Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeit. abzusetzende Beiträge. Versicherung. Angemessenheit
Leitsatz (redaktionell)
Die in § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 enthaltene pauschale Regelung von 3 % für die vom Einkommen abzuziehenden Versicherungsbeiträge ist nicht ermächtigungs- und verfassungskonform, da sie nicht den Vorgaben des § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III entspricht. Nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III sind im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Alhi neben den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung alle Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit die Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind.
Für die Angemessenheit der Beiträge ist dem Grunde nach davon auszugehen, dass dieses Kriterium erfüllt ist, wenn entsprechende Versicherungen üblicherweise abgeschlossen werden. Davon ist aus Praktikabilitätsgründen auszugehen, wenn in mehr als 50 % aller Haushalte entsprechende Versicherungen abgeschlossen sind; unerheblich ist es, ob Versicherungsnehmer der Arbeitslose selbst oder sein Ehegatte ist. Eine private Rechtsschutzversicherung und Unfallversicherung sind nicht generell als wirtschaftlich sinnvoll anzusehen. Sie sind deshalb dem Grunde nach auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.
Alternatives Kriterium für die Angemessenheit ist die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer entsprechenden Versicherung.
Normenkette
SGB III § 194 Abs. 2 S. 2 Nrn. 2-4, § 193 Abs. 1; AlhiV 2002 § 3 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Im Streit ist die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 8. März 2002.
Die Klägerin bezog seit März 1997 Alhi unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes, zuletzt für den Bewilligungszeitraum vom 8. März 2001 bis 7. März 2002. Dabei hat die Beklagte vom Einkommen des Ehemannes ua Beiträge zu Versicherungen in Höhe von 468,18 DM monatlich abgezogen. Der Ehemann der Klägerin erzielte von Oktober bis Dezember 2001 “durchschnittlich” 2.845,30 € brutto (= 1.656,29 € netto).
Beim Antrag auf Fortzahlung der Alhi ab 8. März 2002 hat die Klägerin folgende Versicherungen geltend gemacht: Lebensversicherung ihres Ehemannes in Höhe von 146,51 € monatlich bei einer Versicherungssumme von 28.122,00 € (nachgewiesen), Hausrat- und Hausglasversicherung in Höhe von 10,06 € monatlich (nachgewiesen), Unfallversicherung in Höhe von 30,23 € monatlich (nachgewiesen), Haftpflichtversicherung in Höhe von 3,27 € monatlich (nachgewiesen), Rechtsschutzversicherung in Höhe von 16,17 € monatlich (später angegeben mit 16,30 €), Kfz-Versicherung in Höhe von 20,30 € monatlich (später angegeben mit 21,46 €), eigene Lebensversicherung in Höhe von 8,54 € monatlich (nachgewiesen). Außerdem hat sie später auf Gewerkschaftsbeiträge ihres Ehemannes und Beiträge ihres Ehemannes zur Hilfskasse der Berliner Verkehrsbetriebe verwiesen. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Alhi ab, weil nach § 3 Abs 2 Alhi-Verordnung (AlhiV 2002) für Versicherungen nur ein Pauschbetrag von 3 % des Bruttoeinkommens des Ehemannes abzugsfähig sei. Der nach Abzug dieses Pauschbetrags verbleibende Einkommensbetrag übersteige jedoch den gesetzlichen Leistungssatz, sodass der Klägerin keine Alhi zustehe (Bescheid vom 13. März 2002; Widerspruchsbescheid vom 18. April 2002).
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte, antragsgemäß unter Abänderung des Bescheides vom 13. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2002 verurteilt, der Klägerin ab 8. März 2002 Alhi unter Absetzung der tatsächlichen Aufwendungen aller bezeichneten Versicherungsbeiträge und des Gewerkschaftsbeitrags zu gewähren (Urteil vom 30. August 2002). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. Juni 2004). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht wegen des zu berücksichtigenden Einkommens ihres Ehemannes eine fehlende Bedürftigkeit der Klägerin angenommen. Die Versicherungsbeiträge seien nach § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) iVm § 3 Abs 2 AlhiV 2002 nur pauschal in Höhe von 3 % des Bruttoeinkommens des Ehemannes abzusetzen. Die Regelung des § 3 Abs 2 AlhiV 2002 sei ermächtigungskonform und verfassungsgemäß. Selbst wenn der danach zutreffend errechnete wöchentliche Berücksichtigungsbetrag vom Einkommen noch um abzusetzende berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 23,88 € monatlich (Gewerkschaftsbeitrag) zu kürzen sei (§ 194 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III), ändere dies nichts daran, dass der Berücksichtigungsbetrag des Einkommens den Leistungssatz übersteige und deshalb kein auszuzahlender Alhi-Betrag verbleibe.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, § 3 Abs 2 AlhiV 2002 sei weder ermächtigungskonform noch verfassungsgemäß und damit rechtswidrig. § 3 Abs 2 AlhiV 2002 verstoße gegen § 206 Nr 4 SGB III iVm § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III und Art 3 Abs 1 Grundgesetz. Bei Anerkennung aller zu zahlenden Versicherungsbeiträge und der Gewerkschaftsbeiträge sei das zu berücksichtigende Einkommen ihres Ehemannes so niedrig, dass noch ein Restbetrag von Alhi verbleibe.
Die Klägerin beantragte deshalb sinngemäß,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, das Urteil des LSG sei zutreffend. § 3 Abs 2 AlhiV 2002 sei sowohl ermächtigungskonform als auch verfassungsgemäß.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung der LSG-Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in § 3 Abs 2 AlhiV 2002 enthaltene pauschale Regelung von 3 % für die vom Einkommen abzuziehenden Versicherungsbeiträge ermächtigungs- und verfassungskonform ist. Der Senat hat zwischenzeitlich mit Urteilen vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 24/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 7 AL 22/04 R) entschieden, dass § 3 Abs 2 AlhiV 2002 (idF vom 13. Dezember 2001) nicht den Vorgaben des § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III entspricht. Nach dieser Regelung sind im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Alhi neben den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung alle Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit die Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Der Senat hat in den genannten Urteilen aufgezeigt, dass der in § 3 Abs 2 AlhiV 2002 festgesetzte prozentuale Faktor nicht geeignet ist, die gesetzlich vorgeschriebenen oder nach Grund und Höhe angemessenen Versicherungsbeiträge realitätsgerecht zu pauschalieren. Der Verordnungsgeber war ohne Änderung der gesetzlichen Grundlagen nicht befugt, die Pauschale derart niedrig festzusetzen, dass sie in einer Vielzahl der Fälle, insbesondere bei niedrigem Einkommen, die im Gesetz vorgesehenen Beiträge nicht erfasst.
Im Streit ist vorliegend die Bewilligung von Alhi ab 8. März 2002 für den gesamten Folgezeitraum zumindest nach der Zurückverweisung der Sache auch über das Jahr 2004 hinaus. Allerdings ist mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) am 1. Januar 2005 insoweit eine neue Rechtslage eingetreten, als seit diesem Zeitpunkt statt Alhi nach dem SGB III allenfalls Leistungen nach dem SGB II von dessen Leistungsträgern auf Grund eines entsprechenden Antrags zu zahlen sind (vgl BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 – B 7a/7 AL 34/04 R). Das auf Alhi gerichtete Klagebegehren hat sich damit erledigt (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz). Das LSG wird im Hinblick hierauf zunächst zu klären haben, ob die Klägerin ihr Klagebegehren gleichwohl auf die Zeit ab 1. Januar 2005 erstreckt.
Für eine abschließende Entscheidung darüber, ob der Klägerin Alhi zusteht, fehlen insgesamt ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG). Dies gilt bereits für die Arbeitslosigkeit (§ 190 Abs 1 Nr 1 SGB III iVm § 198 Satz 2 Nr 1 SGB III und § 119 SGB III) für den gesamten streitigen Zeitraum, auf die es für die Entscheidung des LSG nicht ankam. Es fehlen außerdem hinreichende Feststellungen für eine Entscheidung über das bei der zu gewährenden Alhi zu Grunde zu legende Bemessungsentgelt (§ 200 SGB III) und zur endgültigen Beurteilung der Bedürftigkeit (§ 190 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB III) mit Rücksicht auf vorhandenes Vermögen (§ 193 Abs 2 SGB III). Gleiches gilt für das zu berücksichtigende Einkommen des Ehegatten der Klägerin (§ 193 Abs 1, 194 SGB III). Insoweit genügt nicht die Feststellung eines monatlichen Durchschnittseinkommens; vielmehr ist nach der gesetzlichen Regelung für den gesamten streitigen Zeitraum das jeweilige Einkommen wochenweise zu ermitteln (vgl Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 169 ff mwN), auch wenn dies wenig praktikabel erscheint. Ggf ist auch eine Schätzung gemäß § 329 SGB III möglich. Wegen der fehlenden tatsächlichen Feststellungen zum Einkommen des Ehemanns der Klägerin ist auch die endgültige Bestimmung des Freibetrags nach § 194 Abs 1 Satz 2 SGB III nicht möglich. Inwieweit vom Einkommen Werbungskosten gemäß § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III abzusetzen sind, ist nicht endgültig nachprüfbar. Dies gilt ebenso für § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB III in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. Zumindest nicht in vollem Umfang nachprüfbar ist darüber hinaus der von Einkommen ebenfalls abzusetzende Betrag für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (§ 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III).
Welche Versicherungsbeiträge vom Einkommen des Ehemanns der Klägerin für das Jahr 2003 und später abzusetzen sind, ist mangels entsprechender Feststellungen des LSG im einzelnen nicht feststellbar. Die Beiträge für das Jahr 2002 können hierfür nicht herangezogen werden. Soweit es das Jahr 2002 betrifft, handelt es sich bei den geltend gemachten und vom LSG festgestellten Beiträgen jedenfalls um Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen im Sinne der Norm. Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlich vorgeschriebenen und nach Grund und Höhe angemessenen Beiträgen.
Gesetzlich vorgeschrieben sind die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz. Ob es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Beitrag lediglich um einen solchen handelt, wird das LSG zu überprüfen haben. Gegen die Qualifizierung als gesetzlich vorgeschrieben kann nicht eingewandt werden, die Klägerin und ihr Ehemann könnten auf das Auto verzichten, sodass diese Beiträge nicht zwingend anfielen. Das Kfz des Ehemanns der Klägerin stellt privilegiertes Vermögen iS des § 1 Abs 3 Nr 2 AlhiV 2002 dar. Dem muss auch bei der Auslegung des § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III Rechnung getragen werden (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 – B 7 AL 24/04 R).
Alle sonstigen vom LSG festgestellten Versicherungsbeiträge sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie müssen deshalb nach Grund und Höhe angemessen sein. Ob dies für alle geltend gemachten Beiträge zu bejahen ist, kann nicht endgültig entschieden werden.
Ihre Angemessenheit bestimmt sich danach, ob sie wirtschaftlich sinnvoll sind (BSG aaO). Dabei ist jedenfalls für die Angemessenheit der Beiträge dem Grunde nach davon auszugehen, dass dieses Kriterium schon dann erfüllt ist, wenn entsprechende Versicherungen üblicherweise abgeschlossen werden (BSG aaO). Der Senat geht aus Praktikabilitätsgründen von einer Üblichkeit aus, wenn in mehr als 50 % aller Haushalte entsprechende Versicherungen abgeschlossen sind (BSG aaO); unerheblich ist es, ob Versicherungsnehmer der Arbeitslose selbst oder sein Ehegatte ist (BSG aaO).
Alternatives Kriterium für die Angemessenheit ist jedoch die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer entsprechenden Versicherung (BSG aaO). Insoweit hat der Senat in seiner Entscheidung (BSG aaO) bereits die Angemessenheit einer privaten Haftpflicht- und einer Hausratversicherung – hier unter Einschluss einer Hausglasversicherung – dem Grunde nach bejaht, sodass insoweit lediglich die Angemessenheit der Beitragshöhe vom LSG näher überprüft werden muss.
Demgegenüber werden die private Rechtsschutzversicherung (s dazu BSG aaO) und die Unfallversicherung nicht generell als wirtschaftlich sinnvoll angesehen. Sie sind deshalb bereits dem Grunde nach auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Diese bestimmt sich entweder nach der Üblichkeit im bezeichneten Sinne oder danach, ob und inwieweit sie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen sind. Das LSG wird außerdem ggf zu prüfen haben, ob es sich bei den geltend gemachten Beiträgen zur Hilfskasse der Berliner Verkehrsbetriebe um gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeiträge handelt. Sollte dies nicht der Fall sein, wären sie dem Grunde und der Höhe nach auf Angemessenheit zu untersuchen.
Dass außerdem Beiträge zu bestimmten Lebensversicherungen nicht von vornherein ausgeschlossen sind, hat der Senat ebenfalls in seinem Urteil vom 9. Dezember 2004 dargelegt (BSG aaO). Voraussetzung für eine Absetzbarkeit ist aber, dass die bestehende Lebensversicherung tatsächlich der Altersvorsorge dient. Dies wird das LSG zu ermitteln haben. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III kann jedoch eine Angemessenheit dem Grunde nach nur bejaht werden, soweit der Wert der Lebensversicherung höhenmäßig dem durch die AlhiV 2002 privilegierten Betrag entspricht. Denn es kann nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sein, die Zahlung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung zu unterstützen, die ihrerseits nicht mehr privilegiert wäre, wenn sie verwertbar oder ihre Verwertbarkeit nicht offensichtlich unwirtschaftlich wäre. Auch dies wird das LSG bei seiner Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zur Privilegierung entsprechenden Altersvermögens vom 9. Dezember 2004, 27. Januar und 17. März 2005 (B 7 AL 44/04 R, B 7 AL 56/04 R und B 7a/7 AL 34/04 R, B 7a/7 AL 68/04 R) zu beachten haben. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Lebensversicherungsbeiträgen ist auf Grund des Lebensstandardprinzips auf eine wirtschaftlich nachvollziehbare Relation zwischen Einkommen und Beiträgen unter Berücksichtigung vertraglicher Anpassungsmöglichkeiten an die neue finanzielle Situation bei Eintritt von Arbeitslosigkeit abzustellen (BSG, Urteile vom 9. Dezember 2004, B 7 AL 24/04 R und B 7 AL 22/04 R).
Schließlich wird das LSG ggf auch zu berücksichtigen haben, dass die Gewerkschaftsbeiträge gemäß § 194 Abs 2 Nr 3 SGB III als notwendige Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen von Einkommen des Ehemanns der Klägerin abzuziehen sind (vgl dazu Kraus in Praxiskommentar SGB III, 2. Aufl 2004, § 194 RdNr 56 ff, insbesondere RdNr 57). Das LSG wird im Übrigen evtl spätere Bescheide der Beklagten gemäß § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen und über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen