Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 23. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um den monatlichen Wert des Rechts auf eine Regelaltersrente und in diesem Zusammenhang um die Berücksichtigung einer weiteren (Ausbildungs-) Anrechnungszeit.
Der 1929 geborene Kläger besuchte bis zum Jahre 1947 die Oberschule und durchlief sodann eine dreijährige Verwaltungslehre. In der Zeit von Oktober 1950 bis 31. August 1952 war er als Student an der D. … V. … „W. … U. …” immatrikuliert; am 23. Juli 1952 bestand er das Staatsexamen als „Diplom-Staatswissenschaftler”. Vom 29. August 1952 bis 26. Februar 1953 war er kommissarischer Abteilungsleiter bei dem R. d. B. … F. … /O. …, am 2. Juli 1953 nahm er eine Beschäftigung bei dem D. … I. … für Z. … auf.
Auf seinen Antrag vom 10. Februar 1994 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 5. September 1994 ab 1. November 1994 eine Regelaltersrente; der Auszahlbetrag belief sich auf monatlich 2.423,69 DM (Wert der monatlichen Rente: 2.592,18 DM abzüglich des Beitragsanteils zur Krankenversicherung); dabei legte die Beklagte eine (Ausbildungs-) Anrechnungszeit von 21 Monaten zugrunde. Den Widerspruch, mit dem der Kläger sich gegen die Nichtberücksichtigung seines Studiums als (Ausbildungs-)Anrechnungszeit (insgesamt) gewandt hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 1994 zurück.
Im Verlauf des sozialgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte die Zeit vom 26. Oktober 1950 bis 23. Juli 1952 als Anrechnungszeit anerkannt (Eingang des Schriftsatzes vom 6. Juni 1995 am 9. Juni 1995); der Kläger hat dieses „Teilanerkenntnis” angenommen (Eingang des Schriftsatzes am 3. Juli 1995).
Mit Urteil vom 26. September 1995 hat das Sozialgericht (SG) Potsdam die angefochtenen Bescheide – über das Anerkenntnis hinaus – abgeändert und die Beklagte verurteilt, „die Studienzeit vom 24. Juli bis 31. August 1952 als weitere rentenrechtliche Anrechnungszeit anzuerkennen”. Es hat die Auffassung vertreten, die fachhochschulähnliche Ausbildung des Klägers sei nicht bereits am Prüfungstag abgeschlossen gewesen; im Hinblick auf die staatlichen Vorgaben in der ehemaligen DDR, wonach die Ausbildung von vornherein zeitlich und organisatorisch einheitlich festgelegt gewesen sei, habe der Student trotz bestandener Prüfung erst am Ende des Studienjahres die Ausbildungseinrichtung verlassen können.
Das Landessozialgericht für das Land Brandenburg (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG abgeändert; es hat die Beklagte verurteilt, die – während des Berufungsverfahrens ergangenen – Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Januar 1996 und zum 1. Juli 1996 abzuändern und die Rentenanpassungen gemäß dem Anerkenntnis vorzunehmen; im übrigen hat das LSG die Klagen abgewiesen (Urteil vom 23. Januar 1997). Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Zeit vom 24. Juli 1952 bis 31. August 1952 sei nach dem bundeseinheitlich geltenden § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht als Anrechnungszeit bei der Bestimmung des Wertes des Rechts auf Altersrente zu berücksichtigen; „DDR-spezifische” Besonderheiten spielten insoweit keine Rolle; sie seien vom Gesetzgeber nicht mit der erforderlichen Qualität eines Rechtssatzes versehen worden. Eine Hochschulausbildung sei mit dem Prüfungstag jedenfalls dann beendet, wenn ein formelles Examen nach der Ausbildungsordnung vorgesehen gewesen sei. Es könne letztlich dahin stehen, ob die D. … V. … „W. … U. …” eine Hochschule oder eine Fachschule gewesen sei. Denn auch insoweit komme der Abschlußprüfung wesentliche Bedeutung zu. Dem Ende der (Ausbildungs-)Anrechnungszeit zum 24. Juli 1952 stehe nicht entgegen, daß der Kläger bis 31. August 1952 noch immatrikuliert, als Student pflichtversichert gewesen sei und ein Stipendium erhalten habe. Auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur sog unvermeidbaren Zwischenzeit als Ausbildungsanrechnungstatbestand könne sich der Kläger nicht berufen. Voraussetzung sei insoweit, daß diese Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liege, die Ausbildung also noch nicht endgültig abgeschlossen gewesen sei. Dies sei bei dem Kläger jedoch nicht der Fall gewesen.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt; er rügt eine Verletzung von §§ 58, 252, 252a SGB VI und trägt vor:
Der Wortlaut des § 58 Abs 1 Nr 4 Buchst b SGB VI gebiete entgegen der Auffassung des LSG eine Auslegung, die auch „DDR-spezifische” Besonderheiten berücksichtige. Danach müsse sowohl eine Hochschule besucht als auch das Studium erfolgreich abgeschlossen worden sein. In der Regel falle das Ende der Ausbildung mit der erfolgreichen Prüfung zusammen. Das LSG hätte im Hinblick auf die Besonderheiten in der ehemaligen DDR prüfen müssen, ob nach der Studienordnung die Ausbildung tatsächlich mit der bestandenen Prüfung beendet gewesen sei oder aber, ob nach diesem Zeitpunkt noch Lehrveranstaltungen stattgefunden hätten. Die Disziplinargewalt der Akademie habe nicht mit Ablegung der Prüfung, sondern erst mit dem Ende des Schuljahres am 31. August 1952 geendet. Er sei verpflichtet gewesen, bis zu diesem Zeitpunkt an den Veranstaltungen teilzunehmen.
Zudem würden die Voraussetzungen einer sog unvermeidbaren Zwischenzeit vorliegen. In der DDR sei es grundsätzlich nicht möglich gewesen, vor dem Abschluß eines Studienjahres eine Beschäftigung zu erhalten. Insoweit sei – auch – der Tatbestand einer Anrechnungszeit iS von § 252a Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI, nämlich wegen Arbeitslosigkeit, erfüllt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 23. Januar 1997 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, in den Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Januar und zum 1. Juli 1996 auch die Zeit vom 24. Juli bis 31. August 1952 als (Ausbildungs-)Anrechnungszeit bei dem monatlichen Wert der Rente zu berücksichtigen und im übrigen die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und trägt ergänzend vor:
Für den Begriff der abgeschlossenen Hochschulausbildung komme es entscheidend darauf an, ob nach Ablegung der Prüfung auch noch eine Ausbildung stattgefunden habe, die die Zeit und die Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch genommen habe. Der Kläger habe hierfür keinen Nachweis erbracht. Im Einklang damit stehe, daß in dem Schreiben des DDR-Ministeriums vom 15. Februar 1952 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß der Zweijahreslehrgang an der Verwaltungsakademie mit dem Staatsexamen ende. Um eine unvermeidbare Zwischenzeit handele es sich bei dem streitigen Zeitraum bereits deshalb nicht, weil die Zeit nach Ablegung des Staatsexamens keine Ausbildung gewesen sei. Eine Anerkennung als Anrechnungszeit nach § 252a Abs 1 Nr 3 SGB VI komme nicht in Betracht; weder sei die objektive noch die subjektive Arbeitslosigkeit nachgewiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Mit der Revision macht der Kläger einen Anspruch auf eine höhere monatliche Regelaltersrente (§ 33 Abs 2 Nr 1 iVm § 35 SGB VI) unter Berücksichtigung einer weiteren Anrechnungszeit (vom 24. Juli bis 31. August 1952) geltend; insoweit begehrt er mit der kombinierten Anfechtungs-(Verpflichtungs-) und Leistungsklage (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 141 Nr 12 S 14; SozR 3-2600 § 248 Nr 1 S 3) die Abänderung des Bescheides vom 5. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (sowie der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Januar und 1. Juli 1996) mit dem Ziel, über das „Teilanerkenntnis vom 6. Juni 1995” hinaus den Wert der ihm seit 1. November 1994 zuerkannten monatlichen Regelaltersrente unter Zugrundelegung auch des og Zeitraums als Anrechnungszeit – und nicht etwa als Beitragszeit (§ 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI) – zu bestimmen (§ 123 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Ein derartiger Anspruch steht dem Kläger aber aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Materiell-rechtliche Grundlage für das Begehren des Klägers auf Berücksichtigung einer Anrechnungszeit vom 24. Juli bis 31. August 1952 ist in erster Linie § 58 Abs 1 Nr 4 Buchst b SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1992.
Die zum 1. Januar 1997 durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 (Art 1 Nr 11, BGBl I S 1461) geänderte Vorschrift ist zwar am 1. Januar 1997 in Kraft getreten (Art 12 Abs 1 aaO). Die Neufassung von § 58 Abs 1 Nr 4 SGB VI findet jedoch keine Anwendung, obwohl das BSG im Revisionsverfahren grundsätzlich neues Recht zu beachten hat, das nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist (vgl BSGE 70, 138, 139 = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl, § 162 RdNr 8). Denn der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich entsprechend dem auch in § 300 Abs 2 SGB VI zum Ausdruck gekommenen Leistungsbeginnprinzip (vgl hierzu auch BVerfGE 94, 241, 245) ausschließlich auf „zukünftige” Leistungsfälle, auf Rentenansprüche, die in der Zeit ab 1. Januar 1997 „beginnen”, die also erstmals zum 1. Januar 1997 fällig geworden sind. Dies ergibt sich auch aus der ebenfalls durch das WFG geänderten Übergangsregelung des § 252 Abs 4 SGB VI iVm der hierzu ergangenen Anlage 18. Darin wird ausdrücklich bestimmt, daß die schrittweise Kürzung der Anrechnungszeiten erst bei einem Rentenbeginn ab 1. Januar 1997 erfolgt. In Übereinstimmung hiermit heißt es in den Materialien: § 252 Abs 4 SGB VI „regelt den Umfang der in Abhängigkeit vom Beginn der Rente (ab 1. Januar 1997) zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten” (BT-Drucks 13/4610 S 27); nach Kürzung der (Ausbildungs-)Anrechnungszeiten von sieben auf drei Jahre (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI aF und nF) werden diese „in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Monatsschritten reduziert” (BT-Drucks 13/4610 S 25).
2. Nach § 58 Abs 1 Nr 4 Buchst b SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben. Die Zeit vom 24. Juli bis 31. August 1952 erfüllt jedoch nicht einen derartigen Ausbildungsanrechnungstatbestand, selbst wenn der Kläger nach bestandenem Abschlußexamen am 23. Juli noch bis 31. August 1952 immatrikuliert gewesen war.
a) § 58 Abs 1 Nr 4 Buchst b SGB VI setzt sowohl den Besuch einer Hochschule als auch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium voraus, das den Weg ins Berufsleben (rechtlich) ermöglicht (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr 9 S 36; SozR 3-2600 § 248 S 8; SozR 2200 § 1259 Nr 96 S 255). Dies ergibt sich jedenfalls für das bis zum 31. Dezember 1996 geltende Recht nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus einer am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung.
Berücksichtigungsfähig sind nur solche Zeiten, die der „Ausbildung” dienen; das Ende der Ausbildung ist mithin auch grundsätzlich, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, die Abschlußprüfung (vgl hierzu entsprechend: BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr 9 S 35 f); dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherte eine Fach- oder eine Hochschule besucht hat. Wenn nach der Abschlußprüfung keine lehrspezifischen Veranstaltungen mehr stattgefunden haben, kann im Hinblick auf den Charakter der (Ausbildungs-)Anrechnungszeit dieser Anrechnungszeittatbestand auch nicht mehr erfüllt sein. Der 1. Senat hat die am 6. Februar 1976 ergangene – möglicherweise mißverständliche – Entscheidung (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 17) durch Urteil vom 28. Juli 1979 (SozR 2200 § 1259 Nr 42) klargestellt und darauf hingewiesen, daß – auch – die Fachschulausbildung im Regelfall nicht mit ihrer zeitlichen Begrenzung ende, sondern mit der erfolgreichen Abschlußprüfung; die Zeit danach erfülle mithin grundsätzlich nicht den Tatbestand einer Ausbildungszeit.
Diese am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der „Ausbildungszeiten” orientierte Auslegung steht im Einklang mit der Ausgestaltung dieser Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die an sich dem Versicherungsprinzip widerspricht. Sie sind als Zeiten ohne Beitragsleistung ein rentenrechtlicher Ausgleich dafür, daß der Versicherte durch sie ohne sein Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Wegen der fehlenden Beitragsleistung sind diese Zeiten Solidarleistungen der Versichertengemeinschaft. In diesem Sinne beruhen sie überwiegend auf „staatlicher Gewährung” und sind Ausdruck „staatlicher Fürsorge”. Im Hinblick hierauf hat der Gesetzgeber im Rahmen des ihm bei ihrer Ausgestaltung zustehenden weiten Gestaltungsspielraums zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft davon abgesehen, Ausbildungszeiten schlechthin den Charakter von Anrechnungszeiten zu verleihen. Er hat lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungsanrechnungstatbestände normiert (vgl hierzu BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr 77; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 102 S 276; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 8 S 44) – und auf der Rechtsfolgenseite ihre Berücksichtigung nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zugelassen (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 46 ff) –.
Bei Normierung dieser Tatbestände hat der Gesetzgeber angeknüpft an bestimmte typische Ausbildungswege, die wiederum typischerweise durch den Charakter der Ausbildungsstätte geprägt sind; dabei wird typisierend und pauschalierend davon ausgegangen, daß der Versicherte durch diese Ausbildung bei erfolgreichem Abschluß eine berufliche Qualifikation erreicht, die ihm die Aufnahme einer regelmäßigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung (rechtlich) ermöglicht. Der erforderliche Abschluß erfaßt nicht die Forderung, daß der Versicherte den erlernten Beruf auch später ergreift oder aber ihn unmittelbar im Anschluß an die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung tatsächlich ausüben kann (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 100 S 269; Nr 96 S 255).
Ersichtlich dienen die ohne Beitragsleistung zurückgelegten (Ausbildungs-) Anrechnungszeiten somit nicht der Vervollständigung der Versicherungsbiographie. Denn sie stellen lediglich eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft dar, ohne daß diese unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsprinzips hierzu verpflichtet ist. Art und Umfang der Ausbildung bleiben grundsätzlich im Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt unter Verzicht auf mit Beiträgen belegte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen will (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr 7). Wenn der Gesetzgeber im Hinblick hierauf den Umfang (und den zeitlichen Rahmen) der Anrechnungszeiten auf Zeiten beschränkt, in denen der Student an einer fachspezifischen Lehrveranstaltung der Hoch- bzw Fachschule teilnimmt, so ist dies nicht zu beanstanden; die Beschränkung steht im Einklang damit, daß die Zuerkennung von (Ausbildungs-)Anrechnungszeiten sich als Akt des sozialen Ausgleichs darstellt und nicht etwa eine Gegenleistung der Solidargemeinschaft dafür ist, daß der Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten höhere Verdienste erzielt und entsprechend höhere Beiträge zur Solidargemeinschaft leisten kann (vgl BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr 7).
Hieraus folgt, daß die vom Kläger begehrte Anerkennung für Zeiten bis zur Exmatrikulation, also für Zeiten nach Beendigung der Ausbildung infolge des bestandenen Examens nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl entsprechend zur Beendigung der Ausbildung eines Diplom-Juristen nach bestandener Prüfung: BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr 9 S 35 f).
In diesem Zusammenhang greift das Vorbringen des Klägers nicht durch, das LSG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob er nach Bestehen des Staatsexamens verpflichtet gewesen sei, noch Lehrveranstaltungen zu besuchen. Für Ermittlungen dieser Art bestand aus der Sicht des LSG auch unter Berücksichtigung des ihm obliegenden Amtsermittlungsgrundsatzes keine Veranlassung; denn das LSG war nicht verpflichtet „ins Blaue hinein” zu ermitteln (vgl hierzu entsprechend BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 16 S 44). Es liegen im übrigen auch nach der Revisionsbegründung keine Anhaltspunkte für den vom Kläger noch nicht einmal als gegeben behaupteten Sachverhalt vor. Die Disziplinargewalt der Verwaltungsakademie gegenüber den Studenten für die Dauer der Immatrikulation mag Aufschluß über die Einrichtung als solche geben; sie enthält jedoch keine Aussage über die Verpflichtung zur Teilnahme an – wohl noch nicht einmal angebotenen – berufsspezifischen Lehrveranstaltungen nach der Abschlußprüfung.
b) Die Zeit vom 24. Juli bis 31. August 1952 ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unvermeidbaren Zwischenzeit als (Ausbildungs-)Anrechnungszeit anzuerkennen. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß diese „Zwischenzeit” jedenfalls zwischen zwei ihrer Art nach anrechenbaren Ausbildungsabschnitten liegen muß.
Unvermeidbare Zwischenzeiten sind nach der Rechtsprechung – im Sinne einer erweiternden Auslegung – als den Schul- und Semesterferien „innerhalb” des Studiums, vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 58 S 156) gleichstehend erachtet worden, wenn sie zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen Ausbildungsabschnitten liegen, generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch sind und dementsprechend häufig vorkommen und ferner nicht länger als vier Monate andauern; dies gilt für die Zeit zwischen Schulabschluß und Beginn eines Hochschul- bzw Fachschulstudiums, die sich an den Schulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Lehre oder für das sich an den Fachschulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Praktikum. Diese „Zwischenzeiten” stellen sich als einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildung dar. In allen diesen Fällen wird berücksichtigt, daß der Versicherte, der eine – vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte – Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und daher erst dementsprechend später eine rentenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen kann (in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen), keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden soll (vgl ua BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 8 mwN; BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr 1). Die og Zeit fällt jedoch nicht unter diesen – von der Rechtsprechung weiter entwickelten – Ausbildungsanrechnungszeittatbestand; denn nach Abschluß des Staatsexamens folgte kein weiterer Ausbildungsabschnitt, der dem Kläger dem Grunde nach erst einen Weg ins Berufsleben eröffnet hätte; er war vielmehr vom Ausbildungsziel gesehen bereits nach dem 23. Juli 1952 in der Lage, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, wie seine am 29. August 1952 aufgenommene Tätigkeit bei dem R. d. B. … F. … /O. zeigt.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers kann § 54 Abs 1 Nr 4 Buchst b SGB VI im Hinblick auf „DDR-spezifische” Besonderheiten, nämlich wegen der durch die Planwirtschaft abgestimmten Vorgaben des „Staates” zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach erfolgreichem Abschluß des Studiums, auch nicht – darüber hinaus – erweiternd ausgelegt werden.
Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob der Kläger unmittelbar nach dem Staatsexamen ohne zeitliche Verzögerung überhaupt in der Lage gewesen wäre, in der ehemaligen DDR einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Denn die (Ausbildungs-) Anrechnungszeit erstreckt sich, wie ausgeführt, nach ihrem Sinn und Zweck ausschließlich auf Zeiten der „Ausbildung” und nicht etwa auf Zeiten nach Abschluß der Ausbildung bis zum Eintritt ins Berufsleben mit dem Ziel einer lückenlosen Auffüllung der Versicherungsbiographie (vgl BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 1 S 8 f). Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Fortentwicklung des Rechtsinstituts der „unvermeidbaren Zwischenzeit” durch die Rechtsprechung, also bei einer ausbildungsfreien Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehr-/Zivildienstes bzw zwischen Wehr-/Zivildienstende und Beginn des Studiums, bei der infolge der von hoher Hand festgelegten Termine der Beginn bzw die Fortsetzung der Ausbildung sich zeitlich verzögert (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 3; vgl entsprechend SozR 3-2200 § 1267 Nr 3 und SozR 3-2600 § 48 Nr 1). Insoweit handelt es sich nämlich um Zeitabschnitte, die vor Vollendung der Ausbildung „unvermeidbar” im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze waren.
d) Eine Analogie, die die Berücksichtigung auch dieser Zeiten (Abschluß der Ausbildung bis zum Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung), im Hinblick auf die Studien- und Arbeitsverhältnisse in der ehemaligen DDR ermöglichen würde, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn es liegt keine Regelungslücke vor, die unter Beachtung von Sinn und Zweck durch eine analoge Anwendung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b SGB VI geschlossen werden könnte.
§ 58 Abs 1 Nr 4 Buchst b SGB VI enthält insoweit keine planwidrige Unvollständigkeit. Vielmehr entspricht die Nichtberücksichtigung der og Fallgruppe im Rahmen dieser Vorschrift dem dargelegten Sinn und Zweck der (Ausbildungs-)Anrechnungszeiten und auch den übergangsrechtlichen Bestimmungen des „Rentenüberleitungsrechts” (§§ 248 Abs 3 Satz 2, 252a SGB VI) und demnach dem Plan des Gesetzgebers.
Der Senat hat bereits zu dem Institut der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur in der ehemaligen DDR, einem „durch ein Stipendium abgesicherten Ausbildungsverhältnis an der Hochschule”, entschieden, daß der Gesamtheit der Regelungen des SGB VI keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b SGB VI sei anders als im Sinne der bisherigen Rechtsprechung auszulegen. In diesem Zusammenhang hat der Senat darauf hingewiesen, daß ab Einführung eines einheitlichen Rentenrechts in ganz Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler der alten Bundesländer gegenüber den Rentenbeziehern des Beitrittsgebietes nicht habe erfolgen sollen; es habe ausgeschlossen werden sollen, daß Rentner für in einem fremden System zurückgelegte Zeiten Bewertungsvorteile erhielten, die dem größten Teil der Rentner in der Bundesrepublik, gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern, von vornherein nicht zuwachsen könnten (BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 1 S 5 f).
e) Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz ist insoweit auch nicht erkennbar.
Es ist nicht ersichtlich, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 87, 1, 36 f mwN). Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die nicht zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen führt. Denn, selbst wenn man als Vergleichspaar „ostdeutsche” und „westdeutsche” Rentner ansehen würde, so würde die – rentenrechtliche – Nichtberücksichtigung der Zeit zwischen Ausbildungsende und Eintritt in das Erwerbsleben als (Ausbildungs-)Anrechnungszeit in gleicher Weise ost- wie westdeutsche Rentner treffen, unabhängig davon, ob die staatliche Planwirtschaft oder die Arbeitsmarktlage oder aber bestimmte Einstellungstermine des Staates (auch der alten Bundesländer) faktisch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Anschluß an das bestandene Examen hindern. Im übrigen enthält Art 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung für Personen, deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 beginnt (Art 2 § 1 RÜG); der Versicherte kann danach bestimmen, ob er eine Leistung nach dem SGB VI oder – sofern günstiger – eine Leistung nach dem Recht des Beitrittsgebietes erhalten will (vgl hierzu § 319b SGB VI).
3. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Zeit vom 24. Juli bis 31. August 1952 auch nicht als Anrechnungszeit gemäß § 252a Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI berücksichtigt werden.
Nach dieser Bestimmung sind Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren. Der Kläger zählt nicht zu dem nach dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis. Dies ergibt eine an Sinn und Zweck sowie an der Entstehungsgeschichte orientierte Auslegung. Wie den Materialien zu entnehmen ist, sollte die Vorschrift sicherstellen, „daß auch Zeiten von Personen, die im Beitrittsgebiet arbeitslos geworden sind, bevor gesetzliche Regelungen über Arbeitslosigkeit geschaffen wurden – zB wegen Stellung eines Ausreiseantrags – rentensteigernd berücksichtigt werden können” (BT-Drucks 12/405 S 125). Damit ist erkennbar, daß eine derartige Anrechnungszeit nur denjenigen zugute kommen sollte, die sich außerhalb der durch die Planwirtschaft in der ehemaligen DDR regulierten und kontrollierten Arbeitsmarktsituation befanden, die also gerade nicht in den „lückenlosen” Arbeitsprozeß der ehemaligen DDR eingegliedert waren bzw von diesem – bewußt – ausgeschlossen worden waren.
Die Revision des Klägers hatte mithin keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen