Leitsatz (amtlich)
Die Zeit einer Beschäftigung, während der der Versicherte im Herkunftsland in einem Sicherungssystem mit konkreter und individueller Beitragsleistung aus versicherungsrechtlichen Gründen von der Beitragspflicht befreit war, ist selbst dann keine nach FRG § 15 Abs 1 S 1 anrechenbar fremde Beitragszeit, wenn sie im Herkunftsland den Rentenanspruch stützt (hier: Zeit einer Beschäftigung in der DDR während des Bezugs einer Vollrente).
Normenkette
FRG § 15 Abs 1 S 1 Fassung: 1960-02-25
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist die Höhe eines Altersruhegeldes.
Der 1909 geborene Kläger, aus der DDR in die Bundesrepublik zugezogen im Juni 1975 und Inhaber des Vertriebenenausweises B, hatte bereits in Sachsen ab 18. Juli 1967 Invalidenrente und ab 1. September 1974 Altersrente bezogen. Auch nach Bewilligung der Invalidenrente war der gelernte Feinmechaniker ab 1. Mai 1968 in seinem Betrieb wie zuletzt als Ingenieur-Dispatcher noch teilzeitbeschäftigt gewesen. Bei Berechnung der Altersrente hatte der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) - Kreisvorstand Jena auch die Teilzeitbeschäftigung als versicherungspflichtige Tätigkeit berücksichtigt.
Mit den Bescheiden vom 5. Dezember 1975 und - nach Widerspruch des Klägers - vom 12. Mai 1978 bewilligte auch die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ab 1. Juni 1975 Altersruhegeld im Betrag von zuletzt monatlich 1.696,80 DM. Dabei legte sie Beitragszeiten in der DDR bis 17. Juli 1967 - Beginn der Invalidenrente - zugrunde. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit der Begründung zurück, daß er in der DDR für die Zeit des Vollrentenbezugs keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten gehabt habe (Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 1976).
Klage und Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg. In der angefochtenen Entscheidung vom 5. Dezember 1979 hat das Landessozialgericht (LSG) das Rechtsmittel des Klägers gegen das abweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) zurückgewiesen und ausgeführt, dieser sei in der fraglichen Zeit als Vollrentner nach DDR-Recht beitragsfrei gewesen; die Zeit könne daher nicht als Beitragszeit nach § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) angerechnet werden. Daß die beitragsfreie Zeit der Teilzeitbeschäftigung nach Rentenbewilligung noch rentensteigernd berücksichtigt worden sei, ändere hieran nichts.
Das LSG hat die Revision in diesem Urteil zugelassen.
Der Kläger bringt mit der Revision vor, Sinn und Zweck des FRG geböten es nicht, nach § 15 FRG nur solche Zeiten anzuerkennen, in denen dem bundesdeutschen Versicherungssystem entsprechende Beiträge an einen ausländischen oder außerhalb des Bundesgebiets befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich entrichtet seien. § 15 FRG entschädige den Fremdrentner nicht für die Beiträge, die er gezahlt habe, sondern für die verlorene Anwartschaft auf Sozialleistungen. Der versicherungspflichtig beschäftigte Invalidenrentner erhöhe auf Grund seiner Beschäftigung den Anspruch auf Altersrente. Schon nach dem Prinzip der Eingliederung müsse diesem Umstand bei der Auslegung des § 15 FRG Rechnung getragen werden. Dem stehe § 19 Abs 3 FRG nicht entgegen. Worauf sich die Annahme des Berufungsgerichts gründe, dem Kläger sei vor vollendetem 65. Lebensjahr eine dem Altersruhegeld entsprechende Leistung zugebilligt worden, sei unerfindlich.
Der Kläger beantragt,
1. das angefochtene Urteil sowie das Urteil des
Sozialgerichts Augsburg vom 24. Januar 1978
aufzuheben;
2. die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides
vom 5. Dezember 1975 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 3. Juni 1976 (richtig: 18. Mai 1976) zu
verurteilen, die Zeit vom 1. Mai 1968 bis 31. August 1974
beim Altersruhegeld zusätzlich rentensteigernd anzurechnen;
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Bayerische Landessozialgericht
zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, als Beitragszeiten sollten nur solche Zeiten anerkannt werden, für die während des Zurücklegens in irgendeiner Form tatsächlich Beiträge für Zwecke der Rentenversicherung entrichtet worden seien und die auch bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verblieben seien. Alle anderen Abgrenzungsmerkmale führten zu fragwürdigen Ergebnissen. Durch eine Beschäftigung während des Bezugs von Invalidenrente vor dem 1. Juli 1968 sei weder der Erwerb eines neuen Rentenanspruchs noch eine Steigerung der Rente möglich gewesen. Für den Bereich der Rentenversicherung dürfe damit zumindestens vor dem 1. Juli 1968 Versicherungsfreiheit vorgelegen haben. Der bei der Beschäftigung eines Vollrentners vom Arbeitgeber zu leistende Beitrag sei nicht als Beitrag zur Rentenversicherung anzusehen. Es sei fraglich, ob diese Betrachtungsweise deswegen aufgegeben werden könne, weil am 1. Juli 1968 die Anrechnungsvorschrift des - nichtrevisiblen - § 4 Abs 2 Buchst d der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (RentenVO) in Kraft getreten sei. Eine Änderung des Beitragsrechts habe der DDR-Gesetzgeber dabei nicht eingeführt. Es dürfte daher vertretbar sein, den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung nicht als Beitrag zur Rentenversicherung anzusehen. Die Anrechnung der Zeit des Invalidenrentenbezugs sei eher einer Ausfallzeitenregelung gleichzuerachten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.
Die Zeit der Teilzeitbeschäftigung des Klägers in der DDR nach Bewilligung der Invalidenrente ab 1. Mai 1968 bis 31. August 1974 ist nicht nach Bundes- oder früherem Reichsrecht zurückgelegt und daher nicht nach § 27 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG = § 1250 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) als Versicherungszeit anrechenbar. Sie könnte allenfalls nach den Vorschriften des FRG zu berücksichtigen sein. Da der Kläger, worüber unter den Beteiligten ernsthaft kein Streit besteht, für diese Zeit keine Beiträge zum Träger der DDR-Rentenversicherung entrichtet hat, läge die Frage der Anrechenbarkeit als beitragslose Beschäftigungszeit nach § 16 FRG nahe. Indessen scheitert dies - die Frage des begünstigten Personenkreises (§ 1 FRG) zunächst ganz dahingestellt - bereits daran, daß der Kläger entgegen Satz 1 aaO die Beschäftigung in der DDR weder in ausländischen (nichtdeutschen) Gebieten noch in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten zurückgelegt hat.
Nach § 17 Abs 1 Buchstabe a FRG findet § 15 dieses Gesetzes auch auf Personen Anwendung, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchstabe a bis Buchstabe d FRG gehören, wenn Beitragszeiten bei einem außerhalb des Geltungsbereichs des FRG befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind. Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt darin, daß durch sie die Zuwanderer aus der DDR, die keine Vertriebenen im Sinne des § 1 Buchst a FRG sind, erfaßt werden (vgl statt vieler Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl, § 17 FRG Anm 3). Der Kläger kann daher durch § 15 FRG begünstigt sein. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 stehen die Beitragszeiten, die nach dem 30. Juni 1945 bei einem außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Versicherungszeiten gleich. Die vom Kläger geltend gemachten DDR-Zeiten sind indessen keine Beitragszeiten im Sinne dieser Vorschrift.
§ 15 FRG enthält keine Erläuterung des Begriffs der Beitragszeiten. Da Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift die Gleichstellung ua der bei einem deutschen Versicherungsträger außerhalb seines Geltungsbereichs zurückgelegten Beitragszeiten mit den nach Bundesrecht verbrachten Beitragszeiten ausdrücklich vorschreibt, kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß Beitragszeiten Zeiten sind, die der Definition in § 27 Abs 1 Buchst a AVG (= § 1250 Abs 1 Buchst a RVO) entsprechen (vgl Jantz/Zweng/Eicher, aaO, § 15 Anm 6). Das ist bei den vom Kläger geltend gemachten DDR-Zeiten deswegen nicht der Fall, weil der Kläger für sie nach DDR-Recht keine Beiträge wirksam entrichtet hat und weil für sie auch Beiträge nicht als entrichtet gelten. Dabei kann der Senat das nach § 162 SGG grundsätzlich nicht revisible Recht der DDR, das wegen der durch § 15 aaO bundesgesetzlich vorgeschriebenen Ermittlung der DDR-"Beitragszeiten" Vorfrage der Anwendung bundesdeutschen Fremdrentenrechts ist, - erstmals - selbst feststellen, soweit es das LSG nicht getan hat (vgl dazu BSGE 7, 122, 125; Meyer-Ladewig, SGG, § 162 Anm 7; Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, § 549 RdNr 67 und 62 mit weiteren Nachweisen).
Nach § 2 Abs 1 Regelung 1 iVm § 1 Nr 2 der ab 1. Januar 1969 in Kraft getretenen (§ 4 Abs 1 aaO) Anordnung des Leiters des Staatlichen Amtes für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der DDR zur Vereinheitlichung von Rechtsvorschriften der Sozialversicherung für Vollrentner vom 31. Dezember 1968 (GBl der DDR 1969 II, 73) werden ua Empfänger von Invalidenrente "vom eigenen Beitragsanteil" zur Sozialversicherung - einschließlich der Rentenversicherung - befreit (vgl für die DDR-Rechtspraxis auch Weiße/Roßbach, Rentenrecht der DDR, 1970, § 6 der Renten-VO vom 15. März 1968, Rd Nr 2.2, Fußnote 36). Diese Vorschriften sind an die Stelle der im wesentlichen inhaltsgleichen Regelung in § 68 Abs 2 Satz 1 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961 - SVO (GBl der DDR II, 533) und des § 48 Nr 6 der Ersten Durchführungsbestimmung hierzu vom 10. September 1962 (GBl der DDR II, 625) getreten.
Der Umstand, daß der Kläger hiernach ab Beginn der Invalidenrente am 18. Juli 1967 beitragsfrei beschäftigt war, ist nicht deshalb irrelevant, weil die zur Hälfte beitragspflichtigen Betriebe (§ 68 Abs 1 Satz 2 SVO) nach § 68 Abs 2 Satz 2 SVO zur Zahlung ihres Beitragsanteils verpflichtet blieben. Zwar ist für die Annahme einer Beitragszeit nach § 15 FRG nicht ausnahmslos Voraussetzung, daß die Beiträge vom Arbeitgeber (Betrieb) und Arbeitnehmer gemeinsam aufgebracht werden; es genügt zB, wenn die Beiträge - wie in zahlreichen Versicherungssystemen des Ostblocks - vom Betrieb aus dem Lohnfonds entrichtet werden (vgl Jantz/Zweng/Eicher, aaO, § 15 Anm 3; der erkennende Senat in SozR Nr 19 zu § 15 FRG). Indessen ist eine Beitragszeit nicht "zurückgelegt" im Sinne von § 15 Abs 1 Satz 1 FRG, wenn der Arbeitgeber (Betrieb) während des Bezugs einer den Versicherten beitragsfrei stellenden Rente allein seinen Beitragshälfteanteil zahlt. Besteht der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Recht des Herkunftslandes aus zwei vom Versicherten und vom Arbeitgeber (Betrieb) zu zahlenden Hälfteanteilen, so ist der Rentenversicherungsbeitrag nicht entrichtet, wenn nur ein Hälfteanteil abgeführt worden ist; eine Beitragszeit ist vielmehr nur dort zurückgelegt, wo der vorgeschriebene Beitrag in voller Höhe, dh in Höhe der Summe beider Hälfteanteile geleistet ist. Beim Beitrag des Herkunftslandes kann es sich daher grundsätzlich nicht anders verhalten als unter der rechtsähnlichen Regelung des § 113 AVG (= § 1386 RVO), nach der der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitragsanteil versicherungsfrei Beschäftigter keine Beitragszeit nach § 27 Abs 1 Buchst a AVG (= § 1250 Abs 1 Buchst a RVO) begründet (vgl dazu BVerfGE 14, 312 und BSGE 22, 288, 290). Etwas anderes ließe sich unter Verneinung einer von § 15 Abs 1 Satz 1 FRG nicht erlaubten Besserstellung der fremden Beitragszeiten im Vergleich zu den nach Bundesrecht zurückgelegten Zeiten ("... stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich") allenfalls dann annehmen, wenn im Herkunftsland vom Arbeitgeber (Betrieb) abgeführte Beiträge uneingeschränkt die Wirkung eines vollen Beitrags hätten. Das aber ist beim Kläger nicht der Fall: Nach § 6 Abs 1 Buchst a der Renten-VO vom 15. März 1968 (GBl der DDR II, 135) ist allein der letzte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst Grundlage ua für die Berechnung der Altersrente, indem allein von ihm ein Prozentsatz für jedes Jahr der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt wird. Dabei ist auch in der Praxis beitragspflichtiger Verdienst in diesem Sinne der Verdienst, "für den der Werktätige selbst Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen hatte ... Nicht berücksichtigt werden deshalb Verdienste, die während des Bezugs einer Vollrente erzielt wurden und für die der Werktätige keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hatte" (Weiße/Roßbach, aaO, § 6 RdNr 2.2). Für die Zeit vor Inkrafttreten der Renten-VO am 1. Juli 1968 bestimmte § 49 Abs 2 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 (Arbeit und Sozialfürsorge, 91, 92) grundsätzlich dasselbe (vgl auch Weiße/Roßbach, aaO, S 19).
Die vom Kläger in der DDR während des Bezugs einer Invalidenrente beitragsfrei zurückgelegte, auch nach DDR-Recht trotz aufrechterhaltener Beitragspflicht des Betriebs ausdrücklich nicht als Beitragszeit ("beitragspflichtiger Verdienst") berücksichtigte Teilzeitbeschäftigung läßt sich entgegen der Annahme des Klägers auch nicht auf Grund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 15 FRG als Beitragszeit anerkennen. Der 11. Senat des BSG hat in einer Entscheidung vom 15. März 1979 (SozR 5050 § 15 Nr 11) - ausdrücklich in Zusammenfassung und Fortführung der bis dahin ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung - klargestellt, daß eine Beitragszeit im Sinne von § 15 FRG ohne konkrete Beitragsleistung nur dann in Frage komme, wenn der Rentenbewerber erst nachträglich (ex tunc), und zwar spätestens mit dem Ende der fraglichen Zeit - der Nachversicherung nach Bundesrecht vergleichbar - auch in ein auf Beitragsleistung beruhendes Sicherungssystem einbezogen worden ist (vgl auch die weitere Entscheidung des 11. Senats vom 16. Dezember 1980 - 11 RA 90/79). Es handelt sich also ausschließlich um Fälle, in denen von oder für den Versicherten geleistete Beiträge deswegen fehlen, weil dieser zu Beginn und noch während des Verlaufs der zu prüfenden Beschäftigung dem auf Beitragsleistung beruhenden Sicherungssystem noch gar nicht angehört hatte und allein deswegen Beiträge für ihn nicht abgeführt werden konnten. Die erst rückwirkende Einbeziehung in das Beitragssystem rechtfertigt es, auf "konkrete Beiträge" schon während der Zurücklegung dieser Zeit zu verzichten (vgl dazu auch den erkennenden Senat in SozR 5050 § 15 Nr 8 mit weiteren Nachweisen). Nicht einschlägig ist auch die Rechtsprechung, wonach die Beitragsbefreiung bestimmter in Berufsausbildung stehender Versicherter in der DDR auf eine staatliche Studienförderung durch Übernahme der Beiträge hinausläuft (BSG in SozR Nr 16 zu § 15 FRG; BSG in SozR 5050 § 15 Nr 9). Ganz anders der vorliegende Fall: Hier ist der Kläger mit der streitigen Beschäftigung aus einem ausdrücklich versicherungsrechtlichen Grund - Bezug von Vollrente - in dem auf konkreter und individueller Beitragsleistung beruhenden Sicherungssystem der DDR ausdrücklich beitragsfrei gewesen; er hat Beiträge nicht geleistet, weil ihn das Beitragssystem von der Beitragspflicht ausgenommen hat. Der Kläger ist in bezug auf die streitige Zeit auch nicht später nachträglich wieder in das Beitragssystem einbezogen worden, etwa dergestalt, daß die Zeit als Beitragszeit gelte. Es trifft zwar zu, daß in der DDR schon die versicherungspflichtige Tätigkeit (früher: Dienstzeit auf Grund Versicherungspflicht) den Rentenanspruch nach Grund und Höhe stützt (vgl § 6 Abs 1 Buchst a und b der Renten-VO; § 49 Abs 2 und 3 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung). Dies gilt auch für die beitragsfreie, aber versicherungspflichtige Beschäftigung bei Bezug einer Vollrente (vgl § 4 Abs 2 Buchst d der Renten-VO; §§ 3, 4, 5, 49 Abs 3 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung). Dies berechtigt indessen nicht, die streitige Zeit als Beitragszeit nach § 15 FRG anzuerkennen. In der Entscheidung SozR 5050 § 15 Nr 11 hat das BSG bereits herausgestellt, daß die Berücksichtigung bestimmter Zeiten des Herkunftslandes beim Rentenanspruch diese noch nicht zu Beitragszeiten machten; dazu sei vielmehr notwendig, daß sie die Merkmale einer Beitragszeit hätten. Im konkreten Fall ist die streitige Zeit des Invalidenrentenbezugs vom DDR-Recht, wie oben dargelegt, gerade nicht als Beitragszeit anerkannt worden. Im übrigen besteht eine gewisse Ähnlichkeit der DDR-Regelung mit der Vorschrift des § 36 Abs 1 Nr 5 und 6 AVG (= § 1259 Abs 1 Nr 5 und 6 RVO), wonach unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten eines Rentenbezugs ebenfalls rentensteigernd berücksichtigt werden.
Letztlich läßt sich die umstrittene Zeit deswegen nicht als Beitragszeit anerkennen, weil § 15 FRG wesentlich auf den Gedanken der Entschädigung des Versicherten für die im Herkunftsland auf Grund von Beitragsleistung erworbenen, Rentenanwartschaften begründenden Versicherungszeiten beruht (Jantz/Zweng/Eicher, aaO, § 15 Anm 2; VerbKomm, FRG § 15 RdNr 3). Als Beitragszeit nach § 15 FRG anerkennt der Gesetzgeber nicht jede im Herkunftsland verbrachte Zeit, die dort einen Rentenanspruch nach Grund und Höhe stützen konnte; er anerkennt nur diejenigen Zeiten, für die im Herkunftsland Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten und die es ihm daher unter Vermeidung einer Besserstellung des vom Fremdrentengesetz begünstigten Personenkreises erlauben, sie den Zeiten nach § 27 Abs 1 Buchst a AVG (= § 1250 Abs 1 Buchst a RVO) gleichzustellen. Zeiten, für die im Herkunftsland keine Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten, berücksichtigt der Gesetzgeber nur, sofern sie die Voraussetzungen für die Anrechnung beitragsloser Zeiten (Ersatz- und Ausfallzeiten) nach Bundesrecht erfüllen (vgl §§ 14, 21 Abs 1 FRG).
Nach allem kann die streitige Zeit, mit der der Kläger in der DDR in einem mit individueller und konkreter Beitragsleistung verbundenen Sicherungssystem ausdrücklich beitragsfrei gestellt worden ist, nicht nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG einer Zeit gleichgestellt werden, für die im Bundesgebiet Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten. Das angefochtene Urteil trifft zu, so daß die Revision des Klägers hiergegen als unbegründet zurückzuweisen war.
Die Beklagte hat dem Kläger außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 des Sozialgerichtsgesetzes).
Fundstellen