Entscheidungsstichwort (Thema)

Streit um Versicherungspflicht. notwendige Beiladung. Rentenversicherungsträger

 

Orientierungssatz

An dem Streit über die Versicherungspflicht nach § 165 Abs 1 Nr 2 RVO in der Krankenversicherung und nach § 2 Abs 1 Nr 1 AVG in der Rentenversicherung ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zuständiger Rentenversicherungsträger derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann; sie ist daher notwendig beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG).

 

Normenkette

RVO § 165 Abs 1 Nr 2; AVG § 2 Abs 1 Nr 1; SGG § 75 Abs 2

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 20.03.1985; Aktenzeichen L 11 Kr 8/84)

SG Dortmund (Entscheidung vom 26.10.1983; Aktenzeichen S 8 Kr 253/82)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beigeladene in der Zeit vom 1. März 1978 bis zum 31. Dezember 1980 beim Kläger versicherungspflichtig beschäftigt war und dieser Beiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung zu entrichten hat.

Der Kläger betreibt eine kaufmännische Privatschule, in der er aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit der Bundesanstalt für Arbeit berufliche Bildungsmaßnahmen durchführt. In der Schule unterrichtete nebenberuflich auch der Beigeladene, der im Hauptberuf Studienrat an einer kaufmännischen Schule der Stadt D. und Beamter auf Lebenszeit ist.

Durch Bescheid vom 7. Dezember 1981 stellte die Beklagte aufgrund der Unterrichtstätigkeit für den Kläger Versicherungspflicht des Beigeladenen in der Krankenversicherung und der Rentenversicherung der Angestellten fest und erhob - zunächst für für die Zeit vom 1. März 1978 bis zum 28. Februar 1979 - Beiträge zu den genannten Versicherungszweigen in Höhe von 5.937,30 DM. Mit weiterem Bescheid vom 8. Januar 1982 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht auch für die Zeit vom 1. März 1979 bis zum 31. Dezember 1980 fest und forderte Beiträge in Höhe von weiteren 12.703,72 DM. Die Widersprüche gegen die Bescheide blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. August 1982).

Der Kläger hat beim Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben und sie damit begründet, daß der Beigeladene nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig tätig gewesen sei. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 26. Oktober 1983 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 20. März 1985 das Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten vom 7. Dezember 1981 und vom 8. Januar 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1982 aufgehoben. Es hat sich der Auffassung des Klägers angeschlossen.

Gegen das Urteil richtet sich die - vom erkennenden Senat zugelassene - Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung von § 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil das LSG die notwendige Beiladung des Rentenversicherungsträgers unterlassen habe. Darin liege ein wesentlicher Mangel des Berufungsverfahrens (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 1985 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger und der Beigeladene haben keinen Antrag gestellt.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet.

Unter den Beteiligten ist umstritten, ob der Beigeladene nach § 165 Abs 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Krankenversicherung und nach § 2 Abs 1 Nr 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der Rentenversicherung versicherungspflichtig war, als er in der Zeit vom 1. März 1978 bis zum 31. Dezember 1980 an der Privatschule des Klägers unterrichtete. An dem streitigen Rechtsverhältnis ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zuständiger Rentenversicherungsträger derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann; sie war daher notwendig beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG).

Da es im Revisionsverfahren unzulässig ist, die bisher unterbliebene Beiladung nachzuholen (§ 168 SGG), war die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das LSG geboten (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil vorbehalten, das das Verfahren abschließt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661600

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