicht generell geschlossen werden, daß der Gesetzgeber anläßlich dieser Änderungen alle bei Anwendung der Vorschrift bisher aufgetretenen Probleme und Streitfragen mitgeprüft habe. Wenn er sich aber, wie im Falle des § 176c RVO, speziell mit Mißbrauchsmöglichkeiten befaßt und dabei Fälle des gewöhnlichen Aufenthalts von Ausländern und Staatenlosen im Bundesgebiet nicht als problematisch angesehen und von der Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen hat, so spricht dies dafür, daß er diese Fälle weiterhin in ihren Anwendungsbereich einbezogen sehen wollte. Bei dieser Sachlage wäre eine Einschränkung der Vorschrift im Wege der Auslegung allenfalls dann möglich, wenn schwerwiegende Gründe des systematischen Zusammenhangs oder der Zweckrichtung eine andere Auslegung geboten erscheinen ließen. Solche Gründe liegen indessen nicht vor. Das gilt auch für das Argument der Beklagten, der dem Behindertenrecht und damit auch dem § 176c RVO zugrunde liegende Eingliederungsgedanke setze eine auf Dauer angelegte Einbindung in das Staatsgefüge voraus. Ein Bedürfnis nach Eingliederung besteht nämlich auch bei Personen, die sich über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik aufhalten, und zwar grundsätzlich in gleicher Weise wie bei Personen, die hier ständig wohnen. Nur an diesen Bedürfnissen ist aber, wie die Materialien zeigen, die gesetzliche Regelung ausgerichtet gewesen. Damit scheidet eine einschränkende Auslegung des Gesetzes iS der Beklagten aus.
Gegen die Auffassung des LSG, wonach auch alle übrigen Voraussetzungen des § 176c RVO vorliegen, bestehen keine Bedenken. Auszugehen ist dabei - obwohl von den Vordergerichten nicht ausdrücklich erwähnt - von den Vorschriften des Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetzes Berlin (SKAG Berlin) vom 26. Dezember 1957 (BGBl I 1883) und des Gesetzes zur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung in Berlin an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht (BSVAG) vom 3. Dezember 1950 (VOBl Berlin I 542; BSGE 56, 259).
Diese gesetzlichen Grundlagen erlauben auch in Berlin die Anwendung von § 176c RVO und § 30 SGB 1. Nach § 3 SKAG Berlin gelten die Vorschriften des Ersten und des Zweiten Buchs der RVO idF der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (RGBl I 41) im Land Berlin, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Alle späteren Änderungen der RVO gelten nach Maßgabe von § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl I 1) ebenfalls im Land Berlin (zu § 176c RVO idF von Art 2 Nr 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vgl das Berliner Übernahmegesetz vom 20. Mai 1975, GVOBl Berlin 1975, 1254). In § 4 SKAG Berlin ist bestimmt, daß für Umfang und Gegenstand der Versicherung ua § 12 BSVAG weiter gilt. Dort ist bestimmt, daß sich nach Maßgabe der Satzung freiwillig versichern kann, "wer in Berlin (West) wohnt und nicht der Versicherungspflicht unterliegt". Der Beitritt ist nach Abs 2 zu versagen, "wenn der Antragsteller das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat". Diese letztgenannte Einschränkung ist eine Besonderheit gegenüber dem Recht der RVO (vgl § 176c Satz 2 iVm § 176 Abs 3 RVO). Sie betrifft zwar nicht eigentlich Umfang und Gegenstand der Versicherung, ist aber offenbar mitgemeint, sonst wäre die Erwähnung von § 12 BSVAG in § 4 SKAG Berlin nicht verständlich. Dieser Punkt bedarf indes keiner weiteren Erörterung, da nach den Feststellungen des LSG der Kläger im Zeitpunkt des Beitritts zur Beklagten noch nicht 50 Jahre alt war. Der Begriff des "Wohnens" iS des § 12 BSVAG ist weder in diesem Gesetz noch in der Satzung der Beklagten festgelegt. Sie und die Vordergerichte sind deshalb zutreffend von § 30 SGB 1 ausgegangen.
Der Kläger ist als Schwerbehinderter iS des § 1 des Schwerbehindertengesetzes anerkannt. Dazu gehörten nach der hier noch anzuwendenden Fassung dieses Gesetzes vom 8. Oktober 1979 (BGBl I 1649), die bis 31. Juli 1986 galt, Personen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind und infolge ihrer Behinderung in ihrer Erwerbstätigkeit nicht nur vorübergehend wenigstens um 50 vH gemindert sind. Das LSG hat diese Voraussetzungen nicht selbst festgestellt, sondern sich damit begnügt, daß ein Anerkennungsbescheid des Versorgungsamts vorliegt. Selbst wenn aber die Anwendbarkeit von § 176c RVO an die materielle Schwerbehinderteneigenschaft und nicht an einen entsprechenden Bescheid gebunden sein sollte, so hat das LSG doch aus dem Vorliegen eines solchen Bescheides das Bestehen der materiellen Voraussetzungen folgern dürfen. Im übrigen ist insoweit eine Verfahrensrüge nicht erhoben worden. Das Vorliegen einer Vorversicherungszeit (3 Jahre in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt, § 176c Satz 1 RVO) haben die Vorinstanzen ebenfalls bejaht. Im erstinstanzlichen Urteil ist festgestellt worden, daß der Kläger in dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 19. Oktober 1977 bis 18. Oktober 1982 persönlich in der Zeit vom 3. Mai 1978 bis zum 31. März 1981 versichert war und seine Ehefrau darüber hinaus bis zum 20. November 1981.
Auch sonst sind Bedenken gegen das Beitrittsrecht des Klägers nicht zu ersehen, so daß die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen