Leitsatz (amtlich)

Die Einführung eines Einheitsbeitrages für Handwerker (HwVG § 4 Abs 2) und die Beschränkung der Beitragserleichterungen auf "Junghandwerker" und "Alleinmeister" (HwVG § 4 Abs 5 und 6) verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Diese Beitragserleichterungen können anderen Handwerkern wegen Minderverdienstes oder fortgeschrittenen Alters nicht eingeräumt werden.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 12 Abs. 1 Fassung: 1956-03-19, Art. 14 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; HwVG § 4 Abs. 6 Fassung: 1960-09-08, Abs. 2 Fassung: 1960-09-08, Abs. 5 Fassung: 1960-09-08

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. März 1967 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die im Jahre 1900 geborene Klägerin betrieb bis Mitte 1966 selbständig eine Damenschneiderei und war von April 1954 an in die Handwerksrolle eingetragen. Mit Ausnahme einer Abschlagszahlung von 10,- DM entrichtete sie bisher Beiträge weder zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten noch nach dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (HVG) vom 21. Dezember 1938 noch nach dem Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker (HwVG) vom 8. September 1960. Im Streit ist die Beitragsforderung der Beklagten für das Jahr 1962. In diesem Jahr beschäftigte die Klägerin zwei, zeitweise auch drei Gehilfinnen (Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 1963, Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1964).

Klage (Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 28. September 1964) und Berufung (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts - LSG - vom 21. März 1967) sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ausgeführt, die Klägerin könne die Vergünstigungen des § 4 Abs. 5 und 6 HwVG nicht für sich in Anspruch nehmen. Deshalb bemesse sich ihre Beitragsschuld nach § 4 Abs. 2 HwVG. Es sei zwar nicht zu übersehen, daß die gesetzlichen Beiträge zur Rentenversicherung für die Klägerin eine recht schwere wirtschaftliche Belastung darstellten (840 DM zu 2.471 DM Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb beim Fehlen anderen Einkommens und Vermögens); diese Härte lasse sich aber weder durch eine analoge Anwendung der Vorschriften des § 4 Abs. 5 und 6 HwVG noch durch eine ergänzende Rechtsauslegung vermeiden. Die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 2 HwVG stehe auch nicht zu Grundrechten (Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) in Widerspruch.

Mit der - zugelassenen - Revision trägt die Klägerin vor, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege darin, daß § 4 Abs. 2 HwVG keine Ausnahmen zugunsten schlechtverdienender Handwerker zulasse, die nicht unter § 4 Abs.5 und 6 HwVG fielen. Zwar möge eine gewisse Typisierung einer sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und auch noch zur Sicherung einer angemessenen Altersversorgung zulässig sein; die sonst im Sozialversicherungsrecht anzutreffende Verhältnismäßigkeit zwischen Einkommen und Beitragsleistungen werde aber in unvertretbarer Weise verlassen, wenn derjenige, dessen Einkommen ohnehin im Bereich des Existenzminimums liege, ohne Rücksicht hierauf in gleicher Weise wie ein Gutverdienender zu Beiträgen herangezogen werde. Ein Verfassungsverstoß werde nicht dadurch beseitigt, daß sich der Gesetzgeber bewußt gewesen sei, die starren Beitragssätze könnten für geringverdienende Handwerker zu einer drückenden Last werden. Der Bundestagsausschuß für Sozialpolitik habe sich mit der Frage des Durchschnittseinkommens der Handwerker nur allgemein befaßt, ohne derartiger Härtefälle, wie sie hier vorlägen, zu gedenken. Für die unterschiedliche Behandlung der Personenkreise des § 4 Abs. 5 und 6 HwVG einerseits und der schlechtverdienenden - älteren - Handwerksmeister mit erwachsenen Beschäftigten - in zurückgehenden Gewerbezweigen - andererseits gebe es keinen rechtfertigenden Grund. - Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 12 GG vor. Es sei sicherlich nicht durch die Ziele des HwVG zu rechtfertigen, daß kleinere Handwerksbetriebe mit geringen Einkommen und Umsätzen durch eine unverhältnismäßig hohe sozialversicherungsrechtliche Beitragsbelastung abgetötet würden. - Der Senat möge im übrigen prüfen, ob die Regelung des § 4 Abs. 6 HwVG entsprechend anwendbar sei.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Urteile und die Bescheide der Beklagten aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es möge sein, daß die Regelungen des HwVG im Fall der Klägerin zu einem Ergebnis führten, das Härten umschließe. Trotzdem blieben diese Regelungen für die Rentenversicherung der Handwerker sachgemäß und zweckentsprechend und harmonierten mit dem GG. Im Rahmen der Pflichtversicherung eines Berufsstandes sei nicht diejenige Regelung der Beitragspflicht allein verfassungskonform, die Beiträge entsprechend der Höhe des Einkommens vorsehe. Zwar würden durch Vorschriften wie die in § 4 HwVG nicht alle wirtschaftlich schwachen Handwerker unter allen Umständen davor bewahrt, eventuell ihre Selbständigkeit aufgeben zu müssen; dies sei dann aber eine Auswirkung der wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Die Klägerin unterliegt der Versicherungs- und Beitragspflicht nach den §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 2 HwVG. Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, werden in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert, solange sie Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für weniger als 216 Monate entrichtet haben. Pflichtbeiträge sind ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitseinkommens in der Beitragsklasse zu entrichten, die für ein Zwölftel des nach § 1256 Abs. 1 Buchst. c RVO bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist.

Die Voraussetzungen der Versicherungs- und Beitragspflicht sind in der Person der Klägerin erfüllt. Ihr Alter beseitigte die Versicherungspflicht nicht. Das Recht des HwVG kennt keine Ausnahme von der Versicherungspflicht nach Erreichen eines bestimmten Lebensalters. Die Befreiungstatbestände des § 2 Abs. 1 HwVG liegen ebenfalls nicht vor. Schließlich besteht keine Versicherungsfreiheit nach § 1 Abs. 5 HwVG i.V.m. § 1228 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 RVO; insbesondere überschritt das Arbeitseinkommen der Klägerin im Jahre 1962 mit 2.471,- DM ein Achtel der Beitragsbemessungsgrenze.

Die Vorschriften des HwVG, die eine Befreiung von der Beitragspflicht oder eine Ermäßigung der Beiträge nach Zahl oder Höhe zum Gegenstand haben, lassen sich auf die Klägerin nicht anwenden.

Nach § 4 Abs. 4 HwVG brauchen Beiträge für Zeiten der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit usw. (§ 3 Abs. 2 HwVG) nicht entrichtet zu werden. Diese Sachverhalte sind aber von der Klägerin nicht geltend gemacht.

Die Klägerin ist nicht berechtigt, Beiträge nur für jeden zweiten Monat zu entrichten. Da sie bereits im Jahre 1954 in die Handwerksrolle eingetragen wurde, waren bis zum Jahre 1962 mehr als drei Kalenderjahre seit dem Jahr der erstmaligen Eintragung in die Handwerksrolle verstrichen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HwVG). Im Jahre 1962 beschäftigte die Klägerin laufend zwei, zeitweise sogar drei Gehilfinnen, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig waren (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HwVG). - Aus diesen Gründen sind auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 HwVG nicht erfüllt.

Die Auslegung des Gesetzes führt nicht zu dem von der Klägerin angestrebten oder überhaupt zu einem für sie günstigeren Ergebnis.

Der systematische Aufbau und der logische Zusammenhang der Vorschriften des § 4 HwVG erlauben es nicht, die Rechtsfolgen der Abs. 5 und 6 auf andere als die dort ausdrücklich bezeichneten Pflichtversicherten zu erstrecken. Auch der Wortlaut des Gesetzes steht einer solchen Auslegung entgegen. Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 und 2 HwVG die Grundsätze des Beitragsrechts aufgestellt. In den folgenden Vorschriften sind die Ausnahmen aufgeführt. Während die Befugnis zur Entrichtung höherer Beiträge (§ 4 Abs. 3 HwVG) und die Beitragsfreiheit in Zeiten der Krankheit usw. (§ 4 Abs.4 HwVG) allen Pflichtversicherten eingeräumt sind (vgl. auch BSG 26, 221 = SozR Nr. 1 zu § 4 HwVG), sind die Pflichtversicherten, die Beiträge in geringerer Zahl oder niedrigere Beiträge entrichten dürfen (§ 4 Abs. 5 und 6 HwVG), genau beschrieben und gegenüber allen anderen Pflichtversicherten eindeutig abgegrenzt. Für eine ausdehnende Auslegung ist kein Raum. Die Materialien zum Gesetz bieten hierzu keine Handhabe; sie lassen vielmehr die Annahme zu, daß der Wille des Gesetzgebers im Gesetz klaren und vollständigen Ausdruck gefunden hat. Aus den Prinzipien des Sozialversicherungsrechts läßt sich eine Rechtsordnungswidrigkeit der Einführung eines Einheitsbeitrags und der Begünstigung bestimmter Versichertengruppen nicht zwingend ableiten.

Die gesetzliche Regelung enthält insoweit auch keine Lücke; sie ist nicht "planwidrig unvollständig". Der subjektive Wille des Gesetzgebers ergibt sich aus dem Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Sozialpolitik (BT-Drucks. III/1379 S. 3; abgedruckt bei Jorks, Handwerkerversicherungsgesetz, Kommentar, 1962, S. 28). Danach ist die Beitragsbelastung eingehend erörtert, jedoch sind keine Änderungen vorgenommen worden.

Im Regelfall - so heißt es darin - sei dem Handwerker, der einen Gesellen beschäftige, zuzumuten, daß er für seine eigene Altersversorgung ebensoviel aufwende wie für diejenige seines Gesellen. Für die Zeit längerer, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit sei eine Beitragsbefreiung vorgesehen. Objektiv steht die gesetzliche Regelung, wie sie sich nach ihrem Wortsinn darstellt, in Einklang mit den allgemeinen Zielen des Sozialversicherungsrechts. Der Einheitsbeitrag des § 4 Abs. 2 HwVG hat erkennbar mehrere Zwecke. Er soll zunächst den besser verdienenden Handwerkern, die sonst einen höheren Beitrag entrichten müßten, die der Selbständigkeit des Berufsstandes der Handwerker angemessene Entscheidungsfreiheit in der Daseinsvorsorge - über die Pflichtversicherung hinaus - einräumen. Zum anderen soll der Einheitsbeitrag den Handwerkern den Einkommensnachweis ersparen und dadurch den Beitragseinzug durch die Versicherungsträger erleichtern und vereinfachen. Weiter soll er eine gewisse Leistungshöhe garantieren und schließlich mit zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Arbeiterrentenversicherung einschließlich der Handwerkerversicherung dienen. Der Einheitsbeitrag der Handwerker entspricht somit Zwecken und Bewertungsmaßstäben des Sozialversicherungsrechts, ohne daß schwerwiegende Fehler erkennbar sind. Dasselbe gilt für die Erleichterungen, die das Gesetz vorsieht. Diese sind zweifacher Art und können einzeln oder kumuliert in Anspruch genommen werden. Von besonderer Bedeutung ist, daß sie nur demselben Personenkreis zugute kommen können. Die Abgrenzung dieses Personenkreises erscheint sachgemäß und zweckentsprechend. Nach § 4 Abs. 5 und 6 HwVG sind begünstigt die Pflichtversicherten bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der erstmaligen Eintragung in die Handwerksrolle (Junghandwerker) und für die Zeit, in der sie in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme eines Lehrlings oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäftigen, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind (Alleinhandwerker). Darüber hinaus können nicht alle "minderverdienenden Handwerker" begünstigt werden. Der Wille des Gesetzgebers ist dies nicht gewesen. Die Argumentation im Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Sozialpolitik (aaO), dem Handwerker, der einen Gesellen beschäftige, sei zuzumuten, daß er für seine eigene Alterssicherung ebensoviel aufwende wie für diejenige seines Gesellen, ist zwar nicht ganz genau, weil der Handwerker dem Gesellen die Arbeitnehmeranteile der Rentenversicherungsbeiträge vom Lohn einbehalten darf, während er seine eigenen Beiträge aus den Betriebseinnahmen in voller Höhe bestreiten muß. Dennoch trifft sie den Kern der Sache; denn die Arbeitnehmeranteile sind - wie letzten Endes auch die Arbeitgeberanteile - bei der Betriebskalkulation berücksichtigt. Eine ähnliche Überlegung muß der Handwerker auch hinsichtlich der Höhe seiner eigenen Beiträge anstellen. Für die Zeit längerer mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit sei, so heißt es im Schriftlichen Bericht weiter, eine Beitragsbefreiung vorgesehen (siehe § 4 Abs. 4 HwVG). Unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung der Beitragspflicht schienen dem Ausschuß - und scheinen dem Senat - weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entrichtung des Durchschnittsbeitrags nicht angebracht.

Die Fälle des Absinkens der Einkünfte müssen außer Betracht bleiben; sie beruhen oft auf persönlichen Gründen, die für eine auf breite Schichten angelegte Rechtsordnung keine Bedeutung haben können; im übrigen gleichen sie sich in der Regel in längeren Zeiträumen aus.

Die "minderverdienenden Handwerker" sind weder mit den Junghandwerkern noch den Alleinhandwerkern - unter Berücksichtigung der Zwecksetzungen des HwVG - vergleichbar. Das Gesetz begünstigt, was die Beitragshöhe angeht, den Kreis von Handwerkern, der allgemein der Vergünstigung bedarf.

Das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist zu verneinen. Der Gesetzgeber hat eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit, die erst dort endet, wo ein einleuchtender Grund für eine Differenzierung fehlt. Die Gleichsetzung der gegenüber dem Einheitsbeitrag einer Begünstigung Bedürftigen mit den Junghandwerkern und den Alleinhandwerkern, aber auch nur mit diesen, entspricht einer zulässigen Typisierung. Die Regelung des Gesetzes kann jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden, mag auch eine andere Lösung, die die - immer auftretenden - Härtefälle noch mehr vermindert hätte, vielleicht zweckmäßiger erscheinen.

Das Grundrecht, den Beruf frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 GG), ist ebenfalls nicht verletzt. Die Beitragsregelung nach dem HwVG ist keine Zulassungsregelung, nicht einmal eine Ausübungsregelung. Sie wirkt nicht als Hemmung auf die freie Berufswahl zurück; sie vermag sogar den Zugang zum Handwerk zu fördern, weil sie die Junghandwerker begünstigt. Diese Begünstigung ist - wie auch diejenige für Alleinhandwerker - vom Lebensalter unabhängig. Das Lebensalter des Handwerkers für sich rechtfertigt keine Ausnahmeregelung. Wer spät Handwerker wird oder spät mit der Beitragsentrichtung beginnt, nimmt ein besonderes wirtschaftliches Berufsrisiko auf sich, das keiner versicherungsrechtlichen Berücksichtigung bedarf. Schließlich stellt die Auferlegung von Pflichtbeiträgen keine Verletzung des Eigentums dar (Art. 14 Abs. 1 GG). Selbst eine durch eine staatliche Auflage erzwungene Minderung der Rentabilität wird nicht dadurch, daß sie zu Betriebseinschränkungen führt, in eine unzulässige Enteignung verwandelt (BVerfG 16, 147, 187). Der Eigentumsschutz für den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bezieht sich nur auf diesen als Sach- und Rechtsgesamtheit. Die Beitragspflicht nach § 4 Abs. 2 HwVG mag zwar dazu beitragen, daß die Klägerin ihren Handwerksbetrieb nicht fortführen kann; wahrscheinlich stärker als diese Belastung dürften sich aber andere Umstände, vor allem die von der Klägerin gewählte Betriebsart auswirken. Die Entwicklungstendenz der Handwerkswirtschaft ist durch eine Abnahme der Betriebsstätten bei konstanter Beschäftigtenzahl und Konzentration auf größere Berufszweige gekennzeichnet; die Kleinbetriebe gehen zurück, die Mittelbetriebe nehmen zu, ebenso die Großbetriebe. Die besondere Härte, die die Klägerin in der Beitragspflicht nach § 4 Abs.2 HwVG empfindet, wird ihren Grund deshalb mit in der von ihr gewählten Betriebsart haben. Wenn die Klägerin - einschließlich ihrer selbst - drei oder gar vier Personen beschäftigte, so mußte sich dies angesichts des verhältnismäßig niedrigen Umsatzes (1962 knapp 15000,- DM) auf ihren Gewinn auswirken. Das geringe Einkommen der Klägerin läßt sich möglicherweise aus einer unwirtschaftlichen Arbeitsweise erklären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668991

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