Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob dem Kläger Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zusteht. Umstritten ist dabei ua, wie die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers einzustufen ist, die er zuletzt ausgeübt hat.
Der Kläger (geb 1932) ist Jugoslawe. Er hat in der Bundesrepublik zunächst als Schlosser und Schweißer, später ab 1963 als Kraftfahrer gearbeitet, und zwar bis 1982. Anschließend bezog er Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Im Januar 1984 stellte er Antrag auf Versichertenrente. Die medizinische Überprüfung seines Gesundheitszustandes ergab wesentliche degenerative Erscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparats, Drehschwindel und psychovegetatives Syndrom mit depressiver Einfärbung sowie Zustand nach einer im Oktober 1980 erfolgten Schrittmacherimplantation. Als zumutbar wurden noch angesehen leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, vollschichtig, wenn diese Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, Tragen oder Bewegen von Lasten, häufiges Klettern und Steigen und ohne Tätigkeit an Maschinen oder Absturzgefahr durchgeführt würden.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag ab (Bescheid vom 30. März 1984). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Konstanz ≪SG≫ vom 25. November 1986; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ≪LSG≫ vom 24. Februar 1988). Die Urteile ergingen aufgrund weiterer Beweiserhebung. Die letzte Begutachtung erfolgte durch den vom SG beauftragten Gutachter Dr. W. …, Facharzt für innere Medizin, unter dem 16. Juli 1986 nach Aktenlage und bezog sich auf Befundunterlagen sowie gutachtliche Stellungnahmen bis Juli 1985.
Zu den Verweisungsberufen ist dem Kläger durch das LSG eine offenbar nicht in diesem Verfahren erstellte Äußerung eines Kfz-Sachverständigen übermittelt worden, aus der sich ergeben soll, daß ein Berufskraftfahrer mit vergleichbarem Leistungsvermögen auf die Tätigkeit eines Fuhrparkleiters verwiesen werden kann.
Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß der Kläger als Berufskraftfahrer zuletzt eine angelernte Tätigkeit ausgeübt habe. Hiervon ausgehend seien Verweisungstätigkeiten vorhanden, auf die der Kläger selbst dann verwiesen werden könne, wenn man ihn als sog „gehobenen Angelernten” einstufe. In Betracht komme die Tätigkeit eines Fuhrparkleiters im Werksverkehr sowie diejenige eines Disponenten im Güternahverkehr. Berufskraftfahrer könnten sich, wie der Kfz-Sachverständige ausgeführt habe, die für solche Tätigkeiten noch erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse in kurzer Zeit aneignen. Eine schwere körperliche Belastung werde nicht gefordert. Auf mangelnde Sprachkenntnisse und die nur fünfjährige Schulausbildung in Jugoslawien könne sich der Kläger nicht berufen.
Eine Klärung des Gesundheitszustandes für die Zeit nach Juli 1985 hat das LSG nicht für erforderlich gehalten, da bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in der Zeit danach die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 1246 Abs 2a/1247 Abs 2a der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht erfüllt würden.
Mit der Revision macht der Kläger Aufklärungsmängel in bezug auf die ihm angesonnenen Verweisungsberufe geltend und hält außerdem eine Abklärung der gesundheitlichen Entwicklung nach Juli 1985 für erforderlich.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab 1. Februar 1984 zu gewähren.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Beide Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) entschieden wird.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist begründet. Die Sache ist an das LSG zurückzuverweisen. Das LSG hat zum beruflichen Status, zum Gesundheitszustand und zu den Verweisungsberufen weitere Feststellungen zu treffen.
Das LSG wird zunächst weitere Ermittlungen zur Leistungsfähigkeit des Klägers ab August 1985 anstellen müssen. Der Kläger hat zutreffend gerügt, daß das LSG sich bei seiner am 24. Februar 1988 getroffenen Entscheidung mit einer Überprüfung des Gesundheitszustandes bis Juli 1985 begnügt und seine Anträge auf Anhörung des Hausarztes Dr. J. … und auf weitere Begutachtung ohne hinreichende Begründung übergangen hat.
Das LSG hat weitere Ermittlungen für die Folgezeit unterlassen in der Annahme, daß die Zahlung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach Juli 1985 nicht in Betracht käme, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 1246 Abs 2a und 1247 Abs 2a RVO nicht gegeben seien. Dem kann der erkennende Senat jedoch nicht folgen; denn der Kläger konnte und kann auch jetzt noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch Entrichtung freiwilliger Beiträge erfüllen. Bei dieser Sachlage hätte er in dem anhängigen Verfahren durch kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage mit dem Antrag auf Verurteilung zur Rentengewährung nach fristgerechter Einzahlung der Beiträge sein Rentenbegehren auch weiterverfolgen können, wenn der Versicherungsfall erst nach dem 30. Juni 1984 eingetreten sein sollte (BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 3). Hierauf war der Kläger hinzuweisen (vgl § 106 SGG).
Die Befugnis des Klägers, freiwillige Beiträge auch noch für die Jahre ab 1984 zu entrichten, folgt aus Art 2 § 6 Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG). Nach dieser Vorschrift gelten die §§ 1246 Abs 1/1247 Abs 1 RVO in der bis 31. Dezember 1983 geltenden Fassung (dh ohne die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 1246 Abs 1 iVm Abs 2a/1247 Abs 1 iVm Abs 2a RVO), wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat (das ist hier, soweit ersichtlich, der Fall) und jeder Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles mit Beiträgen oder sog Aufschubzeiten (§ 1246 Abs 2a Satz 2-4 RVO) belegt ist. Die letztgenannte Voraussetzung ist zwar noch nicht gegeben. Der Kläger kann jedoch im Hinblick auf §§ 1418, 1420 Abs 2 RVO auch nach Abschluß seines Rentenverfahrens durch Entrichtung freiwilliger Beiträge (§ 1233 RVO) die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen herbeiführen.
Bei der Bewertung des bisherigen Berufs als Voraussetzung des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente hat das LSG keine Feststellungen zur tariflichen Einstufung getroffen. Das ist aber erforderlich.
Gemäß § 1246 Abs 2 Satz 1 RVO ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Hierbei umfaßt gemäß § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Für die Bewertung der vom Kläger verrichteten Arbeit als Berufskraftfahrer hat das Berufungsgericht weitgehend auf die Dauer der Ausbildung, die für einen geprüften Berufskraftfahrer erforderlich ist, abgestellt. Es hat damit zu einseitig bloß einen Teil der Merkmale berücksichtigt, die das Gesetz in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO als Kriterien für eine solche Prüfung aufführt.
Allerdings stand bei der Anwendung des vom BSG entwickelten Berufsgruppenschemas auf konkrete Berufstätigkeiten bisher in der Regel die Frage im Vordergrund, welche Dauer eine rechtlich vorgeschriebene Fachausbildung haben muß, um auf ihrer Grundlage einem Versicherten den Status des Facharbeiters zuerkennen zu können. Dabei wurde als gedankliche Voraussetzung von der Annahme ausgegangen, daß die Dauer einer Ausbildung gleichbedeutend mit dem Maß an beruflicher Qualifikation ist, das die Ausbildung dem Versicherten vermittelt.
Von allen Senaten des BSG, die für die Arbeit der Rentenversicherung zuständig und an der Entwicklung des Vierstufenschemas beteiligt waren, ist aber immer wieder deutlich gemacht worden, daß ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Schemas allein die Qualität der verrichteten Arbeit ist, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Grundlage für die Bestimmung der Qualität einer Arbeit in diesem Sinne sind die am Ende des Satzes 2 in § 1246 Abs 2 RVO genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit. Es kommt also auf ein Gesamtbild an.
In diesem Rahmen hat das BSG zwei Gesichtspunkten Bedeutung beigemessen: Zum einen der abstrakten „tarifvertraglichen” Klassifizierung einer Tätigkeitsart (im Sinne eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrags (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 46, 111, 116, 122, 123, 164), zum anderen der „tariflichen” Zuordnung der konkreten zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Versicherten zu einer Berufssparte, dh seiner individuellen tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 168, 169). In beiden Bereichen sind die Folgerungen für die Wertigkeit einer Arbeit jedoch verschieden.
Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in einer Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 46, 111, 116, 122, 123, 164). Denn die Tarifpartner als die unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligten nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in bezug auf die nach § 1246 Abs 2 RVO maßgeblichen Merkmale entspricht. Demgemäß läßt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der in ihr aufgeführten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, in der Regel den Schluß zu,
daß diese Berufstätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (zusammenfassend Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1991 – 13/5 RJ 69/90 – zur Veröffentlichung bestimmt). Von dem Grundsatz, daß von der tariflichen Einstufung einer Berufsart auszugehen ist, werden in der Rechtsprechung des BSG Ausnahmen nur anerkannt, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 101 S 311, 123 S 389 und Urteil vom 14. Mai 1991 – 5 RJ 82/89 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
Der tariflichen Zuordnung des einzelnen Versicherten durch den Arbeitgeber kommt demgegenüber eine andere Bedeutung zu. Sie ist zwar ein Indiz dafür, daß die von dem Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihren Merkmalen und ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird. Die Richtigkeit dieser tariflichen Einstufung kann insoweit aber durchaus widerlegt werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 77; hierbei können auch mangelnde Sprachkenntnisse eine Rolle spielen, wenn sich ergibt, daß infolgedessen die Anforderungen der Tarifgruppe nicht erfüllt werden konnten).
Angesichts dieser Rolle, die die Tarifverträge für die Anwendung von § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO spielen, ist es im allgemeinen nicht möglich, im konkreten Fall die Qualität der bisherigen Berufstätigkeit eines Klägers anhand des Berufsgruppenschemas abschließend zu beurteilen, wenn in diese Bewertung nicht auch die tarifliche Einstufung der Berufstätigkeit mit einbezogen ist. Dieses hat jedenfalls dann zu gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die berufliche Tätigkeit tariflich als solche eigenständig eingestuft ist. Der Umstand, daß für das Berufsbild eine Ausbildungsordnung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl I 1112) besteht, wie dies für Kraftfahrer der Fall ist (Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 – BGBl I 1518) ändert hieran nichts. Auch bei Kraftfahrern bestehen unabhängig vom Ablegen der Berufskraftfahrerprüfung wegen der unterschiedlichen Anforderungen häufig besondere tarifvertragliche Einstufungen (siehe BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 135 und 151; neuerdings Urteile des 5. Senats vom 14. Mai 1991 – 5 RJ 82/89 – 59/90 – und vom 15. Mai 1991 – 5 RJ 41/90 – sowie des 13. Senats des BSG vom 28. Mai 1991 – 13/5 RJ 69/90 – und 17/90 –). Gerade der vorliegende Fall verdeutlicht einerseits die unterschiedliche Bedeutung, andererseits das Zusammenspiel von tariflicher Einstufung und Ausbildungsordnung.
Bei einem Facharbeiterberuf (Ausbildungsdauer mehr als zwei Jahre) begründet der erfolgreiche Abschluß und die Beschäftigung in dem betreffenden Berufsfeld allein schon den Berufsschutz als Facharbeiter. Ebenso genießen Versicherte, die, ohne eine ordnungsgemäße Ausbildung durchlaufen zu haben, in vollem Umfang über die Kenntnisse und Fähigkeiten eines entsprechenden Facharbeiters mit ordnungsgemäßem Berufsabschluß verfügen, den Berufsschutz als Facharbeiter, wenn sie (zu Recht) in eine Facharbeitergruppe des Tarifvertrages eingestuft sind (oder entsprechend entlohnt werden). Aber auch Arbeitnehmer, die einen sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf ausüben (Ausbildungsdauer unter zwei Jahren), wie zB der des Berufskraftfahrers, können als Facharbeiter Berufsschutz genießen. Voraussetzung hierfür ist, daß die Berufsart (hier: Berufskraftfahrer) tariflich als solche in einer Facharbeitergruppe genannt wird und der einzelne Arbeitnehmer (zu Recht) nach dieser Gruppe entlohnt wird.
Das LSG durfte sich nach alledem nicht damit begnügen, die Zuordnung des Klägers als Berufskraftfahrer zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters allein wegen der nur zweijährigen Ausbildungsdauer zu verneinen. Da es keine ausreichenden Fest-stellungen zur tariflichen Einstufung des Klägers getroffen hat, ist der Senat an einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch gehindert und muß die Sache zur Nachholung der erforderlichen Ermittlungen an das LSG zurückverweisen (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung zunächst festzustellen haben, ob und wie die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit (ihrer Art nach) tarifvertraglich eingestuft war. Danach wird zu prüfen sein, ob diese Tarifgruppe von dem Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist. Falls dies zu bejahen ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Kläger als Berufskraftfahrer im Rahmen des Mehrstufenschemas der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen ist. Eine abweichende Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn der einschlägige Tarifvertrag keine geeignete qualitative oder eine auf qualitätsfremden Merkmalen beruhende Wertung enthält (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 102 und 129).
Des weiteren ist zu prüfen, in welche Tarifgruppe der Kläger eingestuft war und – falls Anlaß zu Zweifeln besteht – ob diese Einstufung der von ihm ausgeübten Tätigkeit entsprach, ob alle Voraussetzungen der Zuordnung zu dieser (tarifvertraglich genannten) Berufsgruppe vorlagen oder ob er evtl zu hoch oder zu niedrig eingestuft war. Die tatsächliche Zuordnung zu einer Berufsgruppe des Tarifvertrages durch den Arbeitgeber ist lediglich ein Indiz, das jedoch seine Bedeutung verliert, wenn nachgewiesen wird, daß die Einstufung unrichtig war (s dazu ua BSG SozR 2200 § 1246 Nr 77).
Ausgehend von dem Ergebnis dieser Feststellung ist dann auch der Umfang der in Betracht kommenden Verweisungsberufe zu bestimmen. Dabei sind die beruflichen Anforderungen und Belastungen der Verweisungstätigkeiten im einzelnen zu ermitteln. Alsdann ist medizinisch abzuklären, inwieweit der Kläger diesen Anforderungen gewachsen ist (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 28. August 1991 – 13/5 RJ 47/90 –), im vorliegenden Fall insbesondere auch, welche Gefahren für den Herzschrittmacher von diesen Tätigkeiten ausgehen. Inwieweit hinsichtlich der beruflichen Anforderungen das offenbar in einem anderen Verfahren erstattete Gutachten des Dr. G. …, auf das sich das LSG bezieht, die Anforderungen der vom LSG zugrundegelegten Verweisungsberufe hinreichend genau beschreibt, ist nicht zu ersehen, da es sich nicht bei den Akten befindet.
In bezug auf die Bedeutung mangelnder Sprachkenntnisse kann hier noch offenbleiben, ob der erkennende Senat den Ausführungen des LSG und der bisherigen Rechtsprechung des BSG folgen könnte oder ob der besonderen Lage der Ausländer differenzierter Rechnung getragen werden muß; denn nach den bisherigen Feststellungen ist fraglich, ob es letztlich hierauf ankommen wird. Hinzuweisen ist lediglich darauf, daß auch nach der neuesten Rechtsprechung des BSG nicht eine Sprachkompetenz unterstellt wird, die der Kläger nicht mitbringt, sondern zu prüfen ist, ob er in seiner Heimatsprache die sprachlichen Fähigkeiten hat und die Umstellungsfähigkeit besitzt, die für die Ausübung des jeweiligen Verweisungsberufs erforderlich sind (vgl BSG Urteil vom 15. Mai 1991 – 5 RJ 92/89; s ferner BSG Urteile vom 6. Februar 1991 – 13/5/4a RJ 47/87 – und vom 6. März 1991 – 13/5 RJ 5/89 -jeweils am Ende).
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen