Entscheidungsstichwort (Thema)
Schlechtwettergeld-Abrechnungsliste erfüllt nicht die Anzeige
Leitsatz (redaktionell)
Die gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen müssen gesondert abgegeben werden.
Normenkette
AVAVG § 143e Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Fassung: 1959-12-07, § 143l Fassung: 1960-10-28
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Klägerin, die ein Baugeschäft betreibt, zeigte in den Monaten November und Dezember 1962 der örtlich zuständigen Nebenstelle des Arbeitsamts (ArbA) witterungsbedingte Arbeitsausfälle jeweils am Ausfalltag selbst fernmündlich an. Am 24. Dezember 1962 wurde eine derartige Anzeige jedoch nicht erstattet. Trotzdem beantragte die Klägerin für diesen Tag mit der am 29. Dezember beim ArbA eingegangenen Abrechnungsliste vom 28. Dezember 1962 ebenfalls Schlechtwettergeld. Nachträglich erklärte eine Büroangestellte der Klägerin am 2. Januar 1963 der Dienststelle der Beklagten fernmündlich, die Anzeige des witterungsbedingten Arbeitsausfalls sei am 24. Dezember 1962 deshalb unterblieben, weil es dem Firmeninhaber damals nicht möglich gewesen sei, die Nebenstelle telefonisch zu erreichen.
Mit Bescheid vom 10. Januar 1963 bewilligte die Beklagte der Klägerin Schlechtwettergeld für die übrigen geltend gemachten Ausfalltage, lehnte aber dessen Gewährung für den 24. Dezember 1962 in Höhe von 440,40 DM ab, da für diesen Tag eine Ausfallanzeige nicht erstattet worden sei. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Das Sozialgericht (SG) wies die Klage ab. Ebenso hatte die Klägerin mit der zugelassenen Berufung keinen Erfolg (LSG-Urteil vom 4. Oktober 1963). Die unverzügliche Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 143 e Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) sei nicht formelle, sondern materielle, den Anspruch begründende Voraussetzung für das Schlechtwettergeld. Dies ergebe sich aus der Tatsache, daß sie vom Gesetz bei den materiellen Anspruchsvoraussetzungen und nicht, wie zB der Antrag, bei den bloßen Verfahrensvorschriften geregelt sei. Grund hierfür sei der innere Zusammenhang der Anzeige mit den übrigen in § 143 e Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AVAVG enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen, da auch bei zweifelsfrei vorhandenem schlechten Wetter nur bei rechtzeitiger Anzeige geprüft werden könne, ob der Arbeitsausfall ausschließlich hierdurch oder durch andere, nicht witterungsbedingte Gründe verursacht sei. Die Klägerin habe aber weder am 24. Dezember 1962 selbst eine Anzeige erstattet noch enthalte die Abrechnungsliste vom 28. Dezember 1962 eine solche, da jene nur Antrag und Unterlage für die Berechnung des Schlechtwettergeldes und nicht Anzeige eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls sei. Ob in dem späteren Telefongespräch der Klägerin vom 2. Januar 1963 eine Anzeige gelegen habe, könne dahinstehen, da sie dann jedenfalls nicht "unverzüglich", d. h. ohne schuldhaftes Zögern, erstattet worden wäre. Da die Nebenstelle des ArbA am 24. Dezember 1962 besetzt gewesen sei, sei die Klägerin durch nichts gehindert gewesen, die Ausfallanzeige noch an diesem Tage zu erstatten. Selbst wenn eine Telefonverbindung nicht zustandegekommen wäre, hätte die Anzeige mündlich oder schriftlich durch Boten erstattet oder aber durch die Post an die Nebenstelle gesandt werden können.
Revision wurde zugelassen.
II. Gegen dieses ihr am 24. Februar 1964 zugestellte Urteil legte die Klägerin form- und fristgerecht Revision ein. Die unverzügliche Anzeige nach § 143 e Abs. 1 Nr. 3 AVAVG sei nur formeller Natur und bezwecke allein die Sicherung des Tatbestandes hinsichtlich der Witterungsverhältnisse. Da diese am 24. Dezember 1962 unstreitig Bauarbeiten nicht zugelassen hätten, sei eine Beweissicherung für die Beklagte nicht erforderlich gewesen. Nach dem vergeblichen Versuch, die Nebenstelle telefonisch zu erreichen, sei ihr nicht zuzumuten gewesen, einen Boten zu schicken, da sie am Heiligen Abend nur bis zur Mittagszeit arbeite. Mit Einreichung der Schlechtwettergeldliste für den Zeitraum vom 20. bis zum 26. Dezember am 28. Dezember 1962 habe sie jedoch die Anzeige erstattet. Mit dieser Liste, die alle dafür wesentlichen Angaben enthalte, werde Schlechtwettergeld auch für den 24. Dezember 1962 beantragt und damit notwendigerweise angezeigt, daß an diesem Tag witterungsbedingter Arbeitsausfall vorgelegen habe. Diese Anzeige sei ferner noch rechtzeitig beim ArbA eingegangen, da "unverzüglich" im Sinne des § 143 e Abs. 1 Nr. 3 AVAVG im Hinblick auf die angestrebte Tatbestandssicherung nur darauf abziele, daß eine sachgerechte Prüfung der Schlechtwettergeldvoraussetzungen noch möglich werde. Dies treffe für ihre Schlechtwettergeldliste zu, da sie bereits am 29. Dezember 1962, also am zweiten Werktag nach dem Ausfalltag, bei der Beklagten eingegangen sei und eine zunächst schriftliche Anzeige ebenfalls höchstens einen Tag früher eingetroffen wäre. Im übrigen seien Baubetriebe nicht ausschließlich auf die Abgabe von Schlechtwettergeldanzeigen ausgerichtet; deshalb dürfe eine nicht unmittelbar im zeitlichen Anschluß an den Arbeitsausfall erstattete Anzeige noch nicht als schuldhaft verzögert gelten. Es handle sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern lediglich um die Mitteilung eines objektiven Sachverhalts. Zudem sei die Beklagte nach § 143 e Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AVAVG ermächtigt, auf die tägliche Anzeige zu verzichten. Wenn sie für den 24. Dezember 1962 diesen Verzicht nicht aussprach, habe sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Allen Umständen des vorliegenden Falles nach stelle das Beharren der Beklagten auf einer bloß formellen, sachlich nicht gebotenen Anzeige einen Rechtsmißbrauch dar.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. Oktober 1963 sowie das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Mai 1963 und den Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1963 aufzuheben und den Bescheid vom 10. Januar 1963 zu ändern;
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen neuen Bescheid zu erteilen, durch den ihr Schlechtwettergeld für den 24. Dezember 1962 in Höhe von 440,40 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15. Januar 1963 gewährt werde.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils seien zutreffend. Auch die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 143 d, jetzt 143 e, AVAVG beweise, daß die unverzügliche Anzeige des witterungsbedingten Arbeitsausfalls materielle Voraussetzung des Anspruchs auf Schlechtwettergeld sei. In der Einreichung von Abrechnungslisten könne eine derartige Anzeige nicht gesehen werden, weil darin wesentliche, zur Anzeige gehörende Angaben nicht enthalten seien und somit ihr weiterer Zweck, im Interesse des Antragstellers die zügige und schnelle Bearbeitung der Anträge vorzubereiten und sicherzustellen, nicht erreicht werde. Jedenfalls sei aber bei der nachträglichen Einreichung der Listen das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit nicht erfüllt. Die Klägerin habe die vorhandenen, verschiedenen Möglichkeiten und Wege zur rechtzeitigen Erstattung der Anzeige nicht genutzt und diese Unterlassung zu vertreten.
III. Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist zulässig, konnte jedoch keinen Erfolg haben.
Die Gewährung des von der Klägerin beantragten Schlechtwettergeldes für den 24. Dezember 1962 ist nach § 143 e Abs. 1 AVAVG zulässig, wenn ua der durch zwingende witterungsbedingte Gründe verursachte Arbeitsausfall dem ArbA unverzüglich angezeigt wurde. Jene Anzeige stellt, wie der erkennende Senat in seinem Urteil 7 RAr 18/64 vom 18. Dezember 1964 mit eingehender Begründung sowie in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung von Schrifttum und Rechtsprechung entschieden hat, nicht lediglich eine formelle, sondern eine materielle Voraussetzung des Anspruchs auf Schlechtwettergeld dar. Dies ergibt sich zunächst aus Aufbau und Wortlaut (Systematik) des Gesetzestextes selbst. Der Gesetzgeber hat nämlich bei der Einfügung der Schlechtwettergeld-Regelung in das AVAVG durch das Zweite Änderungsgesetz vom 7. Dezember 1959 (BGBl I 705) in den §§ 143 d, 143 e, 143 f AVAVG die materiellen Anspruchsvoraussetzungen vorweggenommen und von den in § 143 l AVAVG aufgeführten Verfahrensvorschriften abgegrenzt. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist aber unter den betrieblichen Anspruchsvoraussetzungen des § 143 e AVAVG aufgeführt. Ferner sprechen die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift (vgl. BT-Drucks. III. Wahlperiode, 1957, Nrn. 1240 und 1294) und der enge innere Zusammenhang der Anzeige mit den übrigen in § 143 e Abs. 1 AVAVG genannten betrieblichen Anspruchsvoraussetzungen hierfür; denn deren Erfüllung ist regelmäßig nur bei Vorliegen der dritten Anspruchsvoraussetzung, eben der unverzüglichen Anzeige, sachlich zu prüfen.
Im vorliegenden Falle ist jedoch eine unverzügliche Anzeige für den 24. Dezember 1962 von der Klägerin nicht erstattet worden:
Da die Anzeige des witterungsbedingten Arbeitsausfalls, wie sich aus § 143 e Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AVAVG ergibt, grundsätzlich für jeden Ausfalltag zu erstatten ist (vgl. Draeger/Buchwitz/Schönefelder, Komm. z. AVAVG, § 143 e Anm. 12; Krebs, Komm. z. AVAVG, 2. Aufl., § 143 l Anm. 8) und die Beklagte für den 24. Dezember 1962 nicht auf die tägliche Anzeige verzichtet hatte, gilt die von der Klägerin vorab für den 22. Dezember 1962 noch unverzüglich erstattete Anzeige nicht auch für den 24. Dezember 1962 (der 23. Dezember 1962 war zudem ein Sonntag - 4. Advent -). Ferner ist, wie das Landessozialgericht (LSG) ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, die materielle Anspruchsvoraussetzung der unverzüglichen Anzeige für den 24. Dezember durch die am 29. Dezember 1962 bei der Beklagten eingegangenen Abrechnungslisten über Schlechtwettergeld ebenfalls nicht verwirklicht worden. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, daß das Gesetz Anzeige und Antrag in § 143 e Abs. 1 Nr. 3 und in § 143 l AVAVG scharf voneinander unterscheidet, sie zu zwei selbständigen, voneinander unabhängigen Voraussetzungen des Schlechtwettergeldes ausgestaltet (Krebs aaO, § 143 l Anm. 2), von denen die Anzeige materiell-rechtlicher, der Antrag hingegen formeller Natur ist. Daher kann ebensowenig wie in der Anzeige nach § 143 e Abs. 1 Nr. 3 AVAVG schon ein Antrag auf Gewährung des Schlechtwettergeldes liegt, in diesem späteren Antrag als formeller Voraussetzung der Schlechtwettergeldzahlung eine Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzung der Anzeige nach § 143 e Abs. 1 Nr. 3 AVAVG gefunden werden. Jeweils müssen vielmehr, weil nach §§ 143 e Abs. 1 Nr. 3 und 143 l AVAVG Rechtsnatur, Zielsetzung und Wirkung unterschiedlich gestaltet sind, die gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen gesondert abgegeben werden.
Dem entspricht, daß die Schlechtwettergeld-Abrechnungsliste, selbst wenn aus ihr im Einzelfall sämtliche für eine Anzeige nach § 143 e Abs. 1 Nr. 3 AVAVG notwendigen Angaben entnommen werden könnten, weder dazu bestimmt noch geeignet ist, den gesetzlichen Anzeigezweck zu erfüllen. Sinn und Zweck der Anzeige ist es einmal, dem ArbA die möglichst umgehende Prüfung des witterungsbedingten Arbeitsausfalls und der übrigen in § 143 e Abs. 1 AVAVG enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Schlechtwettergeldes zu ermöglichen. Das ArbA soll hierdurch in die Lage versetzt werden, sofort an Ort und Stelle festzustellen, ob für eine bestimmte Zeit tatsächlich Witterungsverhältnisse vorliegen, die Bauarbeiten ausschließen (technisch unmöglich oder nicht zumutbar machen) und ob diese für den Arbeitsausfall auf der fraglichen Baustelle die einzige Ursache bilden, d. h. ob nicht etwa sonstige betriebliche oder wirtschaftliche Umstände (zB Materialmangel, Stromausfall) ausschlaggebend sind oder mitwirken (vgl. Draeger/Buchwitz/Schönefelder, aaO, § 143 e Anm. 8; Krebs aaO, § 143 e Anm. 2 und 4). Gleichzeitig dient die Anzeige nach § 143 e Abs. 1 Nr. 3 AVAVG dazu, das ArbA von dem Vorhandensein zeitweise unbeschäftigter Arbeitskräfte in Kenntnis zu setzen und es ihm zu ermöglichen, entsprechend seiner aus § 36 AVAVG erwachsenden Pflicht vor Gewährung von Schlechtwettergeld, d. h. vor Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, alsbald diese Arbeitskräfte - vorübergehend oder zur Aushilfe - in dringende Arbeit zu vermitteln. Dieser Zweck erfordert eine unverzügliche, unzweideutige Klarstellung des Arbeitsausfalls. Daher verlangt § 143 e Abs. 1 Nr. 3 AVAVG mehr als dessen bloße "Entnehmbarkeit" aus anderen Mitteilungen an das ArbA, sondern schreibt ausdrücklich die "unverzügliche Anzeige", d. h. eine unmittelbare, unmißverständliche Bekanntgabe des soeben an einer bestimmten Baustelle eingetretenen witterungsbedingten Arbeitsausfalls vor. Hierfür genügt die Einreichung von Abrechnungslisten nicht, weil jene nach ihrer auch dem Antragsteller erkennbaren Zweckbestimmung und Ausgestaltung lediglich als Grundlage für die rechnerische Bearbeitung und Abwicklung des geltend gemachten Schlechtwettergeldanspruchs vorgesehen sind. Bei ihrer Vorlage fehlt zudem einerseits regelmäßig der Wille des Antragstellers, eine Anzeige nach § 143 e Abs. 1 Nr. 3 AVAVG zu erstatten, während andererseits das ArbA, da diese Listen zumeist einen längeren, in der Vergangenheit liegenden Abrechnungszeitraum betreffen und alle darin entstandenen Ausfalltage zusammenfassen, nicht unmittelbar und ohne weiteres, sondern allenfalls nach aufwendiger, nachträglicher Untersuchung mittelbar aus ihnen entnehmen kann, daß an einem bestimmten, bisher nicht angezeigten Tag aus vorgeblich witterungsbedingten Gründen ebenfalls nicht gearbeitet wurde.
Abgesehen davon, daß aus diesen Gründen die von der Klägerin am 28. Dezember abgesandte und am 29. Dezember 1962 beim ArbA eingegangene Abrechnungsliste nicht als Anzeige des witterungsbedingten Arbeitsausfalls angesehen werden kann, würde sie die materielle Anspruchsvoraussetzung des § 143 e Abs. 1 Nr. 3 AVAVG auch deshalb nicht erfüllen, weil mit ihr die Anzeige nicht "unverzüglich" erstattet ist. Unverzüglich bedeutet nach der hier im Grundsätzlichen ebenfalls anwendbaren Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) "ohne schuldhaftes Zögern" und erfordert, wie der erkennende Senat in seinem oben zitierten Urteil eingehend dargelegt hat, im Hinblick auf die Zweckbestimmung dieser Vorschrift und die Interessenlage der Beteiligten, daß die Anzeige unmittelbar nach Feststehen des witterungsbedingten Arbeitsausfalls auf dem schnellsten nutzbaren Wege, grundsätzlich noch am Ausfalltag selbst, dem ArbA zugehen muß. Eine erst am 29. Dezember, also fünf Tage danach einlaufende Anzeige der Klägerin für den 24. Dezember 1962 wäre daher in jedem Falle verzögert erstattet. Dieses Zögern wäre selbst dann schuldhaft, wenn die zuständige Nebenstelle des ArbA an diesem Tage telefonisch nicht erreichbar gewesen sein sollte, da die Klägerin nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) die Möglichkeit gehabt hätte, die Anzeige noch am Ausfalltag mündlich oder schriftlich durch Boten bei der am gleichen Ort befindlichen Nebenstelle anzubringen. Aus den gleichen Gründen kann auch dahinstehen, ob die Klägerin in ihrem Telefongespräch vom 2. Januar 1963 nachträglich eine Anzeige für den 24. Dezember 1962 abgegeben hat, da diese alsdann wiederum nicht unverzüglich erstattet wäre.
IV. Die Klägerin irrt, wenn sie annimmt, die Anzeige nach § 143 e Abs. 1 Nr. 3 AVAVG diene nur einer Sicherung des Tatbestands hinsichtlich der Witterungsverhältnisse und deshalb dürfe sich die Beklagte bei unzweifelhaft schlechtem Wetter nicht auf das Fehlen oder den verspäteten Eingang der Anzeige berufen, ohne einen Rechtsmißbrauch zu begehen. § 143 e Abs. 1 Nr. 3 AVAVG hat, wie oben dargelegt, die unverzügliche Anzeige des witterungsbedingten Arbeitsausfalls zur materiellen Anspruchsvoraussetzung gemacht, die - sofern nicht das ArbA auf die tägliche Wiederholung der einmal erstatteten Anzeige nach § 143 e Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AVAVG verzichtet hat - für jeden Ausfalltag zu erstatten ist. Sie soll - wie bereits ausgeführt -, da "schlechtes Wetter" für sich allein die Anspruchsvoraussetzungen des § 143 e Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AVAVG nicht erfüllt, ua auch die rasche Feststellung ermöglichen, ob der Arbeitsausfall ausschließlich durch witterungsbedingte und nicht ganz oder teilweise durch witterungsunabhängige, einen Anspruch auf Schlechtwettergeld nicht auslösende Gründe verursacht wurde. Wie notwendig eine derartige, über die bloßen Witterungsverhältnisse hinausgehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 143 e Abs. 1 AVAVG ist, zeigt übrigens gerade der Umstand, daß die Klägerin die Gewährung von Schlechtwettergeld für den gesamten 24. Dezember 1962 beansprucht, obwohl nach eigenem Vortrag in ihrem Betrieb an diesem Tage, dem "Heiligen Abend", nur bis zur Mittagszeit gearbeitet worden ist.
Schließlich vermag der Senat auch keine fehlerhafte Ermessensausübung zu Lasten der Beklagten darin zu finden, daß sie nicht nachträglich auf die versäumte Anzeige des Arbeitsausfalls am 24. Dezember 1962 durch die Klägerin verzichtete. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 143 e Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AVAVG hat die gesetzliche Ermächtigung des anschließenden Satzes 2 nur einen Verzicht auf die Anzeige für bevorstehende Tage - also für die Zukunft -, nicht jedoch rückwirkend für bereits abgelaufene Tage - d. h. für die Vergangenheit - zum Inhalt. Eine andere Auslegung würde überdies den Grundsätzen der Logik widerstreiten; denn die "unverzügliche Anzeige" als materielle Anspruchsvoraussetzung ist eine Verpflichtung, von der nur im voraus, indessen nicht nachträglich entbunden werden kann.
V. Nach alledem ist der Anspruch der Klägerin auf Schlechtwettergeld für den 24. Dezember 1962 nicht begründet; ihre Revision ist infolgedessen zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen