Leitsatz (amtlich)

Erwirbt der Berechtigte, der bisher Staatsangehöriger eines dem IAO-Übereinkommen Nr 19 beigetretenen Staates war und deshalb die Leistung trotz seines freiwilligen Auslandsaufenthalts (RVO § 625 Abs 1 Nr 1) erhielt, die Staatsangehörigkeit eines anderen Signatarstaates, so tritt das Ruhen der Leistung auch dann nicht ein, wenn dieser Staat das IAO-Übereinkommen Nr 19 erst nach dem Unfallzeitpunkt ratifiziert hat. (Weiterentwicklung von BSG 1960-12-14 2 RU 38/57 = BSGE 13, 206, 211).

 

Normenkette

RVO § 615 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1925-07-14, § 625 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30; IAOÜbk 19 Art. 1 Fassung: 1925-06-05

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 26. April 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin und ihr Ehemann waren während des 2. Weltkrieges zwangsweise aus ihrem Heimatstaat Polen nach Deutschland gebracht worden. Nach Kriegsende lebten sie in einem DP-Lager bei S. Der Ehemann arbeitete als Montagehelfer in einem bei der Beklagten versicherten Betrieb, der Abbrucharbeiten auf dem Gelände der "Reichswerke" durchführte. Nachdem der Ehemann am 17. März 1947 bei einem Arbeitsunfall getötet worden war, gewährte die Beklagte der Klägerin die Witwenrente. Die Rente kam zum Ruhen, als die Klägerin im September 1949 nach Australien auswanderte. Ein 1953 gestellter Antrag auf Wiederaufnahme der Rentenzahlung blieb erfolglos; dagegen führte ein weiteres Gesuch (August 1960) zur Überweisung der Rente an die Klägerin vom 12. Juni 1959 an. Zur Begründung hieß es im Schreiben der Beklagten vom 26. April 1961: "An diesem Tage (12.6.1959) ist Australien dem Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer beigetreten, so daß auch australische Staatsangehörige erst von diesem Tage ab Anspruch auf Überweisung der Unfallrente in ihr Heimatland hätten. Sie werden also, obwohl Sie nicht die australische Staatsangehörigkeit besitzen, bezüglich des Zeitpunktes der Wiederaufnahme der Rentenzahlung genau so günstig gestellt wie die Angehörigen Ihres Gastlandes".

Nachdem sich aus einer im März 1964 eingereichten Lebensbescheinigung ergeben hatte, daß die Klägerin seit dem 31. Mai 1961 australische Staatsangehörige ist, erteilte ihr die Beklagte den Bescheid vom 24. April 1964 über das Ruhen der Rente mit Wirkung vom 1. Juni 1961 an gemäß § 615 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (in der vor dem 1.7.1963 geltenden Fassung - RVO - aF) mit der Begründung, die Klägerin halte sich als berechtigte Ausländerin freiwillig gewöhnlich im Ausland auf, ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen mit Australien habe zum Unfallzeitpunkt noch nicht bestanden.

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat durch Urteil vom 20. Juli 1966 den mit der Klage angefochtenen Ruhensbescheid aufgehoben: Es bedürfe keiner Prüfung, ob der Aufenthalt der Klägerin in Australien als ein freiwilliger anzusehen sei. Die Klägerin könne nämlich die Gleichbehandlung mit inländischen Hinterbliebenen beanspruchen aufgrund des § 615 Abs. 2 RVO aF (§ 626 RVO) i.V.m. dem Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen von 1925 (RGBl 1928 II 509, 1929 II 13, BABl 1951 389, 1952 291). Für die Anwendung von Artikel 1 dieses Übereinkommens komme es allein auf die Staatsangehörigkeit des verunglückten Versicherten an; die Staatsangehörigkeit der Hinterbliebenen spiele für deren Anspruch keine Rolle, sie brauchten also nicht Staatsangehörige eines Signatarstaats zu sein. Da der Gleichbehandlungsanspruch der Klägerin allein auf der polnischen Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes sowie dem Umstand beruhe, daß Polen das Übereinkommen Nr. 19 im Jahre 1928 ratifiziert habe, werde dieser Anspruch von einer Änderung ihrer eigenen Staatsangehörigkeit nicht berührt. Der Zeitpunkt der Ratifikation des Übereinkommens durch Australien sei mithin belanglos, was die Beklagte sowohl in ihrem Schreiben vom 26. April 1961 als auch im Bescheid vom 24. April 1964 verkannt habe.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 26. April 1967 zurückgewiesen:

Bei Anwendung des IAO-Übereinkommens Nr. 19 komme es auch auf die eigene Staatsangehörigkeit eines Hinterbliebenen an. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rente habe die Klägerin zwar die Staatsangehörigkeit Australiens -- eines Signatarstaats - besessen; das Übereinkommen sei aber nicht anwendbar, weil sich der Unfall vor dem 12. Juni 1959 ereignet habe und somit vor der Zeit, in der sowohl Deutschland als auch Australien das Übereinkommen ratifiziert hatten. Die Begründung, mit der die Beklagte im Schreiben vom 26. April 1961 die Wiederaufnahme der Rentenzahlungen angekündigt habe, treffe also nicht zu. Aber auch der im Bescheid vom 24. April 1964 zum Ausdruck gebrachten Auffassung, die Klägerin habe sich zunächst zwangsweise und seit Erwerb der australischen Staatsangehörigkeit freiwillig in Australien aufgehalten, könne nicht gefolgt werden, weil anzunehmen sei, daß die Klägerin seit ihrer Auswanderung 1949 zu keiner Zeit den Willen gehabt habe, nach Deutschland zurückzukehren. Der Bescheid vom 26. April 1961 über Wiederaufnahme der Rentenzahlung sei also fehlerhaft, jedoch für die Beteiligten verbindlich geworden (RVA AN 1939, 83 Nr. 5267). Ohne gesetzlichen Grund dürfe ihn die Beklagte nicht zuungunsten der Klägerin ändern. Abweichend von den im allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelten Grundsätzen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte sei in der Unfallversicherung die Änderung oder Aufhebung rechtswidriger eine Leistung zubilligender Verwaltungsakte grundsätzlich ausgeschlossen. - Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen das am 22. Mai 1967 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Juni 1967 Revision eingelegt und sie am 6. Juli 1967 wie folgt begründet: Die fehlgehende Begründung des Bescheids vom 26. April 1961 nehme an der Bindungswirkung des § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht teil; in Wirklichkeit habe jener Bescheid auf der damals noch bestehenden polnischen Staatsangehörigkeit der Klägerin beruht. Diese echte Anspruchsgrundlage sei mit dem Erwerb der australischen Staatsangehörigkeit entfallen, weil sich der Arbeitsunfall vor der Ratifikation des Übereinkommens Nr. 19 durch Australien ereignet hatte. Wegen dieser Änderung der Verhältnisse (§ 622 Abs. 1 RVO) sei die Beklagte berechtigt und verpflichtet gewesen, durch den Bescheid vom 24. April 1964 die Rente wiederum zum Ruhen gemäß § 615 Abs. 1 Nr. 3 RVO aF, § 625 Abs. 1 Nr. 1 RVO zu bringen. Würde man im übrigen den Wechsel der Staatsangehörigkeit eines ausländischen Berechtigten für bedeutungslos halten, so käme es zu einer - dem sozialpolitischen Zweck des Übereinkommens Nr. 19 widersprechenden - Besserstellung ausländischer gegenüber deutschen Berechtigten. Die Rente einer deutschen Witwe in einer sonst der Klägerin vergleichbaren Situation käme mit dem Erwerb der australischen Staatsangehörigkeit nach § 625 RVO ohne weiteres zum Ruhen. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Urteile die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Sie hält das Berufungsurteil für zutreffend.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 SGG).

II

Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, da die Vorinstanzen den Ruhensbescheid vom 24. April 1964 im Ergebnis zu Recht aufgehoben haben.

Die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, der Erwerb der australischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin bewirke das Ruhen der Witwenrente gemäß § 615 Abs. 1 Nr. 3 RVO aF (§ 625 Abs. 1 Nr. 1 RVO), trifft nicht zu. Die Klägerin kann trotz ihres freiwilligen, gewöhnlichen Auslandsaufenthalts die Zahlung der Witwenrente auch seit dem 1. Juni 1961 aufgrund des Art. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 19 beanspruchen.

Der am 17. März 1947 im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland (BRD) durch Arbeitsunfall getötete Ehemann der Klägerin war Pole. Anhaltspunkte dafür, daß er eine nichtpolnische Volkszugehörigkeit besessen und deshalb die polnische Staatsangehörigkeit eingebüßt haben könnte (vgl. BSG 13, 206, 211, 212), sind hier nicht gegeben; es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß z.Z. des Arbeitsunfalls der Ehemann sowie die Klägerin selbst die polnische Staatsangehörigkeit beibehalten hatten, mithin das IAO-Übereinkommen Nr. 19 auf sie anzuwenden war (vgl. BMA-Erlaß v. 7.5.1957, abgedruckt bei Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung - UV -, 3. Aufl. Anm. 40 zu § 625 S. 670 bis 671). Hinsichtlich der Klägerin hat dies auch für die Folgezeit gegolten. Das Übereinkommen Nr. 19 war für Polen im Februar 1928, für das Deutsche Reich am 18. September 1928 in Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung vom 27.12.1928, RGBl 1929 II 13). Nach dem späteren Austritt aus der IAO und dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches hat die Bundesregierung in ihrer Erklärung vom 12. Juni 1951 anerkannt, daß Verpflichtungen aus den vom Deutschen Reich ratifizierten Übereinkommen - soweit im Hoheitsbereich der BRD entstanden - für die BRD verbindlich sind; dies bedeutet, daß das IAO-Übereinkommen Nr. 19 bei inländischen Arbeitsunfällen als ununterbrochen für die deutschen UV-Träger geltend anzusehen ist (vgl. BMA-Erlaß vom 8.8.1951, BABl 1951, 389; Lauterbach, aaO, Anm. 38, 39 zu § 625). Auch der Arbeitsunfall des Ehemannes der Klägerin vom 17. März 1947 wurde somit vom Übereinkommen Nr. 19 erfaßt. Die Auswanderung der Klägerin verhinderte die Zahlung ihrer Witwenrente nur für die Zeit von Oktober 1949 bis Juni 1951; von Juli 1951 an hätte ihr - aufgrund der angeführten Regierungserklärung - die Rente an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Australien überwiesen werden können (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 6. Aufl. S. 296 s I). Dazu bedurfte es keiner Billigkeitserwägungen, wie sie im Schreiben der Hauptverwaltung der Beklagten an die Sektion I vom 5. Oktober 1960 zum Ausdruck gelangten. Diese Erwägungen beruhten auf der Annahme, daß im Verhältnis zu Staatsangehörigen von Ostblockstaaten das IAO-Übereinkommen Nr. 19 unter dem Gesichtspunkt der Reziprozität zu handhaben sei; das Fehlen einer faktischen Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Polen darf jedoch der einzelne deutsche UV-Träger von sich aus nicht ohne weiteres zum Anlaß nehmen, die Rentenzahlung ins Ausland zu verweigern (vgl. BSG 13, 210; Gißler, BG 1958, 209, 211; Pesch, SGb 1968, 59, 61, 62; anderer Meinung LSG Nordrhein-Westfalen, Breith. 1966, 123; 1967, 477; s. auch Lauterbach, aaO, Anm. 52 zu § 625). Diese Klarstellung erscheint auch im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 26. April 1961 angebracht, mit dem sie der Klägerin die Wiederaufnahme der Rentenzahlung ankündigte; die darin erklärte Festlegung des Beginns der Rentenüberweisung auf den 12. Juni 1959 entbehrt jeglicher Grundlage. Ebenso unzutreffend ist übrigens die im Bescheid vom 24. April 1964 dargelegte Auffassung, der Aufenthalt der Klägerin in Australien habe sich am 31. Mai 1961 aus einem "zwangsweisen" in einen freiwilligen umgewandelt.

Für die Klägerin endete nun der aufgrund ihrer polnischen Staatsangehörigkeit gegebene Schutz durch das Übereinkommen Nr. 19 im Mai 1961, als sie australische Staatsbürgerin wurde.

Das SG hat allerdings angenommen, für die Anwendung des Übereinkommens Nr. 19 sei allein die Staatsangehörigkeit des verletzten oder getöteten Arbeitnehmers, nicht dagegen diejenige der Hinterbliebenen maßgebend, die Hinterbliebenen brauchten also nicht einem Signatarstaat anzugehören. Dieser Auffassung, die auch im Schrifttum vertreten wird (vgl. Gißler, aaO, S. 210; Lauterbach, aaO, Anm. 40 zu § 625 S. 670), mag der Wortlaut von Art. 1 des Übereinkommens Nr. 19 nicht unbedingt entgegenstehen; ungewiß erscheint es freilich, ob eine Deutung des Art. 1 mit derart weittragenden Konsequenzen auch der allgemeinen Rechtsüberzeugung der Signatarstaaten entspricht. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil dem vom SG gefundenen Ergebnis aus anderen Gründen beizupflichten ist.

Die zeitliche Abgrenzung der von Art. 1 des Übereinkommens Nr. 19 erfaßten Arbeitsunfälle bestimmt sich grundsätzlich nach dem Datum der Ratifikation des Übereinkommens durch das Deutsche Reich (vgl. RVA-Rundschr. v. 21.2.1929, AN 1929, 152; Urt. v. 29.8.1930 EuM 28, 21) bzw. durch den anderen Signatarstaat; es kommt also auf den Zeitpunkt der letzten, jeweils in Betracht kommenden Ratifikation an (Brackmann, aaO; Lauterbach, aaO, Anm. 41 zu § 625); auf vor diesem Zeitpunkt eingetretene Arbeitsunfälle findet Art. 1 des Übereinkommens keine Anwendung. Das LSG hat bei seinem an sich zutreffenden Hinweis auf diesen Grundsatz jedoch verkannt, daß er im Fall der Klägerin nicht zur Geltung kommen kann. Der Grundsatz betrifft nämlich nur die Fälle, in denen der Arbeitsunfall den Staatsangehörigen eines dem Übereinkommen Nr. 19 noch nicht beigetretenen Staates betroffen hat; in diesen Fällen führt die spätere Ratifizierung des Übereinkommens durch den Heimatstaat des Unfallverletzten nicht dazu, daß dieser nunmehr Gleichbehandlung aufgrund des Art. 1 beanspruchen könnte. Ein solcher Fall liegt indessen hier nicht vor. Im März 1947, wie auch in der Zeit von Oktober 1949 an, war der Umstand, daß Australien damals das Übereinkommen Nr. 19 noch nicht ratifiziert hatte, für die Frage der Gleichbehandlung der Klägerin irrelevant; ihr Gleichbehandlungsanspruch gem. Art. 1 leitete sich bis Mai 1961 daraus ab, daß ihr Heimatstaat Polen das Übereinkommen Nr. 19 schon vor 1947 ratifiziert hatte. Erwirbt nun der Berechtigte, der als Staatsangehöriger eines dem Übereinkommen Nr. 19 vor dem Unfall beigetretenen Staates die Leistung trotz freiwilligen Auslandsaufenthalts erhielt, die Staatsangehörigkeit eines anderen Signatarstaats, so tritt ein Ruhen der Leistung auch dann nicht ein, wenn dieser Staat das Übereinkommen Nr. 19 erst nach dem Unfallzeitpunkt ratifiziert hat. Dies ergibt sich aus dem schon früher vom Senat vertretenen Standpunkt, daß es für den Ausschluß des Ruhens entscheidend darauf ankommt, ob der Berechtigte zur Zeit der Fälligkeit der Rente die Staatsangehörigkeit eines Signatarstaats besitzt (vgl. BSG 13, 211). Das Verhältnis Australiens zum Übereinkommen Nr. 19 erlangte für die Klägerin erst Bedeutung, als sie im Mai 1961 die australische Staatsangehörigkeit erwarb. Da Australien das Übereinkommen Nr. 19 schon vorher, nämlich am 12. Juni 1959, ratifiziert hatte (BGBl 1960 II 145), konnte dieser Wechsel der Staatsangehörigkeit den Anspruch der Klägerin auf Gleichstellung mit einem inländischen Rentenbezieher nicht beeinflussen. Die hier vertretene Auffassung bedeutet auch - entgegen dem Revisionsvorbringen - keineswegs eine Besserstellung ausländischer gegenüber deutschen Berechtigten. Die Frage, ob das Ruhen der Witwenrente durch Art. 1 des Übereinkommens Nr. 19 ausgeschlossen ist, wäre nämlich ebenfalls zu bejahen, wenn die Klägerin - ceteris paribus - bis Mai 1961 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätte (vgl. Müller, BG 1929, 348, 352).

Da der angefochtene Ruhensbescheid vom 24. April 1964 sich hiernach als rechtswidrig erweist, ist die Revision schon deshalb unbegründet. Der Senat brauchte daher nicht zu prüfen, ob die Ausführungen des LSG zur Bindungswirkung des Schreibens vom 26. April 1961 (vgl. hierzu auch BSG 26, 98) den hier gegebenen Verhältnissen gerecht werden.

Die Revision muß somit zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 226

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