Leitsatz (amtlich)
Versicherte, die in einem Baubetrieb hauptsächlich als Maurer und Bauhilfsarbeiter tätig sind und die anfallenden Betonierungs- und Holzarbeiten miterledigen, gehören nicht zum Mitgliederkreis der Hamburgischen Zimmererkrankenkasse.
Normenkette
RVO § 517 Fassung: 1924-12-15; ErsKV Fassung: 1938-10-26; SVAufbauV 12 Art. 2 § 4 Fassung: 1935-12-24
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Beklagte ist eine im Jahre 1877 gegründete Zimmererkrankenkasse, die später als Arbeiter-Ersatzkasse zugelassen worden ist und sich im weiteren Verlauf ihrer Entwicklung mit anderen Ersatzkassen für Dachdecker, Buchbinder und Feintäschner vereinigt hat. Es konnten bei ihr ua Mitglieder werden
nach der ursprünglichen Satzung
"Zimmerer und jeder im Baufach beschäftigte Holzarbeiter",
mit Wirkung ab 1. Oktober 1952 (§ 1 Nr. 3 der geänderten Satzung)
"Alle Zimmerer, Dachdecker und im Baufach beschäftigte Holzarbeiter",
mit Wirkung ab 1. Februar 1955 (§ 2 Abs. 2 a der neuen Satzung)
"Alle Zimmerer und Zimmererhelfer, Bautischler, Parkettmacher, Gerüstbauer, Rammer, Dachdecker und Dachdeckerhelfer, aus den Berufen der Sägemüller und Holzmaschinenarbeiter die im Katalog Genannten, sofern sie in Bauunternehmungen, auf Baustellen, Zimmererplätzen oder in Zimmereibetrieben beschäftigt werden, aus dem Beruf der Betonbauhelfer die im Katalog einzeln Aufgeführten".
In diesem, einen Teil der Satzung bildenden Katalog hieß es unter Gruppe "2421 h: Betonbauhelfer"
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Absteifer (Beton-) |
Torkretierer |
Ausschaler |
Umschaler |
Betonschaler |
Verschaler |
Einschaler |
Wölber |
Schaler (Betonbauhelfer). |
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Die im Katalog aus den Berufen der Sägemüller, Holzmaschinenarbeiter und Betonbauhelfer aufgeführten Berufszweige waren dabei der vom Bundesministerium für Arbeit (BMA) im Jahre 1949 herausgegebenen "Systematik der Berufe" (Berufsverzeichnis für die Arbeitsstatistik) entnommen und den dort verwendeten Berufseinteilungen und Berufsnummern angepaßt worden.
Im Mai 1956 nahm die Beklagte die bei dem Bauunternehmer Max A in Reichertshofen beschäftigten beigeladenen Arbeitnehmer als Mitglieder auf. Diese hatten in ihren Aufnahmeanträgen vom 7. Mai 1956 als Beschäftigung ua angegeben: Einschaler, Ausschaler , Gerüstbauhelfer und Betonbauhelfer.
Die Klägerin als die für Reichertshofen zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) wandte sich daraufhin im Juli 1956 beschwerdeführend an das Versicherungsamt (VA) Hamburg. Vor diesem erklärte der Bauunternehmer Amann, daß er keine Zimmerer oder Schreiner beschäftige; die bei seinen Bauten neben den Maurerarbeiten anfallenden Tätigkeiten wie Ein- und Ausschalen, Betonieren, Dachdecken und Gerüstbauen würden seine Leute miterledigen. Am 25. Oktober 1956 teilte das VA Hamburg der Klägerin mit, daß gegen die Aufnahme der Arbeiter bei der Beklagten keine Bedenken bestünden, weil sie überwiegend als Betonarbeiter, Gerüstbauer, Schaler usw. beschäftigt seien und somit Tätigkeiten verrichteten, die im Katalog des Mitgliederkreises der Beklagten aufgeführt seien. Dagegen erhob die Klägerin beim Sozialgericht (SG) München Klage. Sie machte geltend, die von der Beklagten aufgenommenen Arbeitnehmer seien Maurer und Bauhilfsarbeiter, die nur vorübergehend und kurzfristig die außerhalb ihres Berufes anfallenden Arbeiten mitverrichteten; es handele sich bei ihnen nicht um Spezialarbeiter, die bei der Beklagten Mitglieder werden könnten.
Das SG holte von den Beigeladenen Auskünfte über die von ihnen verrichteten Tätigkeiten ein und stellte sodann durch Urteil vom 15. Oktober 1957 antragsgemäß fest, daß die Klägerin zuständig ist für die Durchführung der Pflichtversicherung für die bei der Firma A in Reichertshofen 1956 beschäftigten und beigeladenen 13 Maurer und Hilfsarbeiter, ferner für 3 Maurerlehrlinge, deren Kassenzugehörigkeit inzwischen aber nicht mehr streitig ist. Die Kammer war der Auffassung, die beigeladenen Arbeitnehmer gehörten nicht zu dem satzungsmäßig festgelegten Mitgliederkreis der beklagten Kasse. Der durch den Dritten Nachtrag zur Satzung mit Wirkung vom 1. Februar 1955 neugefaßte Mitgliederkreis führe zwar Dachdecker, Betonbauhelfer und Gerüstbauhelfer usw. auf, betreffe aber gelernte oder angelernte Spezialarbeiter, die ausschließlich oder hauptsächlich solche Tätigkeiten ausführen. Gelernte Maurer, Maurerlehrlinge und Bauhilfsarbeiter, die - wie vorliegend - in kleineren Baubetrieben die Betonarbeiten nebst den dazugehörigen Verschalungsarbeiten mitausführten, seien weder derartige Spezialarbeiter noch im Baufach beschäftigte Holzarbeiter. Die Beigeladenen seien auch immer als Maurer oder Bauhilfsarbeiter tariflich entlohnt worden. Es möge sein, daß bei der heutigen Bauweise überwiegend betoniert werde. Damit würden aber die Maurer und die übrigen Bauhilfsarbeiter noch nicht Betonbauhelfer; desgleichen würden sie nicht dadurch Gerüstbauer oder Dachdecker im Sinne des Berufskataloges der Beklagten, daß sie diese Arbeiten miterledigten. Ebensowenig könne man sie als Holzarbeiter im Baufach bezeichnen.
Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Zur Begründung brachte sie vor, daß es bei ihrem Mitgliederkreis nicht auf die Berufsbezeichnung, sondern auf die überwiegende Beschäftigungsart (mit Holzarbeiten) im Baufach ankomme. Deshalb habe auch das VA Hamburg keine Bedenken gegen die Aufnahme der Beigeladenen geäußert. Bei der heute vorherrschenden Beton- und Stahlbetonbauweise, welche die Bauweise mit Holz verdrängt habe, entfielen 70 % auf Einschalungsarbeiten, 20 % auf Eisenflecht- und 10 % auf Betonschüttungsarbeiten. Der Beruf der Betonbauer und Betonbauhelfer habe sich aus dem Zimmererberuf entwickelt, daraus erkläre sich deren Einbeziehung in den Mitgliederkreis. Die Beigeladenen gehörten dazu. Hinsichtlich der Maurerlehrlinge nahm die Beklagte die Berufung zurück.
Das Landessozialgericht (LSG) hörte von den Beigeladenen die Maurer Helmut B und Max B ferner vernahm es den Bauunternehmer Max A als Zeugen. Sodann wies es am 31. Mai 1961 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG München vom 15. Oktober 1957 zurück. Zur Begründung führte es aus, da die Beigeladenen der beklagten Ersatzkasse im Mai 1956 beigetreten seien, komme hinsichtlich des Mitgliederkreises die im Februar 1955 geänderte Fassung der Satzung in Betracht. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese Satzungsänderung den Mitgliederkreis unzulässig erweitert habe. Auszugehen sei jedenfalls davon, daß die Beklagte nach dem Mitgliederkreis, für den sie als Ersatzkasse zugelassen sei, von den im Baufach tätigen Arbeitern nur diejenigen aufnehmen dürfe, die mit Holzarbeiten beschäftigt würden. Andernfalls läge eine gesetzlich nicht zulässige Erweiterung des Mitgliederkreises der Beklagten gegenüber dem Zeitpunkt ihrer Zulassung vor. Diese Auffassung des Senats finde ihre Bestätigung in dem vom Bundesversicherungsamt genehmigten 7. Nachtrag der Satzung, wonach mit Wirkung vom 1. April 1960 die Fassung "aus dem Beruf der Betonbauhelfer die im Katalog einzeln Aufgeführten" durch "ferner die Betonbauer und Betonbauhelfer, wenn sie mit Holzarbeiten beschäftigt sind" ersetzt worden sei.
Entscheidend sei daher im vorliegenden Fall, ob die Beigeladenen, die keine Zimmerer oder Dachdecker seien, zur Zeit ihres Beitritts zur Beklagten mit Holzarbeiten beschäftigt gewesen seien. Dabei sei allerdings nicht erforderlich, wie das SG meine, daß die Beigeladenen als Spezialarbeiter ausschließlich mit Holz gearbeitet hätten. Andererseits sei aber als ein im Baufach beschäftigter Holzarbeiter nicht schon jeder Arbeiter anzusehen, der im Baufach überhaupt - ohne Rücksicht auf seine überwiegende Beschäftigung - mit Holz zu tun habe, sei es, daß er es als Baumaterial in das Bauwerk einfüge, sei es, daß er es als technisches Hilfsmittel bei der Verarbeitung anderer Baustoffe verwende. Vielmehr komme es für die Auslegung des Begriffs der "im Baufach beschäftigten Holzarbeiter" darauf an, ob die Beschäftigung mit Holz der beruflichen Tätigkeit das Gepräge gebe, die Holzarbeit also im Vordergrund der beruflichen Beschäftigung stehe, wie es bei den im Katalog der Satzung in der Gruppe 2431 h aufgeführten Arbeitern regelmäßig der Fall sei.
Die Beigeladenen seien aber, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, keine im Baufach mit Holzarbeiten beschäftigten Arbeiter, die ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten ausgeübt hätten, die den in der Satzung aufgeführten Berufen der im Baufach beschäftigten Holzarbeiter entsprächen. Der Bauunternehmer A habe nach seinen Angaben im Rahmen seines Bauunternehmens die üblichen Bauten in gemischter Bauweise (Ziegelsteine, Holz und Beton) ausgeführt. Die reinen Betonierungs- und Verschalungsarbeiten hätten dabei geringeren Umfang gegenüber den überwiegenden Maurerarbeiten. Der Zeuge habe ausdrücklich bekundet, daß auch die Hilfsarbeiter nicht nur beim Betonieren mitgeholfen hätten und etwa nur die dabei anfallenden Einschalungs- und Ausschalungsarbeiten verrichtet hätten, was im übrigen teilweise auch die Maurer täten, sondern auch bei den Maurerarbeiten beteiligt gewesen seien und dabei z. B. den Mörtel angerührt hätten. Die beigeladenen Arbeitnehmer hätten daher zur Zeit ihrer Aufnahme im Jahre 1956 weder ausschließlich noch überwiegend Tätigkeiten wie die der Betonbauhelfer (Schaler usw.) oder der im Baufach beschäftigten Holzarbeiter ausgeführt. Sie seien vielmehr Maurer und Bauhilfsarbeiter gewesen, welche die anfallenden Betonierungs- und Holzarbeiten miterledigt hätten, wie das bei kleineren Baubetrieben in ländlicher Gegend üblich sei. Ihr Berufsbild habe sich dadurch nicht geändert, sie seien auch als Maurer bzw. Hilfsarbeiter im Baugewerbe tariflich entlohnt worden. Sie gehörten daher weiter zur Kasse der Klägerin und hätten sich zu Unrecht von der beklagten Ersatzkasse als Mitglieder aufnehmen lassen.
Die Beklagte hat gegen das Urteil des LSG die - zugelassene - Revision eingelegt mit dem Antrag,
1. das Urteil des Bayerischen LSG vom 31. Mai 1961 aufzuheben,
2. festzustellen, daß die Beigeladenen, sämtlich beschäftigt bei der Firma Max A, Reichertshofen, I. Straß, berechtigt sind, die Mitgliedschaft nach § 2 der Versicherungsbedingungen bei der Beklagten zu erwerben, und demzufolge von ihrem Recht auf Befreiung von der Mitgliedschaft bei der klagenden Pflichtkrankenkasse gemäß §§ 517, 519 der Reichsversicherungsordnung (RVO) Gebrauch machen konnten.
Zur Begründung führt die Revision aus, nach der Satzungsänderung von 1955 dürfe die Beklagte ua von den Betonbauhelfern die Ein- und Ausschaler als Mitglieder aufnehmen. Zur Zeit ihrer Anmeldung seien die Beigeladenen vorwiegend mit Verschalungsarbeiten beschäftigt und deshalb zum Beitritt berechtigt gewesen.
In diesem Zusammenhang rügt die Beklagte Verletzung der Aufklärungspflicht: ihre zur Zeit der Aufnahme und unmittelbar danach getroffenen Feststellungen hätten ergeben, daß alle Beigeladenen damals sogar ausschließlich Holzarbeiten verrichtet hätten; das Bayerische LSG habe dieses Vorbringen weder berücksichtigt noch seiner Entscheidung zugrunde gelegt noch selbst ausreichende Ermittlungen angestellt und insoweit gegen § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstoßen, insbesondere habe es die gehörten Beigeladenen und den Zeugen A hierzu nicht im einzelnen befragt.
Weiter rügt die Beklagte Verletzung des § 122 Abs. 2 SGG. Die Niederschrift über die Aussagen der Beteiligten B und B sei nicht vorgelesen und genehmigt worden. Entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 122 Abs. 2 Satz 2 SGG enthalte die Niederschrift keinen entsprechenden Vermerk. Damit leide das Verfahren vor dem LSG an einem weiteren wesentlichen Verfahrensmangel. Außerdem sei die Niederschrift über die Aussage des Beteiligten B auch sonst nicht richtig. Die protokollierten Angaben stimmten nicht mit den handschriftlichen Aufzeichnungen des Terminvertreters der Revisionsklägerin überein.
Desgleichen entspreche die in den Entscheidungsgründen wiedergegebene Aussage des Zeugen A nicht seiner tatsächlichen Aussage und sei auch sonst in sich widerspruchsvoll. Schließlich sei die Aussage des Zeugen A noch falsch gewürdigt worden, wodurch § 128 SGG verletzt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die gerügten Verfahrensmängel lägen nicht vor. In der Sache sei das angefochtene Urteil richtig. Die Satzungsänderung von 1955 sei ungültig, mit ihr habe die Beklagte ihren Mitgliederkreis in unzulässiger Weise erweitert. Unter den allein aufnahmeberechtigten Kreis der Zimmerer und der im Baufach beschäftigten Holzarbeiter fielen die Beigeladenen als Maurer und Bauhilfsarbeiter nicht.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und kraft Zulassung statthafte Revision ist nicht begründet.
Die vorgebrachten Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Soweit die Revision dem LSG eine Verletzung des § 103 SGG bei der Feststellung der von den Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit vorwirft, ist diese Rüge nicht entsprechend der Vorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG ausreichend begründet. Danach muß die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben sollen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehört zur Begründung der Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht, daß vor allem angegeben wird, auf Grund welcher Umstände sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen, und in welcher Richtung und auf welchem Wege dies hätte geschehen müssen (vgl. ua BSG 1, 91; SozR § 162 SGG Bl. Da 16 Nr. 64, Da 20 Nr. 72). Es fehlen jedoch bereits Angaben darüber, inwiefern das LSG entgegen dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, daß die Beigeladenen als Maurer und Bauhilfsarbeiter überwiegend oder gar ausschließlich mit Holzarbeiten beschäftigt wurden. Solcher Darlegungen hätte es um so mehr bedurft, als die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht selbst keine dahingehenden Beweisanträge gestellt hat, weitere Beweiserhebungen also offenbar nicht für erforderlich gehalten hat. Im übrigen ist das LSG sachrechtlich davon ausgegangen, daß es in diesem Zusammenhang nicht auf die gerade zufälligerweise im Zeitpunkt der Aufnahme und "unmittelbar danach" (so Revisionsbegründung) verrichtete Tätigkeit der Beigeladenen ankommen kann, sondern daß dabei das Gesamtbild ihrer Tätigkeit im Rahmen des Bauunternehmens ihres Arbeitgebers entscheidend ist. Bei dieser - im übrigen nicht zu beanstandenden - sachlich-rechtlichen Auffassung des LSG bedurfte es keiner weiteren Beweiserhebung über die Tätigkeit der Beigeladenen im Zeitpunkt ihres Beitritts zur Klägerin.
Die Rüge, das LSG hätte entsprechende Fragen an die vernommenen Beigeladenen B und B sowie an den Zeugen A richten müssen, ist auch deshalb unbegründet, weil es in erster Linie Sache des Vertreters der Beklagten gewesen wäre, auf Grund des § 118 SGG i. V. m. § 397 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) oder nach § 116 Satz 2 SGG in der Verhandlung die gewünschten Fragen entweder selbst zu stellen oder stellen zu lassen. Das Revisionsgericht muß in der Regel davon ausgehen, daß Fragen, welche die Beteiligten nicht angeregt haben, sich auch dem Berufungsgericht nicht aufzudrängen brauchten (vgl. auch Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. S. 170 und 171).
Ebensowenig kann im Ergebnis die Rüge Erfolg haben, daß die Niederschrift über die Aussagen der Beigeladenen B und B nach beendeter Aussage nicht vorgelesen und genehmigt worden sei. Allerdings kann sich die Revision insoweit auf das Urteil des 11. Senats vom 19. Juli 1961 (SozR § 122 SGG Bl. Da 1 Nr. 3) berufen. Dieser etwaige Mangel des Verfahrens ist jedoch im vorliegenden Fall dadurch geheilt, daß das LSG die Aussagen der vernommenen Beteiligten B und B noch einmal in die Urteilsgründe aufgenommen hat. Das war nach § 122 SGG i. V. m. § 161 ZPO zulässig (BSG 16, 236). Zwar bezieht sich diese Vorschrift nur auf Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sowie auf Aussagen "einer vernommenen Partei". Was hiernach jedoch für die Aussage einer vernommenen Partei gilt, muß erst recht für die Anhörung eines Beteiligten gelten. Daher stellen etwa vorgekommene Verfahrensverstöße bei der Protokollierung der Anhörung (vgl. auch BAG in NJW 1964, 220) jedenfalls keine wesentlichen Verfahrensmängel mehr dar.
Wenn die Beklagte außerdem noch rügt, die Niederschrift über die erstatteten Aussagen sowie deren Wiedergabe in den Urteilsgründen stimme nicht mit den tatsächlich gemachten Angaben überein, so handelt es sich dabei um nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegendes Vorbringen. Die Beklagte hätte deswegen allenfalls eine Berichtigung des Protokolls oder eine Urteilsberichtigung nach § 139 SGG beantragen können.
Schließlich ist die Rüge einer Verletzung des § 128 SGG ebenfalls unbegründet. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Auf Grund der erhobenen Beweise konnte das Berufungsgericht ohne Überschreitung der Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung zu der Feststellung gelangen, daß die Beigeladenen überwiegend Maurerarbeiten verrichtet haben.
Nach alledem ist der Senat gemäß § 163 SGG an die vom LSG getroffenen Feststellungen gebunden. Danach waren die Beigeladenen in der Hauptsache als Maurer und Bauhilfsarbeiter tätig, welche die anfallenden Betonierungs- und Holzarbeiten miterledigten, wie das bei kleineren Baubetrieben in ländlichen Gegenden üblich ist. Ihr Berufsbild hatte sich dadurch nicht geändert; sie wurden dementsprechend auch nach wie vor als Maurer bzw. Hilfsarbeiter im Baugewerbe tariflich entlohnt.
Damit erweist sich die Auffassung des LSG als gerechtfertigt, daß die Beigeladenen nach der zur Zeit ihrer Aufnahme geltenden Satzung von 1955 nicht Mitglieder der Beklagten werden konnten. Zwar durfte die Beklagte nach ihrer Satzung von den Betonbauhelfern vor allem die Ein- und Ausschaler aufnehmen. Die Beigeladenen gehörten aber nicht zu diesem Berufskreis. Mit Recht hat das LSG dabei auf das Gesamtbild der von ihnen im Zeitraum der Aufnahme verrichteten Tätigkeit abgestellt. Danach waren die Beigeladenen keine Ein- und Ausschaler, vielmehr haben sie die entsprechenden Arbeiten, soweit sie anfielen, lediglich miterledigt, jedenfalls nicht überwiegend verrichtet. Aus dem gleichen Grunde gehörten sie nicht zu den übrigen beitrittsberechtigten Betonbauhelfern. - Schließlich waren sie auch nicht etwa "im Baufach beschäftigte Holzarbeiter" im Sinne der ursprünglichen Satzung, deren Mitgliederkreis von den späteren Satzungen miterfaßt werden sollte. Die Beklagte trägt in ihrer schriftlichen Revisionsbegründung vor, daß bei den Betonarbeiten etwa 70 % der zu verrichtenden Tätigkeiten auf die Ein- und Ausschalungsarbeiten entfallen, also auf Arbeiten, bei denen vorwiegend der Werkstoff Holz verwendet wird. Da aber nach den Feststellungen des LSG die Beigeladenen die Betonierungsarbeiten nur im Rahmen ihrer Maurerarbeiten mitverrichtet haben, können diese Holzarbeiten nicht dazu führen, sie als im Baufach beschäftigte Holzarbeiter anzusehen. - Ebensowenig waren die Beigeladenen etwa Zimmerer oder Zimmererhelfer.
Da somit die Beigeladenen nicht zu dem in der Satzung der Beklagten abgegrenzten Mitgliederkreis gehören, konnte dahingestellt bleiben, ob die Satzungsänderung von 1955 den ursprünglich beitrittsberechtigten Mitgliederkreis der Beklagten erweitert hat und ob eine solche etwa vorliegende, nach der 12. und 15. Aufbau-Verordnung unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Mitgliederkreises der Beklagten etwa nach der Verordnung über den Mitgliederkreis der Ersatzkassen der Krankenversicherung - Mitglieder-VO - vom 26. Oktober 1938 (RGBl I 1519) doch Rechtens wäre (vgl. auch das Urteil des Senats vom 13. Februar 1962, BSG 16, 165, 169). Die Beigeladenen konnten weder nach der ursprünglichen Satzung noch nach einer der späteren Fassungen dieser Satzung jemals Mitglieder der Beklagten werden.
Nach alledem war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen