Leitsatz (amtlich)

Hat ein Versorgungsberechtigter Versorgungsleistungen zu Unrecht erhalten, so kann die Verwaltungsbehörde sie nach seinem Tode von den Erben durch Verwaltungsakt zurückfordern.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat die Versorgungsverwaltung von den Erben als Gesamtschuldner überzahlte Versorgungsbezüge mit einem auf KOV- VfG § 47 gestützten Verwaltungsakt zurückgefordert, hat sie damit erkennbar einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Verwaltungsakt regeln wollen. Die Klage gegen diesen Verwaltungsakt ist somit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in einer Angelegenheit der Kriegsopferversorgung iS des SGG § 51 Abs 1, über die die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verwaltung befugt war, eine Streitigkeit durch einen Verwaltungsakt zu regeln oder nicht.

 

Normenkette

SGG § 51 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03; BVG § 51 Abs. 2 Fassung: 1960-06-27, § 60 Abs. 4 Fassung: 1960-06-27; KOVVfG § 47 Abs. 2 Fassung: 1960-06-27

 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 15. Juli 1964 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Kläger sind die Erben (Miterben) ihrer am 6. Oktober 1960 verstorbenen Mutter ... Die Erblasserin (Witwe ...) bezog auf Grund des Bescheides vom 26. November 1956 Elternrente von monatlich 25,- DM, wobei ein sonstiges Einkommen von 110,- DM (60,80 DM eigene Invalidenrente und 49,30 DM Invaliden-Witwenrente) berücksichtigt worden war. Durch das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) erhöhte sich die eigene Rente der Erblasserin vom 1. Januar 1957 an um 21,- DM auf 81,80 DM, zusammen mit der Witwenrente auf 131,10 DM. Mit Bescheid vom 31. Juli 1957 setzte das Versorgungsamt H die Elternrente vom 1. Mai 1957 an auf 19,- DM herab. Die Erblasserin hatte weitere Erhöhungen ihres sonstigen Einkommens durch Erhöhung der Rente aus der Arbeiterrentenversicherung (ArV) dem Versorgungsamt nicht angezeigt, so daß die Elternrente bis zu ihrem Tod in Höhe von 19,- DM weitergezahlt wurde. Erst mit Ablauf des Monats Oktober 1960, dem Todesmonat, wurde die Zahlung der Elternrente eingestellt.

Mit Neufeststellungsbescheid vom 24. Februar 1961 berechnete der Beklagte das Einkommen der Mutter der Kläger aus der ArV auf 181,20 DM, und zwar auf 81,80 DM eigene Rente und 99,40 DM Witwenrente. Durch dieses Einkommen sei die Einkommensgrenze von 150,- DM überschritten worden, so daß der Verstorbenen vom 1. Mai 1957 an Elternrente nicht mehr zugestanden habe. Die Überzahlung für die Zeit vom 1. Mai 1957 bis 31. Oktober 1960 wurde zunächst mit 798,- DM berechnet und zurückgefordert. Das Versorgungsamt stellte den Bescheid den Klägern als Erben ihrer Mutter zu. Auf den Widerspruch der Kläger ermäßigte das Landesversorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 1961 die Rückforderung auf 773,- DM.

Auf die Klage der Erben hat das Sozialgericht (SG) Hildesheim mit Urteil vom 27. September 1962 die Verwaltungsbescheide aufgehoben und festgestellt, daß die Rückforderung von 773,- DM unzulässig sei. Die Erben stünden zur Versorgungsverwaltung nicht in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung, so daß ihnen der Beklagte keinen Bescheid hätte erteilen dürfen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, beigeladen. Es hat mit Urteil vom 25. Juli 1964 das Urteil des ersten Rechtszuges aufgehoben und die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt: Die Klage richte sich gegen Verwaltungsakte; daher seien die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig (§ 51 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Die Voraussetzungen des § 62 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) für eine Neufeststellung der Elternrente der Verstorbenen seien gegeben gewesen. Hierbei sei eine Überzahlung festgestellt worden, und die Verwaltung habe ihren Rückforderungsanspruch zu Recht auf § 47 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) gestützt. Auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben. Eine Verwaltungsbehörde könne nicht nur fehlerhafte Verwaltungsakte auch nach dem Tode des Berechtigten noch wirksam gegenüber den Erben zurücknehmen, sondern auch zu Unrecht gewährte Versorgungsbezüge von den Erben mittels eines Verwaltungsaktes zurückfordern. Denn der Rückforderungsanspruch sei auch nach dem Erbfall noch öffentlich-rechtlicher Natur ohne Rücksicht darauf, ob der Rückforderungsbescheid schon vor oder erst nach dem Tode der Rentenberechtigten bindend geworden sei. Die Erben, vorliegend die Kläger, hafteten für diese Nachlaßverbindlichkeiten ihrer Mutter gesamtschuldnerisch als Miterben (§§ 2058, 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses am 30. Juli 1964 zugestellte Urteil haben die Kläger am 21. August 1964 Revision mit dem Antrage eingelegt,

unter Aufhebung des Urteils des LSG Niedersachsen vom 15. Juli 1965 nach dem Klageantrag der Erbengemeinschaft nach der Witwe zu erkennen.

Sie rügen mit näherer Begründung, das LSG habe § 47 Abs. 1 Satz 1 VerwVG verletzt.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die beteiligte Bundesrepublik Deutschland schließt sich dem Antrag des Beklagten an.

Sie halten das Urteil des LSG für zutreffend. Im übrigen verweisen sie auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), das auf dem Gebiete des Lastenausgleichsrechts die Zulässigkeit der Rückforderung durch Verwaltungsakt von den Erben des Erblassers bejahe.

Die durch Zulassung statthafte Revision der Kläger (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Die Revision ist daher zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Mutter der Kläger hat nach den Feststellungen des LSG und unstreitig die weitere Erhöhung ihres sonstigen Einkommens nicht angegeben und daher Elternrente in Höhe von 773,- DM erhalten, obwohl sie hierauf keinen Anspruch mehr hatte. Streitig ist, ob der Beklagte diesen Betrag von den Erben als Gesamtschuldner (§§ 421, 2058 BGB) zurückfordern und dies mit einem Verwaltungsakt - dem im Widerspruchsverfahren abgeänderten Bescheid vom 24. Februar 1961 - oder nur im Wege einer Zivilklage, wie die Kläger annehmen, geltend machen kann. Vorliegend bestehen keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Denn der Bescheid vom 24. Februar 1961 in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist ein Verwaltungsakt. Der Beklagte hat diesen Bescheid auf § 47 VerwVG, also auf eine Vorschrift des öffentlichen Rechts, gestützt und damit erkennbar einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts regeln wollen. Die Klage gegen diesen Verwaltungsakt ist somit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in einer Angelegenheit der Kriegsopferversorgung i. S. des § 51 Abs. 1 SGG, über die die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden haben ohne Rücksicht darauf, ob die Verwaltung befugt war, eine Streitigkeit durch einen Verwaltungsakt zu regeln oder nicht. Auch wenn sie eine hoheitliche Regelung für einen Einzelfall trifft, mit der sie in private Rechte und Rechtsverhältnisse eingreift, liegt ein Verwaltungsakt vor (der in einem solchen Fall allerdings rechtswidrig wäre und auf Klage durch die zuständigen Gerichte aufgehoben werden müßte). Für die Nachprüfung eines solchen Verwaltungsakts sind ausschließlich die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, hier gemäß § 51 Abs. 1 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit berufen (ebenso BSG 15, 15). Zu prüfen bleibt allein, ob die Verwaltung mit ihrem Rückforderungsbescheid in ein privates Rechtsverhältnis eingegriffen oder ein öffentliches Rechtsverhältnis gestaltet hat und daher befugt war, die Verpflichtung zur Rückgewähr (§ 47 Abs. 2 VerwVG) des oben bezeichneten Betrages an Elternrente in einem Verwaltungsakt zu regeln.

Dabei ist von folgenden, mit der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils auszugehen. Zunächst hat zwischen dem Beklagten und der Erblasserin ein Versorgungsrechtsverhältnis bestanden, das dem öffentlichen Recht angehört hat. Sodann hat die Erblasserin wegen der Überschreitung der Einkommensgrenze des § 51 i. V. m. § 33 BVG einen Anspruch auf die öffentlich-rechtliche Leistung einer Elternrente nicht mehr gehabt, und zwar, wie sich aus § 60 Abs. 4 letzter Satz BVG idF des Ersten Neuordnungsgesetzes (1. NOG) ergibt, vom 1. Mai 1957 an. Nach dieser Vorschrift tritt eine Entziehung der Leistungen mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Sind Versorgungsleistungen zu Unrecht erbracht worden, so sind sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder nach ausdrücklichen Vorschriften (hier § 47 VerwVG) zu erstatten. Dieser Erstattungsanspruch gegen den Rentenempfänger ist öffentlich-rechtlicher Natur (s. BSG 14, 63 sowie die Zitate bei Kilian in NJW 1962, 1279 Anm. 1, 2).

Er verändert seinen Charakter nicht durch den Tod des Rentenempfängers; dies wird noch näher ausgeführt werden. Der 11. Senat hat in BSG 15, 14 einen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch in einem Falle verneint, in welchem der Versorgungsberechtigte die Leistung für den folgenden Monat zu Lebzeiten zu Recht gemäß § 66 Abs. 1 BVG erhalten hatte, aber vor Beginn des Zeitraums verstorben war, für den die Rente ausgezahlt worden war. Der 11. Senat hat in seinem Falle eine Leistung "unter Vorbehalt" und einen Bereicherungsanspruch, nicht aber eine "zu Unrecht" gewährte Leistung angenommen. Deshalb hat er die Versorgungsverwaltung auf den Weg einer Zivilklage verwiesen. Da dieser Fall sachlich und nach der Auffassung des 11. Senats auch rechtlich anders gelagert ist, bedarf es keines Eingehens auf diese Entscheidung, zumal das LSG ihre Tragweite nicht richtig eingeschätzt hat.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der materiell-rechtlichen Frage ab, ob der Erstattungsanspruch der Versorgungsverwaltung als öffentlich-rechtlicher Anspruch zum Nachlaß gehört. Ist diese Frage zu bejahen, so ändert sich die öffentlich-rechtliche Natur des Erstattungsanspruchs auch nicht dadurch, daß das Vermögen des Erblassers mit dieser öffentlich-rechtlichen Belastung im Wege der Erbfolge auf den Erben als Gesamtrechtsnachfolger übergegangen ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob das Vermögen eines Erblassers mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung belastet war, ist zu beachten, daß die Leistung für den Versorgungsberechtigten bestimmt war und daß diese Leistung ihre öffentlich-rechtliche Natur nicht dadurch verloren hat, daß sie zu Unrecht gewährt worden ist. Der Rechtsübergang aus Anlaß eines Erbfalles ändert an der Rechtsnatur der öffentlich-rechtlichen Leistung nichts. Denn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist das Gegenstück der öffentlich-rechtlichen Leistung. Unbestritten kann der Erbe eine im Erbwege übergegangene Rentenforderung im Verwaltungsrechtsweg geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob die Rente dem Erblasser bereits durch einen bindend gewordenen Bescheid zuerkannt worden war oder nicht. Dies muß dann auch für die Rückforderung gelten.

Auch diese betrifft eine öffentlich-rechtliche Leistung, die sich in eine öffentlich-rechtliche Schuld verwandelt hat. Diese - öffentlich-rechtliche - Natur der Schuld ändert sich nicht, wenn der Inhaber der Verpflichtung wechselt. Denn bei der Entscheidung, ob der Rückerstattungsanspruch dem öffentlichen oder privaten Recht zuzuordnen ist, kommt es nicht auf die Person des Verpflichteten, sondern auf die Rechtsnatur der Leistung an. Gehörte diese dem öffentlichen Recht an, so ändert sie sich auch nicht durch den Tod des Empfängers. Die Verwaltung ist daher grundsätzlich berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen Erben im Wege eines Verwaltungsaktes durchzusetzen. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß vorliegend der ursprüngliche Bewilligungsbescheid über die Elternrente im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin noch nicht zurückgenommen oder - gemäß § 62 BVG - abgeändert worden war. Denn der erkennende Senat hat hierzu in BSG 7, 103 entschieden, daß beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde auch dann noch einen Berichtigungsbescheid (belastenden Verwaltungsakt) erlassen kann, wenn der auf Grund eines fehlerhaften Bescheides Versorgungsberechtigte bereits gestorben war. Diese Grundsätze, die zu Art. 30 KBLG ausgesprochen worden sind, gelten ebenso zu § 41 VerwVG (BSG 23, 9). Sie sind auch entsprechend bei Bescheiden gemäß § 62 BVG anzuwenden. Denn diese Neufeststellungsbescheide sind u. a. dazu bestimmt, einen wegen einer Einkommenserhöhung fehlerhaft gewordenen Bescheid der neuen Einkommenslage anzupassen. Es muß daher für den gleichgelagerten Sachverhalt das gleiche gelten wie für Berichtigungsbescheide. Da der Rentenbewilligungsbescheid hiernach auch noch nach dem Tod des Leistungsempfängers zurückgenommen oder abgeändert werden kann, so entsteht auch der Rückforderungsanspruch kraft Gesetzes von dem Zeitpunkt an, auf den die Rücknahme oder die Berichtigung zurückwirkt. Der Rückforderungsanspruch beruht vorliegend auf § 47 VerwVG, also auf einer Vorschrift des öffentlichen Rechts. Diese Vorschrift sagt nichts darüber, wer "zu Unrecht empfangene Leistungen zu erstatten hat". Es muß daher angenommen werden, daß jeder Empfänger einer "zu Unrecht" gewährten Leistung erstattungspflichtig ist. Da die Empfängerin nicht mehr lebt, geht diese Pflicht auf den Rechtsnachfolger über, und zwar als öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Es hatte sich um eine öffentlich-rechtliche Leistung gehandelt, die mit dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch belastet war. Nur mit dieser Belastung sind die Leistungen in das Vermögen der Erblasserin und bei Ihrem Tode in den Nachlaß gelangt.

Diesem Ergebnis steht auch nicht der Einwand entgegen, der Erbgang sei ein privat-rechtlicher Vorgang. Für den Fall, daß ein Leistungsberechtigter einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch an einen Dritten abtritt, hat das BSG für die Rentenversicherung und das Versorgungsrecht in BSG 10, 160; 11, 60 entschieden, daß der Rechtsübergang dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist und die Vorschriften der §§ 398 ff BGB nicht unmittelbar, sondern entsprechend anzuwenden sind. Genauso wie mit dem Übergang von Rechten verhält es sich mit dem Übergang von Verpflichtungen. Gehörten diese dem öffentlichen Recht an, so gehen sie in entsprechender Anwendung der §§ 1922, 1967 BGB beim Erbgang auch als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten auf die Erben über. Zu dieser Frage verweist Bettermann (DV Bl. 1961, 921 ff) noch zutreffend auf § 8 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes hin. Nach dieser Vorschrift gehen bei einer Gesamtrechtsnachfolge die Steuerschulden des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Erben haften für die aus dem Nachlaß zu entrichtenden Steuern "wie" für Nachlaßverbindlichkeiten nach bürgerlichem Recht. B. kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, daß diese Vorschrift einen allgemeinen, für das gesamte öffentliche Recht geltenden Rechtsgrundsatz enthält, wonach alle öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten grundsätzlich auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen. Dieser - vorliegend der Erbe - tritt daher voll in die Stellung seines Rechtsvorgängers in verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht ein. Auch das BVerwG bejaht auf dem Gebiet des Lastenausgleichs die Zulässigkeit der Rückforderung überzahlter Leistungen von den Erben durch Verwaltungsakt (so BVerwG 15, 243; im Ergebnis ähnlich BGH vom 7. Dezember 1960 - IV zR 142/60 - in DV Bl. 1961, 333).

Zusammenfassend durften also die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über den Streitfall in vollem Umfange entscheiden. Der Beklagte war befugt, die von der Erblasserin seit dem 1. Mai 1957 zu Unrecht bezogene Elternrente von den Erben als öffentlich-rechtliche Verpflichtung durch einen Verwaltungsakt zurückzufordern, weil die übrigen Voraussetzungen nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG vorlagen. Das Urteil des LSG ist daher nicht zu beanstanden, und die Revision der Kläger war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

NJW 1966, 1239

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