Leitsatz (amtlich)
1. Die auf Antrag bewilligte Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist wirkt sich nicht ohne weiteres auf die selbständig eingelegte Revision des Rechtsmittelgegners aus, welcher keinen Antrag auf Verlängerung seiner Revisionsbegründungsfrist gestellt hatte.
2. Eine rechtzeitig eingelegte, aber nicht fristgerecht begründetet Revision kann als Anschließung an die Revision des Rechtsmittelgegners rechtswirksam sein.
3. Die Lehrlingsvergütung ist Arbeitseinkommen iS des RVO § 571 Abs 1 S 1 (vergleiche BSG 1969-08-27 2 RU 170/68 = SozR Nr 3 zu § 587 RVO).
4. Die 1. Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes nach RVO § 573 Abs 2 ist unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Lebensaltersstufe vorzunehmen, welche der Verletzte im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls überschritten hatte.
5. Bei Anpassungen des Jahresarbeitsverdienstes nach RVO § 573 Abs 2 sind solche tariflichen Entgelte wie Akkordrichtsätze oder Leistungszulagen, welche unabhängig vom Lebensalter des Beschäftigten gewährt werden, nicht zu berücksichtigen (vergleiche BSG 1970-02-27 2 RU 135/66 = BSGE 31, 38). 6. Zur Frage, wann eine Unbilligkeit iS von RVO § 577 S 1 vorliegt.
Normenkette
SGG § 164 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 556 Abs. 1 Fassung: 1950-09-12; RVO § 160 Abs. 1 Fassung: 1941-07-01, § 573 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30, § 577 S. 2 Fassung: 1963-04-30, S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 571 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 18. Juli 1968 und des Sozialgerichts Aurich vom 7. Dezember 1966 werden unter Aufhebung der Kostenentscheidungen dahin geändert, daß den Renten des Klägers ein Jahresarbeitsverdienst von 4740,45 DM zugrunde zu legen ist. Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen. Seine Anschließung an die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der am 25. Oktober 1946 geborene Kläger durchlief vom 1. April 1961 bis zum 30. September 1964 bei den Olympia-Werken die Lehre eines Feinmechanikers. Am 5. Oktober 1964 nahm er in einer Landmaschinenfabrik eine Tätigkeit als Maschinenarbeiter auf. Am 25. November 1964 verlor er durch einen Arbeitsunfall die Sehkraft des rechten Auges.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 28. Mai 1965 vorläufige Rente von 33 1/3 v. H. der Vollrente. Dieser Rente legte sie zugunsten des Klägers einen sich aus dem Dreihundertfachen des Ortslohns ergebenden Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 3.780,- DM zugrunde, weil der Kläger im letzten Jahr vor dem Unfall nur eine Lehrlingsvergütung von 1.170,40 DM zuzüglich eines Weihnachtsgeldes von 85,- DM sowie einen Akkordlohn von 887,49 DM erhalten hatte.
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Aurich Klage mit der Begründung erhoben, bei der Festsetzung des JAV sei weder genügend berücksichtigt worden, daß er zuletzt im Akkord gearbeitet, noch daß er den Unfall mit 18 Jahren erlitten habe.
Während des Klageverfahrens setzte die Beklagte die vorläufige Rente auf 25 v. H. der Vollrente herab (Bescheid vom 26. November 1965) und stellte in dieser Höhe (Bescheid vom 26. August 1966) die Dauerrente fest. In beiden Bescheiden ging sie ebenfalls von einem JAV von 3.780,- DM aus.
Das SG hat durch Urteil vom 7. Dezember 1966 die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide verurteilt, die Renten nach einem JAV von 7.947,- DM zu berechnen. Das Erstgericht ist der Auffassung, daß der von der Beklagten festgesetzte JAV im Hinblick auf den vom Kläger zur Zeit des Unfalls verdienten Lohn unbillig und unter alleiniger Zugrundelegung dieses Lohnes ein JAV von 7.947,- DM angemessen sei.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat durch Urteil vom 18. Juli 1968 die - zugelassene - Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Renten nach einem JAV von 7.936,50 DM zu berechnen seien. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Nach § 571 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei der JAV zunächst nach dem im letzten Jahr vor dem Unfall erzielten tatsächlichen Arbeitseinkommen zu berechnen. Dazu gehörten - trotz Bedenken - die Lehrlingsvergütung von insgesamt 1.255,40 DM und der Verdienst aus Akkordarbeit von 887,49 DM. Für die beschäftigungslose Zeit vom 1. bis 4. Oktober 1964 sei nach § 571 Abs. 1 Satz 2 RVO ein Betrag von 36,30 DM anzusetzen. Das sich somit ergebende Arbeitseinkommen von 2.179,19 DM müsse, da der Kläger den Unfall im Alter von 18 Jahren erlitten habe, nach § 573 Abs. 2 RVO angepaßt werden. Im Zeitpunkt des Unfalls habe der Kläger Arbeiten verrichtet, welche nach dem für ihn maßgeblichen Tarifvertrag zur Tätigkeitsgruppe 4 gehörten. Der Tarifvertrag sehe für diese Tätigkeitsgruppe einen Akkordrichtsatz von 2,66 DM pro Arbeitsstunde vor. Dieser Betrag erhöhe sich im Hinblick auf den Gruppendurchschnitt im Akkord (139 v. H.) auf 3,70 DM. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 1/4 Stunden ergebe sich ein Jahresarbeitseinkommen von 7.936,50 DM. In dieser Höhe sei sonach der JAV festzusetzen. Dieser sei höher als das Dreihundertfache des für den Regierungsbezirk Aurich im Jahre 1964 festgelegten Ortslohns. Er erscheine auch nicht unbillig, so daß für die Anwendung des § 577 RVO kein Raum sei.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Sie hat es, nachdem auf ihren Antrag die Begründungsfrist durch Verfügung vom 12. September 1968 um einen Monat verlängert worden war, im wesentlichen wie folgt begründet:
Zu Unrecht habe das LSG den nach § 571 Abs. 1 RVO errechneten JAV nach der Vorschrift des § 573 Abs. 2 RVO angepaßt; der Tarifvertrag enthalte beim Akkordrichtsatz, also in dem zur Bestimmung des Lohns für eine Vergleichsperson maßgeblichen Teil, keine Lohnabstufungen, die sich nach dem Lebensalter richteten. Das Berufungsgericht habe die durch den Tarifvertrag geschaffenen Gegebenheiten verkannt und damit die Grenzen seiner richterlichen Überzeugungsbildung überschritten. § 573 Abs. 2 RVO könne im Falle des Klägers auch deshalb nicht angewendet werden, weil diese Vorschrift als Ausnahme von der Regel des § 571 Abs. 1 RVO nur eine zukünftige Einkommensentwicklung berücksichtige und lediglich gestatte, den JAV den nach dem Arbeitsunfall eintretenden tariflichen Altersabstufungen anzupassen. Wenn § 573 Abs. 2 RVO anwendbar sei, müsse von der Altersstaffel für Zeitlöhne und nicht, wie das LSG verfahren sei, vom Akkordrichtsatz ausgegangen werden.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat ebenfalls gegen das ihm am 15. August 1968 zugestellte Urteil des LSG mit Schriftsatz vom 12. September 1968 Revision eingelegt. Die Verlängerung der Frist zur Begründung seines Rechtsmittels hat er nicht beantragt. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1968 hat er seine Revision damit begründet, daß das SG den JAV zu Recht nach § 577 RVO auf 7.947,- DM festgesetzt habe. Im Schriftsatz vom 23. Oktober 1968 hat er ausgeführt, daß er sein Rechtsmittel rechtzeitig begründet habe, weil die Revisionsbegründungsfrist durch richterliche Verfügung vom 12. September 1968, welche nicht an einen bestimmten Beteiligten gerichtet gewesen und auch ihm zugestellt worden sei, auch zugunsten seines Mandanten verlängert worden sei; jedenfalls sei diesem wegen seines Vertrauens in die Wirksamkeit dieser Verfügung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auf den Hinweis der Beklagten, der Kläger habe sich, falls seine Revision nicht zulässig sei, rechtswirksam ihrer - von der Beklagten eingelegten - Revision angeschlossen, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 15. November 1968 und in der mündlichen Verhandlung erwidert.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen sowie das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
II
Die von beiden Beteiligten eingelegten Revisionen sind nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Das Rechtsmittel des Klägers ist jedoch nicht zulässig, weil es nicht fristgerecht begründet worden ist. Die der Beklagten nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGG antragsgemäß bewilligte Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist wirkt sich nicht ohne weiteres zugunsten der vom Kläger selbständig eingelegten Revision aus (BVerwG 3, 233, 234; Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Randnr. 38 zu § 164 SGG). Für jeden Prozeßbeteiligten laufen die Rechtsmittelfristen gesondert. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist erfolgt nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGG auf Antrag durch den Vorsitzenden; er hat mangels eines solchen Antrags zugunsten des Klägers eine Verlängerung nicht verfügt. Diesem ist allerdings die Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 12. September 1968, durch welche auf den Antrag der Beklagten die Revisionsbegründungsfrist verlängert worden ist, bekanntgegeben worden. Die Bekanntgabe dieser Verlängerung an den Revisionsbeklagten ist aber erforderlich, weil sich hierdurch für diesen die Frist zur Einlegung der Anschlußrevision erweitert (§ 202 SGG i. V. m. § 556 Abs. 1 ZPO; RGZ 156, 156; BGH, LM Nr. 15 zu § 233 ZPO; Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl., Bd. II, Anm. I 3 zu § 556; Wieczorek, ZPO, Bd. III, S. 359 Anm. B II b 2 zu § 554, S. 381 Anm. B III a 1 zu § 556). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers konnte die Verfügung vom 12. September 1968 nicht auf seine Revision beziehen, weil er diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelegt hatte; seine Revisionsschrift vom 12. September 1968 ist am darauffolgenden Tag beim Revisionsgericht eingegangen. Ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist liegt somit nicht vor (§ 67 SGG). Die mit Schriftsatz vom 12. September 1968 eingelegte Revision des Klägers ist daher unzulässig.
Der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 22. Oktober 1968 genügt indessen in Verbindung mit dem im Schriftsatz vom 12. September 1968 gestellten Antrag den an eine Anschließung an die Revision der Beklagten zu stellenden Anforderungen. Er enthält eine Begründung des Prozeßbegehrens und ist innerhalb der für die Beklagte laufenden Revisionsbegründungsfrist eingegangen. Da der Schriftsatz vom 15. November 1968 und der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen lassen, daß er ausschließlich das selbständige Rechtsmittel der Revision einlegen wollte, ist davon auszugehen, daß jedenfalls auch - als ein Weniger - die Anschließung an das zulässige Rechtsmittel der Beklagten gewollt ist (RG, JW 1936, 815; RGZ 165, 323, 335; BGH, LM Nr. 4 zu § 556 ZPO; BAG, AP Nr. 1 zu § 556 ZPO mit Anm. v. Pohle; BSG, NJW 1970, 1814).
In der Sache erweist sich die Revision der Beklagten zum erheblichen Teil als begründet, die Anschließung des Klägers hingegen als unbegründet.
Zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Berechnung des JAV in der Weise vorgegangen, daß es zunächst nach § 571 Abs. 1 RVO das Arbeitseinkommen berechnet, dieses dem Arbeitsentgelt nach § 573 Abs. 2 RVO angepaßt und das Berechnungsergebnis auf seine Vereinbarkeit mit den §§ 575 und 577 RVO geprüft hat.
Bei der Berechnung nach § 571 Abs. 1 RVO hat das LSG in Übereinstimmung mit der Beklagten zutreffend die Lehrlingsvergütung, welche der Kläger im letzten Jahr vor seinem Unfall erhalten hatte, als Arbeitseinkommen berücksichtigt. Da die Lehrlingsvergütung Arbeitslohn im Sinne des Lohnsteuerrechts und somit Entgelt nach § 160 Abs. 1 RVO ist, muß sie auch als Arbeitseinkommen im Sinne des § 571 Abs. 1 RVO angesehen werden (vgl. auch SozR Nr. 3 zu § 587 RVO; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 7. Aufl., Bd. II, S. 310 a, b, q; Lauterbach, Gesetzliche UV, 3. Aufl., Bd. I, S. 419 Anm. 2 c zu § 571).
Die Frage, ob die Berechnung des Arbeitseinkommens für die beschäftigungslosen Tage vom Ende der Lehrzeit bis zum Beginn der Tätigkeit des Klägers als Maschinenarbeiter (1. bis 4. Oktober 1964) durch das Berufungsgericht dem Gesetz entspricht (§ 571 Abs. 1 Satz 2 RVO - vgl. Lauterbach, aaO, Bd. I, S. 422 Anm. 4 a zu § 571 RVO), kann dahingestellt bleiben, weil das LSG im Grunde zutreffend - entgegen der Meinung der Beklagten - die Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 RVO als vorliegend erachtet hat und die Anpassung nach dieser Vorschrift zu einem Ergebnis führt, welches hier in jedem Falle über dem nach § 571 RVO errechneten Arbeitseinkommen liegt.
Der Kläger hat als Maschinenarbeiter vom 5. Oktober 1964 an Arbeiten der Tätigkeitsgruppe 4 (einfache Arbeiten, die ohne vorherige Arbeitskenntnisse nach einem Anlernen, bis zu vier Monaten ausgeführt werden können, mit mehr als nur geringen körperlichen Anforderungen) des damals geltenden Lohnrahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Metallindustrie des nordwestlichen Niedersachsens verrichtet. Die im Zeitpunkt des Unfalls gültige Lohntafel II enthielt für diese Arbeiten Tarifgrundlöhne, Tariflöhne für Zeitlöhner von der 9. Woche an sowie einen Akkordrichtsatz. Mit Ausnahme des Akkordrichtsatzes waren die Löhne nach dem Lebensalter abgestuft. Da sonach für die in der Tätigkeitsgruppe 4 zusammengefaßten Arbeiten tariflich Löhne mit verschiedenen Lebensaltersstufen festgesetzt waren, sind die Voraussetzungen für die Anpassung nach § 573 Abs. 2 RVO gegeben. Zutreffend hat das Berufungsgericht es hierbei - entgegen der Ansicht der Beklagten - als zulässig erachtet, bei der Berechnung des JAV vom Tariflohn des im Unfallzeitpunkt erreichten Lebensalters auszugehen. Es mag zwar sein, daß der Gesetzgeber bei dieser Regelung vor allem jugendliche Verletzte begünstigen wollte, welche eine höhere Lohnstufe erst nach dem Arbeitsunfall erreichen konnten (vgl. Bundestags-Drucksache IV/938 (neu) S. 11 zu § 574 Abs. 2 - "spätere Lebensjahre"). Der Gesetzeswortlaut schließt es jedoch nicht aus, daß die mit der Anpassung des Arbeitseinkommens verfolgte Zielsetzung, die Feststellung eines alterstypischen JAV zu ermöglichen, auch in den Fällen verwirklicht wird, in denen - wie hier - das für eine Lohnstufe maßgebliche Lebensalter im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls bereits erreicht war (Lauterbach, aaO, Bd. I, S. 431 Anm. 12 zu § 573 und das dort zitierte Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften VB 105/68). Da der Kläger damals das 18. Lebensjahr vollendet hatte, ist der Tariflohn für Arbeitnehmer über 18 Jahre zugrunde zu legen.
Allerdings ist das LSG bei der Berechnung des Arbeitsentgelts nach § 573 Abs. 2 RVO unzutreffenderweise vom Akkordlohn ausgegangen. Daran ist das Revisionsgericht jedoch nicht nach § 163 SGG gebunden, weil dem eine - wenn auch schematische - rechtliche Wertung zugrunde liegt. Das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis beruht weiterhin auf der vom erkennenden Senat im Urteil vom 27. Februar 1970 (BSG 31, 38) nicht gebilligten Rechtsauffassung, daß es nicht darauf ankomme, ob der Tarifvertrag Lohnabstufungen nach einem bestimmten Lebensalter vorsehe. Dem erkennenden Senat ist es deshalb nach § 162 Abs. 2 SGG nicht verwehrt, die Bestimmungen des nichtrevisiblen Tarifvertrags (BSG 6, 41, 43) anzuwenden, welche das LSG auf Grund seiner unzutreffenden Rechtsauffassung nicht berücksichtigt hat (BSG 3, 77, 80; 7, 122, 125; 13, 206, 212; SozR Nr. 99 zu § 162 SGG; Brackmann, aaO, Bd. II S. 252 y).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats läßt § 573 Abs. 2 RVO eine Anpassung nur an das Arbeitsentgelt zu, welches von der Vollendung eines bestimmten Lebensalters abhängig ist (BSG 31, 38, 41; Lauterbach, aaO, Bd. I, S. 431 Anm. 13 zu § 573; Windelen, SGb 1970, 408). Deshalb müssen bei der Berechnung des JAV nach dieser Vorschrift Lohnsteigerungen unberücksichtigt bleiben, bei denen es auf das Lebensalter des Beschäftigten nicht ankommt. Entgegen der Auffassung des LSG sind daher weder der Akkordrichtsatz noch die Leistungszulage, welche nach dem Tarifvertrag von der 9. Woche einer Beschäftigung im Betrieb an gezahlt wird, Arbeitsentgelt im Sinne von § 573 Abs. 2 RVO. Unter Anwendung der zur Zeit des Arbeitsunfalls geltenden tariflichen Bestimmungen ist sonach für einen vergleichbaren Arbeiter in der Tätigkeitsgruppe 4 von einem altersabhängigen Grundlohn von 2,21 DM auszugehen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 1/4 Stunden ergibt sich ein Arbeitsentgelt von 4.740,45 DM. Dieser Betrag liegt über dem Dreihundertfachen des Ortslohns (§ 575 Abs. 1 RVO).
Nach Lage des Falles kann dieser JAV nicht als in erheblichem Maße unbillig im Sinne von § 577 Satz 1 RVO angesehen werden.
Die Beurteilung der Frage, ob ein nach den §§ 571 - 576 RVO errechneter JAV in erheblichem Maße unbillig ist, liegt nicht im Ermessen des Versicherungsträgers; dieser hat insoweit auch keinen - beschränkt nachprüfbaren - Beurteilungsspielraum (vgl. BSG 7, 269, 272; Brackmann, aaO, Bd. II, S. 574 a; Lauterbach, aaO, Bd. I, S. 446 Anm. 3 zu § 577; RVO-Gesamtkommentar S. 104/21 Anm. 3 zu § 577). Zwar ist streitig geworden, ob der Gesetzesbegriff "unbillig" in § 131 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) dahin auszulegen ist, daß der Verwaltungsbehörde außer einem (Handlungs-) Ermessen eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist (BVerwG, DVBl 1970, 543 entgegen BFHE 75, 59; 81, 572, 577). Diese Kontroverse hat jedoch für die Auslegung des § 577 RVO schon wegen der zwischen einem Härteerlaß nach § 131 AO und der Feststellung des JAV nach billigem Ermessen nach Form, Inhalt und Zweck bestehenden unterschiedlichen Regelungen keine Bedeutung. Der Senat sieht somit keinen Anlaß, seine bisherige Rechtsansicht (BSG 7, 269, 272) aufzugeben und § 577 RVO eine Beurteilungsermächtigung zugunsten des Versicherungsträgers zu entnehmen. Das Gericht kann die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Wertung, ob ein nach den §§ 571 - 576 berechnetes JAV in erheblichem Maße unbillig ist, selbst vollziehen. Auch wegen der Gewährleistung eines möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist der Auslegung der Vorzug zu geben, welche die volle Nachprüfbarkeit ermöglicht (BVerfGE 15, 275, 281; BVerwGE 21, 184, 187; 26, 65, 74; 31, 149, 152; BFHE 90, 461, 466).
Bei der häufig nicht einfach zu entscheidenden Frage, wann die Festsetzung des JAV in erheblichem Maße unbillig ist, können nach der Auffassung des erkennenden Senats die nach § 577 Satz 2 RVO bei der Feststellung des JAV zu beachtenden Gesichtspunkte (Fähigkeiten, Ausbildung und Lebensstellung des Verletzten, seine oder eine vergleichbare Erwerbstätigkeit) nicht unberücksichtigt bleiben. Der Senat verkennt nicht, daß bei jugendlichen Verletzten die im Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Erwerbstätigkeit von Bedeutung sein kann. Angesichts der in den §§ 571 bis 576 RVO zum Ausdruck gelangten Grundvorstellungen des Gesetzgebers, nach denen es grundsätzlich auf die Verhältnisse vor dem Unfall ankommt und kurzzeitige Einkommenslagen für den JAV nicht bestimmend sind (BSG 31, 38, 40; SozR Nr. 7 zu § 581 RVO; BT-Drucks. IV/938 (neu) S. 11 zu § 574), und des vom erkennenden Senat zu § 573 Abs. 2 RVO gewonnenen Ergebnisses ist indessen der Unterschiedsbetrag zu dem Lohn, den der Kläger als Akkordarbeiter verdient hat, nicht so hoch, daß nach Lage des Falles von einer erheblichen Unbilligkeit gesprochen werden könnte. Es können hierbei die Dauer der im Zeitpunkt des Unfalls verrichteten Tätigkeit sowie der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, daß die beruflichen Qualifikationen, welche der Kläger durch seine Berufsausbildung als Feinmechaniker erworben hatte, für die Akkordarbeit als Maschinenarbeiter nicht erforderlich waren.
Da die Sache entscheidungsreif ist, war unter Änderung der Entscheidungen der Vorinstanzen und der Beklagten gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 SGG der JAV auf 4.740,45 DM festzusetzen. Bei der Ausführung dieses Urteils wird die Beklagte nach § 573 Abs. 2 RVO zu beachten haben, daß der maßgebliche Tarifvertrag eine weitere Lohnerhöhung von der Vollendung des 21. Lebensjahres ab vorsah.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen