Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftlicher Unternehmer iS des § 2 KVLG
Orientierungssatz
Eine hauptberufliche Tätigkeit (§ 2 Abs 2 S 2 KVLG) in der Leitung eines Gesamtunternehmens reicht aus, wenn sie die Leitung des landwirtschaftlichen Unternehmens mitumfaßt; dabei kommt es nicht darauf an, welchen Umfang die Leitungsfunktion für das landwirtschaftliche Unternehmen im Rahmen der Tätigkeit für das Gesamtunternehmen eingenommen haben (Bestätigung von BSG vom 1979-11-15 11 RK 6/78 = BSGE 49, 126).
Normenkette
KVLG § 2 Abs 2 S 2 Fassung: 1976-05-13; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; KVLG § 2 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1972-08-10; KELG Fassung: 1976-05-13
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 31.03.1982; Aktenzeichen L 8 Kr 727/81) |
Hessisches LSG (Entscheidung vom 31.03.1982; Aktenzeichen L 8 Kr 731/81) |
SG Wiesbaden (Entscheidung vom 13.05.1981; Aktenzeichen S 2 Kr 18/78) |
SG Wiesbaden (Entscheidung vom 13.05.1981; Aktenzeichen S 2 Kr 17/78) |
Tatbestand
Streitig ist die Versicherungs- und Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Krankenkasse.
Die Kläger sind zwei der insgesamt drei vollhaftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft (KG) "A. & Co". Zweck der KG ist der Betrieb einer Weinbrennerei; daneben betreibt sie Weinbau auf einer von der KG erworbenen landwirtschaftlichen Fläche von 4,29 Hektar. Das landwirtschaftliche Unternehmen wird unter der Leitung eines Fachmannes für Weinbau als eigenständige Abteilung der KG geführt, mit eigenen Arbeitsmitteln und Arbeitskräften, die hauptsächlich im Weinbau beschäftigt sind. Der gewonnene Wein dient dem eigenen Bedarf; die Brennerei verarbeitet französische Brennweine. Nach Verkündung des Gesetzes über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (KELG) vom 13. Mai 1976 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Kläger zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung fest und forderte Beiträge für die Zeit ab 1. Oktober 1977 in Höhe von 171,- DM monatlich (Bescheide vom 19. Oktober 1977; Widerspruchsbescheide vom 10. April 1978). Auf die hiergegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht (SG) die Bescheide aufgehoben und festgestellt, daß die Kläger nicht Mitglieder der Beklagten seien (Urteile vom 13. Mai 1981). Die Berufungen der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) nach Verbindung der Streitsachen zurückgewiesen (Urteil vom 31. März 1982). Das LSG meint, das Bundessozialgericht (BSG) habe zwar entschieden, daß mit der Leitung eines Unternehmens, das gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmensteile umfasse, im Sinne der in § 2 Abs 2 Satz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) geforderten hauptberuflichen Tätigkeit im Unternehmen ein einheitlicher Beruf ausgeübt werde und nicht mehrere Berufe, die einander als Hauptberuf und Nebenberuf gegenübergestellt werden könnten (BSGE 49, 126, insbesondere 130), das werde aber dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht gerecht. Vielmehr sei wie auch in anderem Zusammenhang bei der Beurteilung der Versicherungspflicht einer Mischtätigkeit allein auf die Merkmale abzustellen, die in einer Gesamtschau der Tätigkeit das Gepräge gäben. Das sei hier die Tätigkeit für die Weinbrennerei und nicht die Tätigkeit für das Weingut.
Die Beklagte rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision Verletzung des § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG. Sie beruft sich im wesentlichen auf die schon vom LSG angeführte Entscheidung des Senats. Das LSG habe allein aufgrund des Klagevorbringens ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nicht davon ausgehen dürfen, daß der recht beträchtliche Weinbau ein letztlich bedeutungsloser und mit der Weinbrennerei außer Zusammenhang stehender Bestandteil der KG gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie halten den § 2 Abs 2 KVLG in der von der Beklagten befürworteten Auslegung für verfassungswidrig. Denn nach dieser Auslegung habe die Neufassung dieser Vorschrift durch das KELG zu einer Ausdehnung der Versicherungspflicht auf weitere Personenkreise geführt, ohne diesen entsprechend der in § 94 KVLG getroffenen Regelung eine Befreiungsmöglichkeit einzuräumen. Im übrigen würde diese Auslegung, die dann auch für die entsprechende Vorschrift im Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte gelten müßte, dazu führen, daß eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens, wie sie ein Leistungsanspruch voraussetze, eine Aufgabe der Beteiligung am Gesamtunternehmen fordere.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Beklagten waren die Klagen abzuweisen.
1. Die Beklagte hat entgegen der Ansicht des LSG in den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Mitgliedschaft der Kläger für die Zeit ab 1. Juli 1976 festgestellt. Die Mitgliedschaft beginnt nach § 47 KVLG für die in § 2 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes bezeichneten Versicherten mit dem Tage der Aufnahme der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer. Die Kläger gelten nach § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG in der hier anzuwendenden Fassung des KELG mit dessen Inkrafttreten zum 1. Juli 1976 als landwirtschaftliche Unternehmer und sind deshalb nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG versicherungspflichtig.
Nach der genannten Vorschrift gelten als landwirtschaftliche Unternehmer ua Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, sofern sie hauptberuflich außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Unternehmen tätig sind. Von diesen Voraussetzungen kann nach den Feststellungen des LSG nur die einer hauptberuflichen Tätigkeit im Unternehmen zweifelhaft sein; jedoch ist entgegen der Ansicht des LSG auch diese Voraussetzung erfüllt.
Der erkennende Senat hat in dem vom LSG angeführten Urteil vom 15. November 1979 eine hauptberufliche Tätigkeit in der Leitung eines Gesamtunternehmens ausreichen lassen, wenn sie - wie hier bei den Klägern - die Leitung des landwirtschaftlichen Unternehmens mitumfaßt; dabei komme es nicht darauf an, welchen Umfang die Leitungsfunktionen für das landwirtschaftliche Unternehmen im Rahmen der Tätigkeit für das Gesamtunternehmen eingenommen haben; insoweit würden nicht mehrere Berufe ausgeübt, die einander als Hauptberuf und Nebenberuf gegenübergestellt werden könnten (BSGE 49, 126, 130 = SGb 1980, 352 mit zustimmender Anmerkung Kirchner). Das LSG möchte demgegenüber auch in diesem Zusammenhang die vom Senat zum Hauptberuf iS des § 41 GAL entwickelten Grundsätze berücksichtigen und unter Beachtung der Rechtsprechung zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zumindest die für die Beurteilung der Versicherungspflicht einer Mischtätigkeit geltenden Regeln anwenden. Nach Zeitaufwand und wirtschaftlicher Bedeutung überwiege hier die Tätigkeit der Kläger im gewerblichen Unternehmen und gebe der Gesamttätigkeit das Gepräge, so daß es sich auch nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht um die Tätigkeit eines Landwirts handele. Mit ähnlicher Begründung hatte schon das SG die Versicherungspflicht verneint. Diese Ausführungen können den Senat jedoch nicht zur Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung veranlassen.
Wenn andere Bestimmungen Formulierungen gebrauchen, die mit dem hier in § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG streitigen Gesetzestext ("hauptberuflich im Unternehmen tätig") mehr oder minder vergleichbar sind, so ist dem im Gegensatz zur Annahme des LSG keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Diese Formulierungen sind nicht einheitlich. Die Umschreibung in § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG "hauptberuflich im Unternehmen tätig" weist gegenüber der Wortfolge in § 41 GAL "hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer" erhebliche Unterschiede auf. Sie haben jedenfalls keinen bestimmten vom Gesetzgeber in den jeweiligen Vorschriften übereinstimmend gewollten Inhalt. Sie sind vielmehr nach Sinn und Zweck der jeweiligen Norm auszulegen. Hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmer iS des § 1 Abs 1 GAL in der ursprünglichen Fassung vom 27. Juli 1957 zB waren nach dessen Absatz 4 diejenigen, deren landwirtschaftliches Unternehmen eine dauerhafte Existenzgrundlage bildet, wobei es nach der Rechtsprechung unerheblich war, ob sie daneben einen anderen Beruf ausübten (vgl SozR Nr 3 zu GAL § 1 aF). Entsprechend trägt die Rechtsprechung zur Auslegung ähnlicher Formulierungen im Recht der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und zu § 41 GAL dem jeweiligen Gesetzeszweck Rechnung und kann schon deshalb nicht ohne weiteres auf die hier streitige Vorschrift übertragen werden. Zu beachten ist auch, daß das KVLG nur sich aus landwirtschaftlichen Unternehmen ergebende Versicherungspflichten regelt, so daß für die Anwendung der zu "Mischtätigkeiten" entwickelten Grundsätze hier von vornherein kein Raum ist.
Die Auslegung der hier streitigen Vorschrift hat vor allem den Sinn und Zweck des KELG zu berücksichtigen. Dieses sollte in erster Linie der Landwirtschaft den Gebrauch handelsrechtlicher Gesellschaftsformen ermöglichen und insoweit die Hemmnisse beseitigen, die sich daraus ergaben, daß die landwirtschaftliche Urproduktion kein Handelsgewerbe iS des § 1 Abs 2 HGB ist. Die in § 3 Abs 2 Satz 1 HGB eingefügte Regelung, daß der land- oder forstwirtschaftliche Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, seine Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen, was nach § 3 Abs 3 HGB für ein mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft verbundenes Nebengewerbe entsprechend gilt, bezweckt eine große Flexibilität, die es in die Hand des landwirtschaftlichen Unternehmers legt, ob er mit seinem Haupt- oder Nebengewerbe Kaufmann sein und eine handelsrechtliche Gesellschaftsform wählen will. Das KELG sollte darüber hinaus durch Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sicherstellen, daß die Landwirte auch bei Wahl einer der in § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG genannten Rechtsformen den gleichen sozialrechtlichen Schutz wie als Einzelunternehmer haben. Das sollte nicht nur für die durch das KELG neu eröffneten Gesellschaftsformen gelten, sondern auch bei Gebrauch der schon zuvor möglichen Rechtsformen, zB die der BGB-Gesellschaft. Insoweit gilt die durch das KELG erweiterte Versicherungspflicht auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden "Gruppierungen". Dabei muß entgegen den Zweifeln des LSG die Landwirtschaft nicht als Betriebszweck im Handelsregister eingetragen sein; der landwirtschaftliche Betrieb in der Größe einer Existenzgrundlage muß auch nicht der Hauptbetrieb oder das Hauptgewerbe einer solchen Gruppierung sein. Vielmehr hat der Gesetzgeber durchaus an die in der Regierungsbegründung (BT-Drucks 7/3918 auf S 10 zu Art 5 Nr 1) erwähnten Fälle gedacht, in denen das landwirtschaftliche Unternehmen - mit oder ohne Registereintragung - als Nebengewerbe durch eine Personenhandelsgesellschaft betrieben wird (als Beispiel genannt wurde der Weinbau als Nebengewerbe einer Personenhandelsgesellschaft, die im Hauptgewerbe Weinhandel betreibt). Die Gesamtleitung eines solchen Unternehmens wird aber in der Hauptsache den Hauptbetrieb und nur in geringerem Ausmaß den landwirtschaftlichen Nebenbetrieb betreffen. Von daher erscheint es ausgeschlossen, im Falle einer Beteiligung an der auch das landwirtschaftliche Unternehmen umfassenden Gesamtleitung zu fordern, daß sich diese überwiegend mit dem landwirtschaftlichen Unternehmensteil befaßt.
Für diese Auslegung spricht ferner der in den Gesetzesmaterialien hervorgehobene Zweck des KELG, Landwirten bei der Wahl einer der in Abs 2 Satz 2 des § 2 KVLG genannten Rechtsformen den gleichen sozialrechtlichen Schutz zukommen zu lassen (vgl BT-Drucks 7/3918 auf Seite 1 unter A, auf Seite 6 unter A, auf Seite 10 unter Art 4 Nr 1 iVm Seite 9 unter Art 3 Nr 1), der auch vom LSG hervorgehoben wird. Die Kläger wären, wenn sie jeweils als Einzelunternehmer ihr Gewerbe und ihre Landwirtschaft betrieben, in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Denn die Versicherungspflicht des Einzelunternehmers eines landwirtschaftlichen Unternehmens in der Größe einer Existenzgrundlage ist davon unabhängig, ob der Betreibende noch einem anderen Erwerb nachgeht und ob seine Einkünfte überwiegend auf der landwirtschaftlichen Tätigkeit beruhen (vgl SozR Nr 3 zu § 1 GAL aF; SozR 5850 § 41 Nr 7). Nach vorgenanntem Gesetzeszweck muß jedoch das gleiche auch dann gelten, wenn die in § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG genannten Personen nicht "nebenberuflich", sondern in beruflich gleicher Weise wie Einzelunternehmer ein landwirtschaftliches Unternehmen allein oder innerhalb eines Gesamtunternehmens leiten. Damit wird zugleich die vom KELG erstrebte Einbeziehung auch dieser landwirtschaftlichen Unternehmen in die Solidargemeinschaft der landwirtschaftlichen Krankenversicherung über eine als Unternehmer geltende Person im Regelfall sichergestellt.
2. Die Vorschrift verstößt in der Auslegung durch den Senat nicht gegen das Grundgesetz (GG). Die Kläger meinen, wie der Gesetzgeber in § 94 KVLG bei Einführung der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für die bereits anderweitig versicherten Landwirte eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen habe, müsse er auch bei späteren Erweiterungen des versicherten Personenkreises unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) eine entsprechende Befreiungsmöglichkeit schaffen. In Art 5 des KELG ist jedoch nur eine Befreiung von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte vorgesehen. Daraus kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht auf eine Gesetzeslücke geschlossen werden; die unterschiedliche Interessenlage im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung einerseits und in der landwirtschaftlichen Altershilfe andererseits verbietet eine Ausdehnung der Befreiungsmöglichkeiten des Art 5 Abs 2 KELG auf den Bereich der Krankenversicherung (BSGE 49, 126, 130). Die Gesetzesmaterialien schweigen darüber, aus welchen Gründen der Gesetzgeber nicht eine dem § 94 KVLG vergleichbare Befreiungsmöglichkeit vorgesehen hat. Er konnte indessen auch dafür sachgerechte Gründe haben. Bei Schaffung des § 94 KVLG hatte er ua der Lage der privaten Versicherungsunternehmen Rechnung tragen wollen (vgl BVerfG SozR 5420 § 94 Nr 2). Demgegenüber ist nicht ersichtlich, daß sich die Erweiterung der Versicherungspflicht durch das KELG auf die private Krankenversicherung in gleicher Weise auswirken konnte, wie bei der Einführung der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ohne die Befreiungsmöglichkeit nach § 94 KVLG anzunehmen war. Schon das schließt einen Verstoß gegen Art 3 GG aus.
Der Versuch der Revision, aus der in § 2 Abs 3 Satz 4 GAL (in der Fassung durch das KELG) getroffenen Regelung, daß ein "sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft nur eintrete, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausscheide", verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen mit auch gewerblicher Betätigung in die Versicherungspflicht nach dem GAL und dem KVLG herzuleiten, scheitert schon daran, daß die hier streitige Versicherungspflicht nach dem KVLG für ihre Beendigung keine "Abgabe" des Unternehmens im Sinne eines endgültigen Verlustes der Unternehmereigenschaft fordert. § 2 Abs 3 Satz 4 GAL gehört zu den Leistungsvoraussetzungen des GAL. Der Senat braucht hier nicht darauf einzugehen, in welcher Weise für die Kläger eine "Unternehmensabgabe" stattfinden könnte; wenn die genannte Leistungsvoraussetzung verfassungswidrig wäre, so ist nicht zu erkennen, inwiefern davon auch die Versicherungspflicht nach dem KVLG betroffen sein sollte.
Da ein Befreiungstatbestand iS des § 4 KVLG nicht erfüllt ist, hat die Beklagte zu Recht die Mitgliedschaft der Kläger festgestellt. Die Beitragshöhe ist im Revisionsverfahren nicht mehr streitig.
3. Die neben der Anfechtungsklage erhobene Klage auf Feststellung, daß die Kläger keine Mitglieder der Beklagten sind, ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig (ähnlich zur Beitragsforderung SozR 5420 § 3 Nr 3).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen