Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Frage, wann bei einer Verpachtung an Angehörige eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vorliegt.

2. Der Senat ist der Auffassung, daß die Neufassung des Gesetzes keine authentische Interpretation des bisherigen Rechtszustandes ist, daß also nicht schon bei der alten Fassung des Gesetzes der Pachtvertrag mindestens 6 Jahre nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Abgebenden laufen mußte. Die gleichen Gesichtspunkte wie in dem Urteil des BSG vom 1960-04-08 3 RLw 6/59 (BSGE 12, 91) müssen auch dann gelten, wenn ein Vertrag vor dem Inkrafttreten des GAL abgeschlossen war, nachher das Pachtverhältnis durch einen neuen Vertrag verlängert wurde und erst später ein Pachtvertrag auf 6 Jahre getätigt worden ist.

Daß der Ehemann der Klägerin das Unternehmen nicht abgegeben, sondern vor Inkrafttreten des GAL verstorben ist und daß die Klägerin das Unternehmen weitergeführt hat, steht einem Anspruch auf Witwenaltersgeld nicht entgegen. Des weiteren kann ein Anspruch auf Witwenaltersgeld nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß beide Ehegatten in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt hätten und daß der Ehemann das Unternehmen überwiegend geleitet habe. In diesem Falle wäre der verstorbene Ehemann Unternehmer gewesen und hätte Anspruch auf Altersgeld gehabt.

 

Normenkette

GALNReglG § 2 Abs. 2 Fassung: 1961-07-03; GALNReglG 1961 § 2 Abs. 2 Fassung: 1961-07-03; GALNReglG § 27 Abs. 1 Fassung: 1961-07-03; GALNReglG 1961 § 27 Abs. 1 Fassung: 1961-07-03; GAL § 8 Abs. 4 Fassung: 1957-07-27; GAL 1957 § 8 Abs. 4 Fassung: 1957-07-27; GAL § 25 Fassung: 1957-07-27; GAL 1957 § 25 Fassung: 1957-07-27; GAL § 2 Abs. 2 Fassung: 1957-07-27; GAL 1957 § 2 Abs. 2 Fassung: 1957-07-27

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 1963 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Die ... 1893 geborene Klägerin betrieb seit 1921 gemeinsam mit ihrem am 30. Juni 1947 verstorbenen Ehemann ein landwirtschaftliches Unternehmen mit einer Größe von 4,40 ha; die Eheleute lebten in allgemeiner Gütergemeinschaft. Nach dem Tode des Mannes führte sie das Unternehmen weiter. Seit 1. Juli 1947 bezieht sie eine Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung.

Mit Schreiben vom 5. November 1957 zeigte sie dem Landratsamt in K an, sie habe mit ihrer Tochter Z am 1. Mai 1952 einen Pachtvertrag abgeschlossen. Zugleich beantragte sie, die Verlängerung des Pachtverhältnisses vom 1. Mai 1957 bis zum 30. April 1963 zu genehmigen.

Am 29. November 1957 beantragte sie landwirtschaftliches Altersgeld. Sie gab dabei an, zu der eigenen Grundstücksfläche noch 0,34 und 0,51 ha hinzugepachtet zu haben. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 24. Juni 1959 abgelehnt, weil die Pachtvereinbarungen nicht den erforderlichen Bedingungen entsprächen.

Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde vom Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, daß die Klägerin mit einem zweiten Verlängerungsvertrag vom 1. November 1961 das Ende der Pachtzeit auf den 31. Dezember 1964 bestimmt hat. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang außerdem fest, daß durch diesen Zusatzvertrag ab 1. November 1961 das Unternehmen rechtswirksam im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (BGBl I, 1063) - GAL aF - durch Verpachtung entäußert worden sei. Erst von da an sei es für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin auf 6 Jahre verpachtet worden, was vorher nicht der Fall gewesen sei. Das LSG ging davon aus, daß die nach § 2 Abs. 2 GAL aF erforderliche sechsjährige Mindestpachtzeit von der Vollendung des 65. Lebensjahres an zu laufen beginne, auch wenn das Pachtverhältnis schon vorher bestanden habe; durch die Fassung von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 (BGBl I, 845) - GAL nF - werde diese Rechtsansicht bestätigt. Das LSG ließ dahingestellt, ob der Pachtvertrag erst vom 1. November 1961 an wirksam geworden sei oder schon von dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin (3.11.1958). In beiden Fällen liege die Entäußerung nicht vor, sondern nach dem 1. Oktober 1957, so daß die Klägerin auf keinen Fall "ehemalige" Unternehmerin im Sinne des § 25 Abs. 1 GAL aF sei. Sie sei aber auch nicht "beitragspflichtige Unternehmerin" im Sinne dieser Bestimmung, weil sie wegen des Bezuges der Rente kraft Gesetzes (§ 8 Abs. 4 GAL aF) von der Beitragspflicht befreit bleibe. Im übrigen habe der Pachtvertrag vom 1. November 1961 auch keine Rückwirkung der Art, daß er etwa über den 1. Oktober 1957 hinaus bis zum Vertragsabschluß vom 28. April 1952 zurück gelte. Der Klägerin stünde somit ein Anspruch auf Altersgeld nach § 5 Abs. 1 GAL aF nicht zu. - Er könne aber auch nicht auf § 25 Abs. 4 des Gesetzes gestützt werden, weil sie gemäß § 4 Abs. 2 GAL aF nicht anspruchsberechtigt sei; nach ihren eigenen Angaben habe nicht sie, sondern ihr Ehemann die überwiegende Leitung des Unternehmens inne gehabt; das jedoch sei entscheidend. Schließlich scheide auch ein Anspruch nach § 27 Abs. 1 GAL nF aus, weil die Klägerin für die Zeit, in der sie nach dem 1. Oktober 1957 landwirtschaftliche Unternehmerin war, rechtswirksame Beiträge nicht entrichtet habe. Revision wurde zugelassen.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Revision ein. Sie meint, die Verweisung des LSG auf § 2 Abs. 2 GAL nF sei irrig, weil diese Vorschrift nach den Überleitungs- und Schlußvorschriften des GAL nF nicht für solche Personen gelte, welche die Voraussetzungen für den Bezug von Altersgeld bis zum Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes erfüllt hätten. Aus der allein anwendbaren Vorschrift des § 2 Abs. 2 GAL a F sei jedoch nicht zu entnehmen, daß eine Verpachtung nur dann die Voraussetzung der Hofabgabe erfülle, wenn sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres schriftlich vereinbart werde.

Nach Auffassung der Revision hat die Klägerin im übrigen ihr landwirtschaftliches Unternehmen rechtswirksam bereits durch Abschluß des Pachtvertrages vom 28. April 1952 an ihre Tochter Z übergeben. Der Pachtvertrag vom 1. November 1961 wirke rückwirkend bis zum Abschluß des Vertrages vom 28. April 1952, weil die vor dem 1. Oktober 1957 erfolgte Verpachtung nach Ablauf der ursprünglichen Pachtzeit tatsächlich fortgesetzt worden sei. Der Zusatzvertrag vom 1. November 1961 sei nur abgeschlossen worden, um allen Eventualitäten zu begegnen und der gesetzlichen Form voll Genüge zu leisten. Es bleibe daher ohne Belang, ob die Klägerin diesen Vertrag erst am 1. November 1961 oder sofort nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres abgeschlossen habe. Man könne endlich von einfachen Bauersleuten nicht verlangen, daß ein von ihnen geschlossener Vertrag genau den Erfordernissen des § 2 Abs. 2 GAL a F entspräche, zumal sie "das nunmehr Abgeschlossene schon von jeher" gewollt hätten, "nur eben in der Formulierung des Vertrages unbeholfen" gewesen seien.

Auf jeden Fall müsse der Klägerin Altersgeld nach den Vorschriften des GAL 61 gewährt werden, da sie bisher Beiträge entrichtet habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in München vom 18. Juni 1963 aufzuheben,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab 1. Oktober 1957 Altersgeld nach dem GAL zu zahlen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist zulässig und begründet. Da die Klägerin ihren Antrag auf Altersgeld bei der zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse, der Beklagten, bereits vor dem 31. Dezember 1961 gestellt hatte, über ihn bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden war, ist gemäß Art. 2 § 2 des GAL nF zunächst zu prüfen, ob die Klägerin schon nach dem GAL aF die Voraussetzungen für die Gewährung des Altersgeldes bis zum Inkrafttreten des GAL nF - dem 1. Januar 1962 (Art. 2 § 15 des Gesetzes) - erfüllt hatte.

Nach § 25 Abs. 1 GAL aF erhalten "ehemalige" hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmer oder nach dem Gesetz beitragspflichtige Unternehmer, die am 1. Oktober 1957 das 51. Lebensjahr vollendet hatten, Altersgeld, wenn sie 65 Jahre alt sind, sich nach Vollendung des 50. Lebensjahres ihres Unternehmens entäußert oder es übergeben haben und in den der Entäußerung oder Übergabe vorausgegangenen 15 Jahren hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 GAL aF waren. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich nicht aus den Feststellungen des LSG.

Zunächst ist hier nicht geklärt, ob und zu welchem Zeitpunkt die Klägerin das Unternehmen abgegeben hat. Nach § 2 Abs. 2 GAL aF ist als Abgabe auch eine Verpachtung an Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade dann anzusehen, wenn der Betrieb auf mindestens 6 Jahre verpachtet wird. Während in § 2 Abs. 2 GAL nF eine Verpachtung nur dann als eine Abgabe anzusehen ist, wenn dies für einen Zeitraum von mindestens 9 Jahren nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Unternehmers unbeschadet weitgehender Formvorschriften schriftlich vereinbart ist, enthält die alte Fassung des Gesetzes keine entsprechende ausdrückliche Vorschrift. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt oder Zweck des Gesetzes. Der Senat ist der Auffassung, daß die Neufassung des Gesetzes keine authentische Interpretation des bisherigen Rechtszustandes ist, daß also nicht schon bei der alten Fassung des Gesetzes der Pachtvertrag mindestens 6 Jahre nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Abgebenden laufen mußte. Vielmehr hat die Neufassung die bisherige Rechtslage geändert. Hierfür spricht vor allem der Umstand, daß die Neufassung auch andere Änderungen enthält: die privilegierte Zeitdauer von 6 Jahren bei einer Verpachtung an Angehörige ist weggefallen, die Mindestdauer beträgt nunmehr einheitlich 9 Jahre für alle Pachtverträge. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß der Gesetzgeber schon früher eine 6-jährige Pachtdauer von der Vollendung des 65. Lebensjahres gefordert hat. Es genügt daher, um die Voraussetzungen des GAL aF zu erfüllen, daß bei Vollendung des 65. Lebensjahres ein Pachtvertrag über 6 Jahre überhaupt vorliegt und daß die Pachtdauer z. Zt. der Entscheidung über den Antrag noch läuft. Bei dieser Auslegung entstehen auch keine Schwierigkeiten für die Altersgeldzahlung. Denn für den Fall, daß ein Empfänger von Altersgeld wieder einen landwirtschaftlichen Betrieb in Benutzung nimmt, bestimmen § 6 Abs. 2 GAL aF und § 6 Abs. 6 GAL nF, daß dann der Anspruch auf Altersgeld ruht. Ebenso wäre es, wenn ein früherer Unternehmer den verpachteten Betrieb wieder übernimmt. Mithin braucht nicht verlangt zu werden, daß bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine Pachtdauer von noch 6 Jahren vorliegt.

Die Pachtverträge der Klägerin mit ihrer Tochter (ihre Ernsthaftigkeit unterstellt) lauteten nicht alle auf 6 Jahre. Vielmehr war der von 1952 nur bis 1957 abgeschlossen; erst der vom 1. Mai 1957 hat eine Pachtdauer von 6 Jahren. Die kürzere Laufzeit des früheren Pachtvertrages würde aber einem etwaigen Altersgeldanspruch der Klägerin nicht entgegenstehen. Der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat bereits in seinem Urteil vom 8. April 1960 (BSG 12, 91) ausgesprochen, der Pachtvertrag habe sich auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn die Verpachtung nach Ablauf der ursprünglichen Pachtzeit tatsächlich fortgesetzt wurde. Diese stillschweigende Verlängerung bedeute nicht den Abschluß eines neuen Vertrages, sondern eine Erstreckung des alten. Daher beständen keine Bedenken, die Verpachtung als einen Vertrag für mindestens 6 Jahre und damit als eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Entäußerung anzusehen. Es wäre auch unbillig, bei vor Inkrafttreten des GAL getätigten Verträgen die Berücksichtigung von Vorschriften zu verlangen, die erst mit der Verkündung des Gesetzes den Vertragsschließenden bekannt werden konnten. Dieses Urteil bezieht sich allerdings auf Verträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen und nach Inkrafttreten tatsächlich durchgeführt worden sind. Nach Auffassung des Senats müssen aber die gleichen Gesichtspunkte auch dann gelten, wenn ein Vertrag vor dem Inkrafttreten des GAL abgeschlossen war, nachher das Pachtverhältnis durch einen neuen Vertrag verlängert wurde und erst später ein Pachtvertrag auf 6 Jahre getätigt worden ist. Denn auch hier liegt zwischen den Beteiligten im Endergebnis ein einheitlicher Vertrag von mehr als 6 Jahren vor, der tatsächlich immer fortgesetzt worden ist. Diese tatsächlichen Gegebenheiten dürfen aber auch dann nicht unbeachtet bleiben, wenn die Beteiligten nach dem Inkrafttreten des GAL zunächst nicht die Verträge den gesetzlichen Formvorschriften über eine Abgabe angepaßt haben.

Nun enthalten allerdings die Verträge von 1952 und 1957 eine Todesfallklausel des Inhalts, daß bei Tod der Klägerin das Pachtverhältnis ende und nunmehr ihre letztwillige Verfügung maßgebend sei. Diese Vertragsbestimmung entspricht indessen nicht dem § 2 Abs. 2 GAL aF. Denn hier wird verlangt, daß der Vertrag auf 6 Jahre fest abgeschlossen ist und keine Möglichkeiten einer früheren Auflösung enthält (ob eine Kündigungsklausel wegen wichtigen Grundes unschädlich ist, kann dahinstehen); nur durch einen unkündbaren Vertrag mit dieser Dauer wird dargetan, daß der bisherige Unternehmer sich für eine so lange Zeit von dem Betrieb getrennt hat, daß er nicht mehr als Unternehmer angesehen werden kann und daß er auch nicht die Absicht hat, es in absehbarer Zeit wieder zu werden. Die Vereinbarung der Klägerin mit ihrer Tochter ist erst am 1. November 1961 weggefallen; seitdem besteht der Vertrag ohne solche Aufhebungsklausel. Da aber, als diese Bestimmung galt, der Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung nicht eingetreten ist, müssen auch hier der tatsächliche Verlauf und die Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt werden. Es genügt deshalb, daß nunmehr die Aufhebungsklausel nicht mehr besteht, und es ist unschädlich, wenn eine solche in der Vergangenheit zwar Vertragsbestandteil war, aber nicht wirksam wurde und tatsächlich der Vertrag mehr als 6 Jahre gelaufen ist.

Der Anspruch der Klägerin auf Altersgeld aus ihrer eigenen Unternehmertätigkeit kann daher nicht mit der vom LSG gegebenen Begründung verneint werden. Auf der anderen Seite fehlen aber Feststellungen, ob das Unternehmen der Klägerin eine Existenzgrundlage nach § 1 Abs. 4 GAL aF war und ob die Verträge der Klägerin mit ihrer Tochter ernstgemeinte Verpachtungen waren oder nur zum Schein getätigt worden sind. Hierbei ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß sie zunächst nur Scheinverträge waren und gegebenenfalls von einem späteren Zeitpunkt ernstlich durchgeführt worden sind. In diesem Falle würde die Entscheidung über die Gewährung von Altersgeld auch davon abhängen, ob die Klägerin vor dieser Entäußerung 15 Jahre hauptberuflich landwirtschaftliche Unternehmerin war (§ 25 Abs. 1 Buchst. b GAL aF).

Schließlich hat das LSG rechtsirrtümlich einen Anspruch der Klägerin auf Altersgeld als Witwe eines ehemaligen Unternehmers verneint. Ein solches könnte ihr nach § 25 Abs. 4 GAL aF zustehen. Daß ihr Ehemann das Unternehmen nicht abgegeben, sondern vor Inkrafttreten des GAL verstorben ist und daß die Klägerin das Unternehmen weitergeführt hat, steht einem Anspruch auf Witwenaltersgeld nicht entgegen (vergl. das Urteil des Senats vom 26.9.1962, SozR GAL § 25 Nr. 8). Des weiteren kann ein Anspruch auf Witwenaltersgeld nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß beide Ehegatten in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt hätten und daß der Ehemann das Unternehmen überwiegend geleitet habe. In diesem Falle wäre der verstorbene Ehemann Unternehmer gewesen und hätte Anspruch auf Altersgeld gehabt (Urteil des Senats vom 16.11.1962, SozR GAL § 4 Nr. 1). Dies hat zur Folge, daß die Klägerin selbst zu Lebzeiten ihres Ehemannes nicht als Unternehmerin anzusehen ist. Sie hätte daher bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Altersgeld als Witwe eines ehemaligen Unternehmers.

Nach alledem muß das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.

Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380376

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