Leitsatz (amtlich)
Bei Arbeitsaufgabe zwecks Herstellung oder Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft (BGB § 1353) ist eine Sperrfrist nach AVAVG § 80 nicht gerechtfertigt,
a) wenn ein "wichtiger" Grund im Sinne des AVAVG § 80 Abs 1, dh nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen, vorliegt oder
b) wenn der Arbeitnehmer das Zumutbare getan hat, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhüten, insbesondere wenn er sich rechtzeitig um einen anderen Arbeitsplatz bemüht hat.
Leitsatz (redaktionell)
Stellt die durch die Eheschließung bedingte Wohnsitzverlegung einer Versicherten einen "wichtigen Grund" für die Aufgabe der Arbeitsstelle dar, der der Verhängung einer Sperrfrist entgegensteht
Normenkette
AVAVG § 80 Fassung: 1957-04-03; BGB § 1353 Fassung: 1946-02-20
Tenor
Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. Oktober 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die 1940 geborene Klägerin war bis zum 30. September 1962 bei einer Firma in Bremen als Stenokontoristin beschäftigt. Sie heiratete am 28. September 1962 und verzog sodann zu ihrem bei einer Luftfahrtgesellschaft in Hannover tätigen Ehemann nach Langenhagen (Hannover). Am 27. November 1962 meldete sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dieses wurde ihr für 222 Wochentage bewilligt. Gleichzeitig wurde gegen sie eine Sperrfrist von 12 Tagen verhängt (Bescheid vom 12. Dezember 1962), weil ihr für die Arbeitsaufgabe bei der Firma in Bremen weder ein berechtigter noch ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) zur Seite gestanden habe. Ihr Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1963).
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hob die vorbezeichneten Bescheide der Beklagten auf und verurteilte diese, der Klägerin Arbeitslosengeld ab 30. November 1962 für 12 Wochentage zu zahlen. Zwar habe die Klägerin keinen berechtigten Grund i.S. des § 80 Abs. 1 AVAVG für die Arbeitsaufgabe gehabt und könne sich auch nicht auf einen wichtigen, i.S. der arbeitsrechtlichen Bestimmungen eine fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund berufen. Jedoch deckten weder Zweck noch Wortlaut des § 80 AVAVG eine derartige Begrenzung des wichtigen oder berechtigten Grundes. Für die Prüfung und Bejahung der Wichtigkeit eines Grundes zur Arbeitsaufgabe komme es vielmehr auf die Schwere der Interessenkollision an, die einen Arbeitnehmer bestimme, seinen Arbeitsplatz aufzugeben. Die Pflichten aus der Arbeitslosenversicherung hätten dann Zurückzutreten, wenn der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses schweren Beeinträchtigungen in seiner Persönlichkeit ausgesetzt sein würde. Die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis beenden müssen, weil ihr nach der Eheschließung die in § 1353 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normierte Pflicht zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft oblag. Sie sei daher gezwungen gewesen, sich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Eine Arbeitnehmerin handele aus wichtigem Grund i.S. des § 80 Abs. 1 AVAVG, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis wegen Eheschließung im Wege der ordentlichen Kündigung beende, sofern die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Bezug einer im Hinblick hierauf beschafften Wohnung angesichts der Entfernung zwischen ihrem bisherigen Arbeitsort und dem vorgesehenen ehelichen Wohnsitz nur durch Beendigung der bisherigen Tätigkeit möglich sei.
Die Berufung wurde gemäß § 150 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassen.
II. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte unter Übergehung des Berufungsverfahrens form- und fristgerecht Sprungrevision ein. Unter "wichtigem Grund" i.S. des § 80 AVAVG sei mangels näherer Erläuterung im Gesetz selbst nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts - RVA - (GE Nr. 3678, 3717, 4272, 4327, 4191) sowie nach der in der Literatur vertretenen Ansicht (Fischer, Komm. zum AVAVG, 1928, § 93 Anm. 2; Schmeißer, AVAVG § 93, Anm. 2; Krebs, Komm. zum AVAVG, § 80 Anm. 3; Brodhun/Strippel/Hennig, Arbeitslosenversicherung, § 80 Anm. 3) der im Arbeitsrecht geläufige Begriff des wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung zu verstehen. Es könne sich also immer nur um einen solchen Grund handeln, der unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder die Einhaltung einer - möglicherweise kurzen - Kündigungsfrist nach verständigem Ermessen unzumutbar erscheinen lasse. Hiernach stelle der Zuzug der Klägerin zu ihrem Ehemann keinen wichtigen Grund für ihre Arbeitsaufgabe dar. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" durch das RVA und die Literatur entspreche allgemein anerkannten Gesetzesauslegungsregeln. Da überdies in den Materialien zur "Großen Novelle" von 1957 keine Ausführungen über den Begriff des wichtigen Grundes enthalten seien, müsse man weiter davon ausgehen, daß der Gesetzgeber die bisher gefundene Auslegung auch künftig angewandt wissen wolle. Diese sei ferner verfassungskonform. Bei den §§ 78 ff AVAVG handele es sich um Schutzbestimmungen zugunsten der Versichertengemeinschaft, die einer Manipulierung unberechtigter Schadensfälle entgegenwirken sollten. § 80 AVAVG verstoße weder unmittelbar noch mittelbar gegen Art. 6 des Grundgesetzes (GG); denn er enthalte keine Zölibatsklausel und stehe der Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht entgegen. Zudem verbiete er keineswegs eine Arbeitsaufgabe zwecks deren Herstellung. Die Tatsache, daß sich an eine derartige Arbeitsaufgabe gegebenenfalls versicherungsrechtliche Folgen mit zeitlich begrenzten wirtschaftlichen Nachteilen knüpfen könnten, stelle keine Beeinträchtigung des durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgutes dar. Durch Art. 6 GG werde jedenfalls nicht untersagt, an den Tatbestand der Eheschließung Rechtsfolgen mit gewissen wirtschaftlichen Auswirkungen zu knüpfen. Schließlich erscheine die Auffassung des SG, die Klägerin habe mit wichtigem Grund i.S. des § 80 Abs. 1 AVAVG ihre Arbeitsstelle aufgegeben, auch aus Gründen der zwischenbezirklichen Arbeitsvermittlung bedenklich. Folge man ihr, müsse mit gleichem Recht einem Ehemann die Möglichkeit zugebilligt werden, seine auswärtige Beschäftigung wegen (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufzugeben bzw. eine solche Beschäftigung abzulehnen, ohne daß gegen ihn eine Sperrfrist verhängt werden könne. Die zwischen-bezirkliche Ausgleichsvermittlung würde damit weitgehend unmöglich. Außerdem würde dem Grundsatz des § 36 AVAVG, daß die Vermittlung in Arbeit den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vorzugehen habe, nicht mehr genügend Rechnung getragen.
Auch die Aufgabe einer Arbeitsstelle wegen Eheschließung oder Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nur dann gerechtfertigt, wenn eine besondere Ehegefährdung vorliege, die über die normalerweise durch eine Trennung eintretenden Gefahren hinausreiche.
Selbst wenn man jedoch davon ausginge, daß der Begriff des wichtigen Grundes in § 80 AVAVG weit ausgelegt werden müsse, sei eine Abwägung zwischen den Interessen des Einzelnen und denen der Versichertengemeinschaft geboten. Diese erfordere, wenn schon mit Rücksicht auf Art. 6 GG die Berechtigung des Einzelnen zur Arbeitsaufgabe bejaht werden solle, im Interesse der Versichertengemeinschaft rechtzeitig alles zu unternehmen, um den Versicherungsfall nicht eintreten zu lassen. Der Versicherte müsse sich also bereits im Zeitpunkt der Kündigung beim Arbeitsamt des neuen Aufenthaltsortes um einen Anschlußarbeitsplatz bemühen, falls er einen solchen nicht schon habe, und so das Risiko des Eintritts der Arbeitslosigkeit auf das geringstmögliche Maß herabmindern. Nur bei Erfolglosigkeit solchen Verhaltens könne von einer Sperrfrist abgesehen werden. Die Klägerin habe jedoch derartige Bemühungen nicht unternommen und allein deshalb schon sei die Sperrfristverhängung gegen sie gerechtfertigt. Ein Ermessensmißbrauch hinsichtlich der Höhe der Sperrfrist sei nicht festzustellen, weil diese gemäß § 81 Satz 2 AVAVG bereits auf die Mindestdauer von 12 Tagen bemessen worden sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
III. Die Sprungrevision ist statthaft und zulässig (§§ 161 Abs. 1, 144 Abs. 1 Nr. 2 und 150 SGG). Sie ist auch begründet.
Streitig ist die Berechtigung der Beklagten, der Klägerin das Arbeitslosengeld für 12 Tage zu versagen (Sperrfrist). Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 AVAVG ist das Arbeitslosengeld für 24 Tage - mit Abkürzungsmöglichkeit bis auf 12 Tage (§ 81) - zu versagen (Sperrfrist), wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle ohne wichtigen oder ohne berechtigten Grund (§ 78 Abs. 2) aufgegeben ... hat. Diese Vorschrift stimmt mit dem entsprechenden Inhalt des § 93 AVAVG aF überein. Was der Gesetzgeber unter "berechtigtem Grund" verstanden wissen wollte, ergibt sich eindeutig aus der Verweisung auf § 78 Abs. 2 AVAVG. Dort sind die berechtigten Gründe für die Verweigerung einer Arbeitsaufnahme unter den Nrn. 1 - 6 abschließend und erschöpfend normiert (vgl. Draeger/Buchwitz/Schönefelder, AVAVG, Anm. 17 zu § 78). Das SG hat zutreffend festgestellt, daß sich die Klägerin auf einen der berechtigten Gründe für ihre Arbeitsaufgabe nicht berufen kann. In Frage käme lediglich die Nr. 5, nach der ein berechtigter Grund dann vorliegt, wenn der Arbeitslose sich zur Verrichtung der Arbeit an einem anderen Wohn- oder Aufenthaltsorte als seine Angehörigen aufhalten muß und infolgedessen deren weitere Versorgung wirtschaftlich nicht hinreichend gesichert oder in anderer Hinsicht besonders gefährdet ist. Der Begriff der Versorgung umfaßt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zwar nicht nur eine wirtschaftliche Sicherung, sondern im Einzelfall u.U. auch die Pflege oder sonst erforderliche Betreuung eines Angehörigen (BSG 7, 29 ff). Jedoch sind von der Klägerin in dieser Richtung keine Gründe vorgetragen, so daß die Feststellung des SG insoweit als zutreffend angesehen werden muß.
IV. Zur Rechtfertigung der Arbeitsaufgabe der Klägerin bleibt somit nur die Möglichkeit, daß ihr gegebenenfalls ein "wichtiger Grund" i.S. des § 80 Abs. 1 AVAVG zur Seite gestanden hat. Im Gegensatz zum berechtigten Grund (§ 78 Abs. 2 AVAVG) hat der Gesetzgeber selbst in § 80 Abs. 1 Satz 1 AVAVG - ebensowenig wie vordem in § 93 aF - nicht näher definiert, was unter einem wichtigen Grund verstanden werden soll. Das RVA ging in jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung davon aus, daß zum einen die Frage, was als wichtiger Grund im Sinne des § 80 (93 aF) AVAVG zu gelten habe, öffentlich-rechtlicher Natur sei (GE 4272, AN 1932, S. 45) und sie zum anderen in Anlehnung an die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften des BGB, des HGB, der Gewerbeordnung, der vorläufigen Landesarbeitsordnung oder u.U. auch des Landesrechts zu beurteilen sei (GE 3678 und 3717 in AN 1930 S 101 und 193; GE 4272 und 4327 in AN 1932 S. 45 und 102). Ein wichtiger Grund zur Arbeitsaufgabe i.S. arbeitsrechtlicher Bestimmungen liegt danach nur vor, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen und Umstände einer der Vertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfrist nichtzugemutet werden kann und ihr deshalb die fristlose Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses zugebilligt werden muß. Das RVA stützte diese Auslegung hauptsächlich auf eine Begründung, die 1927 zu § 56 des Entwurfs eines Gesetzes über Arbeitslosenversicherung vor dem Deutschen Reichstag gegeben wurde (vgl. Verhandlungen des Reichstages, 3. Wahlperiode, Bd 413, S. 89 zu § 56). Die Rechtsprechung des RVA, die auch im Schrifttum allgemein Anerkennung gefunden hatte, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) für das Arbeitsvertragsrecht fortgeführt. Es erachtet einen wichtigen Grund im Sinne der einschlägigen Gesetze immer dann für gegeben, wenn Umstände eingetreten sind, die nach verständigem Ermessen dem einen oder anderen Teil des Arbeitsverhältnisses dessen Fortsetzung nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, da sonst das Interesse des Kündigenden in unbilliger Weise geschädigt würde (vgl. BAG in AP 4, 5, 6 zu § 626 BGB). Ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, ist Tatfrage. Dabei ist der gesamte Sachverhalt zu untersuchen, und zwar unter Interessenabwägung. Wird eine unbillige Interessenschädigung festgestellt, so ist der Tatbestand des wichtigen Grundes erfüllt. Der gesamte Sachverhalt, nicht allein der zur Begründung der Kündigung angeführte Einzelumstand, unterliegt der Beurteilung.
An die vom RVA wie vom BAG entwickelten Grundsätze und Voraussetzungen für die Beurteilung des "wichtigen Grundes" hält der erkennende Senat sich bei der Anwendung des § 80 Abs. 1 Satz 1 AVAVG auch gegenwärtig noch für gebunden. Sie sind sachgerecht und gesetzesgemäß.
Da abgesehen von den "relativen" wichtigen Gründen der §§ 123 ff Gewerbeordnung, §§ 70 ff HGB und § 626 BGB ein "absoluter" wichtiger Grund vom Gesetzgeber weder in Einzelgesetzen noch im Grundgesetz bestimmt worden ist, kann die Eheschließung und der Zuzug zum Ehegatten für sich allein auch nicht als ein solcher gelten. Wohl aber ist es möglich, daß im Einzelfall hierbei besondere Umstände einen wichtigen Grund i.S. des § 80 Abs. 1 Satz 1 AVAVG schaffen. Freilich ist auch dann noch zu beachten, daß diese Vorschrift weiterhin dem Schutz der Versichertengemeinschaft gegen die Manipulierung des Versicherungsfalles durch Einzelne dient (vgl. BT-Drucks., 2. Wahlperiode, Nr. 1274 S. 82, 83 und 123). Infolgedessen kann es je nach Lage des Falles einem Arbeitnehmer mit Heiratsabsicht zuzumuten sein, das bestehende Arbeitsvertragsverhältnis zu respektieren und in der gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Form der Kündigung zu beenden, selbst wenn er damit die Eheschließung oder den Zuzug auf angemessene Zeit hinausrücken müßte. Ebenso kann unter den gegenwärtigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt möglicherweise von einem Arbeitnehmer fallweise erwartet werden, daß er rechtzeitig, also bereits vor oder bei der Kündigung des alten Beschäftigungsverhältnisses, an dem gewählten neuen Aufenthaltsort sich um einen Anschlußarbeitsplatz bemüht und damit auch seine künftig bestehende Arbeitsbereitschaft beweist. Die Dienststellen der beklagten Bundesanstalt sind derzeit ohne Schwierigkeiten in der Lage, geeignete Arbeitsstellen zu beschaffen oder Arbeitsangebote nachzuweisen.
V. Nicht erforderlich für die Bejahung eines "wichtigen Grundes" i.S. des § 80 Abs. 1 AVAVG bei Aufgabe einer Arbeitsstelle zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist entgegen der Ansicht der Beklagten, daß jeweils eine besondere Ehegefährdung vorliegen müsse, die über die normalerweise durch eine Trennung eintretenden Gefahren hinausginge. Vermag ein Arbeitsloser nämlich Tatsachen oder begründete Umstände für eine derartige besondere Ehegefährdung vorzubringen, so kann er sich bereits auf einen "berechtigten" Grund zur Arbeitsaufgabe i.S. der §§ 80 Abs. 1 und 78 Abs. 2 Nr. 5 AVAVG berufen. Auf das zusätzliche Vorliegen eines "wichtigen" Grundes käme es in diesen Fällen nicht mehr an.
Durch die Anwendung des § 80 Abs. 1 AVAVG nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze werden Ehe und Familie in ihrem durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Bestand und Wesensinhalt nicht gefährdet oder beeinträchtigt. Insbesondere wird auch das Recht und die Pflicht zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Satz 1 BGB) nicht ausgeschlossen.
VI. In dem anhängigen Einzelfall hat das SG ausreichende tatsächliche Feststellungen für die Beurteilung eines wichtigen Grundes im vorstehend gekennzeichneten Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 AVAVG nicht getroffen.
Die Sache mußte daher - unter Aufhebung des bisherigen Urteils - zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen