Leitsatz (amtlich)

Zur Bedeutung der allgemeinen Leistungsgruppendefinitionen für Berufe, die in den "Berufskatalogen" aufgeführt sind.

 

Normenkette

FRG § 22 Anl 1 Fassung: 1960-02-25

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. November 1967 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts insoweit aufgehoben, als es die Zuordnung des Klägers nach den Leistungsgruppen in Anlage 1 zu § 22 des Fremdrentengesetzes für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober 1950 betrifft; insoweit wird die Sache zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der Kläger, geboren am 25. August 1901, erhält von der Beklagten seit dem 1. Juli 1963 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 15. Mai 1964). Bei der Rentenberechnung rechnete die Beklagte die vom Kläger in der sowjetischen Besatzungszone (in H) zurückgelegten Versicherungszeiten zwischen dem 1. September 1947 und 31. Oktober 1950 mit den Werten der Leistungsgruppe (Abschnitt B) 3 der Anlage 1 zu § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) an. Der Kläger beanspruchte die Zuordnung zu der Leistungsgruppe 2, weil er damals als Buchhalter beschäftigt und über 45 Jahre alt gewesen sei. Das Sozialgericht (SG) Stuttgart verurteilte die Beklagte, der Rentenberechnung für die Zeit von 16. September 1947 bis 25. Juli 1949 und von 1. Februar bis 31. Oktober 1950 die Werte der Leistungsgruppe 2 zugrunde zu legen, für die übrigen Zeiten wies es die Klage ab (Urteil vom 29. Dezember 1965). Auf die Berufung der Beklagten, die weiterhin für die genannten Zeiten die Einstufung in die Leistungsgruppe 3 für richtig hielt, wies das Landessozialgericht (LSG) die Klage auch insoweit ab, als es sich um die Einstufung für die Zeit von 16. September 1947 bis 25. Juli 1949 (erster Zeitabschnitt) handelte, im übrigen (hinsichtlich des zweiten Zeitabschnittes von 1. Februar bis 31. Oktober 1950) wies es die Berufung jedoch zurück (Urteil vom 14. November 1967). Nach seinen tatsächlichen Feststellungen war der Kläger, der schon 1946 das Alter von 45 Jahren erreicht hatte, während des ersten Zeitabschnitts einziger Angestellter eines Helfers in Steuersachen, dessen Buchkunden er bei Buchführungs- und Steuerangelegenheiten beraten habe; die Buchhaltung seines Arbeitgebers habe der Kläger nicht geführt; er habe sonach die Tätigkeit eines "Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen" ausgeübt. Für den zweiten Zeitabschnitt sei der Kläger von dem Kommunal-Wirtschafts-Unternehmen des Kreises H - Lichtspieltheater - als Bilanzbuchhalter eingestellt worden, die ihm übertragenen Tätigkeiten hätten auch denen eines Bilanzbuchhalters entsprochen. Bei der Zuordnung beider Zeitabschnitte nach der Anlage 1 zu § 22 FRG ging das LSG von folgenden rechtlichen Erwägungen aus:

1. Versicherte, die einen im Berufskatalog einer Leistungsgruppe ausdrücklich aufgeführten Beruf ausgeübt haben, sind dieser Leistungsgruppe zuzuordnen; sie brauchen nicht darüber hinaus noch "den Nachweis zu führen", daß sämtliche Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Leistungsgruppendefinition erfüllt sind;

2. der im Berufskatalog genannte Beruf ist für die Einstufung maßgebend, wenn der Versicherte auch die für diesen Beruf "typischen und üblichen Funktionen und Aufgaben" verrichtet hat;

3. die Leistungsgruppendefinitionen sind für die Einstufung maßgebend, wenn

a) der Versicherte berufliche Tätigkeiten verrichtet hat, "die durch die Art der übertragenen Aufgaben, ihre Verantwortlichkeit oder ähnliche Besonderheiten aus dem üblichen Rahmen der mit den aufgeführten Berufen verbundenen Tätigkeiten herausfallen" oder

b) ein Beruf in keinem Berufskatalog der einzelnen Leistungsgruppen aufgeführt ist.

Das LSG ordnete deshalb für den zweiten Zeitabschnitt den Kläger als "Bilanzbuchhalter über 45 Jahre" (vgl. den Berufskatalog der Leistungsgruppe 2 und die oben unter 1) und 2) wiedergegebenen Erwägungen) der Leistungsgruppe 2 zu, es hielt für unerheblich, ob dem Kläger in dieser Zeit "eingeschränkte Dispositionsbefugnis" eingeräumt gewesen sei und ob der Kläger "Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen" gehabt habe. Für den ersten Zeitabschnitt stufte es den Kläger mit dem in den Berufskatalogen nicht genannten Beruf eines "Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen" in die Leistungsgruppe 3 ein (vgl. die Definition der Leistungsgruppe 3 und die oben unter 2) und 3 b) wiedergegebenen Ausführungen); es verneinte für diese Beschäftigungszeit die Tatbestandsmerkmale in der Definition der Leistungsgruppe 2.

Die Revision wurde zugelassen.

Beide Beteiligte legten Revision ein. Die Beklagte beantragte,

das Urteil des LSG und das Urteil des SG aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen, als der Kläger die Anrechnung der Zeit von 1. Februar bis 31. Oktober 1950 nach der Leistungsgruppe 2 begehrt, ferner, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragte,

auch die Beitragszeit von 16. September 1947 bis 25. Juli 1949 in die Leistungsgruppe 2 einzustufen,

ferner, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beteiligten rügten die unrichtige Anwendung der Anlage 1 zu § 22 FRG. Sie erklärten sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

II

Beide Revisionen sind zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG). Die Revision des Klägers ist unbegründet. Auf die Revision der der Beklagten ist das Urteil des LSG, soweit es die Zuordnung des Klägers nach den Leistungsgruppen in Anlage 1 zu § 22 FRG für die Zeit von 1. Februar bis 31. Oktober 1950 betrifft, aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Da das Urteil des LSG weitgehend auf seinen grundsätzlichen Erwägungen über das Verhältnis der allgemeinen Leistungsgruppendefinitionen zu den ihnen folgenden "Berufskatalogen" beruht, muß der Senat zunächst auf diese allgemeinen Erwägungen eingehen. Er vermag ihnen nur teilweise zu folgen. Die Leistungsgruppendefinitionen für die Leistungsgruppen 2 bis 5 in Abschnitt B "Rentenversicherung der Angestellten" der Anlage 1 zu § 22 FRG - ebenso in Abschnitt A "Rentenversicherung der Arbeiter" alle dortigen Leistungsgruppendefinitionen (1 bis 3) - sind so aufgebaut, daß zunächst die maßgebenden "Beschäftigungsmerkmale" allgemein umschrieben sind; dieser allgemeinen Definition folgt jeweils der Satz: "Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem", sodann folgen namentlich genannte Berufe. In der Leistungsgruppendefinition B 1 und im Abschnitt C "Knappschaftliche Rentenversicherung" fehlt der erwähnte Satz; in Abschnitt C I und C II (Arbeiter bzw. technische Angestellte unter und über Tage) sind die Leistungsgruppen nicht allgemein umschrieben, stattdessen sind bestimmte Berufe oder Funktionen genannt oder Abgrenzungen nach den Gehaltstarifen oder der Dienstzeit gegeben. Schon aus dieser unterschiedlichen Abgrenzung der Leistungsgruppen insgesamt ergibt sich, daß in den Fällen, in denen einer allgemeinen Definition noch ein Berufskatalog folgt, diese allgemeine Definition für die Einstufung der ihr folgenden ausdrücklich genannten Berufe nicht weitgehend oder möglicherweise überhaupt unerheblich sein kann. Umgekehrt ist es aber auch nicht richtig, wenn das LSG meint, daß bei anderer Auffassung die Aufzählung bestimmter Berufe im Berufskatalog "unerheblich" wäre; das LSG sagt selbst ganz richtig, daß es sich bei den Berufskatalogen "keineswegs um einen überflüssigen und nur Verwirrung stiftenden Anhang zu den allgemeinen Definitionen" handele. Die Bedeutung der Berufskataloge liegt vielmehr darin, daß sie - beispielsweise, oder wie die Beklagte sagt "zur Orientierung" des Versicherungsträgers und im Streitfall der Gerichte - Berufe aufzählen, bei denen in der Regel die Tatbestandsmerkmale der allgemeinen Definitionen gegeben sein werden. Auch die ausdrücklich genannten Berufe müssen aber vom Versicherungsträger bzw. von den Gerichten zu der allgemeinen Definition in Beziehung gesetzt werden. Das bedeutet, daß die allgemeinen Definitionen nicht nur, wie das LSG meint, in den Fällen maßgebend sind, in denen ein Beruf in den Berufskatalogen überhaupt nicht genannt ist oder ein Beruf, obwohl er genannt ist, nicht den "typischen" Berufsinhalt hat, sondern daß grundsätzlich die allgemeinen Definitionen maßgebend sind und den Berufskatalogen vorgehen. Von dieser Rechtsauffassung ist das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren bisherigen Entscheidungen ausgegangen (vgl. die Urteile vom 22. November 1968 - 11 RA 208/66 -, vom 11. Dezember 1968 - 1 RA 73/68 - und vom 5. Februar 1969 - 11 RA 209/67 -). Diese Auffassung ergibt sich auch aus der vom LSG dargelegten Entstehungsgeschichte (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik zum Entwurf des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes, insbesondere zu dem Verhältnis der Leistungsgruppendefinitionen zu den Berufskatalogen, Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode zu Drucks. Nr. 1532, bei § 22 FRG). Damit ist nicht ausgeschlossen, daß aus den in den Berufskatalogen aufgeführten Berufen und auch aus den dort teilweise gemachten Unterscheidungen nach dem Alter (vgl. z.B. den Berufskatalog zur Leistungsgruppe B 3, in dem die Altersangaben "über 30 Jahre", "30 bis 45 Jahre", "bis 45 Jahre", "über 45 Jahre" vorkommen) Anhaltspunkte für die Auslegung der allgemeinen Definitionen entnommen werden können, etwa in dem Sinne, daß das Alter als ein Anhalt für das Vorliegen z.B. der nach der allgemeinen Definition der Leistungsgruppe B 3 geforderten "mehrjährigen Berufserfahrung" oder der in der Leistungsgruppe 2 geforderten "besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit" angesehen werden kann oder daß bei Berufen mit besonders qualifizierter Ausbildung - etwa dem Oberarzt, dem Leitenden Wirtschafter (Landwirtschaft), dem Chefkameramann - die "besonderen Erfahrungen" als gegeben angesehen werden können; diese genannten Angestellten werden in der Regel auch "Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben." Bei der Vielfältigkeit der Berufe und der Verschiedenartigkeit der beruflichen Betätigung im Einzelfall mag es sein, daß immer noch Berufe "übrigbleiben", auf die nicht alle Tatbestandsmerkmale der allgemeinen Definition in gleicher Weise zutreffen. Dies gilt besonders für Berufe des öffentlichen Dienstes oder auch für Lehrberufe oder z.B. für qualifizierte Wissenschaftler, die innerhalb eines Betriebs selbständig gearbeitet haben. Auch in diesen Fällen lassen sich aber aus dem ineinandergreifen von Leistungsgruppendefinition und Berufskatalog Anhaltspunkte für die richtige Einordnung des betreffenden Berufs in eine bestimmte Leistungsgruppe gewinnen. Das ist z.B. in den Urteilen des BSG vom 15. März 1967, SozR Nr. 3 zu § 22 FRG für den B ruf des Richters und vom 11. Dezember 1968 - 1 RA 73/68 - für den Beruf der Lehrerin geschehen (vgl. auch das Urteil vom 22. November 1968 - 11 RA 208/66 -). Gerade die Berufe aber, die, wie z.B. der Ingenieur, der Buchhalter - vgl. Leistungsgruppe B 4, 3 und 2 - oder "Bilanzbuchhalter" - vgl. Leistungsgruppen B 3 und 2 - in den Berufskatalogen mehrerer Leistungsgruppen genannt sind, sind im wesentlichen - abgesehen von den dort weiter genannten Altersgrenzen - nach den allgemeinen Definitionen einzustufen. Auch die Berufsbezeichnung, die der Versicherte führt oder die ihm vom Arbeitgeber etwa in einem Anstellungsvertrag oder in einem Zeugnis beigelegt ist, gibt, selbst wenn sie in einem Berufskatalog vorkommt, nicht mehr als einen Anhalt; maßgebend sind der konkrete Inhalt der beruflichen Betätigung, die Funktionen, die der Versicherte tatsächlich ausgeübt hat.

Für den vorliegenden Fall ist es demnach nicht zu beanstanden, wenn das LSG den Kläger für die Zeit von 16. September 1947 bis 27. Juli 1949 (erster Zeitabschnitt) nicht als Buchhalter, damit auch nicht als Lohnbuchhalter und noch weniger als Bilanzbuchhalter angesehen und deshalb auch der Tatsache, daß der Kläger in diesem Zeitabschnitt bereits über 45 Jahre alt gewesen ist, keine Bedeutung beigemessen hat. Das LSG hat insoweit festgestellt, der Kläger habe als einziger Angestellter eines Steuerberaters Buchkunden seines Arbeitgebers - nach den vom LSG offenbar nicht bezweifelten Angaben des Klägers etwa 15 bis 20 Kunden - bei Buchführungs- und Steuerangelegenheiten beraten, jedoch nicht die Buchhaltung seines Arbeitgebers geführt. Diese Feststellung ist vom Kläger mit der Revision nicht angegriffen und damit für das BSG bindend (§ 163 SGG).

Diese berufliche Betätigung mag mit der eines "Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen" vom LSG richtig bezeichnet sein, entscheidungserheblich ist dies jedoch ebenso wenig wie der Umstand, daß ein Beruf mit dieser Bezeichnung in keinem der Berufskataloge aufgeführt ist. Es kommt allein darauf an, ob die gekennzeichnete berufliche Tätigkeit - wie der Kläger mit der Revision weiterhin geltend macht - die Voraussetzungen der allgemeinen Definition der Leistungsgruppe 2 erfüllt. Das LSG hat hier dahingestellt lassen können, ob bei dem Kläger die übrigen Tatbestandsmerkmale der allgemeinen Definition der Leistungsgruppe 2 gegeben sind, es hat die Zuordnung des Klägers zu dieser Leistungsgruppe für diesen Zeitabschnitt jedenfalls schon deshalb verneinen müssen, weil der Kläger als einziger Angestellter seines damaligen Arbeitgebers nicht "Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen" gehabt hat. Daß der Kläger - wie das LSG ausgeführt hat - nicht in einem Verhältnis der Überordnung "zu den Beschäftigten der Buchkunden" gestanden habe, daß zwischen ihm und diesen Angestellten nicht ein Verhältnis von "Vorgesetzten zu Untergebenen" bestanden habe, trifft zwar zu, ist aber nicht erheblich. Das in der Definition der Leistungsgruppe 2 genannte Tatbestandsmerkmal, wonach die dort erfaßten Angestellten u.a. "Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben", kann sich nämlich nur auf Angestellte des Betriebs beziehen, in dem der Versicherte beschäftigt gewesen ist; dieser Schluß läßt sich schon aus dem Vergleich mit Satz 2 dieser Leistungsgruppendefinition ziehen, die für die dort aufgeführten Angestellten gilt, wenn sie größeren Werkstätten oder Abteilungen "vorstehen".

Da das LSG im Ergebnis zu Recht auf die Berufung der Beklagten, soweit sie diesen Zeitabschnitt betroffen hat, das Urteil des SG abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen hat, ist die Revision des Klägers unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Soweit das Urteil des LSG die Einstufung des Klägers für die Zeit von 1. Februar bis 31. Oktober 1950 (zweiter Zeitabschnitt) betrifft, ist die Revision der Beklagten deshalb begründet, weil das LSG nicht alle Feststellungen getroffen hat, auf die es für die Entscheidung angekommen ist. Das LSG hat den Kläger nicht schon deshalb in die Leistungsgruppe 2 einstufen dürfen, weil er Bilanzbuchhalter und über 45 Jahre alt gewesen und dieser Beruf mit dieser Altersabgrenzung im Berufskatalog der Leistungsgruppe 2 aufgeführt sei; es hat - wenngleich dies von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus verständlich ist - nicht davon absehen dürfen zu prüfen, ob bei dem Kläger die Tatbestandsmerkmale dieser Leistungsgruppendefinition vorliegen. Die Entscheidung hierüber setzt eingehende Feststellungen über die von dem Kläger in diesem zweiten Zeitabschnitt verrichteten Arbeiten, also eine "Berufsbeschreibung" voraus. Das LSG hat zwar insoweit das Vorbringen des Klägers erwähnt, es ist aber nicht zu erkennen, ob und inwieweit es die Behauptungen des Klägers als zutreffend festgestellt hat. Nach der Leistungsgruppendefinition ist es zunächst darauf angekommen, ob der Kläger für die Beschäftigung bei dem Kommunal-Wirtschafts-Unternehmen über "besondere Erfahrungen", d.h. über solche Erfahrungen verfügt hat, die über eine "mehrjährige Berufserfahrung" oder besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Definition der Leistungsgruppe 3 hinausgehen. Allein aus dem damaligen Alter des Klägers wird im vorliegenden Falle möglicherweise auf solche Erfahrungen nicht zu schließen sein; nach seinen vom LSG wiedergegebenen Angaben ist er "gelernter Kaufmann" und von 1932 bis 1940 "Gruppenverwalter beim RAD" gewesen, hat von 1942 bis 1944 Kriegsdienst geleistet, ist anschließend in Kriegsgefangenschaft und danach in dem Betrieb eines Helfers in Steuersachen (während des ersten Zeitabschnitts, vgl. hierzu oben) tätig gewesen. Ob er aus der Tätigkeit beim RAD besondere Erfahrungen für den Beruf eines Bilanzbuchhalters hat gewinnen können, ist dem Urteil des LSG nicht zu entnehmen; ob die Beschäftigung bei einem Helfer für Steuersachen - so wie sie sich nach der zutreffenden Würdigung des LSG darstellt - ihm zu solchen besonderen Erfahrungen verholfen hat oder ob er wenigstens von einem nach seiner Einstellung bei dem Kommunal-Wirtschafts-Unternehmen liegenden späteren Zeitpunkt an solche besonderen Erfahrungen erworben gehabt hat, bedarf ebenfalls noch weiterer Prüfung. Auf die "besonderen Erfahrungen" käme es auch dann an, wenn er bei dem Kommunal-Wirtschafts-Unternehmen "selbständige Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit" erbracht und (wenigstens) "eingeschränkte Dispositionsbefugnis" gehabt hätte; die besonderen Erfahrungen müssen zu den selbständigen Leistungen usw. hinzukommen ("und"); die allgemeine Definition der Leistungsgruppe 2 dürfte auf die besonderen Erfahrungen als zusätzliches Erfordernis neben den selbständigen Leistungen wohl deshalb abheben, weil auch Angestellte der Leistungsgruppe 3, z.B. als Bilanzbuchhalter, Lohnbuchhalter, Ingenieure, selbständige Leistungen zu erbringen haben, ohne daß sie deshalb notwendig auch schon über "besondere Erfahrungen" verfügen. Das LSG hat aber auch nicht ungeprüft lassen dürfen, ob der Kläger während dieses Zeitabschnitts oder möglicherweise auch erst von einem späteren Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitabschnitts an "Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen" gehabt hat. Dies wäre nicht auszuschließen, wenn der Kläger - was er zwar vorgebracht hat, was vom LSG aber nicht in seine Feststellungen einbezogen worden ist - die Buchhaltung für 16 Teilbetriebe im Bereich des Kommunal-Wirtschafts-Unternehmens geführt und wenn er Kassiererinnen bzw. Buchhaltern dieser Teilbetriebe gegenüber Einsetzungs- und Weisungsbefugnisse gehabt hätte. Von dem Ergebnis dieser weiteren Feststellungen und ihrer Würdigung durch das LSG hängt es ab, ob der Kläger während des zweiten Zeitabschnitts oder während eines Teils dieses Zeitabschnitts der Leistungsgruppe 2 zuzuordnen ist oder ob auch für diesen Zeitabschnitt die Voraussetzungen der Leistungsgruppe 3 vorliegen. Die Sache ist daher insoweit zu neuer Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten, wobei zu berücksichtigen sein wird, daß der Kläger mit seinem Begehren hinsichtlich des ersten Zeitabschnittes unterlegen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2285138

BSGE, 181

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