Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzbedürfnis für öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Land Leistungen aus der Kriegsopferversorgung gewährt, die nachÜberlG 1950 § 1 Abs 1 Nr 8 (Fassung: 1950-11-28 - BGBl 1950, 773) der Bund trägt, und stellt sich nachträglich heraus, daß der Bund als Träger der Unfallversicherung zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, so fehlt es dem Land für eine Klage gegen den Bund auf Ersatz der Aufwendungen nach BVG § 81b am Rechtsschutzbedürfnis.
Normenkette
ÜblG 1 § 1 Abs. 1 Nr. 8 Fassung: 1950-11-28, § 21 Fassung: 1950-11-28, § 1 Abs. 1 Nr. 8 Fassung: 1951-08-21, § 1 Abs. 1 Nr. 8 Fassung: 1955-04-28; GG Art. 120 Abs. 1, Art. 109, 83; SGG § 53; BVG § 81b Fassung: 1960-06-27
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. April 1972 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der bei der Reichsarbeitsdienst-Gauleitung in W. als Kraftfahrer angestellte A K (K.) bezog wegen der Folgen eines bei dieser Tätigkeit im Jahre 1938 erlittenen Arbeitsunfalls eine Rente von der Reichsausführungsbehörde für Unfallversicherung in B. Ferner erhielt er vom Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsamt W Versehrtengeld wegen einer Wehrdienstbeschädigung, die u.a. zu einer Verschlimmerung der Unfallfolgen geführt hatte. Beide Leistungen wurden im Jahre 1945 mit Kriegsende eingestellt.
Anfang 1947 beantragte K. wegen der unfall- und wehrdienstbedingten Körperschäden bei seiner Wohngemeinde die Zahlung von Rente. Sie wurde ihm von der Landesversicherungsanstalt U in W aufgrund des Gesetzes über Leistungen an Körpergeschädigte (KB-Leistungsgesetz) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zuletzt 50 v.H. gewährt. Nach Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) übernahm die Leistung das Versorgungsamt Würzburg durch Umanerkennungsbescheid vom 2. April 1953. Als Ermittlungen des Versorgungsamts ergeben hatten, daß ein Teil der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen Folgen des im Jahre 1938 erlittenen Arbeitsunfalls waren, wurden durch einen Anfechtungsbescheid die Schädigungsfolgen neu festgestellt und die ab 1. Februar 1947 wegen der Unfallfolgen zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge zurückgefordert. Auf Klage des K. wurde der Rückforderungsanspruch des Versorgungsamts jedoch aufgehoben. Wegen der Unfallfolgen gewährte die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung K. unter Berücksichtigung der Vorschriften des Fremd- und Auslandsrentengesetzes (FAG) vom 27. Februar 1956, dem Tage des Eingangs seines Antrags an, Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ende des Jahres 1963 forderte das Versorgungsamt W. von der Beklagten gemäß § 81 b BVG den Ersatz der in der Zeit vom 1. Februar 1947 bis 31. März 1955 zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge. Die Beklagte lehnte dies im Hinblick auf ihre erst am 27. Februar 1956 beginnende Leistungspflicht ab. Da K. zu dem unter das FAG fallenden Personenkreis gehöre, ergebe sich ein Entschädigungsanspruch auch frühestens ab 1. April 1952.
Die vom Kläger erhobene Klage festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, in Sachen K. den Anspruch auf Unfallrente für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1955 zu berechnen und die sich ergebende Nachzahlung bis zur Höhe der durch das Versorgungsamt W. in diesem Zeitraum gezahlten Rente nach dem BVG an den Kläger abzuführen, hat das Sozialgericht (SG) Würzburg abgewiesen (Urteil vom 7. Oktober 1970). Auf die Berufung des Klägers hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die Beklagte verpflichtet, die Unfallrente des K. für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1955 zu berechnen und den Betrag bis zur Höhe der durch das Versorgungsamt W in diesem Zeitraum zu Unrecht gezahlten Rente nach dem BVG an den Kläger abzuführen (Urteil vom 13. April 1972). Zur Begründung hat das LSG u.a. ausgeführt: Bei der Leistungsklage handele es sich nicht um einen bloßen Ressortstreit, so daß einer Sachentscheidung keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Auch die Berufung des Klägers sei nicht etwa durch § 149 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, denn der Beschwerdewert übersteige den Betrag von 500,- DM. Der Ersatzanspruch sei begründet, denn die Beklagte hätte an K. nach den Vorschriften des FAG ab 1. April 1952 leisten müssen, wenn K. im damaligen Zeitpunkt schon einen Rentenantrag gestellt hätte. Der durch das Erste Neuordnungsgesetz mit Wirkung ab 1. Juni 1960 in § 81 b BVG normierte Rechtsgedanke des internen Leistungsausgleichs zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern gebe dem Kläger einen originären Ausgleichsanspruch, der nicht davon abhängig sei, daß der Verletzte den für die Gewährung der Leistung erforderlichen Antrag gestellt habe.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und wie folgt begründet: Die Berufung des Klägers sei möglicherweise ausgeschlossen gewesen, weil sein Ersatzanspruch Rente für einen bereits abgelaufenen Zeitraum umfasse. Wenn dies zutreffe, hätte die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil als unzulässig verworfen werden müssen. Das Rechtsschutzbedürfnis des Freistaates Bayern für die von ihm gegen die Bundesrepublik Deutschland erhobene Klage sei ungeachtet der Tatsache zu bejahen, daß die Versorgung aus Mitteln des Bundes geleistet werde. Wegen der Belange einer ordnungsmäßigen Haushaltsführung sei schon ein Insichprozeß zwischen Kassen des Bundes als zulässig anzusehen, um so mehr sei das Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn die beteiligten Kassen, wie hier, zwei verschiedenen Staatssubjekten angehörten. In sachlicher Hinsicht sei der Ersatzanspruch des Klägers jedoch nicht gerechtfertigt. Da in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitraum K. bei ihr keinen Antrag nach dem FAG auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt habe, sei ihr eine Leistungsgewährung verwehrt. Sie sei deshalb auch außerstande, für die Zeit irgendwelchen Ersatz zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 13. April 1972 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 7. Oktober 1970 als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 13. April 1972 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 7. Oktober 1970 zurückzuweisen,
weiter hilfsweise,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 13. April 1972 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor, daß seine Berufung nicht nach § 145 Nr. 2 SGG ausgeschlossen gewesen sei. Der durch § 81 b BVG normierte Abwälzungsanspruch regele, anders als etwa der Ersatzanspruch nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung (RVO), den Ausgleich in Fällen alternativer Zuständigkeit. Sofern von Anfang an ein anderer Leistungsträger für die von der Versorgungsverwaltung gewährte Leistung zuständig gewesen sei, könne diese von jenem Ersatz verlangen. Der Ersatzanspruch sei von dem Anspruch des Leistungsempfängers unabhängig und deshalb mit dessen in der Vergangenheit liegenden Rentenanspruch nicht identisch. Das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage sei ebenfalls gegeben. Es könne nicht verneint werden, weil sowohl die Leistungen der Kriegsopferversorgung als auch die Leistungen der Beklagten als Unfallversicherungsträger aus Steuermitteln finanziert würden. Entscheidend sei, daß die Leistungen von zwei verschiedenen Trägern zu erbringen seien, die keiner gemeinsamen weisungsbefugten Stelle unterstehen. Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung unterstehe der uneingeschränkten Fachaufsicht des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) und habe daher Weisungen im Einzelfall zu folgen. Der Freistaat Bayern sei demgegenüber bei der landeseigenen Ausführung des BVG weisungsfrei. Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich auch aus dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der "Titel-(Kapitel-)Wahrheit". Es genüge somit, daß die Leistungsträger unterschiedliche Haushaltstitel jeweils unabhängig voneinander zu verwalten hätten. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Denn die von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung zu gewährenden Leistungen und die Leistungen der Kriegsopferversorgung würden aus verschiedenen Titeln finanziert. In sachlich-rechtlicher Hinsicht habe das LSG den Ersatzanspruch zu Recht für begründet erachtet.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Die Berufung des Klägers war zulässig, seine Klage ist jedoch unzulässig.
Bei einer zugelassenen Revision ist von Amts wegen zu prüfen, ob diejenigen Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt. Dabei sind vom Revisionsgericht insbesondere solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozeßvoraussetzungen ergeben, gleichgültig, ob der Mangel nur das Revisionsverfahren oder schon das Klage- und Berufungsverfahren betrifft (BSG 2, 225, 226). Zu diesen Prozeßvoraussetzungen gehören die Zulässigkeit der Berufung und der Klage.
Die Berufung war zulässig. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch (zur Terminologie vgl. BSG 5, 140, 142), der in § 81 b BVG idF des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) seit dem 1. Juni 1960 für die Kriegsopferversorgung gesetzlich normiert ist, dessen Grundgedanke aber bereits vorher den internen Leistungsausgleich zwischen der Versorgungsverwaltung und anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern geregelt hat (BSG 16, 151, 153). Bei der gerichtlichen Verfolgung eines derartigen Ersatzanspruches ist das in der Regel gegen Urteile der Sozialgerichte gegebene Rechtsmittel der Berufung (§ 143 SGG) gemäß § 149 SGG nur dann nicht zulässig, wenn der Beschwerdewert 500,- DM nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall wird dieser Betrag nach den Feststellungen des LSG jedoch überschritten. Die Berufung ist nicht etwa nach § 145 Nr. 2 SGG unzulässig, weil sich der Ersatzanspruch des Klägers auf einen in der Vergangenheit liegenden Rentenanspruch des Verletzten K. (1. April 1952 bis 31. März 1955) bezieht. Diese Vorschrift bestimmt zwar, daß die Berufung nicht zulässig ist, soweit sie u.a. nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft, jedoch schließt § 149 SGG als lex specialis ihre Anwendung bei öffentlich-rechtlichen Ersatzansprüchen der hier vorliegenden Art aus (vgl. BSG SozR Nr. 17 zu § 149 SGG). Allerdings hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden (vgl. SozR Nr. 27 zu § 146 SGG), daß bei dem in § 1531 RVO geregelten Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegen einen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter ungeachtet eines Beschwerdewertes von mehr als 500,- DM die Berufung nach der mit § 145 Nr. 2 SGG identischen Vorschrift des § 146 SGG unzulässig ist, wenn er einen Rentenanspruch für einen bereits abgelaufenen Zeitraum umfaßt. Der Ersatzanspruch nach § 1531 RVO unterscheidet sich jedoch von dem in § 81 b RVO normierten Ersatzanspruch rechtlich wesentlich u.a. dadurch (vgl. BSG 16, 151, 154), daß hinsichtlich der Leistungen, auf die im Rahmen des Ersatzanspruches zurückgegriffen werden kann, besondere Vorschriften für die Befriedigung des Ersatzanspruches aus Renten bestehen (§§ 1535 b, 1536 RVO) und der Rentenanspruch von seiner Entstehung an gleichsam mit dem Ersatzanspruch behaftet ist (BSG 29, 164, 166). Demgegenüber hat § 81 b BVG eine andere Rechtsgrundlage. Die Verfolgung dieses Ersatzanspruchs im Berufungsverfahren hat das LSG zu Recht für zulässig gehalten.
Die Klage ist jedoch unzulässig. Es mangelt dem Kläger für die klageweise Durchsetzung seines Ersatzanspruches an der Prozeßvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 8. Aufl., S. 238 s I mit Nachweisen). Zutreffend hat das LSG allerdings einen bloßen Ressortstreit verneint. Die Beteiligten sind nicht Institutionen desselben staatlichen Rechtsträgers; sie stehen zueinander auch nicht im Verhältnis des Beauftragten zum weisungsbefugten Auftraggeber. Es handelt sich daher um keinen Insichprozeß, der in der Regel wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist (vgl. BSG 36, 43, 44; Brackmann aaO S. 238 w I; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 4 b und c zu § 70).
Das Rechtsschutzbedürfnis ist hier zu verneinen, weil der Kläger für das mit seiner Klage verfolgte Ziel nicht der gerichtlichen Entscheidung bedarf.
Der Kläger führt die Kriegsopferversorgung gemäß Art. 83 des Grundgesetzes (GG) als eigene Angelegenheit durch. Zur Erfüllung seiner Aufgabe bedient er sich nach § 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BGBl I 169) idF des § 3 Nr. 1 des Vierten Überleitungsgesetzes vom 27. April 1955 (BGBl I 189) der als Landesbehörden errichteten Versorgungsämter und Landesversorgungsämter. Die dem Kläger durch das GG übertragene Vollzugskompetenz umfaßt alle Handlungen zur Verwirklichung des BVG. Hierzu gehören nicht nur die Feststellung und Zahlung von Leistungen, sondern auch die Geltendmachung von Ersatz- und Erstattungsansprüchen (BSG 36, 43, 45). Der Kläger tritt dabei kraft eigener Rechtsstellung im eigenen Namen und damit als Schuldner oder Gläubiger auf (vgl. SozR Nr. 8 zu G 131 § 72). Abweichend von dem Grundsatz des Art. 106 Abs. 4 Nr. 1 GG aF (vgl. auch Art. 104 a Abs. 1 GG), daß die Länder die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, trägt nach Art. 120 GG der Bund die Aufwendungen für die Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes. Der Übergang dieser Aufwendungen auf den Bund, u.a. auch der Aufwendungen für Kriegsbeschädigte, erfolgte mit dem 1. April 1950 durch § 1 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln - Erstes ÜberleitungsG - vom 28. November 1950 (BGBl I 773) idF vom 21. August 1951 (BGBl I 779) und vom 28. April 1955 (BGBl I 193). In diesem Gesetz ist auch bestimmt, daß die Ausgaben für die einzelnen Kriegsfolgelasten für Rechnung des Bundes zu leisten und die damit zusammenhängenden Einnahmen an den Bund abzuführen sind (§ 21 Erstes ÜberleitungsG). Träger der Versorgungslast ist somit der Bund. Aus seinem Haushalt und nicht aus den Haushalten der Länder werden die Ausgaben für die Kriegsopferversorgung erbracht. Die Länder leisten die Ausgaben aus den ihnen vom Bund zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln in der Form, daß der Bundeshaushalt unmittelbar mit den einzelnen Ausgaben belastet wird; die Buchung erfolgt bei dem entsprechenden Titel des Bundeshaushaltsplanes. Das, was K. in dem hier maßgebenden Zeitraum vom 1. April 1952 bis 31. März 1955 wegen seiner Unfallfolgen zu Unrecht vom Kläger aus der Kriegsopferversorgung erhalten hat, ist ihm unmittelbar aus Haushaltsmitteln (allgemeinen Steuermitteln) des Bundes zugeflossen. Ebenfalls um Haushaltsmittel handelt es sich bei den Aufwendungen des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 653 RVO). Nach § 767 Abs. 2 Nr. 6 RVO gelten von den Vorschriften über die Aufbringung und Verwendung der Mittel die §§ 723 bis 757 und § 761 RVO nicht, wenn der Bund Träger der Unfallversicherung ist. Diese Vorschriften betreffen u.a. die Beiträge zur Berufsgenossenschaft, das Umlageverfahren und die Beitragserhebung. Sie gelten nicht, weil die Mittel für die Ausgaben des Bundes als Unfallversicherungsträger nicht durch Beiträge, sondern durch den Bundeshaushaltsplan, somit durch Steuern, aufgebracht werden (vgl. Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 9 zu § 767).
Da vorliegend sowohl die Leistungen aus der Kriegsopferversorgung als auch die Leistungen aus der Unfallversicherung aus Haushaltsmitteln des Bundes geleistet werden, zielt der vom Kläger gemäß § 81 b BVG geltend gemachte Ersatzanspruch letztlich auf eine Umverteilung der durch den Bundeshaushalt für die Kriegsopferversorgung und für die Unfallversicherung ausgewiesenen Mittel hin. Der eigene Haushalt des Klägers wird davon nicht berührt, denn wegen der durch Art. 109 GG bestimmten Trennung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern, ist der Ersatzanspruch des Klägers nicht seinem Landesvermögen zuzurechnen; er ist eine Forderung des Bundes (Hamann/Lenz, Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., Anm. B Nr. 5 zu Art. 83 und Anm. B Nr. 3 zu Art. 109). Zwar besteht auch in diesem Fall der grundsätzlich vom Kläger geltend zu machende Anspruch nach § 81 b BVG (vgl. Vorberg/van Nuis, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, IV. Teil, Stand: Mai 1972, S. 150, 151), sofern seine materiellen Voraussetzungen gegeben sind, was hier nicht entschieden zu werden braucht. Da es sich aber bei den vom Kläger für K. wegen der Unfallfolgen aufgewendeten und den deswegen von der Beklagten als Ersatz begehrten Mitteln um Mittel des Bundes handelt, bedarf es für den erstrebten Leistungsausgleich nicht der Klage und der gerichtlichen Entscheidung. Der Ausgleich kann, falls der Bund ihn im Interesse einer "Titel-(Kapitel-)Wahrheit" überhaupt für erforderlich halten sollte, im internen Verwaltungswege geregelt werden, zumal da es sich hier ausschließlich um Mittel aus dem Haushalt des BMA handelt.
Mangels Rechtsschutzbedürfnisses (§ 53 SGG) ist die Klage unzulässig (BSG 3, 142, 153); bereits das SG hätte sie als unzulässig statt als unbegründet abweisen müssen. Einer klarstellenden Änderung des erstinstanzlichen Urteilsausspruches bedarf es jedoch nicht; es genügt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht ergangen, weil eine Erstattung der Aufwendungen unter den Beteiligten nach § 193 Abs. 4 SGG nicht in Betracht kommt.
Fundstellen