Leitsatz (amtlich)
1. Eine (Gesamt-) Rente, die auf Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und Rentenversicherung der Angestellten und knappschaftlichen Rentenversicherung beruht und die nach dem bis zum 1956-12-31 geltenden Recht vom Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist, hat die nach dem KnVNG (Art 2 § 26 Abs 1 iVm RKG § 102 Abs 1) zuständig gewordene BfA für die Zeit vom 1957-01-01 an nach den Vorschriften des KnVNG umzustellen. Dies bedeutet, daß sie die Leistungsanteile der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten nach der neuen Rentenformel (RVO § 1255, AVG § 32) zu berechnen, den Leistungsanteil der knappschaftlichen Rentenversicherung nach KnVNG Art 2 § 24 Abs 1 (RKG § 53 Abs 1) festzusetzen und hieraus die Gesamtleistung zu bilden hat. Die Anwendung der Umstellungsvorschriften des AnVNG (Umstellung nach der Tabelle) ist ausgeschlossen.
2. Die unterschiedliche Regelung der Rentenumstellung im Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung einerseits und im Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und Rentenversicherung der Angestellten andererseits begründet keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.
Normenkette
KnVNG Art. 2 § 23 Abs. 2 Fassung: 1957-05-21, § 24 Abs. 1 Fassung: 1957-05-21, Abs. 4 Fassung: 1957-05-21, § 26 Abs. 1 Fassung: 1957-05-21; RKG § 102 Abs. 1 Fassung: 1957-05-21; ArVNG Art. 2 § 31 Fassung: 1957-02-23; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; RVO § 1255 Fassung: 1957-02-23; AVG § 32 Fassung: 1957-02-23; RKG § 53 Abs. 1 Fassung: 1957-05-21; AnVNG Art. 2 § 30 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisions- und der Revisionsbegründungsfrist bewilligt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1960 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Von Rechts wegen.
Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, nach welchen Vorschriften die Rente des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1957 an zu berechnen ist.
Der Kläger (geboren 1887) legte - nach kurzer Zugehörigkeit zur Rentenversicherung der Arbeiter (ArV) - von 1906 bis 1910 in der knappschaftlichen Rentenversicherung (knRV) 40 Beitragsmonate zurück; danach entrichtete er bis 1948 Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten (AnV). Wegen Vollendung des 65. Lebensjahres gewährte ihm im Jahre 1952 die beigeladene Ruhrknappschaft die Gesamtrente aus der knRV und aus der AnV (der Leistungsanteil aus der ArV entfiel nach § 1544 b Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO - aF). Die Rente betrug zuletzt 210,60 DM. Für die Zeit vom 1. Januar 1957 an stellte die Beklagte die Rente nach den für die Neufeststellung von Renten geltenden Vorschriften der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze auf den Betrag von 371,30 DM fest (Bescheid vom 18.12.1957).
Der Kläger meint, seine Rente müsse, soweit die Leistung aus der ArV und der AnV zu gewähren ist, nach Art. 2 § 30 ff des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) umgestellt werden, wobei sich - seiner Berechnung nach - ein Betrag von 425,72 DM ergäbe. Seine Klage beim Sozialgericht Dortmund hatte keinen Erfolg (Urteil vom 23.10.1958). Im Berufungsverfahren beantragte er die Umstellung seinen Rente "gegebenenfalls unter Verzicht auf die Leistungen aus der knRV". Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies - unter Zulassung der Revision - die Berufung zurück. Das Gesetz schreibe in Art. 2 §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 4 des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KnVNG) die Neufeststellung der Rente des Klägers zwingend vor. Diese Regelung sei auch sinnvoll, weil eine Umstellung nach Art. 2 §§ 30 ff AnVNG nur für diejenigen Renten vorgesehen sei, die schon bisher nach dem Recht der AnV festgestellt worden seien. Da die Rente des Klägers vor der Rentenneuregelung nach knappschaftlichem Recht festgestellt worden sei, könnte auch ein Verzicht des Klägers auf den Leistungsanteil der Knappschaft nicht dazu führen, die Umstellungsvorschriften des AnVNG anzuwenden (Urteil vom 19.1.1960).
Der Kläger beantragte am 27. April 1960, ihm zur Durchführung der Revision gegen das am 19. April 1960 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts das Armenrecht zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Diesen Antrag lehnte der Senat durch Beschluß vom 30. Mai 1960 - dem Kläger zugestellt am 10. Juni 1960 - ab, weil der Kläger in der Lage sei, die Kosten der Revision selbst zu tragen. Am 15. Juni 1960 legte der nunmehr vom Kläger beauftragte Prozeßbevollmächtigte Revision ein, wobei er um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchte. Er beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den Berufungsanträgen des Klägers zu erkennen. Er begründete die Revision am 6. Juli 1960, indem er eine fehlerhafte Auslegung des Art. 2 § 30 AnVNG rügte. Diese Vorschrift lasse die Möglichkeit offen, auch die nach Knappschaftsrecht festgestellte Rente umzustellen. Die Auslegung in den Urteilen der Vorinstanzen verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG).
Die Beklagte und die Beigeladene beantragten die Zurückweisung der Revision.
Die Revision ist zulässig.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und die Begründung der Revision die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 67 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Es war ihm nicht zuzumuten, vor der Entscheidung über seinen rechtzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung des Armenrechts einen beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten zu beauftragen. Zwar hat der Senat, indem er das Armenrecht verweigerte, festgestellt, daß der Kläger nach seiner Vermögenslage nicht gehindert war, die Revision auf eigene Kosten durchzuführen. Dem Kläger ist aber nicht zu widerlegen, daß er - bestärkt durch das Zeugnis der Stadt Dortmund, das ihm ein teilweises Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten bescheinigte - in entschuldbarem Irrtum davon ausging, ihm müsse das Armenrecht gewährt werden, weil er nur von seiner Rente lebt. Die Rente des Klägers ist nicht so hoch, daß er von vornherein mit der Ablehnung seines Gesuchs rechnen mußte. Der Senat hat bereits in der Entscheidung über das Armenrecht angedeutet, daß der Kläger möglicherweise nur in Raten die ihm erwachsenden Kosten werde zahlen können. Die Voraussetzungen nach § 67 SGG für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind danach gegeben.
Die Revision ist aber nicht begründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Rente des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1957 an nach den Vorschriften des KnVNG umgestellt; nur dieses Gesetz enthält Vorschriften darüber, wie die sogenannten Alt- oder Bestandsrenten (d.h. die am 1.1.1957 laufenden oder danach nach bisherigem Recht festzustellenden Renten) umzustellen sind, die Leistungsanteile aus der knRV enthalten. Renten mit solchen Leistungsanteilen wurden vor dem Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze von den Trägern der knRV nach deren Recht festgestellt und gezahlt (§ 1544 g Abs. 3 RVO aF i.V.m. § 1 Nr. 3 des Wanderversicherungsabkommens vom 12.6.1944 - AN 1944 S. II, 246). Dementsprechend ist auch die Rente des Klägers, obwohl er als Wanderversicherter zuletzt Beiträge zur AnV entrichtet hatte und der in der Rente enthaltene Leistungsanteil dieses Versicherungszweigs wesentlich höher war als der auf Beiträgen zur knRV beruhende Anteil, im Jahre 1952 von der beigeladenen Ruhrknappschaft festgestellt und von ihr bis Ende 1956 gezahlt worden. Die Rentenfeststellung der Beigeladenen ist dem Kläger gegenüber rechtskräftig (bindend) geworden.
Die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze haben für die Fälle der Wanderversicherung eine Neuordnung der Zuständigkeit zur Feststellung und Zahlung der Rente gebracht (§§ 1311 RVO, 90 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG-, 102 des Reichsknappschaftsgesetzes - RKG-), durch die vom 1. Januar 1957 an die bisherige Regelung in § 1544 g RVO aF in Verbindung mit dem Wanderversicherungsabkommen ersetzt wurde. Die Neuordnung wirkt sich auch auf die Frage aus, welcher Versicherungsträger für die Anpassung der Altrenten an das neue Recht zuständig ist. Hierfür bestimmt Art. 2 § 26 Abs. 1 KnVNG den nach § 102 RKG zuständigen Versicherungsträger. Da der Kläger die letzten Beiträge zur AnV geleistet hat und bei ihm die Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG weder erfüllt ist noch als erfüllt gilt, ist für die Umstellung der Rente die Beklagte zuständig.
Die Beklagte konnte jedoch bei der Umstellung der Rente des Klägers nicht die in Art. 2 §§ 30 ff AnVNG für die Umstellung von AnV-Renten getroffenen Vorschriften (Umstellung nach der Tabelle) anwenden. Für den in der Rente enthaltenen Leistungsanteil aus der knRV ist diese Art der Rentenumstellung - wie der Kläger selbst einräumt - nicht möglich, weil das Gesetz (Art. 2 § 24 Abs. 1 KnVNG, § 53 Abs. 1 RKG) insoweit stets eine Einzelumrechnung vorsieht; Art. 2 § 32 Abs. 5 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) und Art. 2 § 31 Abs. 5 AnVNG erfassen demgemäß nur die Gesamtrente mit Steigerungsbeträgen aus der ArV und AnV, nicht auch solche mit Steigerungsbeträgen aus der knRV. Die Rentenumstellung nach der Tabelle kann aber entgegen der Meinung des Klägers auch nicht hinsichtlich des Teils der Gesamtrente stattfinden, die auf den Beiträgen zur ArV und AnV beruht. Diese Art der Rentenumstellung ist, wie das Landessozialgericht zutreffend ausgeführt hat, nur für solche Renten vorgesehen, die nach dem vor 1957 geltenden Recht der AnV festgestellt worden oder noch festzustellen sind; sie kommt nach dem Gesetz aber nicht auch für solche Renten in Betracht, die, wie diejenige des Klägers, vor dem Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze nach dem Recht der knRV festzustellen waren. Für diese Renten sieht - soweit ein Träger der ArV oder, wie hier, der Träger der AnV zuständig geworden ist - Art. 2 § 23 Abs. 2 KnVNG vor, daß die Umstellung nach den Vorschriften dieser Versicherungszweige "über die Neufeststellung von Renten" unter Anwendung der Vorschriften in den §§ 24, 25 und 29 des Art. 2 zu geschehen hat. Schon diese Formulierung zeigt, daß nicht die Vorschriften in Art. 2 §§ 31 ff ArVNG und in Art. 2 §§ 30 ff AnVNG über die pauschale Umstellung von Altrenten, sondern die Vorschriften über die Berechnung der Renten nach der neuen Rentenformel (§§ 1255 RVO, 32 AVG) anzuwenden sind. Jegliche Zweifel daran, daß die Vorschriften über die "Neuberechnung" und nicht diejenigen über die "pauschale Umstellung" gemeint sind, werden aber durch Art. 2 § 24 Abs. 4 KnVNG ausgeräumt; hier ist der Begriff der "Vorschriften über die Neufeststellung von Renten" durch den ausdrücklichen Hinweis auf solche Bestimmungen der RVO und des AVG (nämlich die §§ 1253 Abs. 2, 1268 Abs. 2 RVO und §§ 30 Abs. 2, 45 Abs. 2 AVG) erläutert, die nur für die Berechnung der Renten nach der neuen Rentenformel gelten. Bei der Umstellung der Rente des Klägers hatte die Beklagte demnach die Leistungsanteile aus den Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter nach der neuen Rentenformel zu berechnen, dazu den Anteil aus der knRV nach Art. 2 § 24 Abs. 1 KnVNG (§ 53 Abs. 1 RKG) festzusetzen und hieraus die Gesamtleistung (§ 89 Abs. 2 AVG) zu bilden. In dieser vom Gesetz ausdrücklich vorgeschriebenen Weise hat die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1957 an umgestellt. Sie wäre in gleicher Weise umzustellen gewesen, wenn die beigeladene Ruhrknappschaft hierfür zuständig geblieben wäre (Art. 2 § 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 4 KnVNG).
Unerheblich ist demgegenüber die Meinung des Klägers, Art. 2 § 30 AnVNG lasse technisch die Möglichkeit zu, nach der Tabelle auch solche Renten umzustellen, die nicht nach dem früheren Angestelltenversicherungsrecht berechnet worden sind. Selbst wenn diese Auffassung richtig wäre, so könnte jedenfalls die nach früherem Knappschaftsrecht berechnete Rente des Klägers nicht unter diese Vorschrift fallen, weil Art. 2 § 23 Abs. 2 KnVNG die Anwendung der Umstellungsvorschriften des AnVNG zwingend ausschließt.
Der Kläger will den von ihm erstrebten Erfolg dadurch erreichen, daß er sich bereit erklärt, auf den in seiner Rente enthaltenen Leistungsanteil aus der knRV zu verzichten. Abgesehen davon, daß es fraglich ist, ob ein solcher Verzicht zulässig und wirksam wäre, käme die pauschale Rentenumstellung nach dem AnVNG nur in Betracht, wenn die früher gegebene Zuständigkeit der beigeladenen Ruhrknappschaft rückwirkend beseitigt werden könnte; denn nur dann entfiele die Regelung des Art. 2 § 23 KnVNG. Da jedoch die Rentenfeststellung der Beigeladenen im Jahre 1952 rechtskräftig (bindend) geworden ist, bindet sie die Beteiligten auch hinsichtlich des anzuwendenden Rechts. Der Kläger kann nicht nachträglich - indem er etwa seinen Rentenantrag rückwirkend auf die Ansprüche aus der AnV und ArV beschränkt oder gar die aus der knRV bisher bezogenen Rententeile zurückzahlt - für seinen Rentenanspruch eine andere Rechtsgrundlage schaffen. Im übrigen hätte der Kläger, wenn er seinen Rentenantrag im Jahre 1952 - zulässigerweise (§ 1544 g Abs. 1 RVO aF) - auf die Ansprüche aus der ArV und AnV beschränkt hätte, bis zum Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze eine wesentlich niedrigere Rente bezogen, und es wären auch nur die niedrigeren Steigerungsbeträge aus diesen beiden Versicherungszweigen nach den Vorschriften des AnVNG umzustellen.
Nach der Meinung des Klägers wirken sich die gesetzlichen Vorschriften in seinem Falle dahingehend aus, daß es für die Höhe der Rente vom 1. Januar 1957 an vorteilhafter wäre, wenn er in der Zeit, als er die Beiträge zur knRV leistete, überhaupt nicht versichert gewesen wäre; für dieses von ihm als nachteilig empfundene Ergebnis macht er die Zugehörigkeit zur knRV am Anfang seiner beruflichen Laufbahn verantwortlich. Die Umstellung seiner Rente vom 1. Januar 1957 an müßte jedoch nach den gleichen Grundsätzen erfolgen, wenn er die Beiträge zur knRV nicht am Anfang, sondern zB am Ende seiner beruflichen Tätigkeit entrichtet hätte. Nur wäre in diesem Fall nach § 102 RKG, Art. 2 § 26 Abs. 1 KnVNG für die Neuberechnung die Beigeladene zuständig; das von ihr anzuwendende KnVNG enthält aber im Gegensatz zum ArVNG und zum AnVNG keine Möglichkeit zur Rentenumstellung nach einer Tabelle. Die Regelung in Art. 2 § 23 KnVNG führt somit dahin, daß die am 1. Januar 1957 laufenden oder danach nach bisherigem Recht zu berechnenden Renten (Altrenten) der Wanderversicherten mit Leistungsanteilen aus der knRV nach gleichen Grundsätzen umgestellt werden. Dem Gesetzgeber war es ersichtlich darum zu tun, daß der nach § 102 RKG, Art. 2 § 26 Abs. 1 KnVNG eingetretene Wechsel der Zuständigkeit des Versicherungsträgers sich auf die Rentenhöhe bei dieser Gruppe von Wanderversicherten nicht unterschiedlich auswirkt.
Betrachtet man zudem die Regelung in Art. 2 § 23 Abs. 2 KnVNG im Zusammenhang mit der Neuregelung der Rentenversicherung als Ganzes, so ergibt sich, daß eine Unbilligkeit des Ergebnisses nicht etwa darin gesehen werden darf, daß der Kläger ungerechtfertigt benachteiligt wird, vielmehr ist es so, daß Bezieher von Angestelltenrenten durch die pauschale Umstellung in manchen Fällen Vorteile erlangen konnten, die dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit widersprechen.
Der Kläger kann aber unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht eine Gleichbehandlung mit denjenigen Altrentnern verlangen, deren Rente nach den Umstellungsvorschriften des AnVNG umgestellt wurde. Der Gesetzgeber hat die pauschalierende Rentenumstellung in der ArV und AnV - mit den hierbei notwendigerweise eintretenden Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Rentner - aus praktischen Erwägungen angeordnet, weil ein großer Teil der Versicherungsunterlagen, die für eine Umrechnung der Altrenten nach der neuen Rentenformel erforderlich gewesen wären, bei den Trägern dieser Versicherung nicht mehr vorhanden waren und weil die Vielzahl der laufenden Renten eine einfache und schnelle Umstellung erforderte (BSG 8, 234). Diese Gründe trafen bei den Renten, die von den Knappschaften festgestellt und gezahlt wurden, nicht im gleichen Maße zu; ihre wesentlich geringere Anzahl und die Tatsache, daß die Unterlagen aufbewahrt worden sind, ermöglichten hier die Rentenumstellung im Wege der Einzelberechnung. Hinzu kommt, daß die knappschaftlichen Renten im wesentlichen anders berechnet sind als die Renten der ArV und AnV und daß eine pauschale Umstellung nach den Vorschriften dieser Versicherungszweige in der Regel nicht zu Ergebnissen geführt hätte, die den Grundsätzen des neuen Rechts entsprochen hätten. Diesen Grundsätzen, wie sie die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze auch sonst für die Feststellung der Gesamtrente anstreben (vgl. Art. 2 § 30 ArVNG und Art. 2 § 29 AnVNG), hat aber die Beklagte bei der Umstellung der Rente des Klägers Rechnung getragen.
Der Senat hat schon wiederholt entschieden, daß die Umstellungsvorschriften der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen (BSG 8, 234; SozR Bl. Aa 2 Nr. 2 zu Art. 2 § 32 ArVNG). Er ist auch der Auffassung, daß die unterschiedlichen Regelungen der Rentenumstellung im Recht der knRV einerseits und im Recht der ArV und AnV andererseits wegen der verschiedenartigen Ausgangslage bei den einzelnen Versicherungszweigen keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes begründen.
Soweit der Kläger Einwendungen gegen den im Verlauf des Revisionsverfahrens ergangenen Bescheid der Beklagten vom 22. September 1960 erhoben hat, in dem die Auswirkungen des Ersten und Zweiten Rentenanpassungsgesetzes auf die Rente des Klägers behandelt sind, ist eine Entscheidung des Senats nicht möglich, weil es sich insoweit um einen neuen, von den Tatsachengerichten noch nicht beurteilten Tatbestand handelt. Es ist auch nicht Sache des Senats, schon jetzt darüber zu befinden, ob hinsichtlich dieses Bescheids die Voraussetzungen des § 171 Abs. 2 SGG vorliegen, wonach ein während des Revisionsverfahrens ergangener neuer - den früheren ersetzender oder abändernder - Verwaltungsakt als mit der Klage beim zuständigen Sozialgericht angefochten gilt.
Hiernach muß die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen