Leitsatz (redaktionell)
1. Ein nach der PSchV anerkannter Personenschaden kann nicht ohne weiteres mit unmittelbaren Kriegseinwirkungen iS des KBLG gleichgesetzt werden.
Eine solche Anerkennung ist auch nicht nach BVG § 85 S 1 rechtsverbindlich.
2. Angriffe von Partisanen sind als Kampfhandlungen und damit als unmittelbare Kriegseinwirkungen iS des KBLG und BVG anzusehen. Der Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen muß nicht deshalb verneint werden, weil zur Zeit der Tat die Kriegshandlungen zwischen den Streitkräften eingestellt gewesen sind. Es ist allgemein bekannt, daß in Polen schon während des Feldzuges und nachher Partisanen tätig gewesen sind.
Normenkette
BVG § 85 S. 1 Fassung: 1950-12-20, § 5 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1953-08-07; PersSchäV § 2 Abs. 2 Fassung: 1940-11-10
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. August 1956 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Ehemann der Klägerin, F... G... war aktiver Polizeimeister in B... Nach Ausbruch des zweiten Weltkrieges wurde er zum polizeilichen Ordnungsdienst in das besetzte Polen abgeordnet und in E... bei K... stationiert. Am 2. April 1940 wurde er in der Wohnung des Ortspfarrers, von dem er mit Frau und Tochter eingeladen worden war, von zwei unbekannten maskierten Männern niedergeschossen, einen Tag später starb er an den Verwundungen. Nach dem Bescheid des Versorgungsamts (VersorgA.) B... vom 22. August 1941 starb er als Angehöriger des verstärkten Polizeischutzes im Gebiet der ehemaligen Republik Polen infolge einer "Verwundung im Kampf mit Verbrechern", der Tod wurde als Folge eines Schadens im Sinne der Personenschädenverordnung (PSchVO) vom 10. November 1940 (RGBl. I S. 1432) anerkannt. Da die Versorgung nach dem Deutschen Beamtengesetz höher war als die Versorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077), wurde nur die Witwenzulage nach dem Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetz vom 6. Juli 1939 (RGBl. I S. 1247) gewährt.
Am 11. Oktober 1949 beantragte die Klägerin Witwenrente nach dem Bayerischen Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG). Das VersorgA. R... lehnte den Antrag durch Bescheid vom. 30. Januar 1951 nach dem KBLG und nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab, weil der Tatbestand eine Versorgung nach diesen Gesetzen nicht begründe; der Ehemann der Klägerin sei vielmehr "im Kampf mit Verbrechern" getötet worden; eine Bindung an den Bescheid vom 22. August 1941 bestehe nicht. Die Berufung der Klägerin wies das Oberversicherungsamt (OVA.) Landshut durch Urteil vom 25. August 1952 zurück. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG.) hob durch Urteil vom 28. August 1956 das Urteil des OVA. Landshut vom 25. August 1952 und den Bescheid des VersorgA. R... vom 30. Januar 1951 auf und verurteilte den Beklagten, der Klägerin vom 1. Oktober 1949 an Witwenrente zu gewähren: Der Ehemann der Klägerin habe zwar als aktiver Polizeimeister keinen militärischen und militärähnlichen Dienst geleistet, er sei jedoch an den Folgen einer unmittelbaren Kriegseinwirkung im Sinne von Art. 1 KBLG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung (DurchfVO) vom 1. Mai 1949 und §§ 1, 5 Abs. 1 Buchst. a BVG gestorben; es sei wahrscheinlich, daß er von Angehörigen einer polnischen Widerstandsbewegung erschossen worden sei; der Angriff habe sich ausschließlich gegen ihn gerichtet, obgleich zur Zeit der Tat noch andere Personen im gleichen Raum anwesend gewesen seien; die Täter hätten damit offenbar den Ehemann der Klägerin als örtlichen Vertreter der deutschen Staatsgewalt treffen wollen; es habe sich nicht um einen Überfall von kriminellen Tätern gehandelt, denn es sei nicht ersichtlich, daß sie einen räuberischen Zweck verfolgt hätten; wenn die Täter in dem Bescheid vom 22. August 1941 als "Verbrecher" bezeichnet worden seien, so beruhe dies lediglich darauf, daß nach der damaligen nationalsozialistischen Anschauung jeder Widerstand in den von deutschen Truppen besetzten Gebieten eine "verbrecherische" Handlung gewesen sei da somit nach dem KBLG und nach dem BVG ein schädigender Vorgang vorgelegen habe und der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Tod und dem Überfall nicht zweifelhaft sei, habe die Witwenrente weder nach Art. 39 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 des Bayerischen KBLG, noch nach § 85 BVG versagt werden dürfen. Die Revision ließ das LSG. zu.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 4. Oktober 1956 zugestellt. Am 16. Oktober 1956 legte er Revision ein und beantragte,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. August 1956 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Oberversicherungsamts L... vom 25. August 1952 zurückzuweisen.
Am 16. November 1956 begründete er die Revision: Das LSG. habe die §§ 103, 106, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie Art. 1 KBLG und die §§ 1, 5 BVG verletzt; es fehle jeder Anhalt dafür, daß die maskierten Männer, die den Ehemann der Klägerin erschossen hätten, Angehörige einer Widerstandsbewegung gewesen seien; zur Zeit der Tat seien im besetzten Polen Partisanen nicht tätig gewesen; die Täter seien vielmehr Kriminelle gewesen, die den leitenden Polizeibeamten des Ortes angegriffen hätten; hierfür spreche die Bezeichnung "Verbrecher" in dem Bescheid vom 22. August 1941; das LSG. habe aufklären müssen, wann es in den besetzten polnischen Gebieten Partisanen im völkerrechtlichen Sinne gegeben habe; es könne nicht unterstellt werden, daß jeder Überfall auf einen Polizeibeamten in den von deutschen Truppen besetzten Gebieten als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des KBLG und des BVG anzusehen sei; eine Bindung nach § 85 an den Bescheid vom 22. August 1941 bestehe nicht.
Die Klägerin beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat am 11. Oktober 1949 Witwenrente beantragt. Dieser Anspruch ist für die Zeit bis zum 30. September 1950 nach dem Bayerischen KBLG, für die Zeit vom 1. Oktober 1950 an nach dem BVG zu beurteilen.
Witwenrente nach dem KBLG hat der Beklagte nicht schon deshalb gewähren müssen, weil auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften über den Versorgungsanspruch bereits rechtskräftig entschieden gewesen ist (Art. 1 Abs. 4, 39 KBLG, § 36 der DurchfVO zum KBLG v. 1.5.1949). Nach Art. 1 Abs. 4 sind Leistungen nach Art. 1 Abs. 1 KBLG gewährt worden, wenn eine verbindliche Entscheidung über den Versorgungsanspruch auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften vorgelegen hat. Eine Bindung an eine solche Entscheidung hat hiernach nur insoweit bestanden, als der Anspruch auf einen Tatbestand gestützt worden ist, der auch im KBLG vorgesehen gewesen ist (vgl. Urteile des LVA. Württemberg-Baden v. 12.12.1951 und v. 11.12.1952, SozEntsch. IX Nr. h 15 und 16 zu Art./§ 1 KBLG). Der Tod des Ehemannes der Klägerin ist nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Buchst. c der PSchVO vom 10. November 1940 anerkannt gewesen. Er ist als ein Schaden an Leib oder Leben angesehen worden, der durch Maßnahmen oder Handlungen gegnerischer Behörden, Organisationen oder Einzelpersonen verursacht gewesen ist, die sich gegen das Deutsche Reich, das Deutschtum oder unmittelbar gegen den Beschädigten gerichtet haben (§ 2 Abs. 1 Buchst. c PSchVO). Dieser Tatbestand ist im KBLG nicht vorgesehen gewesen. Er hat auch nicht dem Tatbestand in Art. 1 Abs. 1 KBLG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchst. a der DurchfVO entsprochen, nach dem als unmittelbare Kriegseinwirkungen Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln, gegolten haben. Dem Tatbestand, der in § 1 Abs. 1 KBLG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchst. a der DurchfVO geregelt gewesen ist, hat vielmehr § 2 Abs. 1 Buchst. a PSchVO entsprochen, nach dieser Vorschrift sind Personenschäden durch Kampfhandlungen oder unmittelbar damit zusammenhängende Maßnahmen deutscher, verbündeter oder gegnerischer Streitkräfte, insbesondere durch Einwirkungen von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln, entschädigt worden. Die Tatbestände in Buchst. a und c des § 2 Abs. 1 PSchVO sind verschieden gewesen, sie haben sich nicht gedeckt. Der nach § 2 Abs. 1 Buchst. c anerkannte Personenschaden kann daher auch nicht ohne weiteres mit unmittelbaren Kriegseinwirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. a der DurchfVO zum KBLG gleichgesetzt werden. Der Beklagte ist daher nach Art. 1 Abs. 4, 39 KBLG und § 36 der DurchfVO durch den Bescheid des VersorgA. Breslau vom 22. August 1941 nicht gebunden gewesen.
Dieser Bescheid ist auch nicht nach § 85 Satz 1 BVG rechtsverbindlich gewesen. Danach ist zwar die Entscheidung, die nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 BVG ergangen ist, nach dem BVG rechtsverbindlich; diese Vorschrift gilt auch für Entscheidungen über den Versorgungsanspruch von Hinterbliebenen, die nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften ergangen und rechtsverbindlich gewesen sind (Urteil des BSG. v. 17.7.1958, SozR. Nr. 8 zu § 85 BVG). Die Rechtsverbindlichkeit nach § 85 Satz 1 BVG bezieht sich aber nur auf den medizinischen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Schädigungsfolge, jedoch nicht auf die - hier strittige - Frage, ob ein schädigender Vorgang im Sinne des § 1 BVG vorliegt (vgl. BSG. 4, S. 21, Urteile des BSG. v. 14.1.1958, SozR. Nr. 8 zu § 85 BVG und v. 5.9.1958, 9 RV 760/56).
Unter diesen Umständen ist zu prüfen gewesen, ob die Klägerin auf Grund des vorliegenden Sachverhalts nach dem KBLG und nach dem BVG Witwenrente beanspruchen kann. Nach Art. 1 Abs. 1 KBLG erhalten hinterbliebene von Personen, die durch unmittelbare Kriegseinwirkungen oder anläßlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes Gesundheitsschädigungen erlitten haben, Leistungen nach der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 38 BVG hat die Witwe eines Beschädigten, der an den Folgen einer Schädigung durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung, durch einen Unfall während dieses Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse (§ 1 Abs. 1 BVG) gestorben ist, Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG stehen u.a. Schädigungen gleich, die durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung herbeigeführt worden sind (§ 1 Abs. 2 Buchst. a BVG). Das LSG. hat festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin weder militärischen noch militärähnlichen Dienst geleistet hat (Art. 1 Abs. 1 KBLG, § 1 Abs. 1, § 3 BVG); diese Feststellung ist von der Revision auch nicht angegriffen, angegriffen ist das Urteil des LSG. lediglich deshalb, weil das LSG. den Tod des Ehemanns der Klägerin als die Folge einer unmittelbaren Kriegseinwirkung angesehen hat.
Unmittelbare Kriegseinwirkungen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 KBLG und des § 1 Abs. 2 Buchst. a BVG sind u.a. Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln, soweit sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen (§ 2 Abs. 1 Buchst. 1 der DurchfVO zum KBLG v. 1.5.1949, § 5 Abs. 1 Buchst. a BVG). Diese Vorschriften bezwecken die Versorgung für Schädigungen, die Zivilpersonen im Zusammenhang mit Kriegsereignissen erlitten haben. Zu den Kampfhandlungen, die als unmittelbare Kriegseinwirkung gelten, gehören neben den Kriegshandlungen der Streitkräfte der am Krieg beteiligten Staaten die Handlungen des Gegners, die von Organisationen oder Einzelpersonen ohne erkennbare Zugehörigkeit zu den Streitkräften im Zusammenhang mit dem Krieg gegen Zivilpersonen ausgeführt worden sind. Sie sind an der Front, im besetzten Gebiet und in der Heimat möglich gewesen. Der Zusammenhang mit dem Kriege hat nicht schon mit der Einstellung der Kriegshandlungen zwischen den Streitkräften aufgehört. Kampfhandlungen von Organisationen und Einzelpersonen des Gegners haben auch nachher zum typischen Kriegsgeschehen gehört. Deshalb sind auch Angriffe von "Partisanen" als Kampfhandlungen und damit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. a der DurchfVO zum KBLG und des § 5 Abs. 1 Buchst. a BVG als unmittelbare Kriegseinwirkungen anzusehen.
Das LSG. hat festgestellt, der Ehemann der Klägerin sei von Angehörigen der polnischen Widerstandsbewegung erschossen worden, mit seiner Ermordung habe die deutsche Besatzungsmacht getroffen werden sollen. Diese Feststellung hat das LSG. auf die glaubhaften Angaben der Klägerin und auf die übrigen Unterlagen in den Versorgungsakten und in den Prozeßakten gestützt. Es hat außerdem ausdrücklich auf die Sitzungsniederschrift vom 28. August 1956 Bezug genommen; in dieser Sitzung hat die Klägerin ihre bisherigen Aussagen durch die Angabe ergänzt, sie habe den Täter, dem bei dem Überfall die Maske vom Gesicht gefallen sei, später anhand des Verbrecheralbums in dem Polen L... wiedererkannt, auch der Nachfolger ihres Mannes sei noch im gleichen Jahre erschossen worden; in der Sitzung ist auch die schriftliche Erklärung einer zur Zeit der Tat in E... wohnenden Frau übergeben und verlesen worden; nach dieser Erklärung ist der Ehemann der Klägerin von dem Partisanen ... erschossen worden. Das LSG. hat diesen Sachverhalt im einzelnen gewürdigt; für seine Auffassung, daß polnische Widerstandskämpfer den Ehemann der Klägerin erschossen haben und daß sie in ihm die Besatzungsmacht haben treffen wollen, ist insbesondere ausschlaggebend gewesen, daß der Anschlag lediglich gegen den Ehemann der Klägerin gerichtet worden ist, obwohl sich in dem Raum auch noch andere Personen befunden haben, daß die Täter ersichtlich nicht einen Raubmord haben begehen wollen, daß es ihnen vielmehr um den Kampf gegen die fremde Besatzungsmacht und deren Vertreter gegangen ist, daß damals - ein halbes Jahr nach Beendigung des Feldzuges - die deutschen Polizeikräfte im besetzten Gebiet Polens die Ordnung und Sicherheit noch nicht vollständig haben gewährleisten können, daß sie auch die Aufgabe gehabt haben, durchziehende und stationierte deutsche Truppen zu schützen, und daß noch im gleichen Jahre in demselben Ort auch der Nachfolger des Ehemannes der Klägerin hinterrücks erschossen worden ist. Das LSG. hat auch unterschieden zwischen Widerstandshandlungen von Partisanen im Zusammenhang mit dem Kriege, also Handlungen, denen militärische oder politische Motive zugrunde gelegen haben, und verbrecherischen Handlungen im gewöhnlichen Sinn. Eine verbrecherische Handlung in diesem Sinn ergibt sich jedoch nicht schon daraus, daß der Bescheid des VersorgA. B... vom 22. August 1941, der auf die PSchVO gestützt ist, von einer Verwundung im "Kampf mit Verbrechern" spricht. Nach der PSchVO haben Verbrechen und Vergehen in den von deutschen Streitkräften besetzten Gebieten während des Krieges als gegnerische Maßnahmen gegen das deutsche Reich, das Deutschtum oder unmittelbar gegen den Geschädigten gegolten, wenn sie geeignet gewesen sind, die Wehr- und Widerstandskraft zu gefährden und wenn der Zusammenhang der Tat mit Machenschaften des Gegners hat vermutet werden können (vgl. § 2 Abs. 2 PSchVO). Aus der Stellung und der Aufgabe des Ehemannes der Klägerin als Leiter der örtlichen Polizei allein kann nicht geschlossen werden, daß die Tat ein persönlicher Racheakt von "Verbrechern" gewesen ist. Der Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen muß nicht deshalb verneint werden, weil zur Zeit der Tat die Kriegshandlungen zwischen den Streitkräften eingestellt gewesen sind; für den weiteren Verlauf des Kriegsgeschehens sind vielmehr Kampfhandlungen von Widerstandskämpfern in den besetzter Gebieten typisch gewesen. Das LSG. hat danach die Grenzen seines Rechts, die Beweise frei zu würdigen (§ 128 SGG), nicht überschritten, wenn es festgestellt hat, daß die Tat nicht ein gewöhnliches Verbrechen, sondern eine von Partisanen ausgehende Kampfhandlung gewesen ist.
Zu Unrecht behauptet der Beklagte auch, es habe 1940 im besetzten Polen noch keine Widerstandsbewegung gegeben, Partisanenverbände hätten sich erst nach Beginn des Krieges gegen die Sowjet-Union gebildet. Es ist allgemein bekannt, daß in Polen schon während des Feldzuges und nachher Partisanen tätig gewesen sind. Für die Beurteilung der Frage, ob Kampfhandlungen vorgelegen haben, die als unmittelbare Kriegseinwirkungen gelten, ist es nicht darauf angekommen, ob diese Handlungen von einzelnen Widerstandskämpfern oder von Mitgliedern einer Organisation begangen worden sind. Das LSG. hat daher auch keinen Anlaß gehabt, weitere Ermittlungen darüber anzustellen, wie die Zustände im April 1940 allgemein in den besetzten Gebieten Polens gewesen sind und seit wann dort Partisanen aufgetreten sind.
Die Feststellungen des LSG. sind sonach verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen. Sie sind daher für das Bundessozialgericht bindend (§ 163 SGG), da begründete Revisionsrügen gegen sie nicht erhoben worden sind. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das LSG. den Tod des Ehemannes der Klägerin im Ergebnis mit Recht als die Folge von Kampfhandlungen angesehen, die im Sinne des KBLG und des BVG als unmittelbare Kriegseinwirkungen gelten.
Das Urteil des LSG. ist sonach im Ergebnis richtig, die Revision ist nicht begründet; sie ist nach § 170 Abs. 1 Satz 2 SGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen