Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Vertretung der Bedarfsgemeinschaft. Zurechnung von Vertreterverschulden. Haftungsbeschränkung zugunsten minderjähriger Kinder. Erlass von Erstattungsbescheiden nach Eintritt der Volljährigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach dem BGB gilt bei der Erstattung von SGB 2-Leistungen auch für einen nach Eintritt der Volljährigkeit des Leistungsempfängers erlassenen Bescheid, wenn die für die Verbindlichkeit kausale Handlung des gesetzlichen Vertreters sowie der SGB 2-Leistungsbezug in die Phase der Minderjährigkeit fallen.
Orientierungssatz
Für die finanziellen Folgen, die Minderjährigen über die Vertretungsregelung für Bedarfsgemeinschaften im SGB 2 aufgebürdet werden, gilt die Vorschrift im BGB über die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entsprechend (Anschluss an BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R = BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2).
Normenkette
SGB 10 § 50 Abs. 1 S. 1; BGB § 1629a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fassung: 2002-01-02; SGB 2 § 38 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren noch über die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung des Beklagten für den Zeitraum vom 1.9.2006 bis 31.12.2006.
Der im Februar 1989 geborene Kläger lebte 2006 in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter, seiner Halbschwester und seinem Stiefvater, deren Mitglieder seit Januar 2005 SGB II-Leistungen bezogen. Der Stiefvater gab bei der erstmaligen Antragstellung im August 2004 an, dass der Kläger Schüler sei. In den - gleichfalls von ihm auch für die Bedarfsgemeinschaft unterschriebenen und bei der bis zum Ende des Jahres 2010 zuständigen ARGE SGB II Burgenland Naumburg (ARGE) abgegebenen - SGB II-Folgeanträgen verneinte er diesbezügliche Änderungen. Die Funktion des SGB II-Trägers ist ab Anfang des Jahres 2011 auf den Beklagten übergegangen (im Folgenden: Beklagter).
Der Beklagte berücksichtigte bei den SGB II-Leistungen für den Kläger als bedarfsminderndes Einkommen nur das Kindergeld in Höhe von 154 Euro. Für die Zeit von September 2006 bis Dezember 2006 wurden ihm zunächst monatliche Leistungen in Höhe von 260,24 Euro bewilligt (Bescheid vom 30.3.2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1.9.2006). Wegen eines Umzugs der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in eine Wohnung mit niedrigeren Unterkunftskosten und der Anrechnung von Erwerbseinkommen der Mutter des Klägers im Dezember 2006 erfolgten weitere Änderungsbescheide, nach deren Inhalt sich als SGB II-Leistungen für den Kläger im November 2006 ein Betrag in Höhe von 253,12 Euro und im Dezember 2006 ein SGB II-Anspruch in Höhe von 239,39 Euro ergab. Bei Eintritt seiner Volljährigkeit am 28.2.2007 verfügte der Kläger lediglich über ein Girokontoguthaben in Höhe von 27,29 Euro.
Erst aufgrund eines Datenabgleichs im Juli 2007 erfuhr der Beklagte, dass dem Kläger für die Zeit vom 18.9.2006 bis 17.7.2007 wegen seiner Teilnahme an einer von der BA geförderten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme eine BAB - bewilligt durch einen an seinen Stiefvater gerichteten Bescheid der BA vom 28.9.2006 - in Höhe von 211 Euro monatlich zuerkannt worden war. Daraufhin hob der Beklagte die den Kläger betreffenden SGB II-Bewilligungen für den Zeitraum vom 1.9.2006 bis 31.7.2007 teilweise auf und forderte die Erstattung von insgesamt 1581,87 Euro (Bescheid vom 13.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2008).
Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 6.8.2010). Im Berufungsverfahren hat der Beklagte den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 27.2.2007 (Tag vor Eintritt der Volljährigkeit des Klägers) aufgehoben. Daraufhin hat das LSG das Urteil des SG sowie den Bescheid vom 13.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2008 in der Fassung des Teilanerkenntnisses abgeändert und den Erstattungsbescheid aufgehoben, "soweit für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2006 ein über 27,29 Euro hinausgehender Betrag gefordert" worden ist. Im Übrigen hat das LSG die Berufung - betreffend den Zeitraum vom 28.2. bis 31.7.2007 - zurückgewiesen und die Revision "beschränkt auf den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2006 zugelassen" (Urteil vom 17.10.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Neuberechnung des Beklagten sei zwar dem Grunde nach zu Recht erfolgt, weil der Kläger BAB erhalten habe. Seine Haftung sei jedoch analog § 1629a BGB auf dasjenige Vermögen beschränkt, das er besessen habe, als er volljährig geworden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Erstattungsforderung erst nach Eintritt der Volljährigkeit begründet worden sei. § 1629a BGB bezwecke zu verhindern, dass der Betroffene mit seiner Volljährigkeit nur eine scheinbare finanzielle Freiheit erlange, weil er durch eine von seinem Vertretungsberechtigten begründete Verbindlichkeit belastet sei. Dieser Zweck werde nur erreicht, wenn die Haftungsbeschränkung die bei Eintritt der Volljährigkeit dem Grunde nach bestehenden Forderungen gegen den Minderjährigen erfasse, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Geltendmachung, Konkretisierung oder Fälligkeit ankomme. Im Übrigen sei die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 50 SGB X iVm § 1629a BGB. Es sei nicht bereits mit dem Zufluss der BAB während der Minderjährigkeit des Klägers eine Erstattungsforderung begründet worden. Vielmehr sei diese erst durch den nach Eintritt seiner Volljährigkeit erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid entstanden, sodass § 1629a BGB nicht angewandt werden könne. Es fehle auch an einer Handlung iS des § 1629a BGB. Es erfolge keine Zurechnung eines Verhaltens iS des § 38 SGB II oder § 278 BGB. Vielmehr führe allein der Zufluss von Einkommen aus der BAB zu der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Oktober 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die mit der Aufhebung der SGB II-Bewilligung verbundene Erstattungsverfügung rechtswidrig ist, soweit die Erstattungsforderung des Beklagten einen Betrag in Höhe von 27,29 Euro übersteigt.
Gegenstand des Verfahrens ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 13.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2008, gegen den sich der Kläger zu Recht mit der Anfechtungsklage wendet (§ 54 Abs 1 SGG). Im Revisionsverfahren streitig ist nur noch die Erstattungsverfügung des Beklagten, soweit der Zeitraum vom September bis Dezember 2006 betroffen ist. Das Berufungsgericht hat die Revision in zulässiger Weise nur bezogen auf die Aufhebung und Erstattung der in diesem Zeitraum von dem Beklagten an den Kläger bewilligten SGB II-Leistungen zugelassen. Da der Kläger das Berufungsurteil nicht angefochten hat, ist der Bescheid vom 13.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2008 bestandskräftig geworden, soweit die mit der noch streitigen Erstattungsverfügung verbundene Aufhebung der SGB II-Bewilligungen betreffend den (noch) streitigen Zeitraum von September 2006 bis Dezember 2006 verfügt worden ist.
Die Erstattungspflicht des Klägers folgt aus § 50 Abs 1 S 1 SGB X. Nach dieser Regelung sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Beklagte bewilligte dem Kläger von September bis Dezember 2006 SGB II-Leistungen in Höhe von 1012,93 Euro, obgleich er - schon wegen der im Einzelnen vom Berufungsgericht begründeten Anrechnung der ab September 2006 neben dem Kindergeld zugeflossene BAB - nur SGB II-Leistungen in Höhe von 531 Euro beanspruchen konnte. Insoweit ist die Leistungsbewilligung bestandskräftig aufgehoben worden.
Der Kläger muss die überzahlten SGB II-Leistungen jedoch nur bis zur Höhe seines Vermögens bei Eintritt seiner Volljährigkeit erstatten. Dieses belief sich auf einen Betrag in Höhe von 27,29 Euro. Die nur begrenzte Erstattungspflicht folgt aus § 1629a Abs 1 S 1 Halbs 1 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.2002 (BGBl I 42). Hiernach beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes.
Der Rechtsgrundsatz des § 1629a Abs 1 S 1 Halbs 1 BGB gilt gleichermaßen für die auf § 50 Abs 1 S 1 SGB X beruhenden Ansprüche auf Erstattung der an einen Minderjährigen erbrachten SGB II-Leistungen gemäß den §§ 20 bis 22 SGB II und ist von Amts wegen zu beachten. Der 14. Senat des BSG hat bereits entschieden, dass dem Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsträgers gemäß § 50 Abs 1 S 1 SGB X gegen einen Minderjährigen die Haftungsbeschränkung aus § 1629a BGB entgegenstehen kann (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2). Unter Hinweis auf die der Einführung des § 1629a BGB vorausgehende Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 13.5.1986 - 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155) hat der 14. Senat ausgeführt, dass das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG abgeleitete Recht auf Selbstbestimmung berührt werde, wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder kraft der ihnen zustehenden gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 1629 Abs 1 BGB) über erlangtes Vermögen hinaus finanziell verpflichten könnten. Die in Ausführung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgte Regelung des § 1629a BGB gelte mangels anderer Anhaltspunkte für die "Minderjährigenhaftung" im SGB II entsprechend. Hiervon sei auch der Gesetzgeber ausgegangen. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 34a SGB II (idF des Gesetzes vom 24.3.2011 ≪BGBl I 453≫). Hierin habe der Gesetzgeber betont, dass die Regelung des neuen § 34a SGB II dem praktischen Bedürfnis nach Inanspruchnahme des Verursachers Rechnung trage, weil insbesondere bei der Leistungserbringung an minderjährige Kinder auch ein Anspruch gegenüber den gesetzlichen Vertretern bestehen könne. Im Übrigen gelte bei Eintritt der Volljährigkeit zugunsten der Schuldner § 1629a BGB, sodass insoweit eine Beschränkung auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen gegeben sein könne (vgl BT-Drucks 17/3404, S 113).
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des 14. Senats an. In gleicher Weise geht er davon aus, dass die Haftungsbeschränkung nicht erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gilt (so BFH Urteil vom 1.7.2003 - VIII R 45/01 - BFHE 203, 5). Eine Verweisungsnorm innerhalb des Sozialgesetzbuches ist nicht erforderlich, denn § 1629a BGB entspricht - wie zB der Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) oder die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ergänzend heranzuziehenden bereicherungsrechtlichen Grundsätze - einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der ohne ausdrückliche Verweisung auf das geschriebene Recht des BGB auch für Erstattungsansprüche eines Leistungsträgers gegen einen Leistungsempfänger gilt (vgl zur Entbehrlichkeit einer Verweisungsnorm bei allgemeinen Rechtsgrundsätzen Krasney in Kasseler Komm, Stand Juni 2014, § 61 SGB X RdNr 5).
Die Voraussetzungen für die Haftungsbeschränkung nach § 50 SGB X iVm § 1629a BGB sind für die gegen den Kläger erhobene Erstattungsforderung erfüllt, soweit diese das bei ihm am Tag seiner Volljährigkeit vorhandene Vermögen von 27,29 Euro übersteigt. Die Erstattungsforderung des Beklagten betrifft während der Minderjährigkeit erbrachte Leistungen und ist durch eine sonstige Handlung des gesetzlichen Vertreters iS des § 1629a Abs 1 S 1 Halbs 1 BGB begründet worden.
Die hier im Jahre 2006, also während der Minderjährigkeit des Klägers, überzahlten Leistungen wurden wesentlich durch die Handlungen seiner Mutter bewirkt. Eine "sonstige Handlung" iS des § 1629a Abs 1 S 1 BGB kann auch in einem pflichtwidrigen Unterlassen des gesetzlichen Vertreters bestehen, wenn hieraus Verbindlichkeiten für den Minderjährigen erwachsen (Coester in Staudingers Komm zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand April 2007, § 1629a RdNr 23). Ein solches pflichtwidriges Unterlassen lag hier vor. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte die Mutter des Klägers diesem bereits zu Beginn der berufsfördernden Maßnahme zugesagt, dass sie den Beklagten über den Bezug der BAB informieren werde. Hierzu war sie auch nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I verpflichtet. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat hiernach Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Auch das Verschweigen von Umständen kann als unrichtige Angabe angesehen werden, wenn eine Mitteilungspflicht bestand, weil die Umstände für die fragliche Leistung rechtlich erheblich waren und dies dem Betroffenen auch bekannt war oder sein musste (Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 11 RdNr 7 mwN). Ein solcher Sachverhalt ist hier nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) gegeben. Nach den tatsächlichen Umständen, die das Berufungsgericht im Rahmen seiner Überprüfung der im Revisionsverfahren nicht mehr streitigen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung für den Zeitraum vom 28.2. bis 31.7.2007 gewürdigt hat, hatte der Kläger seine Mutter bereits zu Beginn der berufsvorbereitenden Maßnahme darüber informiert, dass er und die anderen Maßnahmeteilnehmer darauf hingewiesen worden seien, dass der BAB-Bezug dem zuständigen SGB II-Träger zu melden sei.
Die sozialrechtliche Mitteilungspflicht der Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin (§ 11 Abs 1 Nr 2 SGB X) bleibt dadurch unberührt, dass für den im letzten Quartal 2006 17-jährigen Kläger grundsätzlich die Regelung des § 36 Abs 1 SGB I zur sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit in Teilbereichen (Stellung und Verfolgung von Anträgen, Entgegennahme von Sozialleistungen) anwendbar war. Hiernach kann - wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat - Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen (§ 36 Abs 1 S 1 SGB I). Unabhängig von dem Umstand, dass der Kläger von der ihm eingeräumten sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist das hier streitige Aufhebungs- und Erstattungsverfahren ein eigenständiges Verwaltungsverfahren. Es ist nicht auf die Gewährung von Sozialleistungen gerichtet und deswegen von § 36 Abs 1 S 1 SGB I, der erkennbar auf den rechtlichen Vorteil für den Minderjährigen abstellt, von vornherein nicht umfasst (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 24).
Die Haftungsbegrenzung wegen einer Verletzung der Mitteilungspflicht der Mutter des Klägers entfällt auch nicht deshalb, weil die SGB II-Bewilligung für den hier streitigen Zeitraum vom 1.9.2006 bis 31.12.2006 wegen Einkommenserzielung nach Erlass des Bewilligungsbescheids (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X) aufgehoben worden ist. Die Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger wird dadurch nicht zu einer Verbindlichkeit ohne Handlungsbezug, bei der grundsätzlich von einer Nichtanwendbarkeit der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit des § 1629a Abs 1 BGB auszugehen ist (Coester in Staudingers Komm zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand April 2007, § 1629a RdNr 44). Die allein den Kläger nach Eintritt seiner Volljährigkeit treffende Erstattungsverpflichtung war vielmehr durch ein pflichtgemäßes Verhalten seiner Mutter während der Minderjährigkeit beeinflussbar. Insofern ist zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass die von § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I geforderte unverzügliche Mitteilung des BAB-Bezugs zu einer Anpassung der Höhe der SGB II-Leistungen durch den Beklagten geführt hätte, sodass es nicht zu einer Überzahlung und Erstattungspflicht des Klägers für in der Zeit der Minderjährigkeit entstandene Verbindlichkeiten gekommen wäre. Dies "begründet" iS des § 1629a BGB eine Verbindlichkeit zu Lasten des Klägers durch ein Handeln seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin (§ 1629 Abs 1 BGB).
Der Reduzierung der Erstattungsforderung des Beklagten auf das im Zeitpunkt des Eintritts seiner Volljährigkeit vorhandene Vermögen des Klägers steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte den Bescheid vom 13.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2008 erst nach Eintritt der Volljährigkeit des Klägers erlassen hat. Die Haftungsbegrenzung des § 1629a BGB als verfassungsunmittelbarer Grundsatz verfolgt einen Schutz des Minderjährigen vor nachteiligen Verfügungen seiner gesetzlichen Vertreter. Dieser Schutz wäre - worauf das LSG zutreffend hinweist - weitgehend beseitigt, wenn es darauf ankäme, zu welchem Zeitpunkt die durch eine Handlung des gesetzlichen Vertreters verursachte Verbindlichkeit dem Grunde nach entstanden oder durch Verwaltungsakt konkretisiert und geltend gemacht worden ist. Zwar lag der Entscheidung des 14. Senats (vgl BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2) ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Erstattungsbescheid während der Minderjährigkeit des Adressaten erging. Nichts anderes kann jedoch gelten, wenn bereits der Ausgangsbescheid an den Volljährigen gerichtet wird. Andernfalls hätte es - worauf der Kläger zu Recht hinweist - der Grundsicherungsträger in der Hand, entgegen § 1629a BGB die Erstattung für die von einem Leistungsempfänger während seiner Minderjährigkeit bezogenen Leistungen durch Erlass des Erstattungsbescheids nach seiner Volljährigkeit - ggf auch durch gezieltes Abwarten - zu erreichen. Entscheidend ist daher nur, dass die für die Verbindlichkeit kausale Handlung - im Sinne eines Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens - sowie der Leistungsbezug in die Phase der Minderjährigkeit fallen (vgl Huber in Münchener Komm zum BGB, 6. Aufl 2012, § 1629a BGB RdNr 24). Diese Auslegung begünstigt insbesondere auch keine zweckwidrige Inanspruchnahme von Sozialleistungen, weil der Grundsicherungsträger den gesetzlichen Vertreter zumindest seit dem 1.4.2011 über § 34a SGB II nF auf Erstattung in Anspruch nehmen kann (zur Inpflichtnahme des gesetzlichen Vertreters nach § 34 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II idF des Gesetzes vom 14.12.2003 ≪BGBl I 2954≫; Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 34 RdNr 11, 13a, 29).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 7691087 |
NJW 2015, 10 |
FamRZ 2015, 1031 |
FEVS 2015, 481 |
NDV-RD 2015, 99 |
NJ 2014, 9 |
SGb 2015, 32 |
ZfF 2015, 160 |
GV/RP 2015, 84 |
KomVerw/LSA 2015, 229 |
FuBW 2015, 473 |
FuHe 2015, 439 |
FuNds 2015, 534 |
KomVerw/B 2015, 226 |
KomVerw/MV 2015, 230 |
KomVerw/S 2015, 229 |
KomVerw/T 2015, 226 |
info-also 2015, 137 |