Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der beruflichen Weiterbildung. Begrenzung des Unterhaltsgelds auf die Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe. Nichtbezug von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit. Geltungszeitraumprinzip. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Begrenzung des Unterhaltsgelds auf die Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe umfasst auch den Fall des Nichtbezugs von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit.
Orientierungssatz
Diese Auslegung der Vorschrift des § 158 Abs 1 S 2 SGB 3 idF vom 23.12.2002 verletzt nicht Verfassungsrecht.
Normenkette
SGB 3 § 158 Abs. 1 S. 2 Fassung: 2002-12-23, S. 1 Fassung: 2002-12-23, S. 1 Fassung: 1999-12-22; SGB 3 § 422 Abs. 1 Fassung: 1997-03-24; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Unterhaltsgeld (Uhg) für die Zeit ab 14. Februar 2003.
Die 1960 geborene, verheiratete Klägerin, die zuletzt von 1997 bis Ende Januar 2002 versicherungspflichtig beschäftigt war, bezog ab Februar 2002 Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 31. Januar 2003 in Höhe von zuletzt 109,34 Euro wöchentlich. Im November 2002 beantragte sie bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme (ua durch Uhg).
Mit Bescheid vom 3. März 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Uhg dem Grunde nach, führte aber zugleich aus, der Höhe nach ergebe sich kein Auszahlungsbetrag, da die Klägerin keinen Antrag auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) gestellt habe und somit nicht geprüft werden könne, ob ihr Alhi zu zahlen sei. Mit weiteren Bescheiden (ua Bescheid vom 4. März 2003) bewilligte die Beklagte der Klägerin Lehrgangs- und Fahrkosten für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme ab 14. Februar 2003. Nach entsprechender Aufforderung durch die Beklagte stellte die Klägerin im Übrigen im November 2003 einen Antrag auf Bewilligung von Alhi und legte hierzu Unterlagen vor. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2003 lehnte die Beklagte den Alhi-Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht bedürftig, da das anzurechnende Einkommen ihres Ehemannes den ihr ohne diese Anrechnung zustehenden Leistungssatz übersteige.
Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid über Uhg vom 3. März 2003 blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2004).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. Oktober 2004). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 19. April 2007). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung von Uhg dem Grunde nach erfülle. Die Beklage habe jedenfalls zutreffend die Höhe einer etwaigen Leistung mit 0 Euro berechnet. Anzuwenden sei § 158 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung, wonach Uhg an Arbeitnehmer in Höhe des Betrages zu leisten sei, den diese zuletzt als Alhi bezogen hätten. Die Voraussetzungen für die Anknüpfung an die Höhe der fiktiven Alhi lägen vor. Zwar betreffe der Wortlaut des § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III nur den Bezug von Alhi; über den Wortlaut hinaus erfasst sei jedoch auch der Fall, dass Alhi mangels Bedürftigkeit nicht gewährt worden sei. Eine andere Auslegung sei mit Art 3 Grundgesetz (GG) nicht zu vereinbaren. Die Beklagte habe auch zutreffend errechnet, dass der Klägerin mangels Bedürftigkeit ab 1. Februar 2003 Alhi nicht zustehe. Bei Zugrundelegung des für das Alg maßgebenden Bemessungsentgelts ergebe sich ein wöchentlicher Leistungssatz von 93,03 Euro, dem ein aus dem Nettoeinkommen des Ehemanns und Freibeträgen sowie Abzügen zu errechnender wöchentlicher Anrechnungsbetrag von 97,06 Euro gegenüberstehe.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III. Der vorliegende Fall sei vom Wortlaut der Vorschrift nicht umfasst. Der Wortlaut stelle auf den Bezug von Alhi ab. Mithin falle ein Arbeitnehmer, der aus welchen Gründen auch immer keine Alhi beziehe, nicht unter die Regelung des § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III. Eine analoge Anwendung sei nicht möglich. Von einer planwidrigen Regelungslücke könne nicht ausgegangen werden; dem Gesetzgeber dürfte sehr wohl bekannt gewesen sein, dass der Bezug von Alhi häufig wegen mangelnder Bedürftigkeit ausgeschlossen sei. Gegen eine Analogie zu Ungunsten des Leistungsempfängers spreche die Vorschrift des § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), wonach sicherzustellen sei, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht würden. Auch könne es verfassungsrechtlich bedenklich sein, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt im Wege der analogen Anwendung einer Norm zu gewinnen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG vom 19. April 2007 und das Urteil des SG vom 29. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Uhg ab 14. Februar 2003 unter Berücksichtigung des dem Alg zu Grunde liegenden Bemessungsentgelts zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG vom 19. April 2007 zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Die Klägerin hat - wie das LSG zutreffend entschieden hat - keinen Anspruch auf Zahlung von Uhg.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin für die Teilnahme an der streitgegenständlichen Weiterbildungsmaßnahme die Anspruchsvoraussetzungen nach § 153 SGB III iVm §§ 77 ff SGB III (jeweils in der im Jahre 2003 geltenden Fassung) erfüllt. Denn auch dann, wenn dies der Fall ist, greift zum Nachteil der Klägerin § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607) ein.
1. Nach § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III in der vorbezeichneten Fassung wird Uhg an Arbeitnehmer, die zuletzt Alhi bezogen haben, nur in Höhe des Betrages geleistet, den sie als Alhi zuletzt bezogen haben. Vor Einführung dieser Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 2003 richtete sich die Uhg-Bemessung für Alhi-Bezieher nach § 158 Abs 1 Satz 1 idF des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2970). Danach war bei Bezug von Alg oder Alhi innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme dem Uhg grundsätzlich das Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen, nach dem das Alg oder die Alhi zuletzt bemessen worden war. Diese Regelung gilt nach § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung nur noch für das Alg. Hingegen gilt für Arbeitnehmer, die zuletzt Alhi bezogen haben oder - wie die Klägerin - mangels Bedürftigkeit keine Alhi bezogen haben, die genannte Regelung in § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III.
Die Anwendbarkeit des § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III in der bezeichneten, mit Wirkung ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung auf die vorliegende Fallgestaltung folgt aus dem Grundsatz, dass neues Recht vorbehaltlich von Ausnahmeregelungen dann Anwendung findet, wenn die maßgebliche Rechtsfolge in der Zeit eintritt, die bereits von der neuen Regelung erfasst wird (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 11/07 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 1 RdNr 12, 52; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, vor § 422 RdNr 3 ff). Da das Uhg an die Teilnahme an einer Maßnahme anknüpft (§ 153 SGB III) und die Maßnahme, auf die sich die Klägerin für ihren Anspruch beruft, am 14. Februar 2003 begonnen hat, ist grundsätzlich auch die Höhe des Uhg-Anspruchs anhand der im Jahre 2003 geltenden Vorschriften, also auch nach § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung, zu bestimmen.
2. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 422 SGB III, der für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung wie Uhg (vgl § 3 Abs 4 SGB III) ausnahmsweise die Geltung des einer Gesetzesänderung vorangehenden früheren Rechts vorschreibt, wenn vor dem Inkrafttreten der Änderung entweder der Anspruch entstanden oder die Leistung zuerkannt worden ist oder die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Insbesondere ist der streitige Anspruch erst mit der Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme im Jahre 2003 entstanden und die Beklagte hat die von der Klägerin begehrte Leistung - Uhg in bezifferbarer Höhe - zu keinem Zeitpunkt, also auch nicht vor dem Inkrafttreten der Änderung, zuerkannt. Der nach Inkrafttreten des neuen Rechts ergangene Bescheid der Beklagten vom 3. März 2003 spricht in seinem Verfügungssatz gerade keinen Zahlungsbetrag zu. Insoweit geht auch der Einwand der Klägerin fehl, die Beklagte habe erst im März 2003 über ihren im November 2002 - und damit noch unter der Geltung des früheren Rechts - gestellten Leistungsantrag entschieden. Denn unabhängig vom Zeitpunkt des Leistungsantrags und der Entscheidung der Beklagten ist bei der Klägerin ein Leistungsanspruch erst mit dem Beginn der Maßnahme (hier: 14. Februar 2003) entstanden (vgl § 153 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung).
3. § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung ist auch für den vorliegenden Fall, in dem die Klägerin unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Alhi mangels Bedürftigkeit nicht beantragt und folglich nicht bezogen hat, einschlägig. Dass die Vorschrift auch den Fall des "Nichtbezugs" von Alhi mangels Bedürftigkeit umfasst, ergibt sich einerseits aus ihrem insbesondere der Gesetzesbegründung zu entnehmenden Zweck. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen andererseits auch systematische sowie verfassungsrechtliche Erwägungen.
a) Der Senat hat nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) davon auszugehen, dass die Klägerin in der Zeit ab 1. Februar 2003 nur wegen mangelnder Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Auszahlung von Alhi hatte. Die unter Auswertung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und ihrer Familie vom LSG vorgenommene Berechnung, wonach das nach Abzug von Freibeträgen anzurechnende Einkommen von wöchentlich 97,06 Euro den Leistungssatz von 93,03 Euro übersteigt, hat die Klägerin nicht beanstandet; sie trägt selbst vor, ihr stehe im Hinblick auf das Einkommen ihres Ehemannes keine Alhi zu. Zu berücksichtigen ist auch, dass die nach Maßnahmebeginn getroffene Entscheidung der Beklagten über das Nichtbestehen eines Alhi-Anspruches (Bescheid vom 8. Dezember 2003) von der Klägerin nicht angegriffen wird und somit auch im Hinblick auf die Uhg-Bewilligung als verbindlich anzusehen ist.
b) Die Einbeziehung des Nichtbezugs von Alhi mangels Bedürftigkeit in den Anwendungsbereich des § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Regelung beabsichtigte, bei der Bemessung des Uhg eine nach früherem Recht angenommene Begünstigung von Alhi-Beziehern einzuschränken. Insoweit wurde in der Begründung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ausgeführt, Alhi-Bezieher erhielten bei beruflicher Weiterbildung eine gegenüber der Alhi teilweise deutlich höhere Leistung, während sich die Leistungshöhe der Teilnehmer, die zuvor Alg bezogen hätten, nicht verändere; diese Begünstigung der Alhi-Bezieher erscheine mit Blick auf erforderliche Konsolidierungsmaßnahmen nicht länger sachgerecht. Änderungen, die sich während des Bezugs von Alhi auf deren Höhe ausgewirkt hätten, wenn der Arbeitnehmer weiterhin Alhi bezogen hätte, wirkten sich auch auf das Uhg aus (BT-Drucks 15/25 S 32, zu Nr 24). Ist es somit nach den Vorstellungen des Gesetzgebers geboten, die Höhe des Uhg für Personen zu beschränken, die vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme Alhi bezogen haben und unterliegt damit der Anspruch auf Uhg auch während der Weiterbildung einer Bedürftigkeitsprüfung (vgl Steinmeyer, info also 2003, 63, 68), so ist nicht ersichtlich, inwiefern von dieser Beschränkung Personen nicht betroffen sein sollten, denen schon vor Maßnahmebeginn Alhi mangels Bedürftigkeit nicht gewährt worden ist. § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III enthält damit - wie der 7. Senat des BSG bereits in seiner Entscheidung vom 1. Juni 2006 (B 7a AL 6/05 R - SozR 4-4300 § 158 Nr 3 RdNr 10) angedeutet hat - nicht nur eine Regelung der Höhe des Uhg, sondern auch eine Anspruchsvoraussetzung.
c) In diesem Zusammenhang hat das LSG zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Anwendung des § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III ausschließlich auf Fälle, in denen ein bestimmter Betrag als Alhi auch tatsächlich ausbezahlt worden ist, Ergebnisse zur Folge hätte, die mit Art 3 Abs 1 GG nicht zu vereinbaren wären. Es lässt sich keine sachlich vertretbare Begründung für eine Handhabung finden, die es erlauben würde, einerseits Arbeitslosen mit nach Anrechnung eines bestimmten Einkommens nur geringem Alhi-Bezug ein Uhg in gleicher geringer Höhe zu gewähren und andererseits Arbeitslosen, die auf Grund höheren zu berücksichtigenden Einkommens noch weniger, nämlich überhaupt keine Alhi erhalten, höheres Uhg in Anlehnung an eine frühere Alg-Bemessung zuzubilligen. Geboten ist vielmehr eine Gleichbehandlung aller Fälle, in denen die Auszahlung des vollen Alhi-Anspruchs durch mangelnde Bedürftigkeit beschränkt ist, also auch der Fall, in dem die Einkommensanrechnung dazu führt, dass Alhi überhaupt nicht gewährt werden kann (vgl bereits BSG SozR 4-4300 § 158 Nr 3 RdNr 10).
Für dieses Verständnis des § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III spricht auch der ebenfalls durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in § 158 Abs 1 SGB III eingefügte Satz 3, wonach sich die Höhe des Uhg von dem Tag an verändert, an dem sich die Höhe der Alhi in der Zeit der Teilnahme an der Maßnahme verändert hätte. Diese Regelung verdeutlicht die Abhängigkeit der Höhe des Uhg von der Höhe einer fiktiven Alhi; sie betrifft auch nach ihrem Wortlaut ohne weiteres den Fall, dass ein früherer tatsächlicher Alhi-Bezug zB wegen späterer Einkommenserzielung oder eines Vermögenszuwachses ab einem bestimmten Tag vollständig entfallen müsste.
d) Ist aber § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III auf eine Fallgestaltung wie die vorliegende anzuwenden, folgt hieraus auch, dass sich die Klägerin trotz ihres Alg-Bezugs bis 31. Januar 2003 nicht auf § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III berufen kann. Diese Vorschrift regelt - wie erwähnt - in ihrer ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung, dass für Arbeitnehmer, die innerhalb der letzten drei Jahre vor der Teilnahme an der Maßnahme "zuletzt" Alg bezogen und danach keine erneute Anwartschaft erfüllt haben, bei der Bemessung des Uhg das Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen ist, nach dem zuletzt das Alg bemessen worden ist; die Vorschrift geht im Anschluss an frühere Rechtsprechung zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) davon aus, dass eine nach dem letzten Alg-Bezug unmittelbar vor Maßnahmebeginn ausgeübte kürzere Zwischenbeschäftigung an der Uhg-Bemessung anhand des für das Alg maßgebenden Bemessungsentgelts nichts ändert (vgl BSGE 76, 77, 79 ff = SozR 3-4100 § 44 Nr 12; zur ursprünglichen Fassung des § 158 Abs 1 SGB III vgl auch BT-Drucks 13/4941 S 182 zu § 158). Es kann offen bleiben, ob § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III nach Einführung des § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III in Fällen, in denen zwischen dem letzten Alg-Bezug und dem Maßnahmebeginn eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, weiter von praktischer Bedeutung bleibt (vgl Stephan in Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, Praxiskomm SGB III, 2. Aufl 2004, § 158 RdNr 8); für die Klägerin, die nach Auslaufen des Alg mit Ablauf des 31. Januar 2003 bis zum Maßnahmebeginn keine Beschäftigung mehr ausgeübt hat, muss es unabhängig von Abs 1 Satz 1 dabei bleiben, dass ihr Uhg ausschließlich nach Abs 1 Satz 2 zu bemessen ist.
4. Gegen die gebotene Auslegung des § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III bestehen entgegen dem Revisionsvorbringen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sogar im Bereich des Strafrechts steht das aus Art 103 Abs 2 GG abgeleitete Analogieverbot einer Auslegung und Interpretation von Gesetzen nicht entgegen (vgl BVerfGE 82, 236, 269 f; Jarass, GG, 9. Aufl, Einleitung RdNr 7 ff mwN). Dass die Auslegung des § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III verfassungsrechtliche Grenzen überschreiten würde, ist nicht ersichtlich, da Gesetzeswortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie verfassungsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt sind. Im Gegenteil trägt das Ergebnis - wie unter 3c dargelegt - gerade einer an Art 3 Abs 1 GG orientierten Auslegung Rechnung. Unter diesen Umständen kann auch nicht angenommen werden, der Grundsatz der Beachtung sozialer Rechte bzw deren möglichst weitgehender Verwirklichung (§ 2 Abs 2 SGB I) könnte der Auslegung entgegenstehen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 2149305 |
NZS 2009, 644 |
SGb 2009, 92 |
Weiterbildung 2009, 52 |
info-also 2009, 119 |