Leitsatz (amtlich)
Wird der Stammarbeiter eines Bauunternehmens, dessen Beschäftigungsverhältnis zur Stammfirma nach dem maßgebenden Tarifvertrag bei der Abordnung zu einer Arbeitsgemeinschaft fortbesteht, nach Beendigung seiner Arbeiten bei der Arbeitsgemeinschaft zur Stammfirma zurückversetzt, kann er aber infolge Arbeitsunfähigkeit seine Arbeit bei der Stammfirma nicht sogleich wiederaufnehmen, so ist diejenige Krankenkasse zur Krankenhilfe verpflichtet, in deren Bezirk er, wenn er nicht erkrankt wäre, voraussichtlich beschäftigt worden wäre.
Normenkette
RVO § 153 Fassung: 1924-12-15, § 234 Fassung: 1930-07-26
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Stuttgart der klagenden AOK Memmingen die Aufwendungen für Kassenleistungen zu ersetzen hat, die sie dem Versicherten Eisenflechter Theodor A (A.) in der Zeit vom 27. Oktober 1953 bis zum 3. März 1954 gewährt hat.
Der in Ludwigsburg wohnende Eisenflechter A. war seit 1949 bei der Firma H und L Bau-AG, Niederlassung Stuttgart, als Stammarbeiter beschäftigt und mit geringen Unterbrechungen bei der AOK Stuttgart versichert. Im Jahre 1953 führte die Firma im Rahmen einer Baufirmen-Arbeitsgemeinschaft in Memmingen einen Bau für die M Schaumgummiwerke aus. Zu diesem Bau wurde A., der damals bei der Arbeitsgemeinschaft L F 129 in Stuttgart-Feuerbach beschäftigt war, von seiner Stammfirma abgeordnet und vom 5. Oktober 1953 an bei der klagenden Kasse (AOK Memmingen) als Pflichtmitglied angemeldet. Am 26. Oktober 1953 wurde A. von der AOK Memmingen abgemeldet, weil er nach Stuttgart zurückversetzt worden sei; am nächsten Tage erkrankte er und war bis zum 3. März 1954 arbeitsunfähig. während dieser Zeit erhielt er von der AOK Memmingen Leistungen im Gesamtbetrage von 1.497,77 DM. Die Klägerin forderte von der beklagten AOK Stuttgart den Ersatz dieses Betrages, weil diese für die Gewährung der Kassenleistungen zuständig gewesen sei. Da die Beklagte sich weigerte, die Forderung zu befriedigen, erhob die AOK Memmingen beim Sozialgericht (SG) Augsburg Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.497,77 DM zu zahlen. Zur Begründung trug sie vor: A. sei vor dem 5. Oktober 1953 als Stammarbeiter der Firma H & L bei der Arbeitsgemeinschaft B F 129 in Stuttgart-Feuerbach beschäftigt gewesen. Diese Arbeiten seien noch nicht beendet gewesen, als er von seiner Stammfirma zur Großbaustelle der M Werke in Memmingen abgeordnet worden sei. Als A. nach Beendigung dieses Spezialauftrages nach Stuttgart zurückversetzt worden sei, sei er wieder Mitglied der beklagten AOK geworden, weil er wieder seine frühere Arbeit in Stuttgart aufgenommen hätte, wenn er nicht schon am ersten Tage arbeitsunfähig erkrankt wäre.
Das SG gab der Klage statt: Durch die Rückversetzung nach Stuttgart sei A. am 27. Oktober 1953 wieder Mitglied der AOK Stuttgart geworden. Sein Beschäftigungsverhältnis zu der Firma H & L sei durch seine Erkrankung nicht beendet worden (Urteil vom 6. März 1957).
Gegen dieses Urteil legte die beklagte AOK Stuttgart Berufung ein. Sie bestritt, dass A. am 27. Oktober 1953 wieder ihr Mitglied geworden sei, denn das Beschäftigungsverhältnis zur Firma F & L sei vorher gelöst worden. Hätte A. die Arbeit am 27. Oktober 1953 fortsetzen wollen, so hätte er sich tags zuvor beim Personalbüro melden müssen, da er damit hätte rechnen müssen, dass er am nächsten Tage "irgendwo auswärts" eingesetzt worden wäre. In diesem Falle wäre er keineswegs Mitglied der Beklagten geworden.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der AOK Stuttgart zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Leistungspflichtig für den vom 27. Oktober 1953 bis zum 3. März 1954 erkrankten A. sei die Beklagte gewesen, weil A. am 27. Oktober 1953 wieder Mitglied der Beklagten geworden sei. Deshalb habe sie der klagenden Kasse die in dieser Zeit dem Versicherten gewährten Krankenhilfeleistungen zu ersetzen. A. habe als Stammarbeiter der Firma H & L auch während seiner dreiwöchigen Beschäftigung in Memmingen weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zu dieser Firma gestanden. Nach dem damals geltenden Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik vom 17. April 1950 in der Fassung vom 8. April 1952 blieben Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einer Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung gestellt werden, in arbeitsrechtlicher Beziehung Belegschaftsmitglieder des abgebenden Arbeitgebers, sofern nichts anderes vereinbart sei. Dass im vorliegenden Falle nichts anderes vereinbart worden sei, gehe insbesondere aus der Auskunft der Firma H & L an das SG vom 15. Oktober 1956 hervor, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen A. und dieser Firma nicht gelöst worden sei und A. nach Erfüllung seines Auftrages in Memmingen nach Stuttgart hätte zurückkehren sollen. A. habe zwar nach seiner Rückkehr die Arbeit bei der Stammfirma wegen Erkrankung nicht wieder aufgenommen, daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass er das Arbeitsverhältnis gelöst habe. Dazu hätte es einer eindeutigen Willenserklärung seitens des A. bedurft, dass er das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr fortsetzen wolle. Das Gegenteil müsse aber angenommen werden, wenn A., wie er als Zeuge ausgesagt habe, seiner Arbeitgeberin wenige Tage nach seiner Rückkehr aus Memmingen mitgeteilt habe, dass er wegen seiner Erkrankung die Arbeit nicht wieder aufnehmen könne, und wenn er ferner am 15. November 1953 seinem vorgesetzten Ingenieur bei der Firma H & L geschrieben habe, er sei nach dem Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung noch 14 Tage krank und habe den Wunsch, nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit auf einer anderen als der vorgesehenen Baustelle zu arbeiten. Die Annahme der Firma H & L, A. habe, weil er sich nicht zurückgemeldet habe, gekündigt, treffe daher nicht zu. Stehe aber fest, dass das Arbeitsverhältnis weder gekündigt, noch durch Vertrag aufgelöst worden sei, so habe A. bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses weiterhin der Versicherungspflicht unterlegen. Da A. in keinem Falle mehr bei der AOK Memmingen versichert gewesen sei, weil er infolge seiner Rückversetzung nach Stuttgart nicht mehr im Bezirk dieser Kasse beschäftigt gewesen sei (§ 234 der Reichsversicherungsordnung - RVO -), sei er Mitglied einer anderen Kasse geworden, und zwar der Beklagten. Der Wechsel der Mitgliedschaft könne nicht deswegen verneint werden, weil A. unmittelbar nach Beendigung seiner Mitgliedschaft bei der Klägerin arbeitsunfähig erkrankt sei und deshalb die Arbeit an einem anderen Beschäftigungsort nicht habe aufnehmen können. In einem solchen Falle sei als neuer Beschäftigungsort der Ort anzusehen, an dem der Arbeitnehmer beschäftigt worden wäre, wenn er nicht arbeitsunfähig geworden wäre. Wo A. seit 27. Oktober 1953 tatsächlich beschäftigt worden wäre, stehe zwar nicht eindeutig fest, aus dem vorgelegten Schriftwechsel mit der Firma H & L und aus den Angaben des A. könne aber mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass er wieder bei der Arbeitsgemeinschaft B F 129 eingesetzt worden wäre, bei der er schon vor seiner Abstellung nach Memmingen gearbeitet habe. Die Arbeiten auf dieser Baustelle seien bei der Rückkehr aus Memmingen noch nicht beendet gewesen. A. selbst habe als Zeuge ausgesagt, ihm habe vor der Abfahrt nach Memmingen ein Ingenieur der Arbeitgeberin erklärt, er solle zur Baustelle B zurückkehren. Damit decke sich seine Erklärung vor der Ortsbehörde in Ludwigsburg vom 30. Oktober 1956, dass er seines Wissens wieder auf der Baustelle B verwendet werden solle. Auch aus den Schreiben der Firma H & L vom 27. Mai 1955 und 19. Juli 1956 gehe hervor, dass A. vom 27. Oktober 1953 an die Arbeit wieder in Stuttgart hätte aufnehmen sollen. Sei somit A. vom 27. Oktober 1953 an Mitglied der AOK Stuttgart geworden, so habe diese die Leistungen zu gewähren, die durch den erst an diesem Tage eingetretenen Versicherungsfall verursacht seien. Da die klagende Kasse diese Leistungen erbracht habe, sei die Beklagte auf deren Kosten bereichert und habe ihr deshalb diese Aufwendungen zu ersetzen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des LSG vom 27. Januar 1960 und das Urteil des SG Augsburg vom 6. März 1957 aufzuheben und festzustellen, dass die AOK Memmingen für die am 27. Oktober 1953 eingetretene Arbeitsunfähigkeit des Theodor Albert leistungspflichtig gemäß § 214 RVO war.
Sie trägt zur Begründung im wesentlichen folgendes vor: A. sei vom 5. Oktober bis zum 26. Oktober 1953 Mitglied der AOK Memmingen gewesen, weil die Firma H & L ihn als Facharbeiter zur Baustelle Arbeitsgemeinschaft Schaumgummiwerke M in Memmingen versetzt habe. Die Arbeiten des A. auf dieser Baustelle seien am 25. Oktober 1953 abgeschlossen gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis in Memmingen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft M habe mit dem bezahlten Rückreisetag am 26. Oktober geendet. Da A. bei der Rückreise von Memmingen nach Ludwigsburg über Stuttgart gefahren sei, hätte er die Pflicht gehabt, sich am Montag, dem 26. Oktober 1953, beim Personalbüro der Firma H & L zum weiteren Arbeitseinsatz zu melden. Er hätte damit rechnen müssen, dass er bereits am nächsten Tage "irgendwo" beschäftigt werde. Aus seinem Schreiben vom 15. November 1953 an den Bau-Ingenieur der Firma H & L gehe einwandfrei hervor, dass er auf einer anderen Baustelle hätte untergebracht werden wollen. Diesem Schreiben sei auch zu entnehmen, dass er in Memmingen an einer Lungenentzündung erkrankt und am 26. Oktober bereits krank gewesen sei. Sollte A. sich deshalb nicht bei der Firma H & L zurückgemeldet haben, so sei die AOK Memmingen erst recht leistungspflichtig. Es sei in Baubetrieben üblich, dass Nachforschungen grundsätzlich unterblieben, wenn ein Arbeiter sich von der Arbeit bei einer Arbeitsgemeinschaft nicht zurückmelde. Dabei werde auf die Kündigungsfrist verzichtet. Das Arbeitsverhältnis zur Firma H & L sei daher versicherungsrechtlich am 3. Oktober 1953 beendet gewesen.
Die AOK Memmingen beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision ist nicht begründet, weil das angefochtene Urteil - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend ist.
Der von der AOK Memmingen gegenüber der AOK Stuttgart geltend gemachte Ersatzanspruch, über dessen Höhe kein Streit besteht, hängt davon ab, welche der beiden Krankenkassen verpflichtet gewesen ist, dem Eisenflechter A. während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit (27. Oktober 1953 bis zum 3. März 1954) Krankenhilfe zu gewähren. War A., der an der Baustelle in Memmingen bis zum 26. Oktober 1953 beschäftigt war, während seiner Krankheit Mitglied der AOK Stuttgart, so war diese Kasse zur Gewährung von Krankenhilfe verpflichtet. In diesem Falle hätte die AOK Memmingen die Krankenhilfe ohne Rechtsgrund gewährt und hätte gegenüber der leistungspflichtigen Kasse einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen (vgl. BSG 6, 197; 16, 151).
Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts stand A., der seit dem Jahre 1949 zur Stammbelegschaft der Firma H & L, Bau-AG, Niederlassung Stuttgart, gehörte und mit geringen Unterbrechungen bei der AOK Stuttgart versichert war, auch während seiner dreiwöchigen Beschäftigung bei der Arbeitsgemeinschaft in Memmingen (vom 5. bis zum 26. Oktober 1953) weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zu seiner Stammfirma. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Sie stützt sich auf § 2 Nr. 1 Abs. 3 des damals geltenden Rahmentarifvertrages für das Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 17. April 1950 in der Fassung vom 8. Februar, 9. Oktober und 10. Dezember 1952. Nach dieser Bestimmung des für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages bleiben gewerbliche Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber für eine Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung gestellt werden, in arbeitsrechtlicher Beziehung Belegschaftsmitglieder des abgebenden Arbeitgebers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Da nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG zwischen A. und der Firma H & L keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, A. vielmehr nach Erfüllung seiner Aufgaben in Memmingen wieder nach Stuttgart zurückkehren sollte, konnte das LSG ohne Rechtsverstoß annehmen, dass das Beschäftigungsverhältnis zu der Stammfirma auch nach Beendigung der Arbeiten bei der Arbeitsgemeinschaft in Memmingen fortbestanden hat. Es ist auch nicht deshalb gelöst worden, weil A. wegen seiner Erkrankung die Tätigkeit bei seiner Stammfirma nicht sogleich wiederaufnehmen konnte. Zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses hätte es, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, einer eindeutigen Erklärung (Kündigung) des A. bedurft, dass er das Beschäftigungsverhältnis nicht fortsetzen wolle. A. hat aber nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG seiner Stammfirma wenige Tage nach seiner Rückkehr aus Memmingen mitgeteilt, dass er wegen seiner Erkrankung die Arbeit zunächst nicht wiederaufnehmen könne; er hat ferner am 15. November 1953 in einem Schreiben an seinen vorgesetzten Ingenieur den Wunsch geäußert, nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit auf einer anderen als der vorgesehenen Baustelle beschäftigt zu werden. Das LSG konnte daher mit Recht annehmen, dass das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des A. zu der Firma H & L während seiner Arbeitsunfähigkeit fortbestanden hat.
Die Beendigung der Arbeit des A. auf der Baustelle in Memmingen bewirkte jedoch im Hinblick auf § 234 i. V. mit § 153 RVO einen Wechsel der zuständigen Kasse. A. wurde nunmehr nach § 234 RVO Mitglied der für den neuen Beschäftigungsort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse. "Beschäftigungsort" ist nach § 153 Abs. 1 RVO grundsätzlich der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich stattfindet. Ein solcher "tatsächlicher" Beschäftigungsort lässt sich aber im vorliegenden Fall nicht feststellen, weil der Beigeladene A. unmittelbar nach Beendigung seiner Arbeiten in Memmingen erkrankte und die Arbeit auf einer anderen Baustelle wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht aufnehmen konnte. In einem solchen Fall muss, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, als neuer Beschäftigungsort i. S. des § 153 Abs. 1 RVO derjenige Ort angesehen werden, an dem der Arbeitnehmer beschäftigt worden wäre, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre (vgl. DOK 1939, 734; vgl. auch LSG Baden-Württemberg in Breithaupt 1956, 775). Das Gesetz macht bei Versicherungspflichtigen die Zuständigkeit der Kasse von dem Beschäftigungsort abhängig (§ 234 Abs. 1 RVO), geht also, wie sich auch aus § 154 RVO ergibt, davon aus, dass jeder Versicherungspflichtige einen Beschäftigungsort hat. Fehlt es nun - wie im vorliegenden Fall oder etwa auch bei Erkrankung nach Abschluss des Arbeitsvertrages, aber vor Antritt der Arbeit - bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis an einem Beschäftigungsort, weil der Versicherte die Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht aufnehmen kann, so entspricht es dem Sinn und Zweck des Gesetzes, diejenige Kasse als zuständig anzusehen, in deren Bezirk der Versicherte seine Arbeit aufgenommen hätte, wenn er nicht durch Krankheit daran gehindert worden wäre. Der Versicherte A. hätte aber, wie das LSG auf Grund der Bekundungen des A. und unter Würdigung des ihm vorliegenden Schriftwechsels ohne Rechtsverstoß annehmen konnte, seine Arbeit am 27. Oktober 1953 wieder bei einer Baustelle in Stuttgart aufgenommen. Dem steht nicht entgegen, dass A., wie die beklagte AOK behauptet, seine Arbeit bei der Firma H & L nicht sofort nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit (3. März 1954), sondern erst einige Tage später (10. März 1954) wieder angetreten hat. Die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, wäre daraus doch nicht zu schließen, dass A., wenn er nicht erkrankt wäre, seine Arbeit nicht alsbald nach seiner Rückkehr aus Memmingen am 27. Oktober 1963 in Stuttgart aufgenommen hätte. Stuttgart ist daher für den hier allein maßgebenden Zeitpunkt der "vermutete Beschäftigungsort", der in Ermangelung einer tatsächlichen Beschäftigung in entsprechender Anwendung der §§ 153, 234 RVO für die Bestimmung der zuständigen Kasse maßgebend ist. Die beklagte Krankenkasse war daher leistungspflichtig. Ihre Revision ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen