Leitsatz (amtlich)

Ein uneheliches Kind hat zu Lebzeiten seines Erzeugers keinen Anspruch auf die Rente einer elternlosen Waise ( BVG §§ 46 , 47 ). Dabei ist unbeachtlich, daß es wegen Vollendung des 16. Lebensjahres von ihm keinen Unterhalt mehr verlangen kann.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Gegensatz zu der Regelung für eheliche Kinder ( BVG § 45 Abs 5 S 1 ) ist die Gewährung der Rente nach BVG § 45 Abs 5 S 2 nicht davon abhängig, daß auch der Vater entweder nicht mehr lebt oder aber Witwerrente bezieht, also bedürftig ist.

In BVG § 45 Abs 5 S 2 ist nur die Anspruchsgrundlage geregelt, dagegen nichts über die Höhe der Rente gesagt, die sich aus BVG §§ 46 und 47 ergibt.

2. Der Begriff "Vater" in BVG §§ 46 und 47 entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch und umfaßt sowohl den ehelichen als auch den unehelichen Erzeuger, wie es im BGB ebenso der Fall ist. BGB § 1589 Abs 2 betrifft nur die Verwandtschaft im Rechtssinne, nicht aber das natürliche Verwandtschaftsverhältnis, das in BVG §§ 46 und 47 entscheidend ist.

3. Die Frage, ob die erhöhte Waisenrente ( BVG § 46 Halbs 2, § 47 Abs 2 Halbs 2) zu gewähren ist oder nicht, wirkt sich nicht nur auf die Höhe der Ausgleichsrente, sondern auch auf die Höhe der Grundrente aus, so daß auch letztere in Streit steht.

4. Wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte sind unter Umständen bei der Auslegung einer Gesetzesvorschrift mit zu berücksichtigen, können aber nicht zu einer Auslegung des Gesetzes führen, die im Gesetz selbst keinen, wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden hat.

Eine abändernde bzw berichtigende Auslegung kann unter Umständen dann möglich sein, wenn die bisherige Anwendung und Auslegung eines Gesetzes auf inzwischen überholten Rechtsanschauungen beruht, die mit neuen Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar ist und zu nicht mehr zu rechtfertigenden Ergebnissen führt.

 

Normenkette

BVG § 47 Abs. 2 Hs. 2 Fassung: 1956-06-06, §§ 1708, 45 Abs. 5 S. 2 Fassung: 1950-12-20, § 46 Hs. 2 Fassung: 1957-07-01, § 45 Abs. 5 S. 1 Fassung: 1950-12-20; BGB § 1589 Abs. 2

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 4. Oktober 1957 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Kläger ist ein uneheliches Kind der landwirtschaftlichen Gehilfin E A. Seine Mutter starb am 8. April 1945 an den Verletzungen durch einen Bombenangriff. Der Erzeuger wurde rechtskräftig verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. Oktober 1953 - bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres - Unterhalt zu zahlen. Durch Bescheid vom 17. Oktober 1951 gewährte das Versorgungsamt L dem Kläger vom 1. Juni 1951 an die Grund- und Ausgleichsrente einer Waise, deren Vater oder Mutter noch lebt (§ 46 erster Halbsatz, § 47 Abs. 2 erster Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes - BVG -).

Mit Bescheid vom 6. März 1954 lehnte das Versorgungsamt den im Juni 1952 gestellten Antrag ab, dem Kläger die Grund- und Ausgleichsrente einer elternlosen Waise zu gewähren. Das Sozialgericht (SG.) hat diesen Bescheid durch Urteil vom 9. September 1955 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger vom 1. Februar 1954 an die Rente einer Vollwaise zu gewähren: Da der Erzeuger nach den gesetzlichen Vorschriften von diesem Zeitpunkt an nicht mehr unterhaltspflichtig und der Kläger somit nach dem Tode seiner Mutter auf sich allein gestellt sei, müsse er einer Vollwaise, deren eheliche Eltern beide verstorben seien, gleichgestellt werden. Das Landessozialgericht (LSG.) Schleswig hat die Entscheidung des SG. auf die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 4. Oktober 1957 aufgehoben und die Klage abgewiesen: Nach dem Wortlaut der §§ 46 , 47 BVG sei dem unehelichen Kind, solange der Erzeuger noch lebe, nur die Rente einer Halbwaise zu zahlen, wenn die Mutter an den Folgen einer Schädigung gestorben sei. Der Begriff "Vater" sei entsprechend dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auszulegen, der sowohl den nach § 1589 BGB mit dem Kind verwandten als auch den natürlichen Vater umfasse. Diese Auslegung werde durch die Entstehungsgeschichte der §§ 45 bis 47 BVG bestätigt. Demgegenüber könnten wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht zu einer anderen Auslegung führen. Das LSG. hat die Revision zugelassen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Landesversorgungsamt N zu verurteilen, dem Kläger Vollwaisenrente zu gewähren.

Er rügt eine Verletzung der §§ 46 , 47 BVG : Ihm stehe die Vollwaisenrente zu, zumal er nach § 1589 Abs. 2 BGB mit seinem Erzeuger nicht verwandt sei. Wenn auch in § 1708 BGB von dem "Vater" des unehelichen Kindes gesprochen werde, so sei hiermit nur der "Giltvater" gemeint. Auch aus wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten sei dem unehelichen Kind nach dem Ableben seiner Mutter die Rente einer Vollwaise auch dann zu gewähren, wenn der Erzeuger noch lebe.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die durch Zulassung statthafte Revision ( § 162 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist für den am 31. Oktober 1937 geborenen, zur Zeit der Einlegung noch minderjährigen Kläger durch das Jugendamt - Amtsvormundschaft - form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Jugendamt ist eine Behörde im Sinne des § 166 Abs. 1 SGG , die auch dann von dem Vertretungszwang dieser Vorschrift befreit ist, wenn sie im Rahmen ihrer Aufgaben einen minderjährigen Beteiligten als gesetzlicher Vertreter vor dem Bundessozialgericht vertritt (BSG. 3 S. 121). Zwar ist die Vormundschaft über den Kläger nach § 1882 BGB mit Eintritt der Volljährigkeit am 31. Oktober 1958 beendet worden, so daß dieser in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 1959 nicht mehr durch einen nach § 166 SGG vor dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten war. Das Gesetz macht jedoch die Zulässigkeit der Revision nicht davon abhängig, daß der Revisionskläger in der mündlichen Verhandlung vertreten ist. Der Umstand, daß die gesetzliche Vertretung durch das Jugendamt während des Revisionsverfahrens endete und der Kläger einen anderen nach § 166 SGG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten nicht bestellt hat, ist demnach ohne Einfluß auf die Zulässigkeit der Revision (vgl. BSG. in SozR. SGG § 166 Bl. Da 9 Nr. 22). Die Revision ist daher zulässig; sie ist aber nicht begründet.

Das LSG. hat die Berufung, deren Zulässigkeit als Voraussetzung der Rechtswirksamkeit des gesamten weiteren Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BSG. 2 S. 225 (227); 3 S. 124 (126); 4 S. 70 (72) und S. 281 (284)), mit Recht als zulässig angesehen. Ausschließungsgründe nach den §§ 144 , 148 SGG liegen nicht vor. Insbesondere ist die Berufung nicht - wie das LSG. entgegen der Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil ohne Rechtsirrtum angenommen hat - nach § 148 Nr. 4 SGG ausgeschlossen; denn die Frage, ob die erhöhte Waisenrente zu gewähren ist oder nicht, wirkt sich nicht nur auf die Höhe der Ausgleichsrente, sondern auch auf die Höhe der Grundrente aus, so daß auch letztere im Streit steht.

In der Sache hat das Berufungsgericht zutreffend die Gewährung einer Vollwaisenrente abgelehnt; es hat mit Recht die Frage verneint, ob einem unehelichen Kind, dessen Mutter an den Folgen einer Schädigung gestorben ist, dessen Erzeuger aber noch lebt, Rente nach den Sätzen für Waisen zusteht, deren Vater und Mutter nicht mehr leben.

Gesetzliche Grundlage des Anspruchs auf Waisenrente ist für den Kläger - neben den §§ 38 , 39 BVG - § 45 Abs. 5 Satz 2 BVG . Nach dieser Vorschrift erhält ein uneheliches Kind, dessen Mutter an den Folgen einer Schädigung gestorben ist, Waisenrente. Im Gegensatz zu der Regelung für eheliche Kinder ( § 45 Abs. 5 Satz 1 BVG ) ist die Gewährung der Rente nicht davon abhängig, daß auch der Vater entweder nicht mehr lebt oder aber Witwerrente bezieht, also bedürftig ist. Im § 45 Abs. 5 Satz 2 BVG ist nur die Anspruchsgrundlage geregelt; in dieser Vorschrift wird dagegen - davon geht auch der Kläger in seiner Revisionsbegründung aus - nichts über die Höhe der Rente gesagt. Dies ergibt sich einmal aus dem Wortlaut der Vorschrift, die lediglich von "Waisenrente" spricht, zum anderen aber auch aus der Systematik der §§ 45 ff. BVG . In § 45 BVG sind - neben den §§ 38 , 39 BVG - die Voraussetzungen geregelt, unter denen ein Anspruch auf Waisenrente überhaupt besteht; die §§ 46 , 47 BVG enthalten die Bestimmungen über die Höhe der Rente (hierzu auch Bayer. LVAmt in ZfS 1953 S. 223 ; LSG. Baden-Württemberg in sozialrechtl. Entsch. Samml. Bd. 7 IX/3 § 47 BVG Nr. 15; Thannheiser-Wende-Zech, Handbuch des Bundesversorgungsrechts, 3. Aufl. § 47 BVG Erläuterung 1 unter Hinweis auf die VV Nr. 1 Abs. 2 zu § 45 BVG).

Die §§ 46 , 47 BVG rechtfertigen aber nicht ein Recht des Klägers auf die höhere Grund- und Ausgleichsrente für elternlose Waisen. Nach beiden Vorschriften steht die höhere Rente denjenigen Waisen zu, "deren Vater und Mutter nicht mehr leben". Der Begriff "Vater" entspricht hier dem allgemeinen Sprachgebrauch und umfaßt sowohl den ehelichen als auch den außerehelichen Erzeuger, wie es auch im BGB der Fall ist (vgl. z. B. §§ 1589 , 1708 , 1709 , 1714 bis 1720 BGB ). Diese Auffassung wird durch § 45 Abs. 2 Nr. 6 BVG gestützt. Nach dieser Vorschrift gelten uneheliche Kinder als Waisen im Sinne des Abs. 1, wenn die "Vaterschaft" des Verstorbenen glaubhaft gemacht ist. Daß der Gesetzgeber den Begriff "Vater" in diesem Sinne gebraucht und dementsprechend keinen Unterschied zwischen dem Ableben eines ehelichen Vaters und dem eines außerehelichen Vaters machen wollte, ergibt sich auch daraus, daß dort, wo anders gelagerte Verhältnisse bei ehelichen und unehelichen Kindern eine verschiedene Regelung erforderten, diese Regelung ausdrücklich getroffen wurde (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 5 BVG ). Schließlich rechtfertigt sich die oben aufgezeigte Auslegung auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften. Der Anspruch auf Waisenrente beim Tode der Mutter wurde erstmalig in dem Gesetz über den Ersatz der durch den Krieg verursachten Personenschäden (Kriegspersonenschädengesetz) vom 15. April 1922 geregelt. Nach § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1927 (RGBl. I S. 533) wurde für eine Waise, deren Mutter infolge einer Beschädigung verstorben war, Rente gewährt, wenn der Vater der Waise nicht mehr lebte oder aber Witwerrente bezog. Hinsichtlich des Begriffs der Waise wurde auf § 41 des Reichsversorgungsgesetzes Bezug genommen, der die uneheliche Waise der ehelichen Waise gleichstellte, wenn die Vaterschaft glaubhaft gemacht war. Die Rente betrug "wenn der Vater lebt" 25 v. H., "wenn er nicht mehr lebt" 40 v. H. der Vollrente der Verstorbenen. In der Ausführungsverordnung vom 16. März 1923 (RVBl. I S. 114) wurde in Abs. 3 zu § 8 bestimmt, daß Vollwaisenrente gewährt wird, wenn die leiblichen Eltern nicht mehr leben. Diese Regelung machte weder hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen an sich, noch hinsichtlich der Höhe der Rente einen Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern. Dies wurde erstmalig in der Personenschädenverordnung vom 1. September 1939 (RGBl. I S. 1623) geändert. Nach § 7 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1940 (RGBl. I S. 1482) erhielt eine Waise beim Tode der Mutter infolge eines Personenschadens Waisenrente, wenn der Vater der Waise Witwerrente bezog oder wenn er nicht mehr lebte. Die Höhe der Waisenrente war davon abhängig, ob der Vater noch lebte und Witwerrente bezog oder ob der Vater nicht mehr lebte (Abs. 2 und 3). In § 7 Abs. 4 der oben angeführten Vorschrift wurde die Rente für eine uneheliche Waise geregelt. Sie erhielt beim Tode der Mutter stets Waisenrente. Diese betrug 1/4 der Witwerrente und, wenn der Kindesvater nicht mehr lebte, 1/3 der Witwerrente. Nach dieser Verordnung erhielt also ein uneheliches Kind die erhöhte Waisenrente nur dann, wenn auch der Kindesvater nicht mehr am Leben war. Die Personenschädenverordnung ist weitgehend Vorbild für das BVG gewesen. Der Gesetzgeber hätte deshalb nach Auffassung des Senats eine Abweichung hiervon in klarer Form zum Ausdruck bringen müssen Auch in der Begründung des Regierungsentwurfs findet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß eine Regelung im Sinne der Revision beabsichtigt gewesen ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs Bundestagsdrucksache 1333 der ersten Wahlperiode).

Der Hinweis des Klägers darauf, daß das uneheliche Kind und dessen Vater nicht als verwandt im Sinne des 2. Abschnitts des 4. Buchs des BGB gelten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. § 1589 Abs. 2 BGB betrifft nur die Verwandtschaft im Rechtssinne, nicht aber das natürliche Verwandtschaftsverhältnis. Die natürliche Verwandtschaft ist hier entscheidend. Durch die Gewährung einer Waisenrente nach dem BVG soll - wie es schon in dem Wort "Versorgung" zum Ausdruck kommt - ein Ausgleich für die wirtschaftlichen Folgen des Verlustes des Vaters oder der Mutter geschaffen werden. Wenn das Gesetz bei der Bemessung der Höhe der Rente darauf abstellt, ob noch ein Elternteil lebt oder aber ob beide Elternteile nicht mehr leben, dann deshalb, weil in beiden Fällen der Verlust desjenigen Elternteils, der den Anspruch auf Rente bewirkt, regelmäßig verschieden schwere Folgen hat. Die wirtschaftliche Bedeutung der Eltern für das Kind kommt im wesentlichen in dem Unterhaltsanspruch des Kindes zum Ausdruck. Dieser hat aber bei dem unehelichen Vater in dem natürlichen Verwandtschaftsverhältnis seine Grundlage, das durch § 1589 BGB nicht betroffen ist. Hieraus folgt, daß unter "Vater" in den §§ 46 , 47 BVG auch der außereheliche Vater zu verstehen ist.

Der Kläger führt schließlich noch aus, daß auch wirtschaftliche und soziale Erwägungen dazu führen müßten, die §§ 46 , 47 BVG so auszulegen, daß eine Waise auch dann die Rente einer Vollwaise erhalte, wenn der uneheliche Vater noch lebe. Zumindest müsse diese Gleichstellung dann erfolgen, wenn nach Vollendung des 16. Lebensjahres ein Unterhaltsanspruch gegen den außerehelichen Vater nicht mehr bestehe (vgl. Versorgungsgericht Württemberg-Hohenzollern in Breithaupt 1952 S. 1043; Oberversicherungsamt Dortmund in Zeitschrift für das Fürsorgewesen 1953 S. 365). Dieser Auffassung konnte der Senat nicht folgen. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte unter Umständen bei der Auslegung einer Gesetzesvorschrift mit zu berücksichtigen sind. Sie können aber nicht zu einer Auslegung des Gesetzes führen, die im Gesetz selbst keinen, wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Das Gesetz macht, wie oben dargelegt, seinem klaren Wortlaut nach in den §§ 46 , 47 BVG keinen Unterschied zwischen dem Ableben des ehelichen und des unehelichen Vaters und erfaßt beide Fälle der Vaterschaft. Die Auslegung, die die Revision diesen Vorschriften geben möchte, ist daher mit dem Gesetz selbst nicht zu vereinbaren. Allerdings kann auch eine solche abändernde bzw. berichtigende Auslegung unter ganz besonderen Umständen möglich sein. Sie ergibt sich aus der Aufgabe des Richters, das Recht fortzubilden (vgl. § 43 SGG ), und zwar dann, wenn die bisherige Anwendung und Auslegung eines Gesetzes auf inzwischen überholten Rechtsanschauungen beruht, die mit neuen Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar ist und zu nicht mehr zu rechtfertigenden Ergebnissen führt (vgl. BSG. 1 S. 134 und 144 mit weiteren Zitaten insbesondere BGHZ 3 S. 89 ; BSG. 2 S. 164 (168); BSG. 6 S. 205 (211)). Alle diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Seit Schaffung des Bundesversorgungsgesetzes haben sich weder die allgemeinen Rechtsanschauungen noch die gesellschaftlichen Verhältnisse und Wertmaßstäbe geändert, insbesondere nicht die Anschauungen über die Stellung des unehelichen Kindes in der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Unter diesen Umständen würde eine Auslegung der §§ 46 , 47 BVG im Sinne der Revision eine Änderung des Gesetzes bedeuten, zu der die Gerichte - abgesehen von den oben angeführten Ausnahmen - nicht befugt sind.

Das LSG. hat somit zu Recht entschieden, daß dem Kläger, dessen unehelicher Vater noch lebt - die Vaterschaft ist glaubhaft gemacht -, eine Grund- und Ausgleichsrente in der beantragten Höhe nicht zusteht. Die Revision ist daher als unbegründet zurückzuweisen ( § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG .

 

Fundstellen

Haufe-Index 2324170

BSGE, 9, 165 (Leitsatz 1 und Gründe)

NJW 1959, 1055

NJW, 1055 (Leitsatz 1 und Gründe)

RegNr, 799

Die Kriegsopferversorgung, 1959 RsprNr 1001 (red. Leitsatz 3)

Die Kriegsopferversorgung, 1959 RsprNr 1050 (red. Leitsatz 4)

Die Kriegsopferversorgung, 1959 RsprNr 995 (red. Leitsatz 1-2)

FEVS, 7, 227 (Leitsatz 1 und Gründe)

SozR, (Leitsatz)

SozR, (Leitsatz)

SozR, (Leitsatz)

Breithaupt, 553 (Leitsatz 1 und Gründe)

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