Leitsatz (amtlich)
1. Schweben am 1957-01-01 Verfahren ( AnVNG Art 2 § 43 S 1 ) über Rentenansprüche aus Versicherungsfällen, die in der Zeit vom 1945-04-01 bis zum 1956-12-31 eingetreten sind, so ist AnVNG Art 2 § 8 auch dann ohne besonderen Antrag anzuwenden, wenn erst durch das AnVNG der Anspruch auf Rente begründet wird; die Rente beginnt aber erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, wenn ihre Voraussetzungen in diesem Zeitpunkt erfüllt sind ( AnVNG Art 2 § 24 Abs 2 ). Für die Ansprüche bis zum 1956-12-31 bleibt das bisherige Recht maßgebend ( AnVNG Art 2 § 6 ).
2. Hat bei einer nach SGG § 162 Abs 1 Nr 1 zugelassenen Revision der Revisionskläger die tatsächlichen Feststellungen des Berufsgerichts wegen unzureichender Sachaufklärung gerügt, so braucht auf diese Rüge nicht eingegangen zu werden, wenn das Berufsurteil aus anderen Gründen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß.
3. Zu der Frage, was im Verfahren vor dem Sozialgericht der Antrag der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Klageabweisung und die Erwiderung des Klägers hierauf bedeuten, wenn in dem angefochtenen Bescheid die Landesversicherungsanstalt nach dem Wegfall ihrer Zuständigkeit (1954-01-31) einen Antrag auf Ruhegeld aus der Angestelltenversicherung abgelehnt hatte.
Leitsatz (redaktionell)
Der Senat schließt sich der Auffassung an, nach der als Anfangstermin für die Anwendung des FAG-SV § 4 Abs 3 S 2 und den die Anwartschaftsvergünstigung auslösenden Zuzug in das Bundesgebiet bzw das Land Berlin der 1944-07-01 anzusetzen ist.
Normenkette
SVFAG § 4 Abs. 3 S. 2; SGG § 162 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03, § 99 Fassung: 1953-09-03; AnVNG Art. 2 § 24 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 43 S. 1 Fassung: 1957-02-23, § 6 Fassung: 1957-02-23, § 8 Fassung: 1957-02-23; BfAG §§ 26, 34; ArVNG Art. 2 § 5 Fassung: 1957-02-23, § 8 Fassung: 1957-02-23, § 25 Fassung: 1957-02-23, § 44 S. 1 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 4. September 1956 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Klägerin beansprucht eine Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten wegen Berufsunfähigkeit. Sie ist in den Jahren von 1928 bis 1944 in verschiedenen Betrieben in Schlesien als Verkäuferin und Gaststättenleiterin tätig gewesen. Nach ihren Angaben sind für sie Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung geleistet worden. Außerdem will sie von 1945 bis 1949 zur Erhaltung der Anwartschaft für jedes Kalenderjahr sechs Monatsbeiträge der Klasse C entrichtet haben. Unterlagen über die Beitragsleistung hat die Klägerin nicht.
Die Landesversicherungsanstalt Schwaben, in deren Bereich die Klägerin früher wohnte, lehnte den Rentenantrag ab: Nach der Äußerung des beratenden Arztes sei die Klägerin zwar seit dem 2. März 1951 berufsunfähig, es seien jedoch keine Angestelltenversicherungsbeiträge nachgewiesen. Insbesondere fehle ein Beitragsnachweis für die Zeit vom 1. Juli 1937 bis 1. September 1942, in der die Klägerin bei der Firma F... in Breslau als Gaststättenleiterin beschäftigt gewesen sei. Trotz eingehender Nachforschungen habe kein Beitragskonto ermittelt werden können (Bescheid vom 3.3.1954).
Hiergegen erhob die Klägerin, die schon vorher nach Berlin verzogen war, Klage beim Sozialgericht Berlin. Sie berief sich auf Erklärungen von früheren Angestellten ihrer Arbeitgeberin. Dadurch sei erwiesen, daß sie in den Jahren von 1937 bis 1942 versicherungspflichtig tätig gewesen sei und daß für sie regelmäßig Versicherungsbeiträge abgeführt worden seien.
Die Beklagte, die an Stelle der Landesversicherungsanstalt Schwaben in das Verfahren eintrat, beantragte die Abweisung der Klage: Wenn während der Tätigkeit der Klägerin bei der Firma F... tatsächlich Beiträge entrichtet worden wären, müßten mindestens zwei grüne Versicherungskarten vorliegen. Ein Beitragskonto sei jedoch nicht zu ermitteln. Die Zeugenerklärungen könnten die angebliche Beitragsleistung nicht glaubhaft machen (Schriftsatz vom 17.2.1955). Die Klägerin hat unter dem neuen Rubrum beantragt, ihrer Klage stattzugeben (Schriftsatz vom 6.3.1955).
Das Sozialgericht wies die Klage ab: Ein Anspruch auf die Rente bestehe nicht, weil die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten für die Klägerin auch unter Berücksichtigung der glaubhaft erscheinenden Zeiten ihrer Beschäftigung bei der Firma F... nicht erfüllt sei. Unter diesen Umständen brauche nicht geprüft zu werden, ob die Anwartschaft erhalten sei oder ob diese - wegen Fehlens von Beiträgen und Ersatzzeiten für das Jahr 1950 - erloschen sei (Urteil vom 25.11.1955).
Die Berufung der Klägerin wies das Landessozialgericht Berlin zurück: Das Sozialgericht habe mit Recht die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA.) als richtige Beklagte angesehen. Sie habe zwar den von der Klägerin angegriffenen Bescheid nicht erlassen, jedoch mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Schwaben inhaltlich zu ihrem eigenen gemacht und damit eine neue Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses der Klägerin gegenüber vorgenommen. In der Sache selbst könne es dahinstehen, ob die Wartezeit für die Gewährung des Ruhegeldes erfüllt sei. Die Klägerin habe hierauf keinen Anspruch, weil die Anwartschaft aus den von ihr möglicherweise in ausreichender Anzahl geleisteten Beiträgen erloschen sei. Für das vor dem Eintritt des Versicherungsfalls liegende Jahr 1950 seien keine Beiträge oder Ersatzzeiten zur Erhaltung der Anwartschaft nachgewiesen, Halbdeckung bestehe nicht (Urteil vom 4.9.1956).
Das Landessozialgericht ließ die Revision zu, weil die entschiedene Rechtsfrage, die Beklagte habe mit ihrem Antrag auf Klagabweisung selbst einen Verwaltungsakt gesetzt, eine solche von grundsätzlicher Bedeutung sei. Die Klägerin legte gegen das ihr am 6. Oktober 1956 zugestellte Urteil am 25. Oktober 1956 Revision ein mit dem Antrag,
unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts sowie der Verfügung der Beklagten vom 17. Februar 1955 die Beklagte zur Gewährung des Ruhegeldes an sie zu verurteilen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Sie begründete die Revision am 7. November 1956: Gerügt werde ein wesentlicher Mangel des Verfahrens. Das Landessozialgericht habe zu Unrecht nicht aufgeklärt, wann die Klägerin tatsächlich berufsunfähig geworden sei. Da sie am 29. Dezember 1949 eine schwere Operation (Entfernung der Gallenblase) durchgemacht habe, müsse Berufsunfähigkeit schon von diesem Zeitpunkt an angenommen werden. Das Landessozialgericht hätte, da der Tatsachenzusammenhang danach drängte, weitere Ermittlungen über den Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit anstellen müssen. Dieser Aufklärungspflicht sei es nicht nachgekommen. Beim Eintritt des Versicherungsfalls im Jahre 1949 sei aber der Rentenanspruch der Klägerin begründet.
Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Revision: Das Berufungsgericht habe mit Recht festgestellt, daß die Anwartschaft nicht erhalten sei. Ein Rentenanspruch sei auch nicht durch das neue Recht begründet. Die Klägerin habe überhaupt keine Angestelltenversicherungsbeiträge geleistet.
II.
Die durch Zulassung nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Gegen ihre Zulässigkeit bestehen keine Bedenken; sie ist auch begründet
Als die Landesversicherungsanstalt Schwaben durch ihren mit der Klage zunächst angefochtenen Bescheid vom 3. März 1954 über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ruhegeld aus der Angestelltenversicherung entschied, waren die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter für die Aufgaben auf dem Gebiet der Rentenversicherung der Angestellten nicht mehr zuständig (§§ 26 und 34 des Gesetzes über die Errichtung der BfA. vom 7.8.1953 - BGBl. I S. 857 -), sondern ausschließlich die Beklagte. Diese hat am 17. Februar 1955 im Verfahren vor dem Sozialgericht die Abweisung der Klage aus denselben Gründen beantragt, aus denen die Landesversicherungsanstalt Schwaben den Rentenantrag der Klägerin abgelehnt hatte; sie hat damit nicht etwa die Prozeßführung über den Verwaltungsakt des unzuständigen Versicherungsträgers übernommen, sondern selbst über den erhobenen Anspruch auf Ruhegeld entschieden, also selbst einen Verwaltungsakt erlassen. Es kann dahinstehen, ob in diesem Verwaltungsakt - wie das Landessozialgericht annahm - eine Klagänderung, nämlich ein Wechsel in der Person der Beklagten, zu erblicken ist oder ein vom bisherigen Verfahren losgelöster Verwaltungsakt. In der Einlassung der Klägerin vom 6. März 1955 wäre in dem einen Falle die Zustimmung zur Klagänderung, in dem anderen Falle die rechtzeitige Klage zu erblicken. Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist damit der ablehnende Verwaltungsakt der Beklagten über den Anspruch der Klägerin auf Ruhegeld.
III.
Die Klägerin begehrt die Rente aus der Angestelltenversicherung wegen eines Versicherungsfalls, der nach ihrer - erst im Revisionsverfahren vorgebrachten - Meinung im Jahre 1949, nach den Feststellungen des Landessozialgerichts im Jahre 1951 eingetreten ist. Nach Einlegung der Revision ist das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) in Kraft getreten, und zwar zum 1. Januar 1957 ( Art. 3 § 7 AnVNG ). Es bestimmt in Art. 2 § 6, daß für Rentenansprüche aus vorher eingetretenen Versicherungsfällen das bisherige Recht maßgebend ist, soweit die folgenden Vorschriften des Artikels nichts anderes bestimmen. Wenn aber erst durch diese Vorschriften ein Anspruch auf Rente begründet wird, beginnt nach Art. 2 § 24 Abs. 2 Satz 2 AnVNG die Rente mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, wenn ihre Voraussetzungen in diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Rentenansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 richten sich daher grundsätzlich nach dem bis dahin geltenden Recht.
In der angefochtenen Entscheidung hat das Landessozialgericht auf Grund des bis zum 31. Dezember 1956 gültigen Rechts angenommen, die Anwartschaft der Klägerin "aus den von ihr möglicherweise in ausreichender Anzahl geleisteten Beiträgen" sei erloschen. Es stützt diese Auffassung u.a. darauf, die Klägerin sei am 2. März 1951 berufunfähig geworden. An diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden, außer wenn in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind ( § 163 SGG ). In dieser Hinsicht macht die Klägerin geltend, das Landessozialgericht habe nicht ausreichend geprüft, in welchem Zeitpunkt bei ihr Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Sie rügt damit eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (Verstoß gegen § 103 SGG ). Diese Rüge ist nach § 163 SGG zulässig. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob sie auch begründet ist. Bei einer zugelassenen Revision hat der Senat das Berufungsurteil nicht nur im Rahmen der erhobenen Revisionsrügen, sondern in vollem Umfange nachzuprüfen (BSG. 3 S. 180). Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt aber, daß es aus anderen Gründen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Unter diesen Umständen braucht auf die Verfahrensrüge der Klägerin nicht eingegangen zu werden.
IV.
Das Landessozialgericht hat im angefochtenen Urteil nicht alle Voraussetzungen, von denen der Rentenanspruch der Klägerin nach dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht abhing, erschöpfend geprüft. Es hat die im vorliegenden Rechtsstreit besonders umstrittene Frage, ob die Klägerin überhaupt Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten geleistet hat und ob gegebenenfalls aus diesen Beiträgen die gesetzliche Wartezeit ( § 31 AVG a.F.) erfüllt ist, ausdrücklich offen gelassen. Nach seiner Auffassung kam es auf eine Feststellung der genauen Anzahl der geleisteten Beiträge nicht an, weil es die Anwartschaft hieraus als erloschen ansah. Soweit das Landessozialgericht diese Annahme auf § 32 AVG a.F. in Verbindung mit § 1264 der Reichsversicherungsordnung (RVO) a.F. stützt, begegnet sie keinen Bedenken. Denn hiernach wäre die Anwartschaft aus den etwa geleisteten Beiträgen nur erhalten geblieben, wenn für das dem Eintritt des Versicherungsfalls vorausgehende Kalenderjahr 1950 die erforderliche Mindestzahl von Beiträgen oder Ersatzzeiten nachgewiesen wäre. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Im Rentenstreit muß jedoch die Erhaltung der Anwartschaft auch unter dem Gesichtspunkt der Halbdeckung nach § 32 AVG a.F. in Verbindung mit § 1265 RVO a.F. geprüft werden. Danach gilt die Anwartschaft als erhalten, wenn "beim Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit die Zeit seit dem ersten Eintritt in die Versicherung mit Beiträgen zur Hälfte belegt ist. Um diese Berechnung vornehmen zu können, muß die Anzahl der vom Versicherten geleisteten Beiträge feststehen. Hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Zwar meint das Landessozialgericht, die Klägerin könne "im günstigsten Falle" 62 Beitragsmonate glaubhaft machen. Von dieser Annahme ausgehend verneint es das Vorliegen der Halbdeckung, weil hierfür der Zeitraum von 1938 bis 1950 = 13 Jahre oder 156 Monate zugrunde zu legen sei und die Halbdeckung infolgedessen nur mit 78 Monatsbeiträgen erreicht sei. Das Landessozialgericht hat aber nicht geprüft, ob für die Klägerin, die früher in Breslau wohnhaft war und die erst im Zusammenhang mit den Kriegs- oder Nachkriegsereignissen in die Bundesrepublik bzw. nach Berlin kam, die Voraussetzungen in § 4 Abs. 3 Satz 2 FremdRG erfüllt sind. Danach wird für die Halbdeckung (sofern dies für den Versicherten günstiger ist) die Zeit vom 1. Juli 1944 bis zum 31. März 1952 nicht mitgezählt, jedoch werden die hierfür geleisteten Beiträge angerechnet. Anrechnungsfähig nach diesen Vorschriften sind solche Versicherungszeiten, die bei einem Rentenversicherungsträger im Sinne von § 1 Abs. 2 FremdRG zurückgelegt sind. Zu den Versicherungsträgern in diesem Sinne gehört auch die ehemalige Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, zu der die Klägerin ihre Beiträge geleistet, haben will. Die Bedeutung des § 4 Abs. 3 FremdRG ist allerdings umstritten. Der Senat schließt sich jedoch der Auslegung an, zu der der 4. Senat in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1956 (BSG. 4 S. 47) gelangt ist und die auch im Schrifttum überwiegend vertreten wird. Danach wäre die besonders günstige Berechnung der Halbdeckung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 FremdRG im Falle der Klägerin nur dann nicht anzuwenden, wenn sie etwa schon vor dem 1. Juli 1944 in das Gebiet der jetzigen Bundesrepublik oder des jetzigen Landes Berlin zugezogen wäre. Hierüber sind bisher keine Feststellungen getroffen. Wird aber die nach dem 1. Juli 1944 liegende Zeit bei Berechnung der Halbdeckung ausgelassen, so ist möglicherweise ein Zeitraum von nur 6 1/2 Jahren = 78 Monaten zur Hälfte mit Beiträgen zu decken. Es kommt daher nicht nur für die Frage, ob die gesetzliche Wartezeit erfüllt ist, sondern auch dafür, ob die Anwartschaft durch Halbdeckung als erhalten gilt, auf die Zahl der von der Klägerin zurückgelegten Beitragsmonate an. Ohne diese Feststellung ist es nicht möglich, über den Rentenanspruch der Klägerin nach dem bis zum 31. Dezember 1956 gültigen Recht zu entscheiden.
V.
Die Feststellung, in welchem Umfang die von der Klägerin behauptete Beitragsleistung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, ist aber vor allem notwendig, soweit ihr Rentenanspruch nach dem vom 1. Januar 1957 an geltenden Recht zu beurteilen ist. Mit der Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten sind die bisherigen Vorschriften über die Erhaltung der Anwartschaft innerhalb und außerhalb des AVG ( § 32 AVG a.F. in Verbindung mit §§ 1264 bis 1267 RVO a.F., § 4 SVAG, § 4 Abs. 3 FremdRG u.a.) insoweit weggefallen, als eine nach diesen Vorschriften erhaltene oder als erhalten geltende Anwartschaft nicht mehr zu den Voraussetzungen des Rentenanspruchs gehört. Die Anrechnung der Versicherungszeiten ist nunmehr in § 26 AVG n.F. geregelt. Danach werden auf die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit alle seit dem 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten (und unter besonderen Voraussetzungen die früher zurückgelegten Versicherungszeiten) angerechnet. Dies gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten des AnVNG, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten sind ( Art. 2 § 8 AnVNG ). Für den Rentenanspruch der Klägerin kommt es nach dem neuen Recht nicht mehr entscheidend darauf an, oh sie - wie sie glaubt - im Jahre 1949 berufsunfähig geworden ist oder ob der Versicherungsfall - wie das Landessozialgericht festgestellt hat - am 2. März 1951 eingetreten ist. Da dieses Ereignis jedenfalls in der Zeit zwischen dem 1. April 1945 und 1. Januar 1957 liegt, sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch der Klägerin insoweit gegeben. Jedoch ist die Frage, ob und in welchem Umfange sie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten geleistet hat, noch offen. Nach ihren Angaben sind Beiträge seit dem Jahre 1937 entrichtet worden. Trifft dies zu, so sind diese Versicherungszeiten auf die Wartezeit anzurechnen, ohne Rücksicht darauf, ob die Anwartschaft aus diesen Beiträgen nach dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht erhalten war. Die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit ist aber nur erfüllt, wenn vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten zurückgelegt ist ( § 23 Abs. 3 AVG ).
Das Landessozialgericht hat über den Umfang der Beitragsleistung der Klägerin keine sicheren Feststellungen getroffen, weil es nach seiner Auffassung hierauf für die Entscheidung des Rechtsstreits nach dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht nicht ankam. Der Senat kann die auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen nicht nachholen. Dieser Mangel der Sachaufklärung in Verbindung mit der Nichtanwendung der Vorschriften in § 26 AVG n.F. und Art. 2 § 8 AnVNG , die stets einen Revisionsgrund bildet ( Art. 2 § 43 Satz 1 AnVNG ), nötigt dazu, das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen ( § 170 Abs. 2 SGG ). Eine Entscheidung des Rechtsstreits durch das Bundessozialgericht ist nach Lage des Streitfalls nicht angezeigt.
Bei der erneuten Verhandlung des Streitfalls wird das Landessozialgericht - falls es die gesetzliche Wartezeit als erfüllt ansieht - noch zu prüfen haben, wie lange die Berufsunfähigkeit der Klägerin bestanden hat. Hierzu besteht Anlaß wegen der Erklärungen, die der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht über eine zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme der Klägerin gemacht hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil des Landessozialgerichts vorbehalten.
Fundstellen
RegNr, 742 |
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Soziale Sicherheit, 1959 RsprNr 935 (red. Leitsatz 1 und Gründe) |