Leitsatz (amtlich)
1. Ist der Arbeitsunfall vor dem 1963-05-17 eingetreten, so ist bei einer Wiedererkrankung an Unfallfolgen, auch wenn sie erst nach dem 1963-06-30 begonnen hat, für die Ersatzansprüche zwischen den Trägern der Krankenversicherung und der Unfallversicherung das vor dem 1963-07-01 geltende Recht anzuwenden.
2. Hatte eine KK dem Verletzten Leistungen zu gewähren, so hängt ihr Ersatzanspruch gegen den Unfallversicherungsträger nur davon ab, daß dieser überhaupt zur Entschädigungsleistung an den Verletzten verpflichtet ist; der Umfang dieser Verpflichtung berührt den Ersatzanspruch der KK nicht. Dies gilt insbesondere für das - nach Wegfall des Verletztengeldes aus der Unfallversicherung - von der KK nach den für sie maßgebenden Vorschriften zu zahlende Krankengeld.
Leitsatz (redaktionell)
Zur Anwendung des RVO § 1504 Abs 1:
1. Der nach RVO § 565 Abs 2 S 2 wegen Gewährung von Verletztengeld weggefallene Anspruch auf Krankengeld lebt wieder auf, wenn der Unfallversicherungsträger die Zahlung des Verletztengeldes einstellt.
2. Der sich aus RVO § 1504 Abs 1 ergebende Anspruch der KK gegen den Unfallversicherungsträger auf Ersatz des Krankengeldes hängt nicht davon ab, daß dem Verletzten ein entsprechender Anspruch auf Verletztengeld zusteht; der Ersatzanspruch erstreckt sich ferner auf den nach Anwendung des RVO § 183 Abs 3 noch ungedeckten Teil des Krankengeldes (RVO § 183 Abs 3 S 3).
Normenkette
RVO § 562 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 565 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1963-04-30, § 1504 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 1509a Abs. 1 Fassung: 1936-06-15, § 1505 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1936-06-15; UVNG Art. 4 § 4 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30. April 1968 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 449,08 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe
I
Die Verletzte H H (H), die wegen ihres Arbeitsunfalls vom 22. Dezember 1962 von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung (UV) des Landes Nordrhein-Westfalen (LAfU) eine Dauerrente von zunächst 30 v. H., seit Ende 1964 von 50 v. H. und seit Mitte 1967 von 60 v. H. bezieht, wurde wegen der Unfallfolgen am 1. September 1965 erneut arbeitsunfähig krank geschrieben. Im Auftrag der LAfU, welche die ambulante Heilbehandlung übernahm, zahlte die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) für den Kreis T an Frau H das Verletztengeld. Nachdem die AOK bei einer Zwischenabrechnung über den Ersatzanspruch aus § 1510 der Reichsversicherungsordnung (RVO) im Juli 1966 berichtet hatte, mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit sei vorerst nicht zu rechnen, holte die LAfU ein fachärztliches Gutachten darüber ein, ob und von welchem Zeitpunkt an Frau H erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 RVO sei. Nach Eingang des Gutachtens, in dem bei Frau H das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit (EU) - hauptsächlich wegen Unfallfolgen - seit dem 1. September 1965 bejaht wurde, forderte die LAfU mit Schreiben vom 28. Oktober 1966 die AOK auf, sofort die Zahlung des Verletztengeldes einzustellen. Der Verletzten stellte die LAfU anheim, bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) EU-Rente zu beantragen. Die AOK teilte der LAfU mit, daß der Frau H nunmehr statt des Verletztengeldes das Krankengeld aus der Krankenversicherung (KrV) gezahlt werde. Ende Januar 1967 bewilligte die LVA der Frau H das vorgezogene Altersruhegeld (§ 1248 Abs. 3 RVO) mit Wirkung vom 1. November 1966 an; aus der Rentennachzahlung wurden Ersatzansprüche der AOK wegen des an Frau H vom 1. November 1966 bis zum 1. Februar 1967 gezahlten Krankengeldes teilweise befriedigt. Die LAfU erkannte den Ersatzanspruch der AOK für die Zeit vom 1. September 1965 bis zum 31. Oktober 1966 an (insgesamt rund 4.200,- DM), weigerte sich jedoch, der AOK den Restbetrag von 449,08 DM - Krankengeld für die Zeit vom 1. November 1966 bis zum 1. Februar 1967, vermindert um die der AOK zugeflossene LVA-Rentennachzahlung - zu ersetzen; für ihre Weigerung berief sich die LAfU darauf, daß ein Krankengeldanspruch der Frau H gemäß § 565 Abs. 2 RVO entfallen sei und an Frau H seit dem 1. November 1966 auch kein Verletztengeld mehr gezahlt werden durfte (§ 562 Abs. 2 RVO).
Hierauf hat die AOK Klage erhoben mit dem Antrag, das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die LAfU, zur Zahlung von 449,08 DM zu verurteilen. Frau H ist zum Klageverfahren beigeladen worden. Das Sozialgericht (SG) Münster hat durch Urteil vom 30. April 1968 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen: Nach § 1504 Abs. 1 RVO hänge die Erstattung des Krankengeldes für die streitige Zeit davon ab, daß der Beklagte die Folgen des Arbeitsunfalls der Beigeladenen H auch für die Zeit ab 1. November 1966 zu entschädigen habe; das sei - soweit die Leistung von Kranken- bzw. Verletztengeld in Betracht komme - nicht der Fall. Aufgrund des § 565 Abs. 2 RVO seien Leistungsansprüche der Frau H gegen die Klägerin weggefallen, an ihre Stelle seien Ansprüche gegen den Beklagten nach §§ 557 ff RVO getreten. Für den hier vorliegenden Fall der Wiedererkrankung gelte § 562 Abs. 2 RVO, wonach auch in diesem Fall Verletztengeld gezahlt werde, es sei denn, daß der Verletzte erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 RVO sei. Mit dem - unter den Beteiligten unstreitigen - Eintritt der EU bei der Beigeladenen seien der Anspruch auf Verletztengeld und damit gleichzeitig eine Leistungspflicht des UV-Trägers entfallen. Damit bestehe auch für die Klägerin kein Anspruch auf Erstattung dieser Leistung. Sie könne nur dann Ersatz vom Beklagten verlangen, wenn sie anstelle des Beklagten leiste; dies sei aber nur der Fall, wenn der Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet sei, Leistungen nach den Vorschriften über die Entschädigung von Arbeitsunfällen zu erbringen. Der Standpunkt der Klägerin würde bedeuten, daß UV-Träger gezwungen wären, Leistungen ohne Rechtsgrundlage in der RVO zu erbringen. § 1504 RVO regele allein die Ausgleichspflicht unter den Trägern der KrV und der UV, wobei vorausgesetzt werde, daß der UV-Träger kraft Gesetzes leistungspflichtig sei; das aber sei - soweit es um die Zahlung von Verletztengeld ging - für die Zeit ab 1. November 1966 nicht mehr der Fall gewesen.
Gegen das am 15. Mai 1968 zugestellte Urteil hat die Klägerin - unter Beifügung einer schriftlichen Einwilligung des Beklagten nach § 161 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - am 12. Juni 1968 Sprungrevision eingelegt. Am 1. Juli 1968 hat die Klägerin das Rechtsmittel wie folgt begründet: Die für den Verletztengeldanspruch bei Wiedererkrankung geltende Einschränkung des § 562 Abs. 2 RVO berühre nach dem Wortlaut des § 1504 Abs. 1 RVO den in dieser Vorschrift geregelten Ersatzanspruch nicht. Die vom SG vertretene Auffassung werde auch nicht durch den Gesetzeszusammenhang gestützt. Die Meinung des SG, der Ersatzanspruch werde durch das begrenzt, was der Ersatzpflichtige aufgewendet hätte, wenn er mit eigenen Leistungen eingetreten wäre, § 1504 Abs. 1 RVO sei also eine rein formale Vorschrift ohne eigene materielle Substanz, treffe nicht zu. Gegen diese Annahme spreche, daß es bereits im Verhältnis zwischen Versicherungsträger und Versichertem gelegentlich zur Gewährung von Leistungen komme, die nach Grund, Dauer oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen seien (so z. B. nach § 183 Abs. 3 Satz 3 RVO). Bilde aber schon insoweit der gesetzliche Leistungsrahmen keine ausnahmslos geltende Begrenzung, so sei nicht einzusehen, weshalb er gebieten sollte, gesetzliche Ersatzansprüche anderer Versicherungsträger zu verkürzen, zumal wenn diese nur das geleistet hätten, was ihnen gesetzlich auferlegt sei. Entgegen der Ansicht des SG regele § 1504 Abs. 1 RVO eigenständig den finanziellen Lastenausgleich zwischen den Trägern der KrV und der UV; in diese geschlossene, nach dem zeitlichen Moment des 18. Tages nach dem Arbeitsunfall abgegrenzte Regelung dürfe keine im Gesetzeswortlaut nicht enthaltene Begrenzung hineininterpretiert werden. Bei Zugrundelegung der vom SG vertretenen Ansicht wäre die Praxis der UV-Träger nicht folgerichtig; sie hätten nämlich in den Fällen, in denen ein beschäftigter Erwerbsunfähiger bei Erkrankung an Unfallfolgen kassenärztlich behandelt werde, bisher ohne weiteres das von der Krankenkasse gemäß § 183 Abs. 4 RVO gezahlte Krankengeld erstattet, obwohl doch auch in diesen Fällen ein Anspruch auf Verletztengeld durch § 562 Abs. 2 RVO ausgeschlossen wäre; ebenso werde das aufgrund der Kassensatzung erhöhte Hausgeld erstattet, auch soweit es das Verletztengeld übersteige. § 565 Abs. 2 Satz 2 RVO bedeute, daß die Ansprüche gegen den Träger der KrV nicht endgültig, sondern nur "insoweit" wegfielen, als ihnen Leistungen der UV nach Art, Höhe und Dauer gegenüberstünden. Ein Anspruch auf Krankengeld lebe demnach wieder auf, sobald die entsprechende Leistung der UV (Verletztengeld) eingestellt werde. Eine Erstattung des vom 1. November 1966 bis zum 1. Februar 1967 gezahlten Krankengeldes vereitele auch nicht den Zweck des § 562 Abs. 2 RVO, die Zahlung von Verletztengeld neben EU-Rente auszuschließen; die Klägerin verlange ja nicht die Erstattung von Verletztengeld, sondern die Erstattung von pflichtgemäß gezahltem Krankengeld. Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des SG-Urteiles den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 449,08 DM zu zahlen.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Er pflichtet dem angefochtenen Urteil bei und meint, da hier kein kassenärztliches Heilverfahren, sondern ein solches zu Lasten des UV-Trägers stattgefunden habe, seien die Ansprüche der Verletzten gegen den KV-Träger weggefallen, und zwar nicht nur für einen bestimmten Zeitabschnitt, sondern endgültig. Die Klägerin könne also nach dem Wegfall der Auftragsleistungen (31. Oktober 1966) für das von ihr über diesen Tag hinaus gezahlte Krankengeld keinen Ersatzanspruch aus § 1504 RVO herleiten. In Fällen eines berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens sei kein Raum für den - nur bei § 565 Abs. 1 RVO anwendbaren - § 1504 RVO, sondern allein für § 1510 Abs. 2 RVO.
Die nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II
Die Sprungrevision der Klägerin ist statthaft (§ 161 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 149, 150 Nr. 1 SGG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 161 Abs. 1 Satz 2, 164 SGG), daher zulässig. Sie hat auch Erfolg.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene Anspruch auf Zahlung von 449,08 DM, in dem rechtssystematisch ein öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch zu erblicken ist (vgl. BSG 16, 151, 156, 157 mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung dieses - der Höhe nach unstreitigen - Anspruchs sind die Beteiligten und das SG ohne weiteres - offenbar im Hinblick auf den Beginn der Wiedererkrankung am 1. September 1965 - von der Vorschrift des § 1504 RVO in der seit dem 1. Juli 1963 geltenden Fassung ausgegangen. Dies trifft nach Meinung des erkennenden Senats nicht zu. § 1504 RVO i. d. F. des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes (UVNG) gilt nach Artikel 4 § 4 UVNG nur für Unfälle, die nicht früher als am 45. Tage vor dem 1. Juli 1963, also erst nach dem 16. Mai 1963 eingetreten sind. Da der Arbeitsunfall der Beigeladenen sich bereits am 22. Dezember 1962, also vor dem in Artikel 4 § 4 UVNG festgelegten Stichtag ereignet hat und der Tatbestand einer nach dem 30. Juni 1963 eintretenden Wiedererkrankung an Unfallfolgen in dieser Vorschrift nicht eigens geregelt ist, bedeutet dies, daß statt des § 1504 RVO hier die Vorschriften des vor dem 1. Juli 1963 geltenden Rechts (§§ 1504, 1505, 1507, 1509 RVO a. F.) anzuwenden sind. Eine solche Übergangsregelung mag zwar in ihren Auswirkungen wenig praktikabel erscheinen (vgl. BSG 23, 139, 141), jedoch gestattet Artikel 4 § 4 UVNG keine andere Auslegung (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 7. Auflage S. 964 t mit weiteren Nachweisen, 966 a; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, Anm. 3 zu § 1504 RVO).
Dem hier anwendbaren Recht aus der Zeit vor dem 1. Juli 1963 ist allgemein zu entnehmen, daß beim finanziellen Ausgleich zwischen den Trägern der UV und der KrV zwar die KrV-Träger davor geschützt werden sollten, Aufwendungen zu tragen, die über das ihnen nach Gesetz und Satzung obliegende Maß hinausgingen (vgl. § 1505 Abs. 1 Satz 1 RVO a. F.; siehe auch § 1509 a Abs. 1 RVO a. F.), daß aber - abgesehen von einer Begrenzung des Sterbegeldes (§ 1508 RVO a. F.) - eine entsprechende Schutzvorschrift für die UV-Träger fehlte. Im jetzt geltenden Recht, das Ersatzansprüche von UV-Trägern gegen KrV-Träger nur noch in den Sonderfällen des § 1509 a RVO vorsieht, bringt auch diese Vorschrift noch das angeführte Schutzprinzip zum Ausdruck, wogegen § 1504 RVO etwas gleichartiges zugunsten der UV-Träger nicht erkennen läßt.
Der Beklagte lehnt den Ersatz des von der Klägerin an die Beigeladene für die Zeit vom 1. November 1966 bis zum 1. Februar 1967 gezahlten Krankengeldes ab, weil er nach seiner Meinung für diese Zeit nach § 562 Abs. 2 Satz 1 RVO der Beigeladenen kein Verletztengeld zu gewähren brauchte. Hierbei wird verkannt, daß es der UV-Träger bei dem gegen den erhobenen Leistungsanspruch des Verletzten und bei dem Ersatzanspruch des KrV-Trägers mit zwei verschiedenen Ansprüchen zu tun hat (vgl. Lauterbach aaO, Anm. 5 c zu § 1504 RVO). Es kann - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entscheidend darauf ankommen, ob der KrV-Träger durch seine Zahlungen an den Verletzten etwas leistet, worauf der Verletzte gegen den UV-Träger nach den für diesen geltenden Vorschriften keinen Anspruch hätte. Maßgebend ist vielmehr, daß die Aufwendungen des KrV-Trägers auf seiner gesetzlichen Verpflichtung beruhen (vgl. Bayer. LV-Amt, EuM 22, 164, 168; Brackmann aaO S. 964 u, 966 b).
Die Krankengeldzahlung durch die Klägerin für die Zeit vom 1. November 1966 bis zum 1. Februar 1967 war rechtmäßig. Sie entsprach der für die Klägerin maßgebenden Regelung (§ 183 Abs. 2, 3 RVO), wonach die Klägerin bis zur Erteilung des Rentenbescheids durch die LVA das Krankengeld zu zahlen hatte (vgl. SozR Nr. 29 zu § 183 RVO). Nach § 565 Abs. 2 Satz 2 RVO fiel der Krankengeldanspruch der Beigeladenen gegen die Klägerin nur insoweit weg, als der Beklagte die Zahlung der während der Heilbehandlung zu gewährenden Geldleistungen übernommen hatte. Der Senat legt diese Vorschrift dahin aus, daß dem Verletzten höhere Leistungsansprüche gegen den KrV-Träger erhalten bleiben sollen (ebenso Lauterbach aaO Anm. 6 zu § 565 RVO), wobei nicht nur die Höhe des Zahlbetrages, sondern auch die Leistungsdauer zu berücksichtigen ist. Der Auffassung, gem. § 565 Abs. 2 Satz 2 RVO entfalle der Krankengeldanspruch des Verletzten gegen die Krankenkasse nicht nur für einen bestimmten Zeitabschnitt, sondern endgültig (Lauterbach aaO Anm. 5 d zu § 565 RVO), pflichtet der erkennende Senat nicht bei. Ob dieser Auffassung bezüglich des Anspruchs auf Heilbehandlung zu folgen ist, kann offenbleiben (vgl. RVA EuM 33, 332).
Der vom Senat vertretene Standpunkt bedeutet eine Fortführung der schon in der Rechtsprechung des RVA aufgestellten, auch jetzt noch zu beachtenden (vgl. Lauterbach aaO Anm. 6 c zu § 1504 RVO) Grundsätze, nach denen es für den Ersatzanspruch einer Krankenkasse gegen den UV-Träger lediglich darauf ankommt, ob der UV-Träger dem Versicherten überhaupt Entschädigung zu gewähren hat, während es diesen Ersatzanspruch nicht berührt, in welchem Umfang Entschädigung aus der UV zu gewähren ist (vgl. AN 1937, 231, 5101; RVA, Entscheidung vom 21.5.1942, OKK 1943, 18). Der Beklagte ist somit zum Ersatz des von der Klägerin gezahlten Krankengeldes verpflichtet, obwohl ihm eine entsprechende Leistungspflicht gegenüber der Verletzten nicht oblag.
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ist hiernach gerechtfertigt. Auf die begründete Revision war daher der Beklagte dem Klagantrag entsprechend zu verurteilen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen