Beteiligte
Klägerin und Revisionsklägerin |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Die Klägerin klagt aufgrund zweier Pfändungen auf Auszahlung von Arbeitslosengeld (Alg).
Die Beklagte gewährte dem Beigeladenen, dem früheren Ehemann der Klägerin, für die Zeit vom 4. bis 25. September 1976 (Bescheid vom 28. Oktober 1976) und, nachdem der Beigeladene eine am 27. September 1976 aufgenommene Arbeit wieder verloren hatte, für die Zeit ab 16. Dezember 1976 Alg (Bescheid vom 19 Januar 1977). Ab 11. Februar 1977 zweigt die Beklagte hiervon 81,90 DM wöchentlich zugunsten der Stadt D … ab, die der Klägerin und ihrer Tochter Sozialhilfe gewährt.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 16. September 1976, der Beklagten zugestellt am 22. September 1976, pfändete das Amtsgericht I … (AG) zugunsten der Klägerin wegen rückständigen Unterhalts für die Zeit von März bis September 1976 in Höhe von 2.850,--DM (zuzüglich Zinsen und Kosten) die Forderung des Beigeladenen auf Zahlung von Alg und sonstigen Bezügen; pfändungsfrei blieben 500,--DM monatlich. Mit zwei weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 11. Oktober 1976, der Beklagten zugestellt am 14. Oktober 1976 pfändete das AG die Forderung auf laufende Zahlung von Alg und sonstigen Bezügen zugunsten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wegen einer Kostenforderung von 69,63 DM (nebst Zinsen) und zugunsten der Klägerin wegen einer Prozeßkostenforderung von 307,38 DM (nebst Zinsen).
Die Beklagte leistete an die Klägerin Zahlungen aus dem Alg bis zum 25. September 1976, lehnte, aber weitere Zahlungen ab, da die Pfändung sich nicht auf den nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges wieder zuerkannten Anspruch auf Alg erstrecke (Schreiben vom 31. Januar, 9. Februar und 17. März 1977).
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 28. September 1978; (Urteil des Landessozialgerichts -LSG- vom 3. Dezember 1980). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei als Leistungsklage zulässig, ohne daß es eines Vorverfahrens bedürfe; als Pfändungsgläuberin lediglich der Geldforderung sei die Klägerin nicht - wie der Beigeladene im Versicherungsverhältnis - der Beklagten gegenüber untergeordnet. Klägerin und Beklagte stünden sich gleichgeordnet gegenüber; innerhalb eines solchen Rechtsverhältnisses könnten Regelungen durch Verwaltungsakt nicht erfolgen. Die Beklagte habe einen Verwaltungsakt auch nicht erlassen; ihre Schreiben gäben nur ihre Rechtsansicht wieder. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei gegeben; Pfändung und Überweisung des Alg änderten an der Rechtsnatur des Anspruchs auf die geltend gemachte Leistung nichts. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Pfändung vom 16. September 1976, die nach Art I § 54 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl I 3015) (SGB I) möglich gewesen sei, habe nur den bei Zustellung bestehenden und laufenden Anspruch des Beigeladenen auf Alg erfaßt, der durch die Arbeitsaufnahme entfallen sei nicht jedoch den neuen Anspruch auf Alg, der am 16. Dezember 1976 entstanden sei. Nach § 850d Abs. 3 Zivilprozeßordnung (ZPO), Art I § 54 Abs. 3 SGB I sei zwar auch die Pfändung künftig fällig werdender laufender Leistungen zulässig, jedoch nur, wenn aufgrund eines einheitlichen Rechtsverhältnisses fortlaufend und mit einer gewissen Regelmäßigkeit Einzelbezüge zu leisten seien. Hier sei dem Beigeladenen jedoch, wenn auch aufgrund gleicher Anwartschaft, ein neuer Anspruch auf Alg entstanden. Der Rechtsgrundsatz des § 832 ZPO, demzufolge die Pfändung von Arbeitslohn auch die Lohnansprüche aus künftigen Arbeitsverhältnissen erfasse, sofern die Verkehrsauffassung mehrere Arbeitsverhältnisse als ein einheitliches Verhältnis ansehe, greife nicht Platz. Das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen, das länger als zehn Wochen gedauert habe und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) hätte begründen können habe die erste Alg-Bezugszeit nicht nur vorübergehend unterbrochen. Auch aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 11. Oktober 1976, der, erwirkt sei, als der Kläger nicht mehr im Leistungsbezug gestanden habe, lasse sich ein Anspruch der Klägerin nicht herleiten, weil er den Anspruch auf Alg für die Zeit ab 16. Dezember 1976 aus den gleichen Gründen nicht erfasse.
Die Klägerin macht mit der Revision eine Verletzung des § 832 ZPO geltend und führt hierzu insbesondere aus: Ein Arbeitsverhältnis von zehn Wochen, das nicht einmal über die Probearbeitszeit hinausgeführt habe, unterbreche die Einheitlichkeit der gepfändeten Anspruchsgrundlage nicht. Mit der neuen Arbeitslosigkeit sei wieder ein Anspruch auf Alg begründet worden, mithin die gleiche Forderung bei dem gleichen Drittschuldner wieder aufgelebt. Das LSG habe unzulässig den einheitlichen Anspruch in Teilansprüche zergliedert.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1.564,20 DM nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung an sie zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Das Pfandrecht erstrecke sich bei, der Pfändung fortlaufender Sozialleistungen auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge, sofern ein auf die konkrete Leistung abgestelltes einheitliches Leistungsbezieherverhältnis vorliege. Hieran fehle es nach der Arbeitsaufnahme des Beigeladenen, weil das Alg erneut beantragt werden müsse und die Voraussetzungen hierfür erneut zu überprüfen seien.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin hat mit der Maßgabe Erfolg, daß die Sache an das LSG zurückverwiesen wird.
Das Verfahren der Vorinstanzen, das bei einer zugelassenen Revision im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage von wegen zu prüfen ist, ist nicht zu beanstanden. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben; zu entscheiden ist über eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in einer Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung (§ 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Art einer Streitigkeit sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Die Klägerin macht den Anspruch Beigeladenen auf Alg im eigenen Namen geltend; hierzu sieht sie sich als befugt an, weil ihr die Sozialleistung, soweit sie gepfändet ist, zur Einziehung überwiesen worden ist. Die öffentlich-rechtliche Natur eines Anspruchs wird durch seine und Überweisung nicht geändert; denn auch die (weitergehenden) Wirkungen einer Abtretung, eines Übergangs kraft Gesetzes oder einer Überleitung verändern die Rechtsnatur eines Anspruchs nicht (BSGE 13, 94, 95; 18, 76, 78; BSG SozR Nr. 45 zu § 51 SGG; OLG München SGb 1976, 422, 424). Entsprechend ist die Frage des Rechtsweges allein nach der Natur des anspruchsbegründenden Rechtsverhältnisses zu beurteilen (BSG a.a.O.; vgl. ferner BSGE 16 12, 13; 29, 44, 45 f.); entscheidend ist daher, daß der Streit um Alg eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung ist, die § 51 Abs. 1 SGG den Sozialgerichten zuweist.
Die Zulässigkeit der von der Klägerin von Anfang an auf Zahlung von 1.564,20 DM gerichteten Klage ergibt sich, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, aus § 54 Abs. 5 SGG. Nach dieser Vorschrift kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Letzteres ist allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil die Klägerin als Pfändungspfandgläubigerin der Beklagten gegenüber nicht in einem Verhältnis der Unter- und Überordnung steht. Entscheidungen über den Anspruch auf Alg trifft die Beklagte durch Verwaltungsakt. Die Überweisung einer Forderung zur Einziehung verschafft dem Pfändungspfandgläubiger nicht mehr Befugnisse, als sie dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen; der Pfändungspfandgläubiger muß daher in gleicher Weise wie der neue Gläubiger aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs oder einer Überleitung hinnehmen, daß der Drittschuldner zur Regelung durch Verwaltungsakt befugt ist und ggf., daß die Regelung schon in bestimmter Weise bindend erfolgt ist (vgl. BSGE 41, 237, 238 = SozR 5910 § 90 Nr. 2; BSG SozR Nr. 18 zu § 146 SGG unter Aufgabe von BSGE 13, 94, 96; BSG SozR Nr. 19, 20 zu § 146 SGG und Nr. 36 zu § 148 SGG; vgl. BSGE 48, 159 = SozR 2200 § 119 Nr. 1). Zwischen den Beteiligten ist jedoch nicht streitig, ob und in welcher Höhe dem Beigeladenen Alg zusteht, sondern ob die vom AG ausgesprochenen Pfändungen das dem Beigeladenen ab 16. Dezember 1976 gewährte Alg erfaßt haben. Höhe und Umfang des zuerkannten Alg-Anspruchs richtet sich deshalb nach der Bewilligung, seine Pfändung nach den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen; für die Frage, ob und ggf. welcher Teil des Alg an die Klägerin auszuzahlen ist, bedarf es mithin im vorliegenden Falle keiner erneuten Regelung, so daß ein Verwaltungsakt nicht mehr zu ergehen hatte. Der Senat schließt sich im Ergebnis der Ansicht an, daß es vor Erhebung der Klage auf Zahlung des gepfändeten Betrages einer bewilligten Sozialleistung nach § 54 Abs. 5 SGG keines Vorverfahrens bedarf (BSGE 18, 76 = SozR Nr. 2 zu § 119 RVO).
In der Sache vermag der Senat dem LSG nicht zu folgen.
Die Zwangsvollstreckung richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften, die für das jeweilige Vollstreckungsgericht (bzw. die Vollstreckungsbehörde) vorgesehen ist. Die Klägerin betreibt die Zwangsvollstreckung wegen rückständigen Unterhalts und einer Prozeßkostenforderung aufgrund von vollstreckbaren Titeln der Zivilgerichte. Ihre Pfändung des Alg des Beigeladenen richtet sich somit nach den §§ 828ff. ZPO, soweit die Pfändung von Alg zugelassen ist. Abweichend von Rechtslage, die bis zum 31. Dezember 1975 galt (vgl. den durch Art II § 3 Nr. 1 SGB I gestrichenen § 149 Arbeitsförderungsgesetz -AFG- vom 25. Juni 1969, BGBl I 582), können Ansprüche laufende Geldleistungen, zu denen das Alg gehört, nach näherer Maßgabe des Art I § 54 Abs. 3 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer dieser Vorschrift unterfallenden Sozialleistung erworben wird, ergreift die laufende Geldleistung in dem gleichen Maße, in Arbeitseinkommen von einer Pfändung erfaßt wird. Eine nach Vorschriften der ZPO erfolgende Forderungspfändung erfaßt die Forderung grundsätzlich in dem Umfange, in dem die Forderung im Zeitpunkt der Zustellung an den Drittschuldner besteht. Die von der Klägerin ausgebrachten Pfändungen betrafen damit den Anspruch des Beigeladenen auf Zahlung von Alg, wie er am 22. September bzw. am 14. Oktober 1976 bestand; insoweit ist der Umfang der Pfandrechte nicht streitig. Die Beklagte hat der Klägerin aus dem Alg, das dem Beigeladenen für die Zeit bis zur Arbeitsaufnahme zustand, Zahlungen geleistet.
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, d.h. typischerweise auch an Arbeitseinkommen, erworben wird, erstreckt sich nach § 832 ZPO, ohne daß dies besonders kenntlich zu machen wäre, ferner auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. Diese Vorschrift ist wie die Beklagte im Revisionsverfahren zu Recht einräumt, bei der Pfändung von Alg anwendbar (ebenso Schmeken, Die Pfändung von Sozialleistungen, Dissertation Gießen 1980, S. 129f.); denn das Alg, das grundsätzlich in fortlaufenden Bezügen gewährt wird, ähnelt in der Stetigkeit und Gleichmäßigkeit der Zahlung einer Gehaltsforderung. Der § 832 ZPO greift, wie noch zu zeigen ist, hier Platz. Dagegen läßt sich die Erstreckung des Pfandrechts auf die nach der Pfändung fällig werdenen Beträge der gepfändeten Forderung im vorliegenden Falle nicht auf § 850d Abs. 3 ZPO stützen, der im Rahmen des Art I § 54 Abs. 3 SGB I im übrigen anwendbar ist (Hauck/Haines, SGB I, § 54 Rdnr. 12, 1979, Heinze BochKomm SGB-AT, § 54 Rdnr. 33; Thieme in Wannagat SGB-AT § 54 Rdnr. 8). Eine Vorratspfändung ist nämlich nicht vorgenommen worden. Die beiden von, der Klägerin ausgebrachten Pfändungen erfolgten wegen fälliger Ansprüche nicht wegen erst künftig fällig werdenden Ansprüche. Die Vorratspfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO betrifft jedoch in Abweichung von § 751 ZPO die Pfändung zu Gunsten erst künftig fällig werdender Raten bestimmter Unterhaltsansprüche und der aus Anlaß einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlender Renten. Im übrigen ermöglicht § 850d Abs. 3 ZPO nicht erst die den Rang wahrende Pfändung künftig fällig werdenden Arbeitseinkommens, sondern setzt die Möglichkeit einer solchen Pfändung voraus.
Das LSG hat angenommen, die Mitpfändung künftiger Bezüge erstrecke sich nicht auf Alg, das aufgrund neuer Arbeitslosigkeit zu zahlen ist, auch wenn der Arbeitslose eine neue Anwartschaft auf Alg nicht erworben hat. Dem folgt der Senat nicht. Zweck des § 832 ZPO ist es, bei gleichem Drittschuldner die Vielheit von Pfändungen der einzelnen, jeweils nach einem bestimmten Zeitraum neu entstehenden, Forderungen an wiederkehrenden Bezüge zu vermeiden und durch einen einzigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auch alle künftig fällig werdenden Bezüge zu erfassen, sofern nur das Verhältnis, dem die einzelnen Bezüge entspringen, im wesentlichen dasselbe bleibt. Ob ein derartiges einheitliches Verhältnis besteht, ist weniger nach rechtlichen als nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu beurteilen (vgl. auch § 833 ZPO; Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 832 Anm. I; BAG AP Nr. 1 und 2 zu § 832 ZPO). Dies hat einerseits zur Folge, daß weder die Gleichartigkeit der Bezüge noch die Gleichartigkeit der Rechtsverhältnisse, aus denen die Bezüge fließen, das erforderliche einheitliche Verhältnis begründen. Es genügt daher nicht, daß dem Beigeladenen wiederum Alg aus der Arbeitslosenversicherung zu zahlen war. Andererseits erfordert § 832 ZPO nicht, daß das Rechtsverhältnis, die Leistungen entspringen, dasselbe ist; es ist daher nicht erforderlich, daß die Voraussetzungen für die laufende Geldleistung, beim Alg u.a. Verfügbarkeit bzw. Arbeitslosigkeit, unterbrochen und unverändert fortbestehen, wenn nur ein im wesentlichen einheitliches Verhältnis vorliegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit der Aufnahme einer Beschäftigung im allgemeinen das Rechtsverhältnis, auf dem die bisherige ALg-Gewährung beruht, derart beendet wird, daß es bei erneuter Arbeitslosigkeit nicht mehr fortgesetzt werden könnte. Jedenfalls ist mit Rücksicht auf die Ausgestaltung des Anspruchs auf Alg nach der Überzeugung des Senats trotz zwischenzeitlicher Beschäftigung ein im wesentlichen einheitliches Rechtsverhältnis noch gegeben, solange das Alg aufgrund des gleichen, Anspruchs (i.S. der Anspruchsberechtigung) zu zahlen ist.
Anspruch auf Alg hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat (§ 100 Abs. 1 AFG). Die Anwartschaftszeit hat, erfüllt, wer in der Rahmenfrist von drei Jahren (§ 104 Abs. 3 AFG) sechsundzwanzig Wochen oder sechs Monate in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat (§ 104 Abs. 1 Satz 1 AFG in der hier anzuwendenden ursprünglichen Fassung). Hat der Arbeitslose die Anwartschaftszeit nicht erneut erfüllt, z.B., weil die Rahmenfrist hierfür nicht ausreichte, die gem. § 104 Abs. 3 AFG nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreicht, in. der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte, richtet sich der konkrete Leistungsanspruch nach dem bisherigen Anspruch auf Alg, d.h. nach bisherigen Anspruchsberechtigung (vgl. BSGE 47, 101, 102f. = SozR 4100 § 119 Nr. 5; BSGE 48, 109, 111 = SozR 4100 § Nr. 8), soweit dieser Anspruch seiner Dauer nach nicht braucht (§§ 106, 110 AFG), nicht erloschen ist (§ 119 Abs. 3 AFG) oder nicht mehr geltend gemacht werden kann, weil nach seiner Entstehung drei Jahre verstrichen sind (§ 125 Abs. 2 AFG). Nicht nur nach Leistungsunterbrechungen wegen Krankheit oder zeitweise fehlender Verfügbarkeit, auch bei erneuter Arbeitslosigkeit nach zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahme bestimmt in solchen Fällen der bisherige Anspruch auf Alg, ob und für wie viele Tage Alg noch in Betracht kommt und von welchem Arbeitsentgelt bei der Bemessung auszugehen ist (vgl. Urteile des Senats vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 - USK 79268).
Damit wird hinreichend deutlich, daß bei erneuter Erfüllung aller Leistungsvoraussetzungen die Bezüge auf einem im wesentlichen einheitlichen Verhältnis beruhen, so lange das Alg aus der gleichen Anspruchsberechtigung zu zahlen ist. Die Folgen dieser Auffassung, die auf der besonderen Ausgestaltung der Anwartschaftsberechtigung im AFG beruht, belastet weder den Schuldner noch die Beklagte unbillig. Dem Schuldner bleibt es unbenommen, gegen die weitere Zwangsvollstreckung vorzugehen. Die Beklagte aber hat aufgrund eines erneuten Antrags des Schuldners (Arbeitslosen) sowieso zu prüfen, aufgrund welchen Anspruchs Leistungen zu erbringen sind; sie kann daher unschwer bei der Leistungsgewährung auch vorliegende Pfändungen berücksichtigen. Das Abstellen auf die Anwartschaftsberechtigung, das dem Anliegen des § 832 ZPO gerecht wird, vermeidet schließlich die - bei der Auffassung des LSG auftretenden - erheblichen praktischen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung, welche Dauer der Leistungsunterbrechung (z.B. durch Krankheit oder durch eine von vornherein befristete Arbeit) für die Mitpfändung nach § 832 ZPO unschädlich ist.
Hiernach kann das Urteil des LSG keinen Bestand haben. Nach dein getroffenen Feststellungen, an die der Senat gem. § 163 SGG gebunden ist, ist dem Kläger das Alg ab 16. Dezember 1976 nicht aufgrund einer neuen Anwartschaft gezahlt worden. Die vor der Bewilligung des Alg für die Zeit vom 4. - 25. September 1976 ausgebrachten beiden Pfändungen der Klägerin haben daher auch die Leistungen ab 16. Dezember 1976 in Beschlag genommen. Der Beklagten war es damit verboten, das Alg, soweit es 500,-- DM monatlich bzw. hinsichtlich der Prozeßkostenforderung den gem. § 850c Abs. 3 ZPO pfändungsfreien Betrag überstieg, an den Beigeladenen zu zahlen (§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO), solange die Forderungen der Klägerin, für die die Pfändungen erfolgt sind, nicht befriedigt waren. Ob der Klägerin allerdings die mit der Klage geltend gemachten 1.564,20 DM aufgrund ihrer beiden Pfändungen zustehen, kann nicht abschließend entschieden werden; denn das LSG hat, aufgrund seiner Rechtsauffassung zu Recht, keine Feststellungen getroffen, in welcher Höhe die Beklagte die Forderungen zu deren Gunsten die Pfändungen ausgebracht worden sind, erfüllt hat, in welcher Höhe dem Beigeladenen Alg nach dem 16. Dezember 1976 zugestanden hat und inwieweit die Pfändung des Prozeßbevollmächtigten ggf. vorrangig zu bedienen ist.
Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 170 Abs. 2 SGG aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Fundstellen