Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegswaise. verlängerte Waisenrente. Ausbildungsverzögerung. zweite Berufsausbildung. von der Waise nicht zu vertretenden Grund. Fehlentscheidung des Erziehungsberechtigten. Zeitpunkt der Beurteilung
Orientierungssatz
1. Ein nicht zu vertretender Grund iS des § 45 Abs 3 S 5 BVG liegt vor, wenn dieser zwingend von außen in das Leben des Jugendlichen eingreift und dessen Eintritt und Ablauf der Jugendliche in der Regel nicht beeinflussen kann. Neben Erkrankungen kommen hier Finanzierungsschwierigkeiten und Fehlentscheidungen des Erziehungsberechtigten (hier: der Mutter) in Betracht, insbesondere wenn die beiden letzten Fallgruppen durch den Kriegstod des Ehemanns und Vaters wesentlich beeinflußt worden sind.
2. Ob die Entscheidung des Erziehungsberechtigten, die Waise nicht zum Gymnasium zu schicken, falsch war, beurteilt sich nicht nach den späteren Leistungen (Abitur auf dem zweiten Bildungsweg), sondern nach den bis Abschluß des 4. Schuljahres gezeigten Leistungen und danach, ob ein verständiger Erziehungsberechtigter in Anbetracht dieser Leistungen anders entschieden hätte.
Normenkette
BVG § 45 Abs. 3 S. 5
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1975 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Waisenrente für einen nach Vollendung des 27. Lebensjahres des Klägers liegenden Zeitraum.
Der Kläger ist am 19. Februar 1945 geboren. Sein Vater Johann D. war Sattlergeselle; er ist am 7. Januar 1945 gefallen. Nach dem Kriege bezog seine Mutter eine Sozialversicherungsrente und Versorgungsleistungen; zeitweilig erhielt sie für ihre Kinder Wohlfahrtsunterstützung.
Der Kläger besuchte an seinem Wohnort K von 1951 bis 1955 die Volksschule, anschließend bis März 1961 die Realschule und alsdann zwei Jahre eine Höhere Handelsschule. Dort erwarb er im Frühjahr 1963 die Fachschulreife. Ab April 1963 befand sich der Kläger als Finanzanwärter in der Ausbildung zum gehobenen Dienst beim Finanzamt K. Er bezog Waisenrente bis zur Beendigung dieser Ausbildung im März 1966. Der Kläger bestand die Laufbahnprüfung am 24. März 1966 mit dem Gesamturteil "befriedigend" und war ab April 1966 als Steuerinspektor zur Anstellung zuerst beim Finanzamt K und anschließend beim Finanzamt G eingesetzt. Mit Wirkung vom 29. August 1968 wurde er zur Oberfinanzdirektion D abgeordnet, bei der er im Dezember 1968 zum planmäßigen Steuerinspektor, im Oktober 1970 zum Steueroberinspektor und mit Wirkung ab 1. März 1972 zum Steueramtmann ernannt wurde.
Ab August 1968 besuchte der Kläger das Abendgymnasium in K und anschließend das Abendgymnasium für Berufstätige in D. Dort bestand er am 18. Januar 1972 mit gutem Erfolg die Reifeprüfung. Zum 5. Februar 1973 schied er auf eigenen Wunsch aus den Diensten der Finanzverwaltung aus, weil er ab Sommersemester 1972 (April 1972) ein Jurastudium an der Universität K aufgenommen hatte.
Die am 26. Juni 1940 geborene Schwester des Klägers hat von 1952 bis zum Abitur im Frühjahr 1961 das humanistische Gymnasium in K besucht; anschließend studierte sie bis März 1964 an der Pädagogischen Hochschule in K. Sie ist heute als Volksschullehrerin tätig.
Im Februar 1972 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Waisenrente - evtl. auch Ausgleichsrente - über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus für die Dauer des Studiums. Finanzielle und persönliche Erwägungen seiner Mutter seien dafür maßgebend gewesen, daß er nur die Realschule und nicht das Gymnasium besucht habe. Diese Entscheidung seiner Mutter, die zu einer erheblichen Verzögerung seiner Ausbildung (Abitur mit nachfolgendem Studium) geführt habe, habe er nicht zu vertreten. An der Höheren Handelsschule in K sei zwar 1966 ein gymnasialer Zug eingerichtet worden. Diesen habe er jedoch nach bestandener Inspektorenprüfung nicht mehr besuchen wollen, weil es für ihn "keine Alternative" gewesen sei, als 21-Jähriger mit 15-jährigen Jugendlichen die Schulbank zu drücken.
Durch Bescheid vom 24. April 1972/Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1972 lehnte die Versorgungsverwaltung den Antrag des Klägers, auch auf Gewährung von Waisenrente im Wege des Härteausgleichs, ab.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. September 1974). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 24. April 1975 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das LSG hat ausgeführt, entgegen der Auffassung des SG liege eine Ausbildungsverzögerung bei dem Kläger vor. Diese Verzögerung sei jedoch vom Kläger zu vertreten. Weder Krankheit noch Finanzierungsschwierigkeiten seien die oder eine wesentliche Bedingung dafür gewesen, daß der Kläger im Jahre 1955 nicht auf ein Gymnasium, sondern auf die Realschule gewechselt sei. Die Mehrbelastung durch das Schulgeld hätte nur 3,- DM monatlich betragen. Die damals von der Mutter des Klägers getroffene Entscheidung könne im Hinblick auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Vaters, die schulischen Leistungen des Klägers bei Abschluß der Realschule und der Höheren Handelsschule, und auf den beruflichen Werdegang des Klägers nicht als fehlsam bezeichnet werden. Die Gewährung der Waisenrente im Wege des Härteausgleichs komme gleichfalls nicht in Betracht, weil der Kläger das Studium überhaupt erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres aufgenommen habe und weil ihm nichtrückzahlbare Zuschüsse in Höhe von 420,- DM monatlich nach dem Ausbildungsförderungsgesetz gewährt würden.
Der Kläger hat frist- und formgerecht Revision eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24. September 1974 sowie das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1975 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24. April 1972 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1972 zu verurteilen, dem Kläger Waisenrente ab April 1972 für die Dauer der Verzögerung der Schul- und Berufsausbildung, mindestens jedoch für die Dauer von vier Jahren und vier Monaten zu gewähren.
Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Auffassung des LSG habe eine erzieherische Fehlentscheidung seiner Mutter vorgelegen. Für die richtige Schulwahl komme es nicht auf die Abschlußzeugnisse der Realschule und der Höheren Handelsschule, sondern auf das Volksschulzeugnis beim Übergang auf die Realschule (1955) an. Dieses Zeugnis weise Zensuren zwischen "gut" und "befriedigend" auf. Die Volksschullehrerin habe damals empfohlen, ihn auf das Gymnasium - statt auf die Realschule - zu schicken. Tatsächlich könne die Frage, ob eine erzieherische Fehlentscheidung vorgelegen habe, erst im nachhinein unter Berücksichtigung aller erbrachten Leistungen beurteilt werden. Sein Vater als Angehöriger der sogenannten "aufstiegsorientierten Mittelschicht" würde ihn zum Gymnasium geschickt haben. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG sei ihm keine gleichwertige Schul- und Berufsausbildung gegenüber seiner Schwester zuteil geworden. Die Realschule in Verbindung mit der Höheren Handelsschule stelle damals (und auch heute) keine dem Abitur etwa gleichwertige Schulausbildung dar. Entsprechend seinem Vorhaben habe er das Abendgymnasium sofort besucht, als ihm dies möglich und zumutbar gewesen sei.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Er trägt vor, das Beschreiten des zweiten Bildungsweges könne nicht als eine Ausbildungsverzögerung im Sinne des § 45 Abs. 3 letzter Satz des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) angesehen werden. Die zweite Ausbildung habe mit dem Besuch des Abendgymnasiums im August 1968 begonnen und sei schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht verzögert worden. Jedenfalls aber beruhe eine etwaige Verzögerung auf keiner "Fehlentscheidung" der Mutter des Klägers. Dessen Vater würde im Erlebensfalle keine andere Entscheidung getroffen haben. Der Besuch der Realschule habe dem Kläger den Zugang zu allen gehobenen Berufen ermöglicht. Die Mutter des Klägers habe ihren beiden Kindern eine in etwa gleichwertige schulische Ausbildung angedeihen lassen. Das LSG habe ausdrücklich festgestellt, daß Finanzierungsschwierigkeiten nicht den Besuch des Gymnasiums verhindert hätten. Im übrigen sei dem Kläger der Besuch des neu eingerichteten gymnasialen Zuges der Höheren Handelsschule ab Herbst 1966 ganz sicher zumutbar gewesen. Auch erscheine ungewiß, von welchem Zeitpunkt an das Studium die Arbeitskraft des Klägers überwiegend in Anspruch genommen habe.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist zulässig (§§ 160, 164, 166, 169 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist auch insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das LSG führt.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei dem Kläger eine Ausbildungsverzögerung vorliegt. Insoweit kann auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1975 (SozR 3100 BVG § 45 Nr. 4) verwiesen werden. Der Wiedergewährung der Waisenrente steht nicht entgegen, daß der Kläger nach Beendigung seiner ersten Schulausbildung (Volks- und Realschule, Höhere Handelsschule) zunächst in den Dienst der Finanzverwaltung getreten war, dort den Vorbereitungsdienst für die gehobene Beamtenlaufbahn mit Erfolg durchlaufen hatte und schließlich zum Steueramtmann aufgestiegen war. "Verlängerte" Waisenrente ist grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn die Waise nach abgeschlossener Berufsausbildung für einen weiteren (zweiten) Beruf ausgebildet wird (vgl. BSG aaO). Dem Gesetz (§ 45 Abs. 3 letzter Satz BVG) ist auch nicht zu entnehmen, daß die verlängerte Waisenrente schon deshalb nicht gewährt werden kann, weil der Antrag des Klägers (16.2.1972) erst unmittelbar vor Vollendung des 27. Lebensjahres (19.2.1972) gestellt worden ist und der Kläger zu diesem Zeitpunkt keine Waisenrente bezogen hat. Für die Frage der "Verlängerung" kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Beginn der (zweiten) Ausbildung an. Diese aber hat mit dem Eintritt des Klägers in das Abendgymnasium im August 1968 begonnen. Die Auffassung des Beklagten, diese Ausbildung habe der Kläger normal durchlaufen, sie sei also nicht "verzögert" worden, trifft gleichfalls nicht zu. Vielmehr muß die gesamte Schul und Hochschulausbildung, die schließlich zum erfolgreichen Abschluß über den zweiten Bildungsweg führt, als Einheit angesehen werden (vgl. BSG aaO). Dann aber ergibt sich für den Kläger eine "Verzögerung", deren genaue Zeitdauer allerdings noch der Klärung bedarf.
Dem LSG kann nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß der Kläger die Verzögerung für den gesamten Zeitraum "zu vertreten hat". Nicht zu vertreten sind nach der Rechtsprechung Umstände, die zwingend von außen in das Leben des Jugendlichen eingreifen und deren Eintritt und Ablauf der Jugendliche in der Regel nicht beeinflussen kann (vgl. BSGE 35, 55; s. auch BFH "Der Betrieb" 1971, 2096). Neben Erkrankungen kommen hier Finanzierungsschwierigkeiten und Fehlentscheidungen des Erziehungsberechtigten (hier: der Mutter) in Betracht, insbesondere wenn die beiden letzten Fallgruppen durch den Kriegstod des Ehemannes und Vaters wesentlich beeinflußt worden sind. Wenn das LSG das Vorliegen von Finanzierungsschwierigkeiten verneint und dabei allein auf die "geringfügige Mehrbelastung" von 3,- DM monatlich an Schulgeld (zwischen Realschule und Gymnasium) abgestellt hat, so ist diese Betrachtungsweise zu eng. Vielmehr muß die wirtschaftliche Gesamtsituation in Betracht gezogen werden. Diese aber war dadurch gekennzeichnet, daß die Mutter des Klägers neben einer (kleinen) Sozialrente Grundrente und Ausgleichsrente von der Versorgungsverwaltung bezogen hatte und daß ihren Kindern zeitweilig Wohlfahrtsunterstützung gewährt worden war. Im Hinblick auf das Alter ihrer Kinder war der Mutter des Klägers eine Berufstätigkeit nicht zuzumuten. Der eigentliche Ernährer der Familie - der Vater - war durch seinen Kriegstod ausgefallen. Die schlechte wirtschaftliche Lage kann also für die Mutter des Klägers bestimmend gewesen sein, ihren Sohn "nur" auf die Realschule zu schicken, damit dieser recht bald seinen Lebensunterhalt in gesicherter (Beamten-)Position selbst verdienen konnte.
Damit allein ist die Frage einer "Fehlentscheidung" des Erziehungsberechtigten jedoch nicht zu beantworten. Vielmehr ist weiter zu prüfen, ob die schulischen Leistungen des Klägers den Übergang von der Volksschule zum Gymnasium nahegelegt oder zumindest gerechtfertigt hätten. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es dabei nicht auf seine spätere Entwicklung (Abitur auf dem zweiten Bildungsweg), sondern auf die bei Abschluß der 4. Volksschulklasse gezeigten Leistungen (1955) und die damals von einem verständigen Erziehungsberechtigten bei objektiver Betrachtung zu erwartende Entscheidung über die weitere schulische Laufbahn an. Die gesetzliche Regelung des § 45 Abs. 3 letzter Satz BVG soll nicht dazu dienen, Fehlentwicklungen jeder Art ("Spätentwickler") zu korrigieren und nachträglich aufgetretenen Schul- und Berufswünschen Rechnung zu tragen (vgl. auch § 33 b Abs. 4 letzter Satz BVG). Vielmehr soll die Kriegswaise so gestellt werden, als ob der Kriegstod ihres Vaters und die dadurch bedingten familiären und wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Einengungen nicht eingetreten wären.
Für den konkreten Fall ist dabei zu berücksichtigen, daß sich im Jahre 1955 noch nicht die Auffassung durchgesetzt hatte, daß jeder Schüler mit mehr als durchschnittlichen Leistungen ein Gymnasium besuchen soll. Daher wird es erforderlich sein, das Abschlußzeugnis des Klägers von der 4. Volksschulklasse heranzuziehen und ferner zu klären, wieviele Mitschüler des Klägers damals auf die Realschule bzw. das Gymnasium gewechselt sind und welche (Zeugnis-)Leistungen diese Schüler erbracht hatten. Nach dem Vorbringen des Klägers kann auch die Einvernahme seiner damaligen Klassenlehrerin in Betracht kommen. Ferner fällt auf, daß die Schwester des Klägers sofort das Gymnasium bis zum Abitur besucht hat, obwohl bei gleicher schulischer Leistung eher eine "Bevorzugung" des Sohnes zu erwarten gewesen wäre. Auch insoweit mag ein Leistungsvergleich notwendig sein. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Besuch der Realschule mit anschließender Höherer Handelsschule dem Besuch des Gymnasiums mit Abiturabschluß und allgemeiner Hochschulreife nicht gleich.
In der erwähnten Entscheidung des Senats vom 26. November 1975 (aaO) ist weiter als entscheidungserheblich angesehen worden, daß der damalige Kläger den frühestmöglichen Termin für den Besuch des Abendgymnasiums genutzt hatte. Diese Voraussetzung trifft auf den (jetzigen) Kläger nicht ohne weiteres zu. Nach den Feststellungen des LSG hat er die Laufbahnprüfung im März 1966 abgelegt, so daß er vom Spätsommer 1966 an (Beginn des Schuljahres) ein Abendgymnasium oder - weil an seinem Wohnort gelegen - den neu eingerichteten gymnasialen Zug der Höheren Handelsschule in Kleve hätte besuchen können. Die Auffassung des Klägers, daß es ihm mit 21 Jahren nicht zuzumuten gewesen sei, die Schulbank gemeinsam mit 15-jährigen Schülern zu drücken, kann nicht ohne weiteres geteilt werden. Abgesehen davon, daß in jeder Klasse das Alter der Schüler um mehrere Jahre differieren kann, steht auch nicht fest, daß die für den Kläger in Betracht kommende Klasse 11 (Obersekunda) im Jahre 1966 ausschließlich von 15-Jährigen besucht wurde.
Ferner wird zu prüfen sein, ob eine Gewährung der verlängerten Waisenrente für die Zeit bis Februar 1973 unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 45 Abs. 3 Buchst. a BVG schon deshalb ausscheidet, weil der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt das Gehalt eines Steueramtmanns bezogen hat.
Der Senat als Revisionsinstanz kann die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht selbst treffen (§ 163 SGG). Daher ist der Rechtsstreit gemäß § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen