Leitsatz (redaktionell)
1. Nicht auf Vorschriften der Kriegsopferversorgung, vielmehr auf solche des Lastenausgleichsrechts stützt sich der von einer Versorgungsbehörde gegen ein Lastenausgleichsamt gerichtete Anspruch auf Erstattung.
2. Der Rechtsweg der Sozialgerichtsbarkeit ist in diesem Falle verschlossen; hierfür sind allein die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig.
Normenkette
SGG § 51 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03; LAG § 315; BVG § 81b Fassung: 1960-06-27
Tenor
1.) Auf die Revisionen des Klägers und der Beigeladenen werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1967 und des Sozialgerichts Münster vom 30. März 1966 aufgehoben.
2.) Der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig.
3.) Die Sache wird an das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen verwiesen, das auch über die Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden hat.
Gründe
Der Kläger gewährte der (inzwischen verstorbenen) Witwe A St (St.) vom 1. Oktober 1950 an Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - (Bescheid vom 29. März 1952). Vom 1. August 1953 an rechnete die Versorgungsbehörde als sonstiges Einkommen monatlich DM 35.- auf die Elternrente an, weil dem Sohn Dr. J St. nach Auffassung der Versorgungsbehörde die Zahlung eines monatlichen Unterhaltszuschusses an seine Mutter in dieser Höhe zuzumuten war. Es ergingen insoweit gleichlautende Bescheide vom 22. Juni 1954, 1. Dezember 1955, 11. Januar 1957 und 6. September 1957. Mit Bescheid vom 20. August 1958 stellte die Versorgungsbehörde die Zahlung der Elternrente mit Ablauf des Monats Juli 1958 ein und führte dazu aus, bei der Prüfung der Unterhaltsfähigkeit des Sohnes Dr. J St. sei festgestellt worden, daß dieser nach seinem Einkommen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage sei, einen Unterhaltsbetrag bis zur Einkommensgrenze für einen Elternteil von derzeit 130 DM an die St. zu leisten. Die bisher gewährte Elternrente stehe daher der St. nicht mehr zu. Über die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Versorgungsbezüge erhalte Frau St. noch einen weiteren Bescheid. In einer späteren Aktenverfügung der Versorgungsbehörde vom 13. Januar 1960, welcher die Ermittlungen über das Einkommen des Sohnes Dr. J St. zugrunde liegen, ist die Auffassung der Versorgungsbehörde niedergelegt, daß der Sohn vom 1. Januar 1953 an seiner Mutter einen Unterhaltsbeitrag in einer Höhe hätte gewähren können, die den Bezug von Elternrente an Frau St. ausschloß. Nach der im Aktenvermerk vorgenommenen Neuberechnung der Elternrente ergab sich eine Überzahlung von DM 3.600,-. Ferner geht aus dem Aktenvermerk die Auffassung hervor, daß die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) "dem Grunde nach" gegeben seien, die Erteilung eines Berichtigungsbescheides komme jedoch nicht in Betracht, "weil ohnehin nach den strengen und eng auszulegenden Vorschriften" des § 47 Abs. 3 VerwVG ein Rückforderungsanspruch nicht bestehe. Darauf trat die Versorgungsbehörde zunächst an die Ausgleichsämter D und T (Schreiben vom 23. Februar 1960) heran und sodann an das zuständige Ausgleichsamt Gelsenkirchen mit einem Schreiben vom 22. Juni 1960, in welchem sie bat, die der St. zustehende Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) unter Berücksichtigung der Tatsache neu zu berechnen, daß ihr vom 1. Februar 1953 bis 31. Juli 1958 keine Elternrente nach dem BVG zustehe. Die Versorgungsbehörde bat ferner, die mögliche Nachzahlung aus der Unterhaltshilfe zur Tilgung der bei der Versorgungsbehörde entstandenen Überzahlung an die Amtskasse der Versorgungsbehörde zu überweisen. In einem weiteren Schreiben an das Ausgleichsamt in G vom 5. Juli 1960 teilte sie mit, daß die Überzahlung DM 3.600,- betrage. Diesen Betrag habe die St. zu Unrecht empfangen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 15. Juli 1960, daß die aufgrund der Angaben der Versorgungsbehörde vorgenommene Neuberechnung der Unterhaltshilfe der St. eine Nachzahlung in Höhe von DM 2.752,- ergeben habe. Dieser Betrag könne zur teilweisen Abgeltung des "Rückforderungsanspruchs" der Versorgungsbehörde überwiesen werden. Die Überweisung könne jedoch nur erfolgen, "wenn der Rückforderungsanspruch des Rententrägers gegen den Unterhaltshilfe beziehenden Rentner rechtskräftig festgestellt ist". Die Beklagte forderte die Versorgungsbehörde auf, eine Abschrift des entsprechenden Rückforderungsbescheides zu übersenden. Die Versorgungsbehörde teilte daraufhin mit Schreiben vom 22. November 1960 mit, daß gemäß § 47 VerwVG ein Rückforderungsanspruch gegenüber der St. nicht bestehe. Da die Beklagte die Überweisung des Betrages von DM 2.752,- an die Versorgungsbehörde nunmehr endgültig ablehnte, erhob der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) in Münster Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von DM 2.752,- zu zahlen. Das SG hat mit Urteil vom 30. März 1966 die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluß vom 5. August 1966 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA), beigeladen und mit Urteil vom 1. Dezember 1967 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Münster vom 30. März 1966 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit keine Bedenken beständen. Zwischen den Beteiligten sei ein Ausgleichsanspruch streitig; bei diesem handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die nach § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei. Der Kläger habe auch gemäß § 54 Abs. 3 SGG die Verurteilung zu einer Leistung begehren dürfen. Die Klage sei jedoch sachlich nicht begründet. Die rechtskräftigen Bescheide über die Bewilligung der Elternrente an St. schlössen die Feststellung aus, daß anstelle der Versorgungsbehörde die Beklagte zur Leistung verpflichtet gewesen sei. Erst mit dem Widerruf der bindenden Bescheide über die Gewährung der Elternrente würde nachträglich der Leistungsgrund entfallen. Solange aber ein Rechtsanspruch der St. auf die Elternrente in der bisher gewährten Höhe weiterhin rechtsverbindlich bestehe, fehle es an einem Anspruch der St. auf eine höhere Unterhaltshilfe aus dem LAG. Es hätte somit einer Berichtigung der früheren Bewilligungsbescheide in dem Sinne bedurft, daß eine Leistungspflicht der Versorgungsbehörde aus der Kriegsopferversorgung (KOV) an St. zumindest in Höhe des Ersatzanspruchs nicht bestanden habe. Da es an dieser Voraussetzung für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch fehle, habe das SG die Klage zu Recht abgewiesen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 26. Januar 1968 zugestellte Urteil mit einem am 26. Februar 1968 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 21. Februar 1968 Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 26. April 1968 mit einem am 8. April 1968 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 3. April 1968 begründet. Er beantragt,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1967 und des SG Münster vom 30. März 1966 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an das klagende Land 2.752,- DM zu zahlen,
hilfsweise,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1967 und das Urteil des SG Münster vom 30. März 1966 aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen zu verweisen.
Er bringt zur Begründung seiner Revision zunächst vor, daß der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (SGb) zulässig sei. In sachlicher Hinsicht rügt er eine Verletzung des materiellen Verwaltungsrechts. Der § 81 b BVG sei im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil dieser erst mit dem Inkrafttreten des 1. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453 - 1. NOG -), also am 1. Juni 1960, in Kraft getreten sei und der hier streitige Erstattungsanspruch aus Versorgungsleistungen entspringe, die in einem vorher liegenden Zeitraum gewährt worden seien. Der in § 81 b BVG enthaltene Grundsatz über den Leistungsausgleich entspreche jedoch dem schon früher im allgemeinen Verwaltungsrecht bestehenden Grundsatz über die Erstattung zu Unrecht gezahlter öffentlich-rechtlicher Leistungen zwischen zwei öffentlichen Rechtsträgern. Dieser Ausgleichsanspruch sei - entgegen der Ansicht des LSG - nicht von der vorherigen Rücknahme des Bewilligungsbescheides abhängig.
Zur Darstellung des Vorbringens des Klägers wird auf seine Revisionsbegründung vom 3. April 1968 und seinen Schriftsatz vom 19. August 1969 verwiesen.
Die Beigeladene hat gegen das ihr am 26. Januar 1968 zugestellte Urteil mit einem am 16. Februar 1968 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 12. Februar 1968 ebenfalls Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 26. April 1968 mit einen beim BSG am 25. April 1968 eingegangenen Schriftsatz vom 23. April 1968 begründet. Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des LSG und des SG der Klage stattzugeben.
Sie ist - wie der Kläger - gleichfalls der Auffassung, daß das LSG zutreffend den Rechtsweg vor den Gerichten der SGb für zulässig erachtet habe. Sie rügt eine Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere des § 81 b BVG und meint, der Erstattungsanspruch nach dieser Vorschrift sei nicht von der Aufhebung des Bewilligungsbescheides durch die Versorgungsbehörde abhängig. Insofern handele es sich nur um einen internen Ausgleich zwischen zwei Körperschaften, der sich allein nach der objektiven Rechtslage richte. Wegen ihres weiteren Vorbringen wird auf ihre Revisionsbegründung vom 23. April 1968 und ihren Schriftsatz vom 26. Juli 1968 verwiesen.
Die Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Aus ihren Schriftsätzen vom 2. Juli 1968 und 17. September 1968, auf die Bezug genommen wird, ergibt sich aber, daß sie den Rechtsweg vor den Gerichten der SGb für unzulässig hält. Im übrigen meint sie, daß - die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges unterstellt - die Entscheidung des LSG sachlich-rechtlich zutreffe.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaften Revisionen des Klägers und der Beigeladenen sind form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Sie sind somit zulässig. Die Revisionen sind auch begründet, insofern sie wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges zur Aufhebung der Urteile der sozialgerichtlichen Vorinstanzen und zur Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht führten.
Was zunächst das Rubrum des angefochtenen Urteils betrifft, so hat das LSG als Beklagten fälschlicherweise den "Oberstadtdirektor - Ausgleichsamt - G" bezeichnet. Der Kläger hat jedoch seinen Erstattungsanspruch nicht gegen den Oberstadtdirektor der Stadt G als natürliche Person - § 70 Abs. 1 Nr. 1 SGG -, sondern gegen die für Ansprüche gegen den Lastenausgleichsfonds zuständige Behörde (§ 70 Abs. 1 Nr. 3 SGG iVm § 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des SGG vom 29. November 1955 - GVBl NRW 1955 S. 230 - geltend gemacht, nämlich das Ausgleichsamt der Stadt G, welche von ihrem Oberstadtdirektor in diesem Verfahren vertreten worden ist (§ 55 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW idF vom 11. August 1969 - GVBl S. 656 -). Demnach war das Rubrum entsprechend zu ändern (siehe dazu auch die Entscheidung des 8. Senats des BSG vom 30. Oktober 1969 - 8 RV 229/68 -).
Entgegen der Auffassung der beiden Vorinstanzen ist im vorliegenden Fall der Rechtsweg vor den Gerichten der SGb nicht zulässig. Nach § 51 Abs. 1 SGG entscheiden die Gerichte der SGb über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung mit Ausnahme der Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge nach §§ 25 bis 27 BVG. Daß im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruchs eine "öffentlich-rechtliche Streitigkeit" betrifft, ist auch in den Vorinstanzen nicht verkannt worden. Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit, die sich aus Rechtssätzen ergibt, aus denen Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet werden (s. dazu Baumbach/Lauterbach, ZPO, 29. Aufl., § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - Anm. 3). Der Erstattungsanspruch, den der Kläger geltend macht, ergibt sich aus dem öffentlichen Recht, gleichgültig ob er sich aus den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über den internen Leistungsausgleich zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern herleiten läßt, oder seine Rechtsgrundlage in § 81 b BVG idF des 1. NOG findet, wonach dann, wenn eine Verwaltungsbehörde oder eine andere Einrichtung der KOV Leistungen gewährt hat und sich nachträglich herausstellt, daß an ihre Stelle eine andere Behörde oder ein Versicherungsträger des öffentlichen Rechts zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, die zur Leistung verpflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Umfange zu ersetzen hat, wie sie ihr nach Gesetz oder Satzung oblagen. Jedoch betrifft die vorliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht eine solche "in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung" i. S. des § 51 Abs. 1 SGG, so daß deswegen die Zulässigkeit der Sozialgerichte begründet wäre. Zu den übrigen in dieser Vorschrift bezeichneten Angelegenheiten kann der vorliegende Rechtsstreit so offensichtlich nicht gerechnet werden, daß es darüber keiner näheren Erörterung bedarf. Zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der KOV gehören alle diejenigen, bei denen ein Anspruch aus dem BVG - mit Ausnahme der sich aus den §§ 25 bis 27 BVG ergebenden Ansprüche - oder aus einem älteren Gesetz über KOV geltend gemacht wird (s. dazu BSG 2, 23, 27; ferner Urteil des 9. Senats des BSG vom 8. Oktober 1969 - 9 RV 430/67 - und Urteil des 8. Senats des BSG vom 30. Oktober 1969 - 8 RV 229/68 -). Maßgebend für die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den Gerichten der SGb i. S. des § 51 SGG ist demnach, ob der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch seine Grundlage im BVG oder einem anderen Gesetz über die KOV findet, ob er also seiner Natur nach zur KOV gehört (vgl. BSG 22, 145, 147). Wie bereits der 8. Senat des BSG in einem entsprechenden Fall (Urteil vom 30. Oktober 1969 - 8 RV 229/68 -) entschieden hat, handelt es sich bei dem von der Versorgungsbehörde gegenüber dem Ausgleichsamt geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Leistungen der KOV aus Mitteln des Ausgleichsamtes nicht um einen Anspruch aus der KOV i. S. des § 51 Abs. 1 SGG, sondern um einen solchen, der sich aus dem Lastenausgleichsrecht herleitet.
Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei. Der Kläger macht nämlich nicht etwa geltend, daß er Leistungen der KOV - also die an St. gewährte Elternrente - von der Beklagten zurückfordert, vielmehr will er auf der Grundlage eines Erstattungsanspruchs zum Ausgleich seiner gewährten Leistungen diejenigen Beträge erhalten, die seiner Ansicht nach das Ausgleichsamt - die Beklagte - nach dem LAG in Höhe von DM 2.752,- an die St. zu zahlen hat. Damit macht der Kläger aber nicht einen Anspruch aus dem Recht der KOV, sondern einen angeblich auf ihn übergegangenen Anspruch aus dem Lastenausgleichsrecht geltend, wobei dahinstehen kann, auf welcher rechtlichen Grundlage jener der St. zustehende Anspruch nach dem LAG auf den Kläger etwa übergegangen ist. Allein der Übergang einer Forderung kann an ihrem Charakter und an ihrer Grundlage nichts ändern; weder ein gesetzlicher noch ein gewillkürter Übergang des Anspruchs aus dem LAG noch seine Geltendmachung im Wege des Erstattungsanspruchs als interner Leistungsausgleich würde daran etwas ändern, daß es sich um einen Anspruch aus dem Lastenausgleichsrecht handelt. Dem steht nicht entgegen, daß der Erstattungsanspruch des Klägers möglicherweise davon abhängt, ob die von ihm an die St. gezahlte Elternrente zu Unrecht gewährt worden ist und er deshalb gegenüber der St. einen Rückforderungsanspruch hat. Insoweit handelt es sich nur um eine die Begründetheit des hier geltend gemachten Erstattungsanspruchs betreffenden Vorfrage (s. dazu Urteil des 8. Senats des BSG vom 30. Oktober 1969 aaO). Ebenso ist nicht erheblich, daß in der an die St. überzahlten Elternrente in Höhe von DM 3.600,- ein Betrag von DM 349,- enthalten ist, den die Versorgungsbehörde an die Ausgleichsämter D und T zum Ausgleich der an die St. überzahlten Unterhaltshilfe erstattet hat. Der Kläger macht zwar "wegen" jener Überzahlung, jedoch im übrigen eine ganz selbständige Forderung in Höhe von DM 2.752,- geltend, nämlich diejenige Forderung, welche die St. nach seiner Ansicht als Nachzahlung aus der Unterhaltshilfe nach dem LAG geltend machen könnte. Läßt sich aber der Erstattungsanspruch des Klägers nur aus dem Lastenausgleichsrecht herleiten, so betrifft die öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht eine Angelegenheit der KOV i. S. des § 51 SGG, sondern eine Angelegenheit des Lastenausgleichsrechts, für die im Streitfall gemäß § 315 LAG der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet ist.
Da das LSG § 51 Abs. 1 SGG verletzt und zu Unrecht den Rechtsweg vor den Gerichten der SGb für zulässig erachtet hat, waren die Urteile des LSG und des SG aufzuheben; es war auszusprechen, daß der Rechtsweg vor den Gerichten der SGb nicht zulässig ist. Auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag des Klägers, der gemäß § 52 Abs. 3 SGG auch noch in der Revisionsinstanz gestellt werden konnte (s. dazu Urteil des 9. Senats des BSG vom 8. Oktober 1969 - 9 RV 430/67 - mit weiteren Hinweisen), war die Sache an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen zu verweisen (§§ 40, 52 VwGO; § 1 Abs. 2 EG; VwGO Nordrhein-Westfalen). Dieses wird auch über die Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden haben (entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 3 SGG; BSG 2, 29; Urteil vom 27. November 1964, BVBl 1965, 46).
Fundstellen