Leitsatz (redaktionell)
Wie das BSG im Urteil vom 1970-10-14 10 RV 807/69 = SozR Nr 46 zu § 30 BVG dargelegt hat, gilt von dem Grundsatz, daß die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren immer nur einen einheitlichen Vomhundertsatz ergibt (vergleiche BSG 1964-11-05 10 RV 99/64 = BSGE 22, 82), gerade für den Anwendungsbereich des BVG § 30 Abs 5 eine Ausnahme; hier wird nämlich wegen der Ermittlung des "Mehrbetrages" eine Aufspaltung der an sich einheitlich festgesetzten Minderung der Erwerbsfähigkeit in die beiden Anteile nach BVG § 30 Abs 1 und 2 zwingend vorausgesetzt.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 1 Fassung: 1971-12-16, Abs. 2 Fassung: 1966-12-28, Abs. 5 Fassung: 1971-12-16
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 1970 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beschädigtenrente des Klägers nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v.H. allein aufgrund des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) oder erst bei Heranziehung des § 30 Abs. 2 BVG zu bemessen ist.
Wegen der Schädigungsfolgen - Verlust des linken Oberschenkels, Großzehenverlust und Fehlstellung am rechten Fuß - bezieht der 1915 geborene Kläger eine Rente, wofür die MdE 1953 auf 80 v.H. festgesetzt wurde. 1959 wurde die MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins höher bewertet und die Rente seither nach einer MdE um 90 v.H. gewährt.
Im Juli 1967 beantragte der Kläger, die seiner Rente zugrundeliegende MdE zu erhöhen, da seine schädigungsbedingten Beschwerden zugenommen hätten. Mit Bescheid vom 20. September 1967 stellte das Versorgungsamt fest, daß sich der Befund am linken Oberschenkelstumpf verschlimmert hatte; es formulierte die Leidensbezeichnung dementsprechend und erhöhte die MdE im allgemeinen Erwerbsleben (§ 30 Abs. 1 BVG) auf 90 v.H., woraus sich in Verbindung mit der unveränderten Höherbewertung nach § 30 Abs. 2 BVG die Erwerbsunfähigkeit des Klägers ergab; die vom Kläger geltend gemachten weiteren Gesundheitsstörungen - insbesondere an der Wirbelsäule und am rechten Knie - wurden als nicht schädigungsbedingt bezeichnet; hinsichtlich des dem Kläger seit 1964 gewährten Berufsschadensausgleichs hieß es im Bescheid, diese Leistung werde um 10,- DM erhöht, weil der Unterschied zwischen den Grundrenten nach einer MdE um 90 v.H. und um 100 v.H. nur noch 30,- DM betrage. Der Widerspruch, mit dem der Kläger beantragte, ihm unter Anerkennung der zusätzlichen Gesundheitsstörungen aufgrund des anatomischen Befundes die Rente eines Erwerbsunfähigen zu bewilligen, wurde durch Bescheid vom 12. März 1968 zurückgewiesen.
Der Kläger hat mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrt, ihm wegen einer Befundverschlimmerung am rechten Fuß und wegen einer Wirbelsäulenverbiegung als zusätzlicher Schädigungsfolge Rente nach einer "anatomischen" MdE um 100 v.H. zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) Aachen hat den Chirurgen Prof. Dr. von B als Sachverständigen gehört; dieser ist in seinem Gutachten, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, zu dem Ergebnis gelangt, die "anatomische" MdE betrage 90 v.H.; mit diesem Satz seien auch die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen ausreichend berücksichtigt. Das SG hat am 17. April 1969 den Beklagten verurteilt, die Leidensbezeichnung zu ändern (bezüglich des rechten Fußes) und zu ergänzen (bezüglich der Wirbelsäule) sowie dem Kläger Rente nach einer "anatomischen" MdE um 100 v.H. ab 1. Juli 1967 zu gewähren: Entgegen der vom Beklagten und vom Sachverständigen Prof. Dr. von B vertretenen Ansicht hätten sich die Schädigungsfolgen nicht nur am linken Oberschenkelstumpf, sondern auch am rechten Fuß des Klägers wesentlich verschlimmert, so daß hierfür jetzt eine Teil-MdE von 30 v.H. anzunehmen sei; die Gesamt-MdE sei deshalb anatomisch mit 100 v.H. zu bewerten.
Mit seiner Berufung hat der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil insoweit zu ändern, als dem Kläger Rente nach einer "anatomischen" MdE um 100 v.H. zu gewähren ist; zur Begründung der Berufung sind Verstöße des SG gegen §§ 128 und 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerügt worden.
Der Kläger hat Verwerfung, hilfsweise Zurückweisung der Berufung beantragt; in der mündlichen Verhandlung hat er außerdem die Feststellung beantragt, daß die MdE rein anatomisch 100 % ausmacht. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat am 12. Februar 1970 unter teilweiser Änderung des SG-Urteils die Klage insoweit abgewiesen, als mit ihr ab 1. Juli 1970 die Gewährung von Rente nach einer "anatomischen" MdE um 100 v.H. begehrt wird; ferner hat das LSG die Feststellungsklage abgewiesen: Die Berufung sei zulässig, da die vom Beklagten gerügten wesentlichen Verfahrenmängel vorlägen. Das Rechtsmittel sei auch begründet, ohne daß entschieden zu werden brauche, ob nicht schon aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Annahme einer "anatomischen" MdE von 100 v.H. ausscheide. Da nämlich der Kläger bereits die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen erhalte, wäre es selbst dann, wenn sich entsprechend seiner Ansicht die Schädigungsfolgen am rechten Fuß wesentlich verschlimmert hätten, nicht möglich, die Versorgungsbezüge im Sinne des Klagebegehrens neu festzustellen. Bei der Festsetzung der MdE nach § 30 Abs. 1 und 2 BVG wirkten verschiedene Faktoren mit, die in ihrer Höhe nicht einzeln auszusondern seien, da das Versorgungsrecht nur eine einheitliche MdE-Bewertung kenne (BSG 22, 82, 84). Infolgedessen könne auch die schädigungsbedingte MdE des Klägers nicht in einem "anatomischen" und einem "beruflichen" Anteil jeweils gesondert festgesetzt werden. Keinen Erfolg habe auch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage. Ihrer Zulässigkeit stehe zwar die Subsidiarität dieser Klageart nicht entgegen, weil bei der Anfechtungs- und Leistungsklage die vom Kläger angestrebte Differenzierung wegen der Einheitlichkeit des Leistungsanspruchs nicht erfolgen könne. Diese Differenzierung sei zwar im Hinblick auf § 30 Abs. 5 BVG und § 31 Abs. 5 BVG i.V.m. § 1 der hierzu ergangenen DVO von Bedeutung. Indessen handele es sich bei der Feststellung der "anatomischen" MdE um ein einzelnes Element im Rahmen des Rechtsverhältnisses, welches nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne. Die Feststellung der Nichtanrechenbarkeit des in § 30 Abs. 5 BVG genannten Mehrbetrages stehe hier nicht zur Entscheidung. Für sie würde auch kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, weil der Kläger die ungekürzte Zahlung im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage geltend machen könne.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 9. April 1970 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Mai 1970 Revision eingelegt und sie am 8. Juni 1970 folgendermaßen begründet: Das SG habe gegen materielles Recht (§ 30 Abs. 1 und 2 BVG) und gegen Verfahrensvorschriften (§§ 54, 55 SGG) verstoßen. Über die Klage auf Feststellung einer "anatomischen" MdE von 100 v.H. hätte das LSG sachlich entscheiden müssen. Die vom LSG vertretene Auffassung, wegen des Grundsatzes der einheitlichen MdE-Bewertung komme eine Differenzierung der MdE nicht in Betracht und könne die Feststellung des "anatomischen" MdE-Grades als einzelnes Element nicht eingeklagt werden, sei nicht überzeugend und finde in der angeführten Rechtsprechung keine Stütze. Mit dieser Auffassung würde dem Kläger ein legitimes Recht vorenthalten, nämlich die Geltendmachung seines Interesses an der Feststellung, ob sein "anatomischer" MdE-Grad auf über 90 v.H. festzusetzen sei und damit allein schon nach § 30 Abs. 1 BVG Erwerbsunfähigkeit bestehe. Hierdurch werde es dem Kläger verwehrt, seinen ihm nach § 31 Abs. 5 BVG zustehenden Anspruch auf Schwerstbeschädigtenzulage geltend zu machen, und er müsse weiterhin die Anwendung des § 30 Abs. 5 BVG bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs hinnehmen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 SGG).
II
Die zulässige Revision des Klägers hat insofern Erfolg, als der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist, da der Kläger einen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens zutreffend gerügt hat.
Das LSG hat die - an sich nach § 148 Nr. 3 SGG unstatthafte - Berufung des Beklagten als zulässig erachtet, weil mit ihr wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zutreffend gerügt worden seien (§ 150 Nr. 2 SGG). Dieser - auch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen - Auffassung pflichtet der erkennende Senat bei.
Im angefochtenen Bescheid vom 20. September 1967, dessen Rechtmäßigkeit vom LSG zu prüfen war, wurde festgestellt, daß die als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen sich verschlimmert hatten und vom 1. Juli 1967 an eine MdE des Klägers um 100 v.H. bedingten; dem Kläger wurde demgemäß die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen bewilligt. Dies bedeutete - wie sich aus der Bescheidbegründung, zumal der Bezugnahme auf die früheren Bescheide vom 11. August 1959 und 7. September 1965 - ergibt, daß das Versorgungsamt die schädigungsbedingte MdE aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben (§ 30 Abs. 1 BVG) nunmehr mit 90 v.H. (statt bis dahin 80 v.H.) bewertete und dazu die bereits 1959 erfolgte Höherbewertung um 10 v.H. wegen besonderen beruflichen Betroffenseins gemäß § 30 Abs. 2 BVG beibehielt. Der Bescheid traf jedoch außerdem auch die Regelung, daß hinsichtlich der einkommensabhängigen Leistungen eine Änderung nur insoweit eintrete, als der Berufsschadensausgleich um 10,- DM erhöht werde, weil der Unterschied zwischen den Grundrenten nach einer MdE um 90 v.H. und einer solchen um 100 v.H. nur noch 30,- DM betrage (§§ 30 Abs. 5, 31 Abs. 1 BVG).
Der Kläger hat sich hiermit nicht zufrieden gegeben; er hat im Widerspruchs- und im gerichtlichen Verfahren verlangt, seine schädigungsbedingte MdE möge - unter Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen - allein nach § 30 Abs. 1 BVG ("aufgrund des anatomischen Befundes") auf 100 v.H. festgesetzt werden. Demgegenüber hat der Beklagte darauf beharrt, daß die schädigungsbedingte MdE, so wie es im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gelangt ist, in die Quoten von 90 v.H. (gemäß § 30 Abs. 1 BVG) und 10 v.H. (gemäß § 30 Abs. 2 BVG) aufgeteilt bleibe. Der hiermit gegebene Streit der Beteiligten darüber, ob die 1967 eingetretene Verschlimmerung der Schädigungsfolgen eine Erhöhung der MdE im allgemeinen Erwerbsleben um 20 v.H. oder aber nur um 10 v.H. rechtfertigte, hat aber nicht als sinnvoll erscheinen können, wenn er allein auf die dem Kläger zustehende Grundrente bezogen wird, denn deren Höhe ist hiervon nicht berührt worden.
Dies war offenbar maßgebend für die Auffassung des LSG, es brauche nicht zu entscheiden, ob aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme beim Kläger eine "anatomische" MdE um 100 v.H. oder nur um 90 v.H. anzunehmen sei; da nämlich der Kläger bereits seit 1967 die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen erhalte, bestünde keinerlei Möglichkeit, "die Versorgungsbezüge" im Sinne des Klagebegehrens neu festzustellen. Zur Differenzierung der MdE in einen "anatomischen" und einen "beruflichen" Anteil hat das LSG insofern einen widersprüchlichen Standpunkt vertreten, als es sie einerseits im Hinblick auf das Gebot der einheitlichen MdE-Bewertung (BSG 22, 82) für schlechthin ausgeschlossen hält, andererseits jedoch darlegt, eine solche Differenzierung sei "von Bedeutung", da von ihr u.a. die Anwendung des § 30 Abs. 5 BVG abhänge.
Hier streifen die Gründe des angefochtenen Urteils den Streitpunkt, der im vorliegenden Verfahren als wesentlich anzusehen, vom LSG freilich nicht erkannt worden ist. Da, wie das LSG selbst zutreffend dargelegt hat, die Höhe der Beschädigtenrente von 100 v.H. durch den Streit um das Ausmaß der "anatomischen" MdE nicht beeinflußt werden konnte, hätte sich dem LSG eine Prüfung der Frage aufdrängen müssen, aus welchem sonstigen Grunde sich die Beteiligten im Klage- und Berufungsverfahren so nachdrücklich über die Frage auseinandergesetzt haben, ob die MdE nach der Beeinträchtigung des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben mit 90 oder mit 100 v.H. zu bewerten sei. Es hätte den Klagantrag, an dessen Fassung es nicht gebunden gewesen ist (§ 123 SGG), entsprechend dem wirklichen Klagbegehren auslegen müssen (BSG 7, 46, 50; BAG 9, 273). Hierbei hätte sich ergeben, daß es dem Kläger darauf ankam, hinsichtlich des Berufsschadensausgleichs (§ 30 Abs. 3 und 4 BVG nicht lediglich die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Erhöhung um 10,- DM zu erhalten, sondern die in § 30 Abs. 5 BVG vorgesehene Anrechnung des durch die MdE-Höherbewertung nach § 30 Abs. 2 BVG erzielten Mehrbetrags völlig zu beseitigen. Dies hat der Kläger nur erreichen können, wenn ein solcher Mehrbetrag wegfällt, d.h. die Grundrente allein nach § 30 Abs. 1 BVG - ohne Höherbewertung nach § 30 Abs. 2 BVG - auf 100 v.H. festgestellt wird. Vor allem insoweit hat er die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Verurteilung des Beklagten zur Leistung anstreben müssen. Hierfür hätte es nicht einer Änderung, sondern - falls das LSG nicht selbst diesen Inhalt des Klagbegehrens erkannt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte - lediglich einer Erläuterung des Klagantrags (§ 106 Abs. 1 SGG) bedurft.
Anhaltspunkte für eine solche, das wirkliche Klagbegehren berücksichtigende Betrachtungsweise haben sich dem LSG schon aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheids in Verbindung mit dem Ausführungsbescheid des Versorgungsamtes vom 20. Juni 1969 geboten; im Ausführungsbescheid ist nämlich neben der Neufeststellung der Schädigungsfolgen und der Erhöhung des Grads der anatomisch bedingten MdE für die Zeit von der Verkündung des SG-Urteils an auch der Berufsschadensausgleich ohne die Kürzung nach § 30 Abs. 5 BVG gewährt worden. Das LSG hat diese Anhaltspunkte außer acht gelassen. Statt auf den für beide Beteiligten wesentlichen Streitpunkt mit einer Sachentscheidung einzugehen, hat das LSG am Schluß seiner Urteilsgründe lediglich bemerkt, der Kläger könne die ungekürzte Zahlung des Berufsschadensausgleichs im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage geltend machen. Dabei ist verkannt worden, daß er eine solche Klage in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit bereits erhoben hat.
Das Verfahren des LSG leidet somit an dem wesentlichen Mangel, daß das angefochtene Urteil den hauptsächlichen Streitpunkt mit Stillschweigen übergangen hat und hierzu keine Entscheidungsgründe enthält. Ob dieser Mangel zu den von Amts wegen zu berücksichtigenden Revisionsgründen gehört, kann unerörtert bleiben. Der Senat kann der Revisionsbegründung vom 5. Juni 1970 immerhin noch entnehmen, daß der Kläger - wenn auch fälschlicherweise bezogen auf ein von ihm behauptetes Feststellungsinteresse - auch geltend macht, das LSG habe zu Unrecht über sein Begehren, nicht weiterhin die Kürzung seines Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 5 BVG hinnehmen zu müssen, keine sachliche Entscheidung getroffen.
Der im angefochtenen Urteil unterbliebenen Sachentscheidung stand das vom LSG hervorgehobene Prinzip der einheitlichen MdE-Bewertung nicht entgegen. Wie das BSG in dem Urteil vom 14. Oktober 1970 (SozR Nr. 46 zu § 30 BVG) dargelegt hat, gilt von dem Grundsatz, daß die Bemessung der MdE unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren immer nur einen einheitlichen Vomhundertsatz ergibt (BSG 22, 82), gerade für den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 5 BVG eine Ausnahme; hier wird nämlich wegen der Ermittlung des "Mehrbetrags" eine Aufspaltung der an sich einheitlich festgesetzten MdE in die beiden Anteile nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 BVG zwingend vorausgesetzt.
Auf die hiernach begründete Revision des Klägers muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Da das Urteil zu dem maßgebenden Streitpunkt keine Feststellung enthält, komme eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst nicht in Betracht; der Rechtsstreit muß daher gemäß § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG an das LSG zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens vorbehalten bleibt.
Fundstellen