Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26.04.1979) |
Tenor
Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1979 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte sich zu Recht weigert, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 30. Juli bis 9. September 1975 zu zahlen.
Die Klägerin ist Italienerin. Sie war bei der Beigeladenen beschäftigt. Während eines Urlaubs in Italien erlitt sie einen Unfall und wurde deshalb ab 30. Juli 1975 stationär behandelt. Bis einschließlich 7. November 1975 war sie arbeitsunfähig krank. Ein Antrag auf Barleistungen vom 8. September 1975 ging am 23. September 1975 bei der Beklagten ein. Da diese annahm, die Klägerin würde vom 30. Juli bis 9. September 1975 von der Beigeladenen Lohnfortzahlung erhalten, zahlte sie Krankengeld erst für die Zeit vom 10. September bis 7. November 1975.
Der Schwager der Klägerin kündigte gegenüber der Beigeladenen das Arbeitsverhältnis am 14. November 1975. Dabei unterzeichnete er eine sogenannte Ausgleichsquittung des Inhalts, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei ordnungsgemäß beendet, er habe neben den Papieren den restlichen Arbeitslohn erhalten, sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung seien erfüllt, weitere Ansprüche gegen die Beigeladene bestünden nicht. Die Klägerin selbst kehrte nicht mehr nach Deutschland zurück. Die Beigeladene verweigerte die Lohnfortzahlung unter Hinweis auf die Ausgleichsquittung sowie den Ablauf der dreimonatigen Ausschlußfrist nach § 16 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (MTV). Den Antrag der Klägerin, ihr für diese Zeit Krankengeld zu gewähren, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der durch die Ausgleichsquittung geleistete Lohnverzicht könne nicht zu ihren – der Beklagten – Lasten gehen. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid blieben erfolglos.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) unter Abänderung des sozialgerichtlichen Urteils Bescheid und Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Krankengeldzahlung an die Klägerin vom 30. Juli bis 9. September 1975 verurteilt. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Klägerin stehe für die streitige Zeit Krankengeld zu. Denn sie sei bei der Beklagten versichert und arbeitsunfähig gewesen. Der Anspruch ruhe nicht gem § 189 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Zwar greife diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur ein, wenn der Arbeitgeber tatsächlich kein Arbeitsentgelt zahle, sondern auch dann, wenn der Versicherte bewußt zum Nachteil der Krankenkasse auf seinen Lohnfortzahlungsanspruch verzichte. Der Schwager der Klägerin sei sich aber nicht bewußt gewesen, daß er auf Lohnansprüche verzichte. Ob die Beigeladene der Klägerin zu Recht eine im MTV vereinbarte Ausschlußfrist entgegenhalte, könne dahinstehen.
Die Beklagte und die Beigeladene haben Revision eingelegt. Die Beklagte rügt eine Verletzung der §§ 182 Abs. 1 und 3 sowie 189 RVO und § 6–11 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und macht geltend, auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei der MV anzuwenden. Da die Klägerin die Ausschlußfrist des § 16 Nr. 1b MTV versäumt habe, hätte sie – die Beklagte – ihren Anspruch nach § 182 Abs. 10 RVO aus übergegangenem Recht nicht mehr geltend machen können. Dies führe aber zum Ruhen des Krankengeldanspruchs nach § 189 RVO. Davon abgesehen sei der Krankengeldanspruch verwirkt. Die Klägerin habe schließlich durch ihr Verhalten eine ihr – der Beklagten – gegenüber bestehende Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie für die streitige Zeit erstmals Krankengeld am 4. Juni 1976 beansprucht habe, nachdem die Frist des § 16 MTV bereits abgelaufen gewesen sei. Mit dem sich daraus herleitenden Schadensersatzanspruch rechne sie – die Beklagte – nunmehr auf.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Den gleichen Antrag stellt die Beigeladene.
Sie meint, das Ruhen des Krankengeldanspruchs müsse immer dann eintreten, wenn ein zweifelsfrei bestehender Anspruch durch ein Tun oder Unterlassen des Versicherten untergegangen sei. Anderenfalls würde der Gesetzeszweck, nämlich die Krankenkasse in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit nur zur Torleistung zu verpflichten, in sein Gegenteil verkehrt. Mit Unterzeichnung der Ausgleichsquittung durch ihren Schwager habe die Klägerin wirksam auf den Lohnfortzahlungsanspruch verzichtet. Selbst wenn der Schwager sich insoweit geirrt hätte, hätte die Klägerin zwischenzeitlich Gelegenheit genug gehabt, diese Erklärung anzufechten, was aber nicht geschehen sei. Im übrigen sei eine Anfechtung nach § 16 Nr. 6 MTV ausgeschlossen, wonach eine Ausgleichsquittung ohne Angabe von Gründen nur innerhalb einer Woche widerrufen werden könne. Daß der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis der Klägerin gelte, folge aus der jahrelangen Anwendung der tariflichen Bestimmungen zum Beispiel hinsichtlich des Urlaubs, des Urlaubsgeldes und der vermögenswirksamen Leistungen.
Die Klägerin beantragt,
die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig. Die Beigeladene ist durch das Urteil des LSG beschwert. Denn es ist dem Inhalt nach für sie ungünstig und berührt ihre berechtigten Interessen (vgl. dazu BSGE 6, 160, 162; 8, 291, 293; BSG GS SozR 1500 § 161 Sozialgerichtsgesetz –SGG– Nr. 1 S. 7/8). Da das LSG der Klägerin für den streitigen Zeitraum Krankengeld zugesprochen hat, besteht nämlich die Möglichkeit, daß die Beklagte einen nach § 182 Abs. 10 RVO idF durch § 21 Nr. 5 Buchst d des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBl I 1881) auf sie übergegangenen Lohnfortzahlungsanspruch gegen die Beigeladene geltend macht.
Die Revisionen sind jedoch unbegründet. Zu Recht hat das LSG entschieden, daß der Klägerin Krankengeld auch für die Zeit vom 30. Juli bis 9. September 1975 zusteht.
Da die Klägerin während dieser Zeit Mitglied der Beklagten und arbeitsunfähig war 9 lagen die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs nach § 182 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 RVO vor. Dieser Anspruch ruhte nicht nach § 189 Satz 1 RVO. Nach dessen Wortlaut tritt das Ruhen nur ein, wenn und soweit der Versicherte Arbeitsentgelt erhält. Das war bei der Klägerin nicht der Fall.
Allerdings mag dem tatsächlichen Bezug von Arbeitsentgelt der Fall gleichzustellen sein, daß der Versicherte vorsätzlich oder sogar auch nur fahrlässig zum Schaden der Krankenkasse den Lohnfortzahlungsanspruch wirksam zum Erlöschen bringt. Die vom Schwager der Klägerin unterzeichnete Ausgleichsquittung bat aber nicht das Erlöschen des Lohnfortzahlungsanspruchs bewirkt.
Seine darin enthaltenen Erklärungen sind in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar. Für die Ausgleichsquittung hat die Beklagte ein vorgedrucktes Formular verwandt 9 das nicht nur für das Arbeitsverhältnis der Klägerin gelten sollte. Sie ist eine „typische Erklärung”, deren Auslegung der unbeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BAG vom 3. Mai 1979 – 2 AZR 679/77 – AP Nr. 6 zu § 4 Kündigungsschutzgesetz –KSchG– 1969 mwN; BAG vom 20. August 1980 – 5 AZR 759/78).
Zwar umfaßt der Wortlaut der Ausgleichsquittung, sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung seien erfüllt und weitere Ansprüche gegen die Firma stünden der Klägerin nicht zu, auch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Klägerin damit auch auf den Lohnfortzahlungsanspruch verzichtet hat. Bei dem Verzicht auf einen Anspruch handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das entweder als Vergleich (§ 759 BGB), als Erlaßvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) oder als negatives Schulanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) zu qualifizieren ist (vgl. Hofmann in 25 Jahre Bundesarbeitsgericht S. 218 (mwN). Bei dessen Auslegung ist nach den §§ 133, 157 BGB nicht allein am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern es sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die dafür von Bedeutung sein können, welchen Villen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (vgl. BAG vom 27. August 1970 – 2 AZR 519/69 – AP Nr. 33 zu § 133 BGB). Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Ansprüche ist im allgemeinen nicht zu vermuten, deshalb hat das BAG wiederholt entschieden, nach dem Wortlaut der Erklärung und den Begleitumständen müsse sich klar ergeben, daß und in welchem Umfang der Arbeitnehmer ihm bekannte oder mögliche Ansprüche aufgibt (AP Nr. 5 zu § 4 KSchG 1969; AP Nr. 6 zu, § 4 KSchG 1969; AP Nr. 163 zu § 242 BGB-Ruhegehalt- sowie Urteil vom 20. August 1980 – 5 AZR 759/78 –). Dem schließt sich der Senat an.
Die vom Schwager der Klägerin unterschriebene Ausgleichsquittung enthält auf einem vor gedruckten Formular die Bestätigung unter Punkt 1 über die ordnungsgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unter Punkt 2 über den Erhalt von Arbeitspapieren und Restlohn sowie schließlich unter Punkt 3 darüber, daß alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt sind und weitere Ansprüche nicht zustehen. Die Aufstellung unter Punkt 2 nimmt dabei räumlich den größten Teil des Formulars ein und lenkt auch durch die handschriftliche Eintragung der Höhe des Restlohns die Aufmerksamkeit auf sieh. Dagegen ist Punkt 3 weder im Druck hervorgehoben, noch sonst besonders gekennzeichnet. Der Schwager der Klägerin hat diese Quittung nach den Feststellungen des LSG unterzeichnet, als er für die Klägerin das Arbeitsverhältnis kündigte und die Arbeitspapiere entgegennahm. Da er als Italiener nicht in der Lage war, deutsch zu lesen, geschah dies ohne daß er die Quittung zuvor durchgelesen hätte. Ferner wurde er vom Lohnbuchhalter der Klägerin nicht darauf hingewiesen, daß er mit seiner Unterschrift auf einen Lohnfortzahlungsanspruch verzichte. Der Schwager der Klägerin war sich deshalb, wie das LSG festgestellt hat, auch nicht bewußt, daß seine Unterschrift einen solchen Verzicht bewirken könnte. Unter diesen Umständen kann seine Erklärung nicht als Verzicht auf einen möglichen Lohnfortzahlungsanspruch der Klägerin verstanden werden. Er hatte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Veranlassung, auf etwas zu verzichten. Die Unterzeichnung des Formulars bei der Aushändigung der Papiere mußte ihm als bloße Formalität bei der technischen Abwicklung des Ausscheidens erscheinen. Er konnte nicht annehmen, daß er mit seiner Unterschrift mehr bestätigte als den Empfang der Papiere. Die Beigeladene konnte ihrerseits in der Erklärung keine weitergehende Willenserklärung sehen. Sie mußte erkennen, daß der Schwager der Klägern mit seiner Unterschrift keine eigene spontane Erklärung abgab, sondern lediglich eine von ihr vorformulierte Erklärung unterschrieb, die ihm nach Wortlaut und Begleitumständen nicht deutlich machte, daß von ihm ein Verzicht auf mögliche Ansprüche erwartet wurde. Wollte die Beigeladene einen Erlaßvertrag oder ein negatives Schuldanerkenntnis von der Klägerin erreichen, hätte sie den Schwager darauf aufmerksam machen müssen, daß er auf einen etwa bestehenden Lohnfortzahlungsanspruch verzichtete. Nach alledem bewirkte die Unterzeichnung der Ausgleichquittung keinen Verzicht auf einen Lohnfortzahlungsanspruch, so daß aus diesem Grunde der Krankengeldanspruch der Klägerin nicht nach § 189 Satz 1 RVO ruhte.
Ferner kann auch der Umstand, daß die Klägerin möglicherweise die dreimonatige tarifliche Ausschlußfrist des § 16 des MTV für die Arbeitnehmer der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen versäumt hat, mit der Folge, daß nach deren Ablauf der Anspruch auf Lohnfortzahlung erloschen wäre (vgl. Schaub Arbeitsrechtshandbuch, 4. Aufl. 1980, S. 1056 mwN) nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs führen. Dies wäre nur dann möglich, wenn der Klägerin insoweit ein schädigendes Verhalten gegenüber der Krankenkasse vorzuwerfen wäre (vgl. oben). Ein solches kann im bloßen Verstreichenlassen der Ausschlußfrist nicht gesehen werden.
Nur wenn die Klägerin eine Pflicht aus ihrer Rechtsbeziehung zur Beklagten schuldhaft verletzt hätte, könnte diese ihr das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld entgegenhalten. Eine solche Pflichtverletzung liegt aber nicht vor. Aus der Rechtsbeziehung zur Krankenkasse mag der Versicherte allerdings verpflichtet sein, alles zu unterlassen, was im Zusammenhang mit dem Krankengeldanspruch zu einem Schaden der Kasse führt. Diese Pflicht gebt aber nicht so weit, daß die Klägerin aktiv alles tun mußte, um den Bestand des Lohnfortzahlungsanspruchs für die Beklagte zu sichern. Vielmehr war das Sache der Beklagten selbst. Die Klägerin hatte bei ihr am 23. September 1975 Barleistungen beantragt. Von diesem Zeitpunkt an konnte die Beklagte für den Bestand des Lohnfortzahlungsanspruchs sorgen, und die Klägerin konnte davon ausgehen, daß die Beklagte sich im eigenen Interesse darum kümmern würde. Die Beklagte war nämlich auf den Antrag der Klägerin zur Zahlung des Krankengeldes auch für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet. Beschränkt auf die folgende Zeit war der Antrag nicht. Die Klägerin hatte ihn allerdings am 8. September 1975 unterschrieben, so daß die Vermutung der zeitlichen Beschränkung nicht fernlag. Darauf durfte sich aber die Beklagte nicht verlassen. Sie mußte entsprechend dem Wortlaut von einem Antrag für die ganze Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Dem Krankengeldanspruch für die ersten sechs Wochen hat der Lohnfortzahlungsanspruch nicht entgegengestanden; er hat insbesondere nicht nach § 189 RVO geruht. Allerdings mag es sein, daß die Krankenkasse dem Versicherten entgegenhalten kann, er möge den Lohnfortzahlungsanspruch vorrangig geltend machen. Sie kann aber jedenfalls einen Antrag des Versicherten nicht ohne eine solche Aufforderung einfach unberücksichtigt lassen. Vielmehr ist sie aus der Pflicht zur Krankengeldgewährung und dem allgemeinen Inhalt des Versicherungsverhältnisses verpflichtet, sich darum zu kümmern, daß der Versicherte wenn nicht die Lohnfortzahlung so jedenfalls das Krankengeld erhält.
Bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten wäre deshalb unverzüglich nach dem 23. September 1975 der Lohnfortzahlungsanspruch geltend gemacht und befriedigt oder alsbald das Krankengeld ausgezahlt worden. Im zweiten Fall wäre der Lohnfortzahlungsanspruch gem § 182 Abs. 10 RVO auf die Beklagte übergegangen, und zwar rechtzeitig vor Ablauf der von der Beigeladenen behaupteten dreimonatigen Ausschlußfrist.
Diese Rechtslage bedeutet für die Klägerin, daß sie nach dem rechtzeitigen Antrag auf Krankengeld nicht mehr aktiv für den Bestand des Lohnfortzahlungsanspruchs zu sorgen brauchte.
Wie auch die Nebenpflichten aus dem Versicherungsverhältnis im einzelnen ausgestaltet sein mögen: der Versicherte ist jedenfalls nicht verpflichtet, von der Krankenkasse den Schaden aus einem Erlöschen des Lohnfortzahlungsanspruchs abzuwenden, den diese bei pflichtgemäßem Verhalten selbst ebensogut vermeiden kann.
Aus dem gleichen Grunde geht die von der Beklagten erklärte „Aufrechnung” mit einem auf diesen Sachverhalt gestützten Schadensersatzanspruch ins Leere.
Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen waren deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen