Leitsatz (amtlich)
Die Grasnutzung auf einem in der Hauptsache als Flugplatz genutzten Grundstück ist Teil eines landwirtschaftlichen Unternehmens iS des RVO § 776 Abs 1 Nr 1 nF (RVO § 915 Abs 1 Buchst a aF), wenn sie mit einem solchen in wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Die landwirtschaftliche BG kann in diesem Fall die Beiträge auch vom Grundstückseigentümer nach RVO § 815 nF (vgl RVO §§ 1009, 1010 aF) erheben.
Normenkette
RVO § 776 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30, § 915 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1942-03-09, § 815 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1963-04-30, § 1009 Abs. 1 Fassung: 1924-12-15, Abs. 2 Fassung: 1924-12-15, § 1010 Fassung: 1924-12-15
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 1967 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Klägerin ist Eigentümerin des von der Bundeswehr (Luftwaffe) betriebenen und unterhaltenen Flugplatzes Neubiberg bei München. Die Rasenflächen südlich der Start- und Landebahn sind einem Schafhalter zur Nutzung überlassen, der von der beklagten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unmittelbar zur Beitragsleistung herangezogen wird. Auf den übrigen Rasenflächen überläßt die Klägerin spätestens vom Jahre 1959 an einzelnen Landwirten die Grasnutzung. Nach den zwischen den Landwirten und der Klägerin - Standortverwaltung N - geschlossenen Verträgen ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, den ersten und zweiten Schnitt durchzuführen, die vereinbarte Nutzungsgebühr vor Beginn des ersten Schnittes zu entrichten, notfalls die ganze im Los bezeichnete Fläche, Gräben, Böschungen und Wegeränder mit der Sense zu schneiden und alle militärischen Sicherheitsbestimmungen, die für das Fluggelände gelten, zu beachten. Wenn die Nutzungsberechtigten den Grasschnitt nicht vertragsgemäß ausführen, ist die Klägerin berechtigt, die beanstandete Fläche durch einen Dritten schneiden zu lassen und die dafür entstehenden Mehrkosten von dem Verpflichteten einzuziehen. Die Nutzungsberechtigten können die Rasenflächen des Flugplatzes nicht jederzeit betreten, sondern nur, wenn es der Flugbetrieb und die Sicherheitsvorkehrungen zulassen. Sie bedürfen jeweils einer besonderen Erlaubnis und haben sich vor Arbeitsaufnahme mit dem Platzlandwirt der Klägerin in Verbindung zu setzen.
Die Beklagte und die Landwirtschaftliche Familienausgleichskasse Oberbayern, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, forderten mit Bescheiden vom 23. November 1962 "für die vom Flugplatz Neubiberg zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachteten" Flächen (ohne Schafweiden) für die Jahre 1959 bis 1963 Beiträge von der Klägerin. Die von der Klägerin hiergegen eingelegten Widersprüche blieben erfolglos. Auf die gegen die Widerspruchsbescheide der Beklagten erhobenen Klagen hat das Sozialgericht (SG) München durch Urteil vom 30. März 1966 die Beitragsbescheide der Beklagten aufgehoben. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) unter Abänderung der Kostenentscheidung durch Urteil vom 13. Januar 1967 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das LSG ausgeführt: Eine Zahlungspflicht der Klägerin nach den §§ 1009, 1010 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung vor Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) - RVO aF - in Verbindung mit § 24 der Satzung 1954 der Beklagten - diesen Vorschriften entsprächen § 815 RVO nF und § 49 der Satzung 1964 - bestehe nicht. Der Grundstückseigentümer sei nur dann zahlungspflichtig, wenn er das Grundstück einem landwirtschaftlichen Unternehmer zur Errichtung und zum Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens uneingeschränkt überlasse, nicht aber, wenn er es - wie in dem zur Entscheidung stehenden Fall - nach wie vor im Rahmen seines nicht landwirtschaftlichen Unternehmens weiterhin nutze und dem landwirtschaftlichen Unternehmer außer dem Recht der Gras- oder Heugewinnung keine Verfügungsgewalt oder sonstige weitere Befugnisse zustünden. Bei der Überlassung von Teilflächen des Flugplatzes Neubiberg an die nutzungsberechtigten Landwirte handele es sich überhaupt nicht um die Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke, sondern um die Übertragung - bzw. Übernahme - der Verpflichtung zur Erhaltung der Betriebsfähigkeit des nach wie vor als Flugplatz genutzten Geländes an die allein zur Abfuhr von Gras oder Heu berechtigten Landwirte. Dies komme besonders dadurch zum Ausdruck, daß die Landwirte nicht befugt seien, über die ihnen in erster Linie zur Abräumung überlassenen Flugplatzflächen uneingeschränkt zu verfügen. Sie müßten bei der Benutzung dieser Flächen den Flugbetrieb dulden und auch die Kosten tragen, die dadurch entstünden, daß eine nicht ordnungsgemäß geschnittene Fläche von der Klägerin beanstandet und von einem Dritten nachgeschnitten werden müsse.
Die Beklagte hat - die zugelassene - Revision eingelegt. Sie rügt die unrichtige Anwendung der §§ 915, 1009, 1010 RVO aF, §§ 776, 815 RVO nF. Sie führt dazu aus: Wenn auch ein Doppelzweck bei der Nutzung des Flugplatzes vorliege, so sei doch das Interesse der Landwirte an der Grasgewinnung nicht zu übersehen. Bei dem Abmähen handle es sich um die Gewinnung von Bodengewächsen (§ 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO nF = § 915 Abs. 1 Buchst. a RVO aF). Diese Tätigkeit, die im Zusammenhang mit dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb vorgenommen werde, sei den landwirtschaftlichen Unternehmen der nutzungsberechtigten Landwirte zuzurechnen. Die Grasnutzung innerhalb des Flugplatzgeländes erfolge durch die Landwirte in der gemeinüblichen Art, und zwar durch zweimaligen Schnitt zu den üblichen Jahreszeiten. Insofern unterscheide sich die Gras- und Heugewinnung innerhalb des Flugplatzes nicht von der Nutzung anderer Wiesen. Auf die Verfügungsberechtigung zur regelmäßigen Gras- und Heugewinnung, die der Landwirt vertraglich erlange und zu der er sich verpflichtet habe, sei es ohne Einfluß, daß er gewisse Beschränkungen in Kauf zu nehmen habe. Dies werde durch die geringeren Pachtgebühren ausgeglichen. Die vertragliche Gestaltung zeige, daß es sich nicht um eine bloß gelegentliche Nutzungsüberlassung handele, sondern daß die Landwirte einen wenn auch durch die Besonderheit des Pachtobjektes modifizierten Rechtsanspruch auf die Grasgewinnung hätten.
Die Beklagte beantragt,
die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und die Beigeladene beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, daß die Beklagte von der Klägerin als Grundstückseigentümerin die Zahlung der Beiträge für die landwirtschaftlichen Unternehmer, denen die Grasnutzung überlassen worden sei, nicht verlangen könne. Sie treten den Ausführungen des LSG bei.
II
Die Revision ist im wesentlichen begründet.
Das Berufungsgericht hat die Zahlungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten zu Unrecht verneint. Diese ergibt sich für die Zeit bis zum Inkrafttreten des UVNG - am 1. Juli 1963 (Art. 4 § 16 UVNG) - aus §§ 1009, 1010 RVO aF und vom 1. Juli 1963 an aus § 815 RVO nF.
Nach § 23 der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Satzung 1954 der Beklagten werden die Beiträge nach dem Ertragswertmaßstab erhoben. § 1010 in Verbindung mit § 1009 Abs. 1 RVO aF erlaubt es deshalb der Beklagten, die Beiträge von demjenigen einzuziehen, der gesetzlich zur Grundsteuer für die Grundstücke der genossenschaftlichen Betriebe veranlagt ist oder veranlagt sein würde, wenn die Grundstücke nicht von der Steuer befreit wären. Dies ist der Grundstückseigentümer, von dem gemäß § 24 Abs. 2 der Satzung 1954 die Beiträge in der Regel erhoben werden. Seit dem 1. Juli 1963, dem Tag des Inkrafttretens des UVNG, ist für die spätere Zeit eine sachliche Änderung in der Anspruchsgrundlage nicht eingetreten. Nach § 815 Abs. 1 RVO nF kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Beitrag für die Unternehmer mit Bodenwirtschaft auch von dem Grundstückseigentümer erheben. Daraus ergibt sich allerdings nicht schlechthin, daß ein Grundstückseigentümer gegenüber dem landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträger beitragspflichtig ist. Das ist nach §§ 802, 723 RVO nF (= § 989 RVO aF) immer nur der landwirtschaftliche Unternehmer. Den Grundstückseigentümer trifft nur eine Zahlungspflicht für die Beiträge des landwirtschaftlichen Unternehmers. Er kann deshalb auch, wenn von ihm die Beiträge erhoben worden sind, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Unternehmer geltend machen (§ 815 Abs. 1 Satz 2 RVO nF = § 1009 Abs. 2 RVO aF). Aus den Vorschriften des § 815 RVO nF und des § 1009 RVO aF ergibt sich, daß ein Grundstückseigentümer zur Zahlung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung nur herangezogen werden kann, wenn das Grundstück ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO nF (= § 915 Abs. 1 Buchst. a RVO aF) darstellt.
Wie das LSG unangefochten (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes festgestellt hat, sind die Nutzungsberechtigten für die Grasnutzung auf dem der Klägerin gehörenden Flugplatz Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben. Auch die Tätigkeit, die sie auf dem Grundstück der Klägerin ausführen, nämlich das Abmähen des Grases und dessen Nutzung im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe, zählt zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Das hat zur Folge, daß das Grundstück wegen der auf ihm verrichteten landwirtschaftlichen Tätigkeiten Teil der landwirtschaftlichen Unternehmen der nutzungsberechtigten Landwirte ist (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., RVO § 776 Anm. 5 a; RVA, EuM 13, 224).
Der Charakter eines Grundstücks als landwirtschaftliches Unternehmen oder als Teil eines solchen Unternehmens im Sinne der vorgenannten Vorschriften wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Grundstück, wie im vorliegenden Fall, nicht nur landwirtschaftlich, sondern auch zu anderen Zwecken - und das sogar in der Hauptsache - genutzt wird. Schon das Reichsversicherungsamt (RVA) hat bei der rechtlichen Beurteilung der Überlassung der Grasnutzung auf militärischem Gelände (Festungswällen) und auf Eisenbahnböschungen entscheidend darauf abgestellt, ob die an sich landwirtschaftlichen Tätigkeiten mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen des Nutzungsberechtigten oder des Grundstückseigentümers (Militärverwaltung oder Eisenbahnverwaltung) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. RVA, AN 1892, 201, 202 Nr. 1086 und 1087; 1896, 286 Nr. 1511; ferner RVA, AN 1888, 343 Nr. 625; Handbuch der Unfallversicherung, Band I, S. 146 ff; RVO-Mitgliederkommentar Bd. III, 2. Aufl. § 915 Anm. 2; Schraeder/Strich, Die deutsche Unfallversicherung, Bd. I, § 915 Anm. 2, S. 908). Im Einzelfall hat das RVA dabei unterschieden, ob die Arbeiten auf dem fiskalischen Gelände ungeachtet der Verpachtung des Bodens oder der Vergabe der Ernte noch als Bestandteil des Betriebes der Militär- oder Eisenbahnverwaltung anzusehen waren oder ob aus der wirtschaftlichen Gestaltung geschlossen werden mußte, daß die Nutzung den Gegenstand (oder Teil) eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebes bildete (so vor allem: RVA, AN 1892, 202; 1896, 286). In der o. a. Entscheidung Nr. 1087 (AN 1892, 202) hat das RVA ein selbständiges landwirtschaftliches Unternehmen nicht angenommen, weil der Nutzungsberechtigte im wesentlichen auf eine zweimalige Gewinnung des Grases im Jahre innerhalb bestimmter Erntezeit beschränkt war, ihm außerdem die Entfernung des Unkrauts und der Wucherblume oblag, er aber außerhalb der Erntezeit die Festungswälle nicht betreten durfte. Dagegen hat das RVA in der Entscheidung Nr. 1511 (AN 1896, 286) betont, die Grasnarbe auf Festungswerken diene meist vorwiegend der Befestigung der Wälle und die Grasnutzung sei deshalb in der Regel ein Bestandteil des Betriebes der Militärverwaltung. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn die Grasnutzung auf den fiskalischen Flächen in eine derart enge Verbindung mit der eigenen umfangreichen Landwirtschaft des Nutzungsberechtigten trete, daß sie zu einem Bestandteil dieser letzteren geworden sei. In der letztgenannten Entscheidung des RVA ist ergänzend noch hervorgehoben worden, daß der Pächter neben der Verpflichtung, das Gras jährlich zweimal zu mähen, auch die Berechtigung erhalten habe, dem unbefugten Betreten der Pachtstücke nötigenfalls durch Einleitung eigener Zwangsmaßnahmen entgegenzutreten und auch den Graswuchs durch Einsäen von Grassamen und durch künstliche Düngung zu fördern. Aus diesem weitgehenden Verfügungsrecht über die Pachtflächen hat das RVA den Schluß gezogen, daß die landwirtschaftliche Bedeutung der Grasnutzung gegenüber der Bedeutung, welche diese Nutzung für die Erhaltung der Festungswerke habe, merklich in den Vordergrund getreten sei.
Im vorliegenden Fall ergibt sich allerdings gegenüber dem Sachverhalt, der dem RVA in seiner Entscheidung Nr. 1511 (AN 1896, 286) zugrunde lag, die Besonderheit, daß den nutzungsberechtigten Landwirten von der Klägerin ein so umfassendes Verfügungsrecht über die genutzten Flächen eingeräumt wurde. Sie hatten weder jederzeit Zutritt zu den genutzten Grasflächen, noch waren sie berechtigt, dem unbefugten Betreten der genutzten Flächen entgegenzutreten; es bestand für sie auch keine Verpflichtung oder Berechtigung, den Graswuchs durch Einsäen von Grassamen und durch künstlichen Dünger zu fördern. Mit dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des RVA Nr. 1087 (AN 1892, 202) zugrunde lag, besteht hier im wesentlichen insofern Übereinstimmung, als das Recht der Nutzungsberechtigten auf eine zweimalige Gewinnung des Grases im Jahre innerhalb der Erntezeit beschränkt und das Betreten des militärischen Geländes nur nach vorheriger Absprache mit der zuständigen Stelle der Klägerin möglich war. Während jedoch in der Entscheidung Nr. 1087 des RVA aus einem solchen Tatbestand nicht auf ein selbständiges landwirtschaftliches Unternehmen geschlossen worden ist, im übrigen auch nichts von einem sonst vom Nutzungsberechtigten betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen berichtet wird, ist dies im vorliegenden Fall anders. Da die Nutzungsberechtigten selbst landwirtschaftliche Unternehmen betreiben, ist das auch vom RVA in seiner Rechtsprechung als wesentlich angesehene Merkmal gegeben, daß die landwirtschaftliche Betriebstätigkeit auf dem militärischen Gelände in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen stand (RVA, AN 1896, 286). Auch eine untergeordnete landwirtschaftliche Betriebstätigkeit kann nur dann unfallversicherungsrechtlich dem militärischen oder sonstigen gewerblichen Betrieb und der dafür zuständigen Berufsgenossenschaft zugeordnet werden, wenn für diese an sich landwirtschaftliche Verrichtung auf dem in der Hauptsache zu anderen Zwecken genutzten Grundstück kein enger Zusammenhang zu einem selbständigen landwirtschaftlichen Unternehmen, sei es des Grundstückseigentümers (vgl. RVA, AN 1888, 343; BSG 19, 117), sei es des Nutzungsberechtigten (vgl. RVA, AN 1896, 286) besteht. Immer wenn bei einer an sich landwirtschaftlichen Betriebstätigkeit, wie im vorliegenden Fall, ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem selbständigen landwirtschaftlichen Unternehmen festzustellen ist, muß diese Tätigkeit diesem landwirtschaftlichen Unternehmen unfallversicherungsrechtlich zugeordnet werden, auch wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf dem betroffenen Grundstück gegenüber anderen Nutzungszwecken nebensächlich und untergeordnet ist. Dabei ist es unerheblich, wie das Nutzungsrecht des landwirtschaftlichen Unternehmers auf dem betroffenen Grundstück im Einzelfall zivilrechtlich zu beurteilen ist.
Die Revision der Beklagten ist deshalb insoweit begründet, als die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts begehrt wird. Der Rechtsstreit kann jedoch noch nicht abschließend entschieden werden; er muß zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden, weil der Beklagten noch Gelegenheit zu geben ist, über die von der Klägerin hilfsweise begehrte anderweitige Festsetzung des Ertragswertes zu befinden. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Satzung 1954 werden die Beiträge nach einem angenommenen Ertragswert erhoben. Dieser Ertragswert wird nach dem Durchschnitt berechnet, der sich in der Gemeinde des Betriebssitzes oder in der Belegenheitsgemeinde ergibt. In Fällen, in denen dieses Verfahren nach Art, Zahl und Umfang der in der Gemeinde veranlagten Grundstücke nicht durchführbar ist oder - was hier nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist - zu Härten führt, kann der Vorstand der Beklagten den angenommenen Ertragswert anderweitig festsetzen (§ 23 Abs. 3 Satz 3 der Satzung 1954). Das LSG wird nunmehr darüber Feststellungen zu treffen haben, ob im vorliegenden Fall der unbestimmte Rechtsbegriff der Härte im Sinne der vorgenannten Bestimmung der Satzung 1954 erfüllt ist. Falls dies zu bejahen ist, müßte der Beklagten Gelegenheit gegeben werden, von ihrem Ermessen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 der genannten Satzung Gebrauch zu machen und den Ertragswert anderweitig festzusetzen.
Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen