Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Witwenrente lebt nur dann wieder auf, wenn durch die Wiederverheiratung ein Witwenrentenanspruch weggefallen ist, der auf Vorschriften des Reichsrechts oder Bundesrechts beruht hat und von Versicherungsträgern im Bundesgebiet zu erfüllen gewesen ist; diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn bis zur Wiederverheiratung ein Anspruch auf Witwenrente nur nach dem Recht der sowjetischen Besatzungszone bestanden hat.
Normenkette
RVO § 1291 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; AVG § 68 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 26 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; AnVNG Art. 2 § 25 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 1963 und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17. November 1961 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind der Klägerin nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin verlegte 1956 ihren Wohnsitz von der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) in die Bundesrepublik. Am 4. August 1960 beantragte sie bei der Beklagten "wiederaufgelebte" Witwenrente (§ 68 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -) aus der Angestelltenversicherung ihres ersten Ehemannes S (Sch.). Sch., der seit März 1944 in Rußland vermißt war, wurde durch Beschluß des Kreisgerichts Leipzig vom 13. November 1953 für tot erklärt, als Todeszeitpunkt wurde der 31. Juli 1949 festgestellt. Am 16. Januar 1954 verheiratete sich die Klägerin zum zweiten Mal. Diese zweite Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Juni 1960, rechtskräftig seit 30. August 1960, wegen Verschuldens des zweiten Ehemannes geschieden. Mit Bescheid vom 8. Mai 1961 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Rente ab, weil die Klägerin nach den in der SBZ geltenden Vorschriften zur Zeit ihrer zweiten Eheschließung keinen Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes gehabt habe und deshalb nach Scheidung der zweiten Ehe ein Witwenrentenanspruch nicht "wiederaufleben" könne. Das Sozialgericht (SG) Köln verurteilte die Beklagte zur Gewährung von Rente ab 1. Juli 1960 (Urteil vom 17. November 1961). Die Berufung der Beklagten wies das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen - abgesehen davon, daß es den Rentenbeginn erst auf den 1. September 1960 festsetzte - zurück (Urteil vom 27. Februar 1963): Die Klägerin habe nach der Scheidung der zweiten Ehe einen Anspruch auf Rente nach § 68 Abs. 2 AVG, Art. 2 § 25 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG), weil zur Zeit der zweiten Eheschließung im Jahre 1954 ein Anspruch auf Witwenrente nach dem Recht der SBZ bestanden habe. Die Klägerin habe im Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung drei mit ihr zusammenlebende Kinder unter 8 Jahren gehabt, deshalb habe sie nach § 48 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung über Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 (Arbeit und Sozialfürsorge 92 ff - VSV -) bis zu ihrer zweiten Heirat Witwenrente beanspruchen können; es sei davon auszugehen, daß auch die sonstigen Voraussetzungen für diesen Anspruch vorgelegen hätten, weil für eine (voreheliche) Tochter der Klägerin, der Sch. seinen Namen erteilt habe, im Juni 1948 von der Sozialversicherungsanstalt Anhalt Waisenrente aus der Versicherung des Sch. bewilligt worden sei. Darauf, daß die Klägerin in der SBZ Rente nicht beantragt und nicht bezogen habe, komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 15. Februar 1962, BSG 16, 202) nicht an. Das Versicherungsverhältnis, aus dem der Anspruch auf Rente hergeleitet werde, sei durch Beiträge zur früheren Reichsversicherungsanstalt für Angestellte begründet worden; das gleiche Versicherungsverhältnis und der gleiche Versicherungsfall rechtfertigten sowohl nach dem Recht der SBZ als auch nach dem Recht des Bundesgebietes den Anspruch auf Rente. Das LSG ließ die Revision zu; das Urteil wurde der Beklagten am 11. April 1963 zugestellt.
Am 2. Mai 1963 legte die Beklagte Revision ein, sie beantragte,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie unter Aufhebung des Urteils des SG Köln vom 17. November 1961 die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Zur Begründung trug sie vor, das LSG habe § 68 Abs. 2 AVG, § 46 (es muß heißen: § 56), § 48 Abs. 1 Buchst. d VSV und § 2 der für die SBZ maßgebenden Verfahrensordnung für die Sozialversicherung vom 11. Mai 1953 - Gesetzbl. 698 ff - unrichtig angewandt. Nach diesen Vorschriften habe die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung keinen Anspruch auf Witwenrente gehabt, weil sie den Anspruch nicht innerhalb der Frist von zwei Jahren bei der Sozialversicherung geltend gemacht habe; der Antrag habe materiell-rechtliche Bedeutung gehabt; da ein Anspruch nicht bestanden habe, könne er nach dem Beschluß des Großen Senats des BSG vom 9. Juni 1961 (BSG 14, 238 ff) nicht "wiederaufleben". Im übrigen sei aber unter einem Anspruch auf Witwenrente im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG nur ein Anspruch gegen einen Versicherungsträger im Bundesgebiet zu verstehen, einen solchen Anspruch habe die Klägerin im Jahre 1954 nicht gehabt. Auch aus den Vorschriften des Fremdrentenrechts ergebe sich nicht anderes; das BSG habe in dem Urteil vom 23. April 1963 (BSG 19, 97 ff) klargestellt, daß weder das alte noch das neue Fremdrentenrecht das hier für den Anspruch nach § 68 Abs. 2 AVG erforderliche Tatbestandsmerkmal eines im Zeitpunkt der Wiederverheiratung bestehenden Witwenrentenanspruchs unterstelle.
Die Klägerin beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist auch begründet. Die Beklagte kann die Revision allerdings nicht darauf stützen, das LSG habe die §§ 56, 48 Abs. 1 Buchst. d VSV und § 2 der Verfahrensordnung für die Sozialversicherung in der SBZ vom 11. Mai 1953 unrichtig angewandt; sie verkennt, daß es sich insoweit um nichtrevisibles Recht handelt (§ 162 Abs. 2 SGG). Die Beklagte stützt die Revision jedoch zu Recht auf eine Verletzung des § 68 Abs. 2 AVG.
Für Witwen, die eine neue Ehe schließen und deren Witwenrente aus diesem Grunde wegfällt (§ 68 Abs. 1 AVG), sieht das AnVNG das Wiederaufleben des Rentenanspruchs vor, wenn die neue Ehe ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist (§ 68 Abs. 2 AVG). Dies gilt nach Art. 2, §§ 6, 25 Abs. 1 AnVNG, falls die neue Ehe nach dem Inkrafttreten des AnVNG - am 1. Januar 1957 - aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, auch für Ansprüche auf Rente aus Versicherungsfällen vor dem Inkrafttreten des AnVNG (vgl. Beschluß des Großen Senats des BSG vom 9. Juni 1961, BSG 14, 238 ff zu den entsprechenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung - RVO - und des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - ArVNG -). Die Klägerin ist seit 1949 Witwe gewesen, ihre 1954 eingegangene zweite Ehe ist 1960 aufgelöst worden, sie hat innerhalb der Zwölfmonatsfrist des § 68 Abs. 2 AVG den Antrag auf die "wiederaufgelebte" Witwenrente gestellt. Die Klägerin wäre deshalb nach der Scheidung der zweiten Ehe zum Bezug dieser Rente berechtigt, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung (1954) Anspruch auf Witwenrente gehabt hätte. Die Vorschriften des § 68 Abs. 2 AVG und des Art. 2 § 25 Abs. 1 AnVNG setzen, ebenso wie die gleichlautenden Vorschriften der Arbeiterrentenversicherung, voraus, daß durch die zweite Heirat ein Rentenanspruch weggefallen ist, im Zeitpunkt der Wiederverheiratung also ein Anspruch auf Witwenrente bestanden hat (vgl. BSG 14, 238, 240 und BSG 19, 97 ff). Es ist jedoch unerheblich, wenn Witwenrente nur deshalb nicht gezahlt worden ist, weil die Klägerin bis zu ihrer Wiederverheiratung Witwenrente nicht beantragt hat (vgl. BSG 16, 202). Nach dem im Bundesgebiet geltenden Recht hat die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung (1954) Anspruch auf Witwenrente nicht gehabt, weil sie bis 1956 in der SBZ gewohnt hat und von dem Sozialversicherungssystem der SBZ erfaßt worden ist; wie in dem Urteil BSG 19, 97, 98 zutreffend ausgeführt ist, hat sie damit nicht nur keinen Anspruch im Bundesgebiet nach damaligem Bundesrecht erwerben können, vielmehr sind auch infolge der Aufsplitterung Deutschlands nach 1945 in mehrere sich organisatorisch und materiell-rechtlich unterscheidende Sozialversicherungssysteme, die nach dem früheren Reichsrecht entstandenen Ansprüche - und zwar in allen Teilen des früheren Reichsgebiets - untergegangen gewesen, wenn das am Wohnsitz herrschende neue System - wie hier das sowjetzonale Recht - die Ansprüche nicht gegen ihm angehörende Versicherungsträger hat fortbestehen lassen; es kann deshalb offen bleiben, ob die Klägerin, die mit der Todeserklärung des ersten Ehemannes am 31. Juli 1949 Witwe geworden ist, damals einen Witwenrentenanspruch nach Reichsrecht hat erwerben können, jedenfalls hat ein solcher Anspruch im Zeitpunkt der Wiederverheiratung (1954) nicht bestanden. Auch unter Berücksichtigung des Fremdrentenrechts hat die Klägerin im Bundesgebiet im Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung einen Witwenrentenanspruch nicht gehabt. Aus den Vorschriften des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 (FremdRG) läßt sich ein Witwenrentenanspruch im Zeitpunkt der Wiederverheiratung nicht herleiten, weil die Klägerin sich damals nicht ständig im Bundesgebiet oder im Land Berlin aufgehalten, sondern ihren Wohnsitz in der SBZ gehabt hat. Mit der Übersiedlung in die Bundesrepublik (1956) hat die Klägerin einen Witwenrentenanspruch weder nach dem FremdRG noch - vom 1. Januar 1959 an - nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (FANG) erworben, weil sie damals nicht mehr Witwe gewesen ist. Weder das FremdRG noch das FRG kennt eine Vorschrift, die besagt, daß das Tatbestandsmerkmal eines Witwenrentenanspruchs im Zeitpunkt der Wiederverheiratung auf Grund der im Bundesgebiet geltenden Vorschriften zu unterstellen wäre oder daß die Klägerin so zu behandeln wäre, wie wenn sie bis zu ihrer Wiederverheiratung im Bundesgebiet gewohnt hätte (BSG 19, 99; 14, 241 ff). Trotz des im Recht der Angestelltenversicherung von jeher bestehenden "unbedingten" Witwenrentenanspruchs hat die Klägerin bis zu ihrer zweiten Heirat 1954 allenfalls eine Aussicht auf Witwenrente nach der im Bundesgebiet geltenden Vorschrift gehabt, aber nur für den Fall, daß sie, ohne sich vorher wieder zu verheiraten, in das Bundesgebiet übersiedeln würde. Im Ergebnis ist damit, soweit es sich um einen Witwenrentenanspruch nach dem im Bundesgebiet geltenden Recht handelt, die rechtliche Situation der Klägerin nicht anders als bei den Witwen, die nach dem früheren Recht der Arbeiterrentenversicherung - weil die persönlichen Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht vorlagen - im Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung nur eine "Aussicht" auf Witwenrente gehabt haben und deshalb auch dann, wenn die zweite Ehe nach dem 31. Dezember 1956 ohne ihr Verschulden geschieden worden ist, "wiederaufgelebte" Witwenrente (nach § 1291 Abs. 1 RVO) nicht beanspruchen können (vgl. BSG 14, 241 ff). Das Vorliegen einer "Lücke" im Gesetz, die durch die analoge Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG auf Fälle der vorliegenden Art zu schließen wäre, oder die Möglichkeit einer Fortbildung des Rechts durch abändernde Rechtsfindung ist für den vorliegenden Fall aus den gleichen Erwägungen zu verneinen, wie dies in dem Beschluß des Großen Senats vom 9. Juni 1961 hinsichtlich der Ansprüche ehemaliger Witwen geschehen ist, die im Zeitpunkt der Wiederverheiratung im Bundesgebiet wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Witwenrente aus dem Recht der Arbeiterrentenversicherung, sondern nur eine Aussicht auf diese Rente gehabt haben.
Anders als in dem Fall BSG 19, 99 ff, in dem "unbestritten und nicht zweifelhaft" gewesen ist, daß die Klägerin nach dem Recht der SBZ im Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung auf Witwenrente keinen Anspruch gehabt hat, muß der Senat im vorliegenden Falle davon ausgehen, daß der Klägerin ein solcher Anspruch im Zeitpunkt der Wiederverheiratung zugestanden hat. Das LSG hat diesen Anspruch auf Grund der von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellung, daß die Klägerin damals mit drei Kindern zusammengelebt habe, die unter acht Jahre alt gewesen seien, nach den §§ 56 Abs. 1 Buchst. a, 48 Abs. 1 Buchst. d VSV bejaht und es für unerheblich gehalten, daß die Klägerin den nach § 2 der Verfahrensordnung für die Sozialversicherung in der SBZ erforderlichen Antrag auf Leistungen nicht gestellt habe. Das LSG hat insoweit nichtrevisibles Recht ausgelegt, das Revisionsgericht ist insoweit an die Rechtsauffassung des LSG gebunden (§ 562 der Zivilprozeßordnung - ZPO - in Verbindung mit § 202 SGG), eine andere Auslegung des nichtrevisiblen Rechts ist ihm verwehrt, es muß insoweit die rechtlichen Schlußfolgerungen des LSG ebenso hinnehmen wie nach § 163 SGG die tatsächlichen Feststellungen des LSG (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 140 III 1 c; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 28. Aufl. zu § 562 ZPO). Der Senat hat aber zu prüfen, ob das LSG zu Recht der Meinung gewesen ist, auch der Witwenrentenanspruch der Klägerin, der zur Zeit ihrer Wiederverheiratung - nur - nach dem Recht der SBZ bestanden habe, rechtfertige bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 AVG, Art. 2 § 25 Abs. 1 AnVNG das Wiederaufleben des Anspruchs. Der Senat hat dies verneint. Der "wiederaufgelebte" Anspruch der Witwe nach § 68 Abs. 2 AVG (= § 1291 Abs. 2 RVO) richtet sich gegen den zuständigen Versicherungsträger im Geltungsbereich des AnVNG (bzw. des ArVNG). Dies legt den Schluß nahe, daß es sich auch bei dem "ursprünglichen", durch die Wiederverheiratung erloschenen Witwenrentenanspruch um einen Anspruch gehandelt haben muß, der auf Vorschriften des Reichsrechts oder des Bundesrechts beruht hat und, falls er nicht vorher weggefallen ist, von Versicherungsträgern im Bundesgebiet zu erfüllen gewesen ist; nur so wird die "Kontinuität", die für das Wiederaufleben des Anspruchs unerläßlich erscheint, gewährleistet. Wie bereits dargelegt ist, hat die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung einen solchen Anspruch nicht gehabt. Sie hat im Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung nur die Voraussetzungen für die Gewährung von Witwenrente nach dem Recht der SBZ erfüllt. Diese Voraussetzungen sind zwar strenger gewesen als die Voraussetzungen des Bundesrechts und des früheren Reichsrechts, nach denen im Recht der Angestelltenversicherung ein "unbedingter" Witwenrentenanspruch bestanden hat; es kommt aber nicht auf die Rechtslage an, die bei einem Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet im Zeitpunkt der Wiederverheiratung bestanden hätte , sondern auf die Rechtslage, die sich aus dem tatsächlichen Sachverhalt ergibt. Diese Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zu § 14 FRG und zu dem Grundgedanken des FRG, wonach der von diesem Gesetz erfaßte Personenkreis in die Versichertengemeinschaft des Bundesgebiets eingegliedert werden soll. § 14 FRG, der bestimmt, daß sich die Rechtsstellung der Berechtigten nach den Vorschriften des Bundesrechts richtet, hat zugleich auch die negative Bedeutung, daß nur das Bundesrecht hinsichtlich der Voraussetzungen und der Arten der in Betracht kommenden Leistungen maßgebend ist (vgl. Jantz-Zweng-Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 14 FRG); auch diese Vorschrift läßt bei der Entscheidung darüber, ob durch die Wiederverheiratung ein Witwenrentenanspruch weggefallen und deshalb nach Scheidung der zweiten Ehe "wiederaufgelebte" Witwenrente zu gewähren ist, die Berücksichtigung eines Witwenrentenanspruchs, der im Zeitpunkt der Wiederverheiratung nur im Geltungsbereich des Rechts der SBZ bestanden hat, nicht zu.
Das LSG hat somit § 68 Abs. 2 AVG nicht richtig angewandt, es hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zu Unrecht zurückgewiesen; das Urteil des LSG ist deshalb aufzuheben. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen