Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, wann die Aneignung von Sprachkenntnissen im Ausland oder die Fortbildung in bereits erlernten Sprachen als Berufsausbildung iS des KGG § 2 Abs 1 S 2 anzusehen ist.

 

Normenkette

KGG § 2 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1955-12-23

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 1963 sowie das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 1961 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I. Der Kläger, Vater von vier Kindern, von denen zwei (D, geb. 1938; E, geb. 1939) unstreitig noch in der Berufsausbildung standen, bezog bis Mai 1959 für die beiden jüngeren Kinder (R, geb. 24.6.1940, und R, geb. 20.12.1951) Kindergeld von der beklagten Familienausgleichskasse.

Die Tochter R hatte zunächst bis Ostern 1958 die Hauswirtschaftsklasse einer höheren Mädchenschule in Schwäb. Gmünd besucht. Als sie danach an weiterführenden Hauswirtschafts- oder Frauenfachschulen keine Aufnahme gefunden hatte, nahm sie bis Frühjahr 1959 an einem privaten kaufmännischen Lehrinstitut an Kursen (Stenografie und Maschinenschreiben) teil und wurde dann als Stenotypistin berufstätig. Daraufhin wurde die Zahlung des Kindergeldes für sie ab April 1959 von der Beklagten eingestellt.

Im Oktober 1960 beantragte der Kläger neuerdings Kindergeld für R. Diese befinde sich seit 1. Oktober 1960 als Haustochter bei einer englischen Familie in Welwyn Garden City bei London und beabsichtige, ihre englischen Sprachkenntnisse ein Jahr lang zu vervollkommnen. Sie nehme in ihrer Freizeit an zwei Wochentagen nachmittags englischen Sprachunterricht (insgesamt 4 Wochenstunden) und sei bei dem Mid-Herts-College of Further Education in Welwyn Garden City für das Schuljahr 1960/61 als Kursusteilnehmerin eingetragen. In vom Kläger eingereichten Bescheinigungen dieses Instituts wurde die Teilnahme an vier Wochenstunden für das Studienjahr 1960/61 bestätigt.

Die Beklagte lehnte die erneute Bewilligung von Kindergeld für R ab. Ein Auslandsaufenthalt sei nur dann als Berufsausbildung im Sinne von § 2 des Kindergeldgesetzes (KGG) anzusehen, wenn er in den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben werde oder wenn mangels bestimmter Vorschriften eine Anlernzeit im allgemeinen berufsüblich oder fachlich notwendig sei. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt.

Auf Klage hin verurteilte das Sozialgericht (SG) unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids die Beklagte, Kindergeld für R K für die Zeit vom 1. Oktober 1960 bis auf weiteres zu zahlen (Urteil vom 10. Oktober 1961). Deren Tätigkeit in England als Haushaltshilfe im Privathaushalt und zuletzt in einem Sanatorium sei geeignet, als Berufsausbildung in der fremden Sprache zu dienen, weil jede Betätigung unter Engländern die für den Gebrauch der Fremdsprache notwendige Übung gewährleiste. Dabei komme es nicht darauf an, womit der Unterhalt verdient werde. Obschon der theoretische Unterricht in der englischen Sprache sich auf vier Wochenstunden beschränkt habe, die durch Zeugnisse nachgewiesen seien, könne nicht gesagt werden, daß der überwiegende Teil ihrer Tätigkeit nicht der Berufsausbildung gedient habe.

Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung der beklagten Familienausgleichskasse gegen die sozialgerichtliche Entscheidung zurück (Urteil vom 4. Dezember 1963). Die Mannigfaltigkeit des heutigen Wirtschaftslebens und seine Vielschichtigkeit machten es notwendig, bei der Abgrenzung des Begriffs "Berufsausbildung" nicht kleinlich zu verfahren. Ein fest umrissener Ausbildungsplan sei hierfür sicherlich nicht zu fordern. Wolle man neben dem Aufenthalt in dem fremden Land zusätzlich noch ein besonderes Sprachstudium an einer Lehranstalt verlangen, dann komme es hierbei jedenfalls nicht entscheidend auf die Zahl der Wochenstunden an. Maßstab müsse ganz allgemein sein, ob ein solcher Auslandsaufenthalt für die Berufsausbildung zweckdienlich und von besonderem Nutzen sei; die Formulierung "unbedingt notwendig" - wie in manchen Sozialgerichtsurteilen - erscheine zu engherzig. Eine ernsthafte, systematische Beschäftigung mit der fremden Sprache genüge. Alle diese Voraussetzungen seien bei der Tochter R erfüllt. Unwidersprochen und glaubhaft sei vorgetragen, daß diese nach dem Abgang von dem Gymnasium sich den Beruf einer Fremdsprachenkorrespondentin zum Ziel gesetzt habe, nachdem sie zunächst vergeblich versuchte, einen hauswirtschaftlichen Beruf zu ergreifen. Die 1 1/2jährige Tätigkeit als Stenotypistin nach vorangegangenem Besuch einer Handelsschule liege durchaus auf der Linie ihrer späteren Berufsabsichten. Die entgeltliche Hausarbeit bei einer fremden Familie in England habe nicht im Vordergrund gestanden, sondern sei nur Mittel zum Zweck gewesen, um die Kosten ihres Auslandsaufenthalts in tragbaren Grenzen zu halten. Eigentliches Ziel des Englandaufenthalts sei sicher die Erlernung der englischen Sprache gewesen. Dies ergebe sich daraus, daß R. nach dem Abschluß ihrer Sprachstudien in England tatsächlich nun den Beruf einer Auslandskorrespondentin ausübe. Die Erlernung und Beherrschung der englischen Sprache werde im Regelfall nur bei einem Auslandsaufenthalt gewährleistet. Derartige Kenntnisse seien aber für den späteren Beruf einer Fremdsprachenkorrespondentin nicht nur wünschenswert, sondern von ganz besonderem Nutzen. Wenn man alle Umstände dieses Einzelfalls zutreffend würdige, müsse man zu dem Ergebnis gelangen, daß sich R während ihres über einjährigen Aufenthalts in England noch in Berufsausbildung befand.

Revision wurde zugelassen.

II. Die Beklagte legte form- und fristgerecht Revision ein. Sie erhebt zunächst prozessuale Bedenken dagegen, daß sie vom SG schlechthin und ohne zeitliche Einschränkung zur Zahlung von Kindergeld für R vom 1. Oktober 1960 an bis auf weiteres verurteilt wurde. Materiell-rechtlich sei von den Vorinstanzen, insbesondere vom LSG, der Begriff der "Berufsausbildung" verkannt worden. Den sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach sei in England in der Regel eine sogenannte "Haustochter" lediglich mit einem Dienstmädchen nach deutscher Auffassung vergleichbar. Ein solcher Aufenthalt zu niedrigen Dienstleistungen in einer englischen Familie sei also für die sprachliche Fortbildung oder gar zur Berufsausbildung als englische Stenotypistin, Auslandskorrespondentin oder dgl. gänzlich ungeeignet. Der Beweis für das Gegenteil, nämlich daß eine Aufnahme der Tochter des Klägers ausnahmsweise wirklich als Familienangehörige im echten Sinne in den englischen Haushalt stattgefunden habe, sei nicht geführt. Ein College oder ein ähnliches Sprachinstitut könne privat in England jedermann betreiben; hierfür bestehe völlige Gewerbefreiheit. Deshalb sei auch dem Besuch solcher Unternehmen und diesbezüglichen Bestätigungen keinerlei Wert beizumessen. Überdies habe die Tochter des Klägers jenes College lediglich nebenher für einen Sprachkursus, und zwar von nur vier Wochenstunden, besucht. Daher sei das Mindestmaß einer schulischen Ausbildung, das der Rechtsprechung zufolge über 20 Stunden in der Woche liegen müsse, längst nicht erreicht. Ferner lasse der Werdegang der Tochter R., die nach ihren Hauswirtschaftsklassen sowie nach Stenografie- und Maschinenschreibkursen bereits einen Beruf als kaufmännische Angestellte ausgeübt habe, nicht den Schluß zu, daß bei ihr von vornherein die Absicht bestanden habe, eine Ausbildung als Fremdsprachenkorrespondentin durchzumachen. Zudem fehle es an den notwendigen Feststellungen darüber, ob R nach ihrer Rückkehr aus England tatsächlich als Korrespondentin für die englische Sprache beschäftigt werde. Der späteren Arbeitgeberbescheinigung (Fa. O-R Vertriebsgesellschaft, Stuttgart) sei allenfalls zu entnehmen, daß sie als Stenotypistin in Deutsch eingestellt worden sei und Briefe in englischer Sprache schreiben solle. Wie groß der Anfall englischer Korrespondenz gewesen war, sei nicht ermittelt worden. Zu beachten bleibe aber vor allem, daß der Beruf der Auslandskorrespondentin kein anerkannter Lehr- oder Anlernberuf sei und daß hierfür fest umrissene Berufsbilder nicht beständen. Insbesondere sei ein Auslandsaufenthalt nirgendwo vorgeschrieben. Schließlich seien für den Begriff der Berufsausbildung nach § 2 KGG keine Folgerungen daraus zu ziehen, wenn steuerrechtlich ein Auslandsaufenthalt als Ausbildung anerkannt werden sollte.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in Stattgabe der Berufung der Beklagten gegen das gleichfalls aufzuhebende Urteil des SG Stuttgart vom 10. Oktober 1961 und in Wiederherstellung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 10. April 1961 die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils seien sachlich und rechtlich zutreffend. R habe nach Fehlschlagen ihrer hauswirtschaftlichen Ausbildungsziele den Beruf der Auslandskorrespondentin angestrebt. Diesem Zweck habe bereits der Besuch einer privaten Handelsschule und ihre Tätigkeit als Stenotypistin gedient. Während des Englandaufenthalts von 1 1/2 Jahren habe sie sich ernsthaft und systematisch mit der englischen Sprache beschäftigt. Zu der täglichen Übung im Haushalt sei der Collegebesuch (vier Wochenstunden) getreten, den sie mit einer Abschlußprüfung beendet habe. Nach Deutschland zurückgekehrt, sei sie bei der Stuttgarter Firma als Auslandskorrespondentin eingestellt worden und übe diese Tätigkeit heute noch aus. Damit sei im konkreten Fall der Begriff "Berufsausbildung" auch nach § 2 KGG erfüllt.

III. Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision der Beklagten ist zulässig und begründet.

Gegenstand der Klage (Streitgegenstand) ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Kindergeld für seine Tochter R ab 1. Oktober 1960.

Nach § 2 Abs. 1 KGG in der bis zum 30. Juni 1964 geltenden Fassung vom 13. November 1954 (BGBl I 333) unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze in Verbindung mit § 1 KGG erhalten Kindergeld auf Antrag Arbeitnehmer, Selbständige oder mithelfende Familienangehörige, die drei oder mehr Kinder haben, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendeten. Diesen Kindern stehen Kinder vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gleich, die entweder für einen Beruf ausgebildet werden oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld ist hiernach also, daß wenigstens drei Kinder eines Berechtigten, auch die sogenannten Zählkinder, für die selbst kein Kindergeld gewährt wird, noch nicht 18 Jahre alt oder aber den nicht 18jährigen von Gesetzes wegen gleichgestellt sind.

Der Kläger ist Vater von vier Kindern. Von ihnen befanden sich nach den den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG zwei in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 KGG; das vierte hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Streitig ist, ob das dritte Kind, die Tochter R, während der fraglichen Zeit noch in Berufsausbildung stand und deswegen als Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 KGG gelten konnte. Nur bei Bejahung dieser Voraussetzung besteht Anspruch des Klägers auf Kindergeld für sie.

Nach den von seiten der Beteiligten unbestrittenen, den Senat wiederum bindenden Feststellungen des LSG hielt sich R. seinerzeit in Welwyn Garden City bei London auf. Sie arbeitete dort zunächst in einem englischen Haushalt, später in einem Sanatorium. In ihrer Freizeit nahm sie an zwei Wochentagen, insgesamt vier Stunden je Woche, englischen Sprachunterricht bei einem privaten College.

Entgegen der Auffassung des LSG (und zuvor des SG) kann ihr Auslandsaufenthalt jedoch nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 KGG gewertet werden. Allerdings hat der Gesetzgeber in diesem Gesetz selbst nicht näher bestimmt, was unter Berufsausbildung verstanden werden soll. Der Begriff der Berufsausbildung ist im Sozialrecht jedoch nicht unbekannt oder neu. Er wurde vom Gesetzgeber bereits wiederholt verwendet, u.a. in den §§ 39 Abs. 3 und 34 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG), in den §§ 1262 und 1267 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG), in den §§ 573, 583 und 595 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 (§ 583 RVO). Dies geschah immer in dem Zusammenhang, daß Kinderzuschüsse zu Renten oder Waisenrenten - also Leistungen des Trägers eines Sozialversicherungszweiges oder einer Versicherten-Gemeinschaft, mithin letztlich der Allgemeinheit - unter besonderen Voraussetzungen auch für über 18- bis 25jährige Kinder gewährt werden können, solange diese noch in Berufsausbildung stehen. Was hier unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wurde von der Rechtsprechung und im Schrifttum weitgehend entwickelt und klargestellt. Da das Kindergeldrecht im Grunde, ähnlich wie das Recht der Sozialversicherung, ein soziales Leistungsrecht darstellt, mit dessen Hilfe die erhöhten Familienlasten kinderreicher Familien in gewissem Umfang erleichtert oder vermindert werden sollen, steht - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 1964 (SozR KGG § 2 Bl. Aa 11 Nr. 12) des näheren dargelegt hat - kein sachgerechter oder vernunftbedingter Grund entgegen, die vornehmlich zu § 1267 RVO und § 44 AVG entwickelten Grundsätze zum Begriff der Berufsausbildung nicht im Kindergeldrecht ebenfalls sinngemäß anzuwenden. Hier wie dort erhalten einzelne Personen oder Familien Leistungen von einer sozialen Trägerschaft, letztlich der Allgemeinheit, zwecks Erleichterung besonderer familiärer Belastungen oder zum Unterhaltsausgleich in Form von Beihilfen, Zuschlägen oder Zuschüssen. Infolgedessen erscheint es weder sinnvoll noch vertretbar, für die Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung auf Überlegungen zurückzugreifen, die - abweichend von der im Sozialrecht allgemein geltenden Rechtsprechung - in jüngerer Zeit für das Gebiet des Einkommen- bzw. Lohnsteuerrechts angestellt wurden und die auch vom LSG erwähnt worden sind. Im Bereich des Einkommen- und Lohnsteuerrechts liegen die rechtlichen und sachlichen Verhältnisse anders als im sozialen Leistungsrecht. Im Steuerrecht ist u.a. entscheidend, ob aus verschiedenen Erwägungen heraus bestimmte Lebens- und Berufsverhältnisse des Steuerpflichtigen, seine persönlichen Bedürfnisse und Aufwendungen sowie die der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen die vom eigenen Einkommen zu erbringende Steuerlast mehr oder weniger zu verringern vermögen. Im sozialen Leistungsrecht dagegen, zumindest soweit es Beihilfen, Zuschüsse oder ähnliches für in Berufsausbildung stehende Kinder betrifft, handelt es sich regelmäßig darum, ob auf Kosten einer anderen Gemeinschaft bzw. der Allgemeinheit noch zusätzliche Leistungen für den Einzelfall aufgebracht werden sollen. Aus diesem Grunde erscheint es notwendig, daß im sozialen Leistungsrecht (im weiteren Sinne) der Begriff der Berufsausbildung sozialadäquat ausgelegt und einheitlich angewendet wird.

IV. Unter Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KGG ist danach in Beachtung der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) und des Bundessozialgerichts (BSG), insbesondere zu § 1267 RVO (vgl. BSG 14, 285 ff. mit weiteren Hinweisen), sowie im Einklang mit der im Schrifttum herrschenden Auffassung die Ausbildung für einen bestimmten gegen Entgelt auszuübenden (Lebens-)Beruf zu verstehen. Unerläßlich bleibt hierbei, daß diese Ausbildungen die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes ganz, zumindest aber überwiegend, in Anspruch nimmt und es ihm unmöglich macht, darüber hinaus einem Lohnerwerb oder entgeltlicher Betätigung sonst nachzugehen. Der Zeitaufwand für die notwendigen häuslichen Vor- und Nacharbeiten sowie die Wege zur Ausbildungsstätte werden der reinen Ausbildungs- oder Unterrichtszeit hinzugerechnet. Zur Berufsausbildung zählen, wie der erkennende Senat in seinem oben bezeichneten Urteil ausgeführt hat, u.a. der Besuch einer höheren Schule, einer Hoch-, Fach- oder Haushaltungsschule sowie einer Landwirtschaftsschule; ferner die Ausbildung für kaufmännische, technische, handwerkliche, pflegerische oder hauswirtschaftliche Berufe im Rahmen eines berufsüblichen oder fachlich notwendigen Lehr- oder Anlernverhältnisses. Immer jedoch gilt die zwingende Voraussetzung, daß ein bestimmter Beruf, ein konkretes Berufsziel angestrebt wird. Nicht als Berufsausbildung anerkannt werden u.a. der Besuch von ein- bis zweistündigen Tages- oder Abendkursen, die vorübergehende Ausbildung in einem Haushalt, eine Beschäftigung oder ein Schulbesuch zur Vervollkommnung, Festigung oder Weiterbildung der eigenen bereits vorhandenen beruflichen oder allgemeinen Kenntnisse, seien sie auch von Berufs wegen nützlich, förderlich oder geeignet, den Aufstieg in eine günstigere Position zu ermöglichen. Alsdann fehlt es entweder an dem Erfordernis der Ausbildung für einen bestimmten Lebensberuf oder an jenem der wenigstens überwiegenden Inanspruchnahme von Arbeitskraft und Zeit des Kindes durch die Ausbildung.

Für den Erwerb von Sprachkenntnissen im Ausland gelten die gleichen Bedingungen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes Berufsziel vom Beginn an ausgerichtet sein sowie Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend beanspruchen, dürfen also keinen Raum für eine anderweitige Erwerbstätigkeit lassen. Nur dann ist die Aneignung von Sprachkenntnissen im Ausland oder die Fortbildung in bereits erlernten Sprachen als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KGG anzusehen.

V. Das LSG hat - unter Heranziehung gewisser vorberuflicher sowie nachberuflicher Anhaltspunkte - unterstellt, daß die Tochter R nach England mit dem Berufsziel, Auslandskorrespondentin zu werden, gegangen sei. Selbst wenn der Senat eine derartige Unterstellung noch nicht als einen Mangel der Sachaufklärung (§ 103 SGG) betrachtet, kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden; für diesen Fall genüge es zur Erfüllung des Begriffs "Berufsausbildung" im Kindergeldrecht, daß die bei einem solchen Auslandsaufenthalt mögliche Erlernung und Beherrschung der englischen Sprache nicht nur wünschenswert, sondern zweckdienlich und von besonderem Nutzen sei. Deshalb dürfe weder ein fest umrissener Ausbildungsplan gefordert noch der Zahl der Wochenstunden des besonderen Sprachstudiums an einer Lehranstalt entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Bei der von R. gewählten Art ihres Auslandsaufenthalts fehlte es vielmehr gerade an der für den Begriff "Berufsausbildung" nach § 2 KGG unerläßlichen überwiegenden Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft durch die Ausbildungsmaßnahmen. Selbst wenn ihre Tätigkeiten im Haushalt und später im Sanatorium nicht in erster Linie allein oder unmittelbar dem Gelderwerb, sondern der Finanzierung ihres Aufenthalts im fremden Land und der gewünschten Sprachstudien dienten, beanspruchten diese Tätigkeiten jeweils den Hauptteil des Tagesablaufs. R konnte nach den Feststellungen des LSG im Rahmen ihrer Freizeit nur zwei Nachmittage in der Woche darauf verwenden, um für insgesamt vier Wochenstunden am College Sprachstudien zu betreiben und die dafür notwendigen Vor- und Nacharbeiten zu verrichten. Eine solche äußert geringe Stundenzahl gestattet indessen keine methodische oder systematische Unterweisung in einer fremden Sprache bis zur Reife, es sei denn, es handele sich um ganz seltene Ausnahmen von weit fortgeschrittenen sprachbegabten Personen, zu denen R. jedoch ihrer schulischen Vergangenheit nach offenbar nicht gehörte.

Die Tätigkeiten im Haushalt oder im Sanatorium als solche sind in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung nicht als "Sprachstudium" anzusehen. Sie liegen außerhalb der entsprechenden Ausbildungspläne oder Ausbildungsvorschriften. Ein Haushalt bietet allgemein nur Gelegenheit, sich in der fremden Alltagssprache zu üben. Dabei bleibt weitgehend vom Zufall abhängig, ob die jeweilige geistige, gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation des Gasthaushalts sowie die Bereitschaft und Fähigkeit seiner Mitglieder überhaupt geeignet sind, die sprachliche Ausdrucksform des Ausländers zu fördern und zu verbessern. Gleiches gilt für einen Betrieb des Gesundheitswesens und die dortigen Mitarbeiter. Für die Erlernung von Fremdsprachen kann daher von einer "Berufsausbildung" im Sinne des § 2 KGG bei einer Haushaltstätigkeit oder einer Beschäftigung im Sanatorium regelmäßig nicht ausgegangen werden. Auch die Verbindung mit den verhältnismäßig wenigen Sprachstunden im Fremdspracheninstitut an zwei Nachmittagen vermag dem Aufenthalt von R insgesamt nicht den Charakter einer echten Berufsausbildung zu verleihen. Zu dem Mangel überwiegender zeitlicher Inanspruchnahme als rechtlicher Voraussetzung tritt im vorliegenden Fall der tatsächliche Umstand hinzu, daß es bis jetzt weder erforderlich noch üblich ist, die für den Beruf einer Auslandskorrespondentin notwendigen Sprachkenntnisse unbedingt im Ausland zu erwerben. Zahlreiche Arbeitsmöglichkeiten bieten sich auch jenen Personen, die ihre Fachkenntnisse lediglich im Inland auf Sprachschulen oder ähnlich erworben haben. Zwingende Ausbildungsvorschriften oder Prüfungsbestimmungen sind für den Beruf der Auslandskorrespondentin jedenfalls bislang noch nicht in Kraft.

VI. Nach alledem ist der Auslandsaufenthalt der Tochter R nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KGG zu bewerten. Dem Kläger steht deshalb ein Anspruch auf Kindergeld für das Kind R. ab 1. Oktober 1960 nicht zu (§§ 1 und 2 KGG). Deshalb sind die Urteile des LSG wie des SG aufzuheben, und die Klage ist abzuweisen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage bleibt ein etwaiger verfahrensrechtlicher Fehler in der Tenorierung des sozialgerichtlichen Urteils ohne Belang.

Da beide Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben, kann die Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§§ 124, 153, 165 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2304932

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