Leitsatz (amtlich)
1. Ein nicht gemeinsames, gegenüber keinem der Eheleute unterhaltsberechtigtes Kind zählt nicht zur Familie iS des RVO § 1266 Abs 1. Sein Beitrag zur gemeinsamen Haushaltskasse gehört jedoch zum Unterhalt der Familie, soweit der Beitrag den Unterhaltsbedarf des Kindes übersteigt.
2. Bei der Beurteilung der für den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand maßgeblichen Unterhaltsverhältnisse ist für alle Teile des Familienunterhalts derselbe Zeitraum zugrunde zu legen.
3. Haushaltsführung, Kinderbetreuung und Pflegedienste für Familienangehörige dürfen nicht schematisch bewertet werden. Zunächst sind Art und Ausmaß der hausfraulichen Tätigkeit und sodann die Aufwendungen, die für eine Verrichtung durch Hilfskräfte erforderlich wären, zu ermitteln; diese Werte sind noch dem Lebenszuschnitt der Familie anzupassen.
4. Eine nach dem BSHG gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt ist im Rahmen des RV0 § 1266 Abs 1 nicht als Unterhaltsbeitrag eines Familienmitglieds, sondern als Unterhaltsbeitrag Dritter zu behandeln.
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Beurteilung der Frage, welche Leistungen die einzelnen Familienmitglieder zum gemeinsamen Unterhalt der Familie beigesteuert haben, ist der Kinderzuschuß zu einer Rente dem Beitrag des Rentners zuzurechnen.
Eine vom Sozialamt gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei der Prüfung des überwiegenden Unterhalts als Leistung der Allgemeinheit zu berücksichtigen; der auf die einzelnen Familienmitglieder entfallende Teil dieser Hilfe ist also nicht als ein von ihnen selbst erbrachter Beitrag zur gemeinsamen Haushaltskasse zu behandeln.
Bei der Prüfung des überwiegenden Unterhalts als Voraussetzung des Anspruchs auf Witwenrente nach RVO § 1266 Abs 1 ist zur Feststellung der Leistungen, die von der verstorbenen Ehefrau zur gemeinsamen Haushaltskasse beigesteuert wurden, ihrem Bareinkommen ein Geldbetrag als Wert der von ihr erbrachten Haushaltsarbeit und gegebenenfalls auch der Kinderbetreuung zuzurechnen.
2. Der für die Haushaltsführung - ggf einschließlich der Kinderbetreuung - anzusetzende Geldbetrag ist entsprechend dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieser Leistungen zu ermitteln; es kann somit nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß der Wert der Haushaltsarbeit etwa dem für weibliche Hauswirtschaftsangestellte anzusetzenden Arbeitsentgelt entspricht oder der Wert der Kinderbetreuung den jeweiligen Kinderzuschüssen zu einer Rente gleichkommt.
3. Hat die Ehefrau den Pflegedienst für ein hilfsbedürftiges Familienmitglied übernommen, so ist diese neben der Haushaltsführung erbrachte Leistung ggf als ein zusätzlicher Beitrag der Ehefrau zum gemeinsamen Unterhalt der Familie anzusehen; der dafür zu berücksichtigende Wert ist nicht ohne weiteres mit dem nach BSHG § 69 Abs 3 zu zahlenden Pflegegeld gleichzusetzen, sondern richtet sich nach Art und Umfang des Pflegedienstes.
Normenkette
RVO § 1266 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; BSHG § 69 Abs. 3
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der 1914 geborene Kläger begehrt Witwerrente aus der Versicherung seiner am 17. September 1964 verstorbenen Ehefrau. Die Beklagte lehnte seinen Antrag ab, seine Klage wurde vom Sozialgericht (SG) Detmold abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen dagegen verurteilte die Beklagte, ab 1. September 1964 die Witwerrente zu gewähren, weil die Ehefrau vor ihrem Tode den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten habe. Der Unterhaltsaufwand der Familie, zu der neben den Eheleuten und den beiden gemeinsamen - 1951 und 1954 geborenen - Kindern auch der 1944 geborene Sohn (F) der Ehefrau aus einer früheren Ehe gehöre, habe 1.667,40 DM betragen; hierzu habe die Ehefrau Unterhaltsmittel im Werte von insgesamt 835,40 DM und damit mehr als die Hälfte (833,70 DM) beigesteuert, nämlich im einzelnen:
1.) das Einkommen aus der bis 2. November 1963 verrichteten Heimarbeit mit monatlich 130,- DM; da es auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand ankomme, sei dieses Einkommen anzurechnen und nicht das ihr in den folgenden Monaten (bis 24. Juni 1964) gezahlte Arbeitslosen- oder Krankengeld;
2.) ihre ohne Hilfe von Familienangehörigen erbrachten Haushaltsleistungen im Werte von 470,- DM; mit diesem Betrag werde in den Amtlichen Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt R vom Mai 1967 (S. 146) die reine Haushaltstätigkeit der Ehefrau für das Jahr 1964 bewertet;
3.) die Betreuung der gemeinsamen Kinder; dafür sei ein zusätzlicher Betrag von 102,40 DM anzusetzen entsprechend den Kinderzuschüssen (2 X 51,20 DM), die der Kläger zu seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Jahre 1964 erhalten habe;
4.) die dem pflegebedürftigen Kläger geleisteten Pflegedienste; diese Sonderleistungen würden in Höhe des dem Kläger auf Grund des § 69 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gewährten Pflegegeldes, d.h. mit monatlich 100,- DM angemessen bewertet;
5.) einen weiteren Betrag von monatlich 33,- DM als ihren Anteil an der vom Sozialamt - zuletzt in Höhe von 106,85 DM - gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt; obwohl "für" den Kläger gezahlt, könne sie nicht insgesamt als dessen Einkommen gelten, weil der Unterhaltsbedarf der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder mitberücksichtigt worden sei; da das Sozialamt Einzelbeträge nicht aufschlüsseln könne, müsse die Sozialhilfe nach einem Punktsystem aufgeteilt werden: mit je zehn Punkten (= 33,- DM) für den Kläger und seine Ehefrau und je sechs Punkten (= 20,- DM) für die gemeinsamen Kinder.
Als Unterhaltsbeiträge der übrigen Familienmitglieder berücksichtigte das LSG:
1.) Die vom Kläger im Jahre 1964 - einschließlich zweier Kinderzuschüsse - bezogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 243,- DM;
2.) die Anteile des Klägers und der gemeinsamen Kinder an der Sozialhilfe (33,- + 20,- + 20,- DM);
3.) einen Unterhaltsbeitrag des Sohnes F in Höhe von 516,- DM. Er habe als Arbeiter in einer Glashütte monatlich 546,- DM verdient und nach Abzug eines Taschengeldes monatlich 516,- DM "zur Mitverwendung für die gesamte Familie zur Verfügung gestellt".
Mit der zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,
das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte rügt eine Verletzung der §§ 1266 der Reichsversicherungsordnung (RVO), 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Es sei nicht richtig, für die Haushaltsführung Tabellenwerte anzusetzen; falls doch, dann aber solche des Jahres 1963 für Hausgehilfinnen nach Abzug der Sachbezüge. Der Wert der Haushaltsführung sei vielmehr nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu ermitteln (zu schätzen), wobei wegen der Familienbezogenheit der Arbeit Beträge wie für familienfremde Hilfskräfte nicht in Betracht kämen. Ein zusätzlicher Wertansatz für die Kinderbetreuung sei nicht folgerichtig, ihre Bewertung entsprechend den Kinderzuschüssen auch willkürlich. Falls das Pflegegeld überhaupt dem Einkommen der Ehefrau zuzurechnen sei, dann müßten mindestens 20,- DM für die wöchentlich mehrfach gewechselte Bettwäsche des Klägers abgezogen werden, weil sie nach einer - vom LSG übersehenen - Erklärung des Klägers außerhalb des Hauses gewaschen worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er räumt nun ein, daß bei den Gesamteinkünften der Familie auch ein Unterhaltsbeitrag des Sohnes F in Höhe von 314,- DM berücksichtigt werden dürfe, will jedoch andererseits ein Fünftel davon wieder als Anteil für die Haushaltsarbeit dem Unterhaltsbeitrag der Ehefrau (Mutter) hinzurechnen. Die Erklärung zur Bettwäsche beziehe sich auf die Zeit nach dem Tode seiner Frau.
II
Die Revision der Beklagten ist im wesentlichen begründet. Der Senat muß das Urteil des LSG aufheben und den Rechtstreit zu neuer Entscheidung an das LSG zurückverweisen.
Nach § 1266 Abs. 1 RVO erhält der Ehemann nach dem Tode seiner versicherten Ehefrau Witwerrente, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat. Diese Vorschrift hat das LSG nicht fehlerfrei ausgelegt und angewandt.
1.) Zu Recht hat das LSG allerdings nicht auf Unterhaltspflichten, sondern auf den tatsächlichen Unterhaltsaufwand und auf tatsächliche Unterhaltsbeiträge abgestellt und beim Unterhaltsbeitrag der Ehefrau ihre Arbeit als Hausfrau und Mutter mitberücksichtigt.
2.) Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das LSG den Beitrag der Ehefrau zum Unterhalt der Familie ermittelt hat. Es fragt sich zwar, welchen Sinn es hat, in § 1266 Abs. 1 RVO (ebenso in § 593 RVO nF) die Gewährung der allein dem Witwer zustehenden Witwerrente davon abhängig zu machen, daß die Ehefrau die Familie, also eine Personenmehrheit, überwiegend unterhalten hatte. Diese Frage stellt sich besonders deshalb, weil andere Vorschriften über die Witwerrente (§§ 43 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG -, 17 Abs. 1 Nr. 2 Bundesentschädigungsgesetz - BEG -, vgl. auch § 589 RVO aF) die überwiegende Unterhaltung des Ehemannes verlangen und dieser unterschiedliche Gesetzestext im Sozialrecht auch zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führt (u.a. BSG 25, 157, 158). In einem kinderlosen Haushalt z.B., zu dessen Unterhaltsbedarf beide Ehegatten beisteuern, der Ehemann etwa mit 250,- DM (vergleichbar der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers), unterhält die Ehefrau die Familie überwiegend, wenn sie mehr als 250,- DM beisteuert. Den Ehemann dagegen unterhält sie nach den vom Großen Senat zu § 1241 RVO entwickelten Grundsätzen (SozR Nr. 14 zu § 1241 RVO) erst dann überwiegend, wenn sie mehr als 750,- DM beisteuert. Der Senat hält sich indessen nicht für befugt, den Wortlaut des § 1266 Abs. 1 RVO umzudeuten. Es mag sein, daß in dieser Vorschrift noch Gedanken einer ursprünglich familieneinheitlich verstandenen Hinterbliebenenfürsorge nachwirken (zur Entstehungsgeschichte BVerfG 17, 1, 15). Daß einem von der Ehefrau nicht überwiegend unterhaltenen Ehemann die Witwerrente gewährt wird, wenn die Ehefrau jedenfalls den Unterhalt der gesamten Familie überwiegend bestritten hatte, läßt sich vielleicht auch damit begründen, daß diese Leistung außerdem mittelbar weiteren hinterbliebenen Familienmitgliedern zugute kommen kann, selbst wenn sie ihrerseits Waisenrente erhalten.
3.) Zu Unrecht hat das LSG jedoch den Sohn F aus einer früheren Ehe der Frau mit zur "Familie" i.S. des § 1266 Abs. 1 RVO gerechnet. Es zählt dazu auch den erwachsenen Sohn nur eines Ehegatten, wenn er in enger Gemeinschaft mit der Familie lebt und ihr sein Einkommen zur Verfügung stellt. Das LSG weicht damit von der früheren Ansicht (RVA AN 1915, 671) ab, die - anknüpfend an die mit der Vorschrift beabsichtigte "Hinterbliebenenfürsorge" - zur Familie nur die waisenrentenberechtigten Kinder gerechnet hat. Von dieser Ansicht ist inzwischen der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) ebenfalls abgerückt (BSG 28, 185). Er zählt zur Familie nur die nach bürgerlichem Recht unterhaltsberechtigten Kinder. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auslegung an, weil sie - wie der 4. Senat dargelegt hat - bei Haushalten mit selbstverdienenden Kindern unbillige Ergebnisse vermeidet. Zudem kommt es in § 1266 Abs. 1 RVO auf die Unterhaltsverhältnisse zu Lebzeiten der Ehefrau an; in dieser Zeit können Kinder unterhaltsberechtigt, nicht aber schon waisenrentenberechtigt sein. Der 4. Senat hat allerdings offen gelassen (S. 189), was für die nicht gemeinsamen Kinder gilt. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob Kinder nur eines Ehegatten zur Familie i.S. des § 1266 Abs. 1 RVO zählen können. Selbst wenn man das grundsätzlich bejaht, könnte das aber ebenso wie bei den gemeinsamen Kindern nur dann gelten, wenn die nicht gemeinsamen Kinder nach bürgerlichem Recht unterhaltsberechtigt wären. Der Sohn F war in den Jahren 1963 und 1964 jedoch weder gegenüber seiner Mutter noch gegenüber dem Kläger unterhaltsberechtigt. Demzufolge kann er hier nicht zur Familie i.S. des § 1266 Abs. 1 RVO und infolgedessen der Aufwand für seinen Unterhalt wie auch die Haushaltsarbeit der Ehefrau für diesen Sohn nicht zum Unterhaltsaufwand der Familie gerechnet werden.
4.) Unzutreffend ist die Auffassung des LSG auch insoweit, als es sich um die Zeit handelt, die für die Beurteilung der Unterhaltsverhältnisse hier maßgebend ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist das der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor dem Tode der Versicherten. Dies deshalb, weil der Gesetzgeber in generalisierender Betrachtung die Fortdauer dieses Zustandes unterstellt und weil der Rückgriff auf einen solchen "Dauerzustand" es ausschließt, daß vorübergehende Besonderheiten in den Unterhaltsverhältnissen bei der Gewährung oder Versagung der Witwerrente den Ausschlag geben. Das LSG hat - was das SG in seinem Urteil ausdrücklich für zulässig erklärt hatte - den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand für jeden Teil des Familienunterhalts gesondert ermittelt. Bei den Einkünften der Ehefrau hat es die Zeit bis November 1963 zugrunde gelegt, bei anderen Teilen des Familienunterhalts Zeiten des Jahres 1964. Das widerspricht den Grundgedanken der Rechtsprechung über den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand. Es muß dies ein Zustand sein, der vor dem Tode des Versicherten tatsächlich einmal vorgelegen hat. Die Verhältnisse, von denen das LSG ausgegangen ist, haben immer nur bei einzelnen Teilen des Familienunterhalts vorgelegen, gleichzeitig haben sie niemals nebeneinander bestanden. Ihre Vereinigung auf einen zeitlichen Nenner ergibt einen "Dauerzustand", der niemals verwirklicht war. Deshalb darf der letzte wirtschaftliche Dauerzustand nicht nach Teilen des Familienunterhalts getrennt festgestellt werden.
Nach der Rechtsprechung des BSG beginnt der letzte wirtschaftliche Dauerzustand mit der letzten wesentlichen und dauerhaften Änderung in den Unterhaltsverhältnissen (Unterhaltsquellen); er endet mit dem Tode der Versicherten bzw. der zum Tode führenden Krankheit. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß sich vor dem Tode der Versicherten (7. September 1964) mehrere Unterhaltsquellen zum Teil wiederholt geändert haben: Die Ehefrau hatte bis zum 2. November 1963 Verdienst aus Heimarbeit in Höhe von monatlich 130,- DM; danach bezog sie bis 24.Juni 1964 Arbeitslosen- oder Krankengeld mit wöchentlich 21,- DM (monatlich 90,- bzw. 93,- DM). Sie war vom 25. Februar bis 8. April 1964 und wieder vom 1. Juli 1964 bis zum Tode krank; in dieser Zeit entfielen die Haushaltsführung, die Kinderbetreuung und die Pflegedienste ganz oder doch in erheblichem Umfang. Sofern Haushaltsführung und Kinderbetreuung bei gleicher Arbeitsleistung nach Jahren verschieden zu bewerten sind, veränderten sich diese Unterhaltsbeiträge im wirtschaftlichen Wert mit dem Beginn des Jahres 1964. Mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erhöhten sich ferner die Rente des Klägers und die Kinderzuschüsse. Die vom Sozialamt gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt schließlich betrug ab 1. Juni 1963 153,90 DM, ab 1. Oktober 1963 105,50 DM, ab 1. Juni 1964 87,30 DM und ab 1. Juli 1964 106,85 DM. Eine Gesamtschau dieser Veränderungen ergibt, daß der letzte wirtschaftliche Dauerzustand am 1. Juli 1964 (mit Beginn der letzten Krankheit) geendet hat. Der Beginn ist schwieriger zu bestimmen. Denn alle Änderungen im letzten Jahr vor dem Tode der Versicherten bis zum 1. Juli 1964 hatten entweder keine Dauerwirkung (so die Krankheit vom 25. Februar bis 8. April 1964 und die Sozialhilfe) oder sie waren noch nicht wesentlich. Die Änderungen haben sich nämlich in Spannen bewegt, die im Verhältnis zum Gesamtaufwand geringfügig waren; sie betrafen außerdem sowohl die Unterhaltsbeiträge der Ehefrau als auch die sonstigen Beiträge zum Unterhaltsaufwand und hoben sich in den möglichen Auswirkungen auf die Gewährung einer Witwerrente im großen und ganzen gegenseitig auf. Der Senat hält es unter diesen Umständen für gerechtfertigt, von einer genauen Feststellung des Beginns des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes hier abzusehen und als symptomatisch für diesen die Verhältnisse zugrunde zu legen, die zuletzt in der Zeit vom 1. Januar 1964 bis zum 1. Juli 1964 gegeben waren, dabei jedoch die Krankheitszeit vom 25. Februar bis 8. April 1964 als vorübergehenden Zwischenzustand auszuklammern. Die Unterhaltsverhältnisse in dieser Zeit dürften ungefähr denen zur Zeit der Heimarbeit (bis November 1963) entsprochen haben, zumal die Ehefrau während der Heimarbeit sich wohl der Haushaltsführung, der Kinderbetreuung und der Pflege des Klägers nicht in gleichem Maße widmen konnte, wie ihr das in der Zeit der Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 1964 möglich war.
5.) In der danach maßgebenden Zeit sind als Beiträge zum Unterhaltsaufwand der Familie unbedenklich zugrunde zu legen: a) das Arbeitslosengeld der Ehefrau als ein Beitrag von ihr in Höhe von wöchentlich 21,- DM und b) die vom Kläger bezogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit einschließlich der Kinderzuschüsse als ein Beitrag von ihm in Höhe von monatlich 243,- DM.
6.) Die Bewertung der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung für das Jahr 1964 durch das LSG kann der Senat dagegen nicht seiner Beurteilung zugrunde legen. Diese Bewertung läßt nicht erkennen, ob das LSG, wozu es rechtlich verpflichtet war, die Arbeit der Ehefrau als Hausfrau und Mutter entsprechend ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert bewertet hat. Das wird am deutlichsten bei der Kinderbetreuung. Es ist nicht zu erkennen, warum die Betreuung der beiden minderjährigen Kinder im Jahre 1964 im wirtschaftlichen Wert den Kinderzuschüssen gleichkommen soll, die damals zur Rente des Klägers gezahlt worden sind. Kinderzuschüsse zu Bestandsrenten des Jahres 1964 haben keine Aussagekraft für den Wert einer mütterlichen Kinderbetreuung; die Beklagte bezeichnet die wertmäßige Gleichstellung mit Recht als willkürlich. In vermindertem Maße gilt dies auch für die Bewertung der Haushaltsführung. Das LSG verweist lediglich auf eine Aufstellung in den Amtlichen Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz; dort heißt es, daß "für eine volle Haushaltstätigkeit - gemäß einer, vom wirtschaftlichen Denken (wie etwa beim Schadensersatzanspruch) abweichenden Betrachtung - der in dem jeweiligen Bewertungszeitraum geltende Arbeitsentgelt für weibliche Hauswirtschaftsangestellte gemäß Anlage 1 (Leistungsgruppe 5) i.V.m. Anlage 11 zum Fremdrentengesetz (ERG) anzusetzen" ist, d.h. für 1964 monatlich 470,- DM. Die Ausführungen in den Amtlichen Mitteilungen zeigen zwar, daß unter der "vollen Haushaltsführung" eine Haushaltsführung ohne Mitarbeit von Familienangehörigen und ohne Kinderbetreuung verstanden wird; gleichwohl bleibt dieser Begriff auch dann zu unbestimmt und zu allgemein; es bleibt offen, inwiefern die Haushaltsführung der Ehefrau des Klägers eine "volle Haushaltsführung" gewesen ist. Unklar ist ferner, warum eine solche Haushaltsführung mit dem Durchschnittsverdienst einer Gruppe von mehreren Berufen bewertet wird, zu denen u.a. der Beruf der Hauswirtschaftsangestellten gehört. Schließlich ist nicht einzusehen, weshalb eine "vom rein wirtschaftlichen Denken abweichende Betrachtung" geboten sein soll; die Haushaltsführung ist vielmehr gerade nach ihrem wirtschaftlichen Wert zu bemessen (BVerfG 17, 1, 16).
Eine solche Bewertung stößt freilich auf nicht geringe Schwierigkeiten (vgl. Bericht der Bundesregierung über die Situation der Frauen im Beruf, Familie und Gesellschaft, BT-Drucks. V/909, S. 10 - 13, 25 - 28). Das ist im wesentlichen dadurch bedingt, daß sich auf dem Arbeitsmarkt keine Wertmaßstäbe für die Hausfrauenarbeit bilden können. Infolgedessen bleibt nur übrig, den Wert der Haushaltsführung gewissermaßen auf einem "Umweg" zu ermitteln, indem man fragt, welche Mittel für die Haushaltsarbeit beim Einsatz familienfremder Hilfskräfte aufzuwenden gewesen wären. Diesen Weg hat z.B. das Berufungsgericht in dem vom 12. Senat des BSG am 13. Februar 1969 (12 RJ 30/68) entschiedenen Fall (veröffentlicht SozEntsch BSG V, § 1266 RVO Nr. 7) mit Billigung des 12. Senats beschritten. Auch der erkennende Senat hält ein solches Vorgehen grundsätzlich für richtig. Voraussetzung dafür ist indessen in jedem Falle zunächst die Feststellung, welche Arbeiten der Ehefrau überhaupt zu bewerten sind. Dabei ist es im Rahmen des § 1266 Abs. 1 RVO unschädlich, ob die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung getrennt erörtert oder unter dem Oberbegriff der Haushaltsführung zusammengefaßt werden. In jedem Fall muß die Art der Arbeiten und ihr zeitliches Ausmaß festgestellt werden. Insoweit können die Verhältnisse in vielen Haushalten unterschiedlich sein. Die hausfrauliche Tätigkeit ist vielfältiger Art und teils körperlicher, teils geistiger Natur; das Verhältnis der körperlichen zu den geistigen Tätigkeiten und die aufgewandte Zeit können in den einzelnen Haushalten erheblich schwanken. Erst danach kann beurteilt werden, welche Hilfskräfte für die Verrichtung der Arbeiten in Betracht gekommen wären, z.B. Hausgehilfinnen, Hauswirtschaftsangestellte, Haushälterinnen, Kinderpflegerinnen usw.. Auch das muß nicht bei allen Haushalten gleich sein. Als Hilfskräfte ausschließlich Hausgehilfinnen in Betracht zu ziehen, wie das die Beklagte offenbar will, dürfte jedoch nicht zulässig sein, weil sonst die Selbständigkeit der Ehefrau und die ihr zukommende Haushaltsleitung außer acht gelassen würden. Zur Klärung der für die Hilfskräfte erforderlichen Aufwendungen ist sodann festzustellen, welche Zeit die Hilfskräfte für die zu verrichtenden Arbeiten benötigt hätten; möglicherweise hätten sie die gleichen Arbeiten in kürzerer Zeit verrichtet. Weiter ist zu beachten - wie der 12. Senat im Urteil vom 13. Februar 1969 mit Recht entschieden hat -, daß die Löhne für die Hilfskräfte keine Vergütung für Kost und Wohnung einschließen dürfen. Stehen so die Aufwendungen für die Hilfskräfte fest, ist das Bewertungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen. Die Bewertung der Haushaltsführung (einschließlich der Kinderbetreuung) darf nicht schlechthin gleichgesetzt werden mit den Aufwendungen für Ersatzkräfte. Die Feststellung dieser Aufwendungen bleibt stets nur ein Hilfsmittel. Es geht im Rahmen des § 1266 Abs. 1 RVO darum, eine zu einer bestimmten Zeit im Familienverband tatsächlich verrichtete Arbeit zu bewerten; ein "Schadensersatz" wie etwa bei § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist nicht zu leisten, eine Betrachtung unter Gesichtspunkten des Schadensersatzes daher nicht angezeigt. Deshalb gilt es, wie die Beklagte es bezeichnet hat, noch die "Familienbezogenheit" der Haushaltsführung zu würdigen. Das nicht allein deshalb, weil bei den Marktlöhnen der Ersatzkräfte die Nachfrage nach Hausfrauenarbeit nicht berücksichtigt worden ist (Anm. Nr. 86 c zum Bericht der Bundesregierung); für den wirtschaftlichen Wert einer konkreten Haushaltsführung ist vielmehr vor allem auch der gesamte Lebenszuschnitt der Familie bedeutsam, der im Unterhaltsrecht als Wertfaktor allgemein beachtlich ist (vgl. §§ 1360 a Abs. 1, 1610 Abs. 1 BGB, 58 Abs. 1 des Ehegesetzes - EheG -). Das Bewertungsverfahren darf nicht zu Zahlen führen, die für einen gedachten Normalfall einer Familie mit zwei Kindern das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen. Eine Bewertung, die in den meisten Fällen den Wert der Haushaltsführung (einschließlich der Kinderbetreuung) höher bemißt als den Verdienst der in abhängiger Arbeit außerhalb des Hauses erwerbstätigen Ehemänner, hätte eine ungerechtfertigte Ausweitung der Witwerrenten zur Folge; das kann aber nicht dem Gesetz entsprechen, weil dieses für den Regelfall gerade nicht davon ausgeht, daß die Ehefrau den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat (vgl. BVerfG 17, 1, 18). Die Aufwendungen für familienfremde Hilfskräfte bedürfen daher unter Umständen noch einer dem Lebenszuschnitt der Familie angemessenen Korrektur, um den wirtschaftlichen Wert der Haushaltsführung zutreffend wiederzugeben.
Die in dieser Weise geborene Bewertung der Haushaltsführung (Kinderbetreuung) kann der Senat nicht selbst vornehmen; sie liegt auf tatsächlichem Gebiet und muß den Tatsacheninstanzen vorbehalten bleiben. Diese können sich dabei aller im Rahmen der Tatsachenfeststellung zulässigen Mittel bedienen. Sie können haushaltskundige Sachverständige hören (so in dem vom 12. Senat entschiedenen Fall), u.a. die Bundesforschungsanstalt für Hauswirtschaft; sie können Erfahrungssätze (Erfahrungswerte) für typische Fälle berücksichtigen, sofern es solche auf diesem Gebiet bereits gibt oder sie sich im Laufe der Zeit entwickeln; sie können schließlich auch, um sich nicht allzusehr in Einzelheiten zu verlieren und um übermäßig zeitraubende Ermittlungen zu vermeiden, zu Schätzungen übergehen, wobei sie allerdings die Grundlagen der Schätzung offenlegen müssen, damit die Beteiligten und das Revisionsgericht die Schätzung nachprüfen können. Damit wird den Erfordernissen eines praktikablen Bewertungsverfahrens ausreichend Rechnung getragen. Auch bei Anerkennung der Notwendigkeit einer gewissen Praktikabilität ist es indes nicht richtig, so schematisch und summarisch zu verfahren, wie es im vorliegenden Falle das LSG getan hat.
7.) Zu Recht hat das LSG als Unterhaltsbeitrag der Ehefrau auch ihre Pflegedienste für den hilfsbedürftigen Kläger berücksichtigt. Die Leistung dieser Dienste beruhte auf § 1360 BGB; nach dieser Vorschrift sind die Ehegatten einander zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet. Aber auch hier hat das LSG Umfang und Art der Pflegedienste nicht geklärt; es ist wieder schematisch verfahren, wenn es sie in Höhe des dem Kläger auf Grund des § 69 Abs. 3 BSHG gezahlten Pflegegeldes bewertet hat. Dieses Pflegegeld ist eine pauschale Leistung, die den Pflegebedarf abgelten, vor allem aber die Pflegebereitschaft des häuslichen Pflegers erhalten soll (BVerwG, NDV 1968, 139). Ihre Höhe sagt nichts darüber aus, welchen wirtschaftlichen Wert die Pflegedienste im Einzelfalle, hier die Pflegedienste der Ehefrau für den Kläger, tatsächlich gehabt haben. Auch diese Feststellung kann der Senat nicht selbst treffen. Er muß sie wiederum dem LSG überlassen. Da sich das LSG somit ohnedies nochmals mit der Bewertung der Pflegeleistungen befassen muß, kann es zugleich prüfen, ob es in sie vielleicht irrtümlich das Waschen der Bettwäsche einbezogen hatte; auf die Verfahrensrüge der Beklagten braucht der Senat deshalb nicht einzugehen. In diesem Zusammenhang ist nur noch darauf hinzuweisen, daß das dem Kläger gezahlte, ihm auch zustehende Pflegegeld als ein (weiterer) Unterhaltsbeitrag des Klägers zum Unterhaltsaufwand der Familie angerechnet werden müßte, wenn der Kläger das Pflegegeld, wie es den Anschein hat, für den Unterhaltsaufwand der Familie zur Verfügung gestellt hatte. Müßte man die Pflegeleistungen der Ehefrau monatlich mit 100,- DM bewerten, dann würden sich also dieser Unterhaltsbeitrag der Ehefrau und der Unterhaltsbeitrag des Klägers in Höhe des Pflegegeldes gegenseitig aufheben.
8.) Damit sind alle Unterhaltsbeiträge von Mitgliedern der Familie zum Unterhaltsaufwand der Familie erörtert. Der Unterhaltsaufwand ist jedoch noch aus anderen Quellen bestritten worden. Dazu gehört zunächst der Beitrag des Sohnes Friedel. Nach den Feststellungen des LSG hat er monatlich 516,- DM der Familie (nicht etwa nur seiner Mutter) zur Verfügung gestellt. Möglicherweise hat das LSG schon diesen Betrag zu hoch festgestellt; der Sohn F hat nämlich vor dem SG erklärt, daß er zweimal im Monat Lohn erhalten und davon jeweils 25,- bis 30,- DM höchstens zurückbehalten habe. Wie dem auch sei, in keinem Falle kann jedoch der gesamte von F an die Familie abgeführte Betrag als Beitrag zum Unterhaltsaufwand der sich aus den Eheleuten und den gemeinsamen Kindern zusammensetzenden Familie gewertet werden. Davon ist vielmehr erst noch der aus der gemeinsamen Haushaltskasse bestrittene Unterhaltsaufwand für den Sohn F abzusetzen. Die Höhe dieses Aufwandes kann der Senat nicht feststellen, das ist wieder Sache des LSG. Das LSG kann dabei etwaige Dienst- und Betreuungsleistungen der Mutter für diesen Sohn berücksichtigen. Sollte eine genaue Ermittlung des Unterhaltsaufwandes für den Sohn Friedel unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten, dann könnte das LSG den Unterhaltsaufwand für F auch dadurch ermitteln, daß es den Unterhaltsaufwand des gesamten Haushaltes (hier einschließlich des Sohnes F) unter Anwendung eines Punktsystems aufteilt (BSG 25, 157, 160; SozR Nr. 5 zu § 2 BKGG), welches den wegen der Erwerbstätigkeit möglicherweise höheren Unterhaltsbedarf des Sohnes F gebührend berücksichtigt. Unterhaltsbeitrag des Sohnes F zum Aufwand der Familie im Sinne des § 1266 Abs. 1 RVO ist also nur der von ihm an die Familie abgeführte Betrag abzüglich des Aufwands für den eigenen Unterhalt.
9.) Eine weitere Unterhaltsquelle außerhalb der Familie stellte die vom Sozialamt gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt dar. Hier braucht nicht geklärt zu werden, ob das Sozialamt allein den Kläger für anspruchsberechtigt gehalten hatte; ebensowenig braucht die Sozialhilfe auf die einzelnen Familienangehörigen aufgeschlüsselt zu werden. Denn die Hilfe zum Lebensunterhalt -, die sich hier aus Regelsätzen für alle Familienmitglieder, einer Mietbeihilfe und Mehrbedarf des Klägers sowie der Ehefrau zusammensetzte, wobei Einkünfte des Klägers, seiner Frau und des Sohnes F (bei ihm in Höhe von 13,10 DM) abgezogen wurden - kann entgegen der Ansicht des LSG zu keinem Teil als Unterhaltsbeitrag eines Familienangehörigen zum Unterhaltsaufwand der Familie gewertet werden. Dem steht nicht entgegen, daß nach dem BSHG jedes einzelne Familienmitglied einen selbständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hatte (BVerwG 25, 307). Die gesamte Sozialhilfe ist vielmehr als Unterhaltsbeitrag eines "Außenstehenden" zum Familienunterhalt zu behandeln. Sie ist eine Hilfe der Allgemeinheit, die gewährt wird, weil die eigenen Mittel der Familie zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs nicht ausgereicht haben. Es würde dem Sinne der Gewährung von Witwerrente - ihrer Unterhaltsersatzfunktion - widersprechen, diese Hilfe nach der Auszahlung als Beitrag der Familienangehörigen zum Unterhaltsaufwand der Familie zu werten. Die Witwerrente hat nicht die Aufgabe, einen von der Allgemeinheit gewährten Unterhalt zu ersetzen; diese Unterhaltsquelle kann durch den Tod der Ehefrau auch nicht verloren gehen, sie steht den Hinterbliebenen weiterhin zur Verfügung, wenn sie wegen fehlender eigener Mittel ihrer bedürfen. Das LSG hat deshalb zu Unrecht Anteile an der Sozialhilfe als Unterhaltsbeiträge der einzelnen Familienmitglieder berücksichtigt. Es läßt sich deshalb auch nicht annehmen, daß die beiden gemeinsamen Kinder in Höhe ihrer "Anteile" an der Sozialhilfe etwa ihren Unterhaltsaufwand selbst gedeckt hätten mit der Folge - vgl. die Rechtsprechung des 4. Senats, BSG 28, 185, Leitsatz Nr. 2 -, daß diese Anteile aus dem Unterhaltsaufwand der Familie ausscheiden würden.
10.) Nach alledem haben für den Familienunterhalt i.S. des § 1266 Abs. 1 RVO zur Verfügung gestanden:
a) als Unterhaltsbeiträge der Ehefrau: das Arbeitslosengeld, der Wert der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung und der Wert der Pflegedienste,
b) als sonstige Unterhaltsbeiträge: die Rente des Klägers, der Beitrag des Sohnes Friedel, die gesamte Sozialhilfe und wahrscheinlich auch das Pflegegeld des Klägers.
Ob die Unterhaltsbeiträge der Ehefrau die Hälfte des gesamten Aufwands für den Unterhalt der Familie überschritten haben, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Es läßt sich noch keine Bilanz im bejahenden oder verneinenden Sinne ziehen; dazu bedarf es erst weiterer tatsächlicher Feststellungen des LSG, die unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu treffen sind. Deshalb ist der Rechtsstreit zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses hat dabei auch über die außergerichtlichen Kosten im Revisionsverfahren zu entscheiden.
Fundstellen