Beteiligte
Klägerin und Revisionsbeklagte |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt Verzinsung rückständiger Rentenleistungen.
Die im August 1919 geborene Klägerin beantragte im Februar 1979 das vorzeitige Frauen-Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Im Antrag gab sie an, auch Beitragszeiten in Frankreich und Belgien zurückgelegt zu haben. Auf Verlangen der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) legte sie mit Schreiben vom 2. Juli 1979 zwei Zeugenerklärungen über Beschäftigungs- und Versicherungszeiten in diesen Ländern vor. Hierauf bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19. Juli 1979 ab 1. September 1979 einen Rentenvorschuß von 160,-- DM monatlich und stellte eine endgültige Verbescheidung nach Entschei-dung des ausländischen Trägers in Aussicht. Mit einem weiteren Schreiben vom 25. Juli 1979 teilte die Klägerin der Beklagten auf Nachfrage mit, daß sie am 1. September 1939 ihren Wohnsitz in Brüssel-Wemmel gehabt habe.
Nachdem der zuständige französische Versicherungsträger der Beklagten auf dem Formblatt E 205 die von der Klägerin in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten mitgeteilt (1936 zwei, 1937 vier, 1941 ein Trimester) und der belgische Träger entsprechende Zeiten verneint hatte, gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 1980 der Klägerin das Altersruhegeld ab 1. September 1979 unter Anwendung der EWG-Verordnungen (EWGV) Nr. 1408/71 und 574/72 im Betrag von damals zuletzt 264,90 DM monatlich.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1980 (Formblatt E 205) berichtigte der französische Träger gegenüber der Beklagten seine früheren Angaben über den Versicherungsverlauf der Klägerin (nunmehr: 1936 zwei, 1937 vier sowie weitere acht Trimester als Gutschrift für Kinder). Im Bescheid vom 13. Februar 1981 stellte die Beklagte das Altersruhegeld der Klägerin daraufhin ab 1. September 1979 neu auf einen etwas geringeren Betrag fest, gewährte aber die bisher zuletzt gewährte Rente ab 1. Januar 1981 mit 275,50 DM monatlich weiter. In dem anschließenden Rechtsstreit S 8 J 2206/81 vor dem Sozialgericht (SG) nahm die Klägerin das ihrem Klagebegehren entsprechende Anerkenntnis der Beklagten vom 11. Januar 1982 an, die Rente nach Art. 2 § 55a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG; sog. Rente nach Mindesteinkommen) unter Berücksichtigung der französischen Zeiten neu zu berechnen. Mit Ausführungsbescheid vom 8. Juni 1932 stellte die Beklagte dementsprechend das Altersruhegeld der Klägerin ab Rentenbeginn neu auf einen deutlich höheren Betrag fest und errechnete für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1980 eine monatliche Rente von 413,50 DM und ab 1. Januar 1981 von 430,10 DM monatlich.
Am 2. Juli 1982 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Verzinsung der rückständigen Rente gemäß § 44 Abs. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 1). Mit dem streitigen Bescheid vom 12. Oktober 1982 verzinste die Beklagte darauf die rückständige Rente der Klägerin nur für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 31. Mai 1982 mit einem Betrag von insgesamt 139,38 DM mit der Begründung, daß ein vollständiger Leistungsantrag erst seit "Dezember 1980 (E 205 F)" vorliege. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin, mit dem sie Zinsen auch für die vorhergehende Zeit vom 1. Februar 1980 bis 30. Juni 1981 begehrte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 1983).
Das SG hat die Beklagte am 30. Juli 1984 unter Abänderung des Bescheids vom 12. Oktober 1982 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 1983 verurteilt, den Anspruch der Klägerin auf Altersruhegeld für die Zeit vom 1. Februar 1980 bis 30. Juni 1981 mit 4 vH zu verzinsen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten im angefochtenen Urteil vom 3. Mai 1985 zurückgewiesen: Der Anspruch der Klägerin auf Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 3 RVO sei am 1. September 1979 entstanden und seither auch fällig. Maßgebend für die Sechs-Monats-Frist des § 44 Abs. 2 SGB 1 sei, daß ein vollständiger Leistungsantrag vorliege. Darunter sei ein Antrag zu verstehen, mit dem der Sachverhalt vollständig dargelegt werde, um die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen des Anspruchs feststellen zu können. Die dabei an den Berechtigten zu stellenden Anforderungen dürften das Maß dessen nicht überschreiten, was nach dem für das Rechtsleben geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verlangt werden könne (Hinweis auf BSGE 55, 238). Nach diesem Grundsatz sei der Antrag der Klägerin am 26. Juli 1979 vollständig gewesen, so daß die Sechs-Monats-Frist des
§ 44 Abs. 2 SGB 1 am 1. August 1979 begonnen habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dies nicht erst mit der im Dezember 1980 zugegangenen berichtigten Auskunft des französischen Versicherungsträgers der Fall gewesen. Es sei Sache der Beklagten gewesen zu prüfen, ob die Klägerin in anderen EWG-Staaten anrechnungsfähige Versicherungsjahre zurückgelegt und dadurch die nach Art. 2 § 55a Abs. 1 Satz 1 ArVNG erforderlichen mindestens 25 anrechnungsfähigen Versicherungsjahre erreicht habe. Nach § 20 des Zehnten Buches des SGB (SGB 10) habe die Beklagte den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Die Mitwirkungspflicht der Klägerin habe dagegen nicht auch die Beschaffung von Beweismitteln, insbesondere von Urkunden erfaßt. Hinzu komme, daß die Klägerin alle Anfragen der Beklagten umgehend beantwortet habe. Klarzustellen sei, daß nicht der im Ausführungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 1982 berechnete Anspruch der Klägerin auf Altersruhegeld zu verzinsen sei, "sondern der offene Rentenbetrag, der sich aus dem aufgrund des Ausführungsbescheids vom 8. Juni 1982 errechneten Anspruch der Klägerin auf Altersruhegeld abzüglich der Zahlungen ergibt, die die Beklagte aufgrund der Bescheide vom 19. Juli 1979, 16. Januar 1930 und 13. Februar 1981 erbracht hat". Hierüber werde die Beklagte im einzelnen im Ausführungsbescheid zu entscheiden haben.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 44 SGB 1. Vollständig sei ein Leistungsantrag, mit dem der Sachverhalt vollständig dargelegt werde, um die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen eines Anspruchs zu überprüfen und sein Entstehen feststellen zu können. Daher sei ein Rentenantrag z.B. erst dann vollständig, wenn der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen über Tatsachen, für die ihn wie z.B. über nicht nachgewiesene ausländische Versicherungszeiten die Beweislast treffe, eingesandt habe. Dasselbe müsse gelten, wenn der deutsche Versicherungsträger auf die Beischaffung von Versicherungsunterlagen eines ausländischen Trägers keinen Einfluß habe, jedenfalls dann, wenn ihn hierbei kein zu verantwortender Bearbeitungsfehler treffe. Sie, die Beklagte, habe erst mit der im Dezember 1980 zugegangenen Auskunft des französischen Trägers die Möglichkeit erlangt, von den gesamten Anspruchsvoraussetzungen Kenntnis zu nehmen und die Leistungen festzustellen. Nach dem Gesetz solle die Verwaltung nicht mit einer unüberschaubaren Zinsbelastung überzogen werden. Im vorliegenden Fall sei ihr eine zügige Bearbeitung des Leistungsantrags der Klägerin erst möglich geworden, als ihr der Versicherungsverlauf des ausländischen Trägers vorgelegen habe. Die Frist von sechs Kalendermonaten habe daher erst mit Ablauf Dezember 1980 beginnen können, weil erst in diesem Monat der berichtigte französische Versicherungsverlauf bei ihr eingegangen sei.
Die Beklagte beantragt, die Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 8. Mai 1985 und des SG Karlsruhe vom 30. Juli 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht durch einen beim Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Bevollmächtigten vertreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG entschieden, daß die Klägerin Anspruch auf Zinsen auch für die Zeit vom 1. Februar 1930 bis 30. Juni 1981 hat.
Nach § 44 Abs. 1 SGB 1 i.d.F. des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl 1 3015), in Kraft getreten am 1. Januar 1978 (Art. II § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB 1), sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf eines Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 vH zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt gemäß Abs. 2 aaO frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger. Ein Leistungsantrag ist vollständig i.S. von § 44 Abs. 2 SGB 1, wenn der zuständige Leistungsträger durch ihn in die Lage versetzt wird, den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe festzustellen und die begehrte Leistung zu bewilligen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG SozR 1200 § 44 Nr. 3; 4; 5; 8 und der erkennende Senat in Nr. 11 aaO). Der Antrag muß daher alle Tatsachen enthalten, die der Antragsteller zu seiner Bearbeitung angeben muß und kann. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand der für die Mitwirkung des Leistungsberechtigten maßgeblichen Vorschriften der §§ 60 ff SGB 1 zu beurteilen (vgl. Urteil des Senats vom 1. März 1984 - 4 RJ 104/82, s. auch BSGE 55, 238, 241 = SozR 1200 § 44 Nr. 7; BVerwG in SsE IV/V 1001j - 1001p; vgl. aus dem Schrifttum etwa Hauck/Haines, Kommentar zum SGB 1, Stand: September 1986, K § 44 Anm. 6; Verbandskommentar, SGB 1, Allgemeiner Teil, Stand: Juli 1985, § 44 Anm. 6). § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB 1 bestimmt u.a., daß alle für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben sind; nach Nr. 3 aaO sind Beweismittel zu bezeichnen "und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen" oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Dieser ihrer Mitwirkungspflicht ist die Klägerin, wie das LSG zutreffend erkannt hat, im vorliegenden Fall spätestens mit ihren ergänzenden Schreiben an die Beklagte vom 2. Juli 1979 nachgekommen.
Ein Leistungsantrag ist nicht immer erst dann "vollständig" i.S. des Gesetzes, wenn der Träger allein schon durch ihn in die Lage versetzt wird, das Leistungsbegehren abschließend zu verbescheiden. Da der Träger nach § 20 Abs. 1 SGB 10 den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt, ohne an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein, kann für den Rentenbewerber Vollständigkeit des Leistungsantrags nur bedeuten, die Amtsermittlung des Versicherungsträgers in dem im Rahmen seiner Mitwirkungsmöglichkeiten zumutbaren Umfang vorzubereiten und zu ermöglichen. Die soeben erwähnte Vorlage von Beweisurkunden "auf Verlangen des Leistungsträgers" (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB 1) sowie die in § 65 SGB 1 gezogenen Grenzen der Mitwirkung des Antragstellers lassen keinen Zweifel, daß sich er und der Leistungsträger zur Feststellung der Sozialleistung in Handlungspflichten zu teilen haben. Die "Mitwirkungspflicht" des Antragstellers läßt sich mithin nur zusammen mit der den Leistungsträger treffenden Pflicht zur Amtsermittlung verstehen und eingrenzen.
Es genügt daher, wenn der Berechtigte alle Angaben gemacht hat, die er machen konnte und machen mußte, um dem Leistungsträger die zügige Bearbeitung seines Antrags zu ermöglichen, wobei die Anforderungen an den Berechtigten nicht das Maß dessen überschreiten dürfen, was nach dem das Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben billigerweise von ihm verlangt werden kann (vgl. BSGE 55, 238, 240f = SozR 1200 § 44 Nr. 7; s auch Urteil des Senats vom 3. Dezember 1980 - 4 RJ 113/79 - S. 11 a.E. ; Hauck/Haines, aaO K § 60 Anm. 11, Zweng/Scheerer/Buschmann, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Bd. 1, SGB 1, 2. Aufl., Stand: Juni 1986, § 44 Anm. III 2 B S. 6).
Die Klägerin hat auf Verlangen der Beklagten mit den Schreiben vom 2. Bzw. 25. Juli 1979 ihre Angaben im förmlichen Rentenantrag vom 23. April 1979 über die in Frankreich und Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten vervollständigt und mit Zeugenerklärungen belegt. Sie hatte damit das ihrerseits Erforderliche getan, um der Beklagten als dem zuständigen Leistungsträger die Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenfeststellungsverfahrens, die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und eine Entscheidung über die begehrte Leistung zu ermöglichen (vgl. Art. 36 Abs. 1, 4; 37, 41 - 43 EWGV Nr. 574/72 vom 21. März 1972; Art. 45 - 47 EWGV Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971). Insbesondere hatte sie auch alles bei ihr Liegende getan, damit die Beklagte die Zulässigkeit der Rentenberechnung nach Art. 2 § 55a ArVNG unter Einbeziehung der ausländischen Zeiten prüfen konnte.
Der Vollständigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, daß der französische Träger die Versicherungszeiten der Klägerin erst durch Schreiben vom 3. Dezember 1980 über eine Gutschrift von acht Trimestern für Kinder berichtigt hat. Dabei kann dahinstehen, ob ein Antrag i.S. von § 44 Abs. 1 SGB 2 bei Vorhandensein von Zeiten auch in einem anderen EWG-Mitgliedstaat ausnahmslos Angaben enthalten muß, die nach dem Recht der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer auch für einen ausländischen Träger von Belang sind. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß die Klägerin im Blick auf die von ihr in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten der Beklagten noch weitere Angaben hätte machen müssen. Abgesehen davon könnte der Klägerin im Rahmen des ihr nach Treu und Glauben Zumutbaren nicht angelastet werden, wenn ihr die Einzelheiten französischer Vorschriften über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der französischen gesetzlichen Rentenversicherung unbekannt waren, zumal vergleichbare Bestimmungen im deutschen Rentenrecht in der fraglichen Zeit fehlten (vgl. jetzt z.B. § 1251a RVO vom 1. Januar 1986 -BGBl I S. 1450). Insofern war die Klägerin ohne Fragen und ohne Hinweise des beteiligten deutschen oder französischen Leistungsträgers nicht gehalten, ihre Angaben zu ergänzen.
Schließlich steht dem Zinsanspruch der Klägerin nicht entgegen, daß die Verzögerung der Feststellung der für die zwischenstaatliche Renteberechnung erheblichen französischen Zeiten und zugleich der Neuberechhung nach Art. 2 § 55a ArVNG (gemäß dem angenommenen Anerkenntnis der Beklagten vom 11. Januar 1982) auf das Verhalten des französischen Versicherungsträgers zurückzuführen ist, der den Versicherungsverlauf der Klägerin erst mit Schreiben an die Beklagte vom Dezember 1980 ergänzt und vervollständigt hat. Nach § 44 Abs. 2 SGB 1 ist die Verzinsung ausschließlich vom Zeitablauf abhängig, nicht von einem Verschulden des Leistungsträgers (vgl. BT-Drucks 7/868 zu § 44 S. 30; Hauck/Haines, aaO, K § 44 Anm. 4, 7). Kommt es aber nicht darauf an, ob der Leistungsträger eine Verzögerung der Bescheiderteilung verschuldet hat oder hätte vermeiden können, so ist kein Raum für die Prüfung, ob er ein Verhalten eines ausländischen Trägers zu vertreten hätte. Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rentenantragsteller mit gleicher oder ähnlicher Berechtigung auch für sich in Anspruch nehmen könnte, daß eine durch den beteiligten Träger eines anderen EWG-Mitgliedstaats in der endgültigen Entscheidung verursachte Verzögerung nicht zu seinen Lasten gehen dürfe.
Im übrigen trifft nicht zu, daß von einem nach EWG-Recht "beteiligten" ausländischen Träger verursachte Verzögerungen der Bearbeitung des innerstaatlichen deutschen Leistungsanspruchs unabwendbar immer eine entsprechende Zinspflicht des deutschen Trägers nach § 44 SGB 1 zur Folge hätte. Wie gerade das Verhalten der Beklagten im vorliegenden Fall zeigt, kann der deutsche Träger auch in diesen Fällen (vgl. Art. 45 Abs. 5 EWGV Nr. 574/72) durch die Gewährung von Leistungsvorschüssen (§ 42 SGB 1) weitgehend vermeiden, daß innerstaatliche Leistungsrückstände entstehen, die später zu verzinsen wären. In der Regel hat es der deutsche Träger in der Hand, einen Rentenvorschuß auch in "ausreichender Höhe" festzusetzen: Nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. b EWGV Nr. 1408/71- wird nach dem Recht der Wanderarbeitnehmer in der EWG die vom Träger des Mitgliedstaats zu gewährende innerstaatliche Rente regelmäßig pro-rata-temporis gewährt, also in der Höhe, wie sie sich auch bei Anwendung allein des nationalen Rechts des Mitgliedstaats ergeben würde. Zwar ist im vorliegenden Fall eine Ausnahme insoweit gegeben, als für die Voraussetzungen der Erhöhung der innerstaatlichen deutschen Rente nach Art. 2 § 55a ArVNG (Rente nach Mindesteinkommen) auch die in Frankreich zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen waren. Solche und einige andere Ausnahmen sind für die deutschen Rentenversicherungsträger indessen hinnehmbar; in der großen Zahl der unter Anwendung des EWG-Rechts der Wanderarbeitnehmer festzustellenden innerstaatlichen Renten wird bei der Möglichkeit der Bewilligung ausreichender Rentenvorschüsse eine unzumutbare Zinsbelastung des deutschen Trägers nicht bewirkt.
Nach alledem hat das LSG zu Recht entschieden, so daß die Revision der Beklagten hiergegen mit der Kostenentscheidung aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes als unbegründet zurückzuweisen war.
Fundstellen