Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitsausfall als Voraussetzung für den Anspruch auf Schlechtwettergeld ist nur dann ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe iS des § 84 Abs 1 Nr 1 AFG verursacht, wenn die Tätigkeit an dem jeweiligen Arbeitsplatz selbst direkt, dh unmittelbar von entsprechenden atmosphärischen Einwirkungen betroffen ist (Fortführung von BSG 27.10.1965 7 RAr 14/65 = BSGE 24, 58 = SozR Nr 2 zu § 143e AVAVG; BSG 12.7.1968 7 RAr 45/67 = BSGE 28, 153 = SozR Nr 4 zu § 143e AVAVG; BSG 19.3.1974 7 RAr 42/72 = SozR 4670 § 2 Nr 2).

 

Normenkette

AFG § 84 Abs 1 Nr 1; AFG § 84 Abs 2; AVAVG § 143e Abs 1 Nr 1

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 16.02.1984; Aktenzeichen L 9 Ar 166/82)

SG Duisburg (Entscheidung vom 15.08.1980; Aktenzeichen S 16 Ar 123/79)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Schlechtwettergeld (SWG).

Sie betreibt ein Bauunternehmen mit Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet. Zur Belieferung der Baustellen ihrer Niederlassungen mit Baumaterialien aller Art unterhält die Klägerin in E einen zentralen Fuhrpark mit sieben Fahrern und drei Hilfskräften. Im Januar 1979 zeigte sie dem Arbeitsamt mehrfach für Beschäftigte dieses Fuhrparks witterungsbedingte Arbeitsausfälle an. Sie begründete dies damit, daß wegen starker Schneefälle die Bauarbeiten auf ihren Baustellen vor allem in Nord- und Süddeutschland ruhten und dadurch die Weiterarbeit des Fuhrparks unmöglich geworden sei. Es sei lediglich eine Notbesatzung zur Belieferung der sogenannten MKZ-Baustellen aufrechterhalten worden.

Durch Bescheide vom 17. Januar, 22. Januar und 29. Januar 1979 lehnte die Beklagte die Anerkennung von witterungsbedingtem Arbeitsausfall mit der Begründung ab, die Durchführung der Transporte als solche sei durch Witterungseinflüsse nicht beeinträchtigt. Während des Verfahrens über den hiergegen eingelegten Widerspruch erging der Bescheid vom 14. März 1979, durch den die Beklagte die Gewährung von SWG ablehnte. Der ablehnende Widerspruchsbescheid erging unter dem 3. Mai 1979.

Durch Urteil vom 15. August 1980 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen, und durch Urteil vom 24. September 1981 hat das Landessozialgericht (LSG) die zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das letztgenannte Urteil hat der erkennende Senat durch Urteil vom 11. November 1982 wegen fehlender notwendiger Beiladung des Betriebsrates der Klägerin aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen.

Das LSG hat den Betriebsrat der Klägerin beigeladen und durch Urteil vom 16. Februar 1984 die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Zu entscheiden sei über den Anspruch auf SWG als Leistungsanspruch, da die Klägerin neben den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakten vom 17. Januar, 22. Januar und 29. Januar 1979 auch die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. März 1979 begehre, der gemäß § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens geworden sei. Der Anspruch sei jedoch nicht begründet; denn der Arbeitsausfall im Fuhrpark der Klägerin sei nicht iS des § 84 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht worden. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege dieser Tatbestand nur vor, wenn die Witterungsgründe unmittelbar zum Arbeitsausfall am jeweiligen Arbeitsplatz geführt hätten. Das sei hier nicht der Fall. Die Arbeiten der Fahrer der Klägerin seien durch Witterungsgründe weder technisch unmöglich geworden noch den Arbeitnehmern nicht zuzumuten gewesen. So habe die Klägerin die Belieferung der sogenannten MKZ-Baustellen auch während der Witterungseinflüsse aufrechterhalten können und der Straßenverkehr sei allgemein möglich gewesen. Durch Witterungseinflüsse seien auch keine nennenswerten Transportmehrkosten entstanden, die zu einer wirtschaftlichen Unvertretbarkeit der Transportarbeiten geführt hätten. Auf die Frage, ob es wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, die Fahrer mit dem Transport nicht benötigter Güter zu beschäftigen, komme es nicht an. Insoweit handele es sich um ein normales Arbeitgeberrisiko. Hier sei durch Witterungseinflüsse lediglich der Bedarf an Materialien auf den Baustellen entfallen; das habe nur mittelbar eine Tätigkeit der Fahrer entbehrlich gemacht. Dasselbe gelte für den Hinweis der Klägerin, die Fahrzeuge ihres Unternehmens seien auch zum Umsetzen von Baugeräten auf den Baustellen eingesetzt worden. Auch derartige Arbeitsausfälle seien unmittelbar nur durch mangelnden Bedarf, nicht durch Witterungseinflüsse bedingt worden. Für ihre gegenteilige Meinung könne sich die Klägerin weder auf eine Rechtsprechung des Hessischen LSG, noch auf Dienstanweisungen der Beklagten berufen; diese beträfen andere Sachverhalte.

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 84 AFG und trägt dazu vor: Das LSG habe verkannt, was unter "ausschließlich" witterungsbedingtem Arbeitsausfall iS des § 84 Abs 1 Nr 1 AFG zu verstehen sei. Hierfür müsse darauf abgestellt werden, ob die Fortführung der Bauarbeiten insgesamt betroffen sei. Die Klägerin nimmt dafür Bezug auf das Urteil des Hessischen LSG vom 31. Mai 1979 - L 1 Ar 150/78 -. Das angefochtene Urteil hebe demgegenüber auf die spezielle fachliche Leistung des einzelnen Arbeitnehmers ab, wenn es ausführe, daß die von den Lkw-Fahrern hier zu erbringenden Transportarbeiten nicht durch Witterungseinflüsse unvertretbar geworden seien. Diese Ansicht verkenne, daß die Klägerin kein Transportunternehmen sei. Sowohl Materialtransport als Lkw-Einsatz auf den Baustellen seien den dort zu verrichtenden Bauarbeiten unmittelbar zuzuordnen. Die Unrichtigkeit der Auslegung des Begriffs "ausschließlich" in dem angefochtenen Urteil werde auch daran deutlich, daß im Zusammenhang mit der Bauausführung anfallende andere Arbeiten oftmals noch fachtechnisch durchgeführt werden könnten, wenn die Fortführung der Bauarbeiten bereits nicht mehr möglich oder zumutbar sei, zB die Arbeiten eines Kranführers oder des mit Bodenbewegungen beschäftigten Lkw-Fahrers. Das LSG habe ferner nicht erkannt, daß Materialien auch in tatsächlicher Hinsicht nicht unabhängig von laufendem Baufortschritt an den Baustellen angeliefert und dort gelagert werden könnten. Dasselbe gelte für das Umsetzen von Baugeräten mit Hilfe von Lkw's. Gegebenenfalls bedürfe es dazu weiterer Sachaufklärung. Es handele sich bei Beeinträchtigungen dieser Arbeiten als Folge von Witterungseinflüssen jedenfalls nicht um ein Arbeitgeberrisiko. Auch nach Weisungen der Beklagten im Runderlaß 346/72.4. (Nr 19.31) würden die Lkw-Fahrer der Klägerin auf witterungsabhängigen Arbeitsplätzen beschäftigt; sie erhielten deshalb regelmäßig Wintergeld.

Die Klägerin beantragt, die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, die Voraussetzungen für die Gewährung von SWG für den Arbeitsausfall für die im Baustellendienst eingesetzten Lkw-Fahrer für die Zeit vom 8. - 12. Januar, 15. - 19. Januar und 22. - 26. Januar 1979 anzuerkennen und der Klägerin dafür SWG zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, daß an den fraglichen Tagen für die betreffenden Arbeitnehmer der Klägerin der Arbeitsausfall ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht worden ist, vorsorglich, die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

Der Betriebsrat der Klägerin hat keinen Antrag gestellt.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Das LSG hat zu Recht über einen Leistungsanspruch entschieden, hier über den Anspruch auf SWG für die von der Klägerin angezeigten Arbeitsausfallzeiten von Arbeitnehmern ihres Fuhrparks im Januar 1979. Gegenstand sind nämlich nicht nur die Bescheide vom 17. Januar, 22. Januar und 29. Januar 1979, durch die die Beklagte insoweit die Anerkennung der Arbeitsausfälle als witterungsbedingt ablehnte, sondern auch der nach den Feststellungen des LSG während des Widerspruchsverfahrens ergangene Bescheid vom 14. März 1979 über die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Gewährung von SWG für diese Zeiten (§ 86 SGG). Das Begehren der Klägerin, die oa Bescheide aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von SWG zu verurteilen, stellt sich als die hier zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage iS des § 54 Abs 4 SGG dar; denn der Bescheid vom 14. März 1979 betrifft mit der Ablehnung von SWG eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und zwar ein Rechtsanspruch zugunsten des einzelnen vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmers mit einer Antrags- und Klagebefugnis des Arbeitgebers (vgl zur Rechtsnatur des Anspruchs auf SWG und seine Ausgestaltung: BSGE 22, 181 = SozR Nr 26 zu § 144 SGG; BSGE 33, 64, 65 ff = SozR Nr 5 zu § 143 l AVAVG; BSG SozR 4600 § 143 d AVAVG Nr 3). Daneben ist weder für eine Feststellungsklage Raum (BSG vom 17. April 1969 - 7 RAr 11/86 - SozR Nr 1 zu § 2 der 8. DVO/AVAVG = Dienstblatt R der Beklagten Nr 1453a zu § 143 d AVAVG), noch für eine mit der Anfechtungsklage kombinierte Verpflichtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG (BSGE 41, 218, 219 = SozR 3100 § 35 Nr 3). Eine ausdrückliche Zurückweisung derart erhobener Klagen als unzulässig war trotz der auch ein Verpflichtungs- und (hilfsweise) ein Feststellungsbegehren enthaltenden Fassung der Prozeßanträge der Klägerin nicht erforderlich. Der Klägerin geht es um die Gewährung von SWG. Der Senat sieht in der Fassung ihrer Anträge deshalb nicht die Absicht einer Klagehäufung, sondern nur das Bestreben, jeden für das oa Klageziel geeigneten Verfahrensweg abzudecken. Entsprechend § 123 SGG bedarf es folglich lediglich einer Entscheidung über die hier allein zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage.

Das LSG hat diesem Begehren zu Recht den Erfolg versagt. Die von der Klägerin angezeigten Arbeitsausfälle bei Arbeitnehmern ihres Fuhrparks im Januar 1979 haben keinen Anspruch dieser Arbeitnehmer auf SWG begründet, so daß auch die Klägerin ein Recht zur Geltendmachung derartiger Ansprüche nicht besitzt. Es fehlt nämlich an der für den Anspruch auf SWG ua erforderlichen Voraussetzung, daß der Arbeitsausfall ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist. Diese seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des AFG vom 19. Mai 1972 (BGBl I 791), dh seit 1. Mai 1972, in § 84 Abs 1 Nr 1 AFG geforderte Anspruchsvoraussetzung ist dem Schlechtwettergeldrecht seit seiner Schaffung eigentümlich (vgl § 143 e Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung -AVAVG- eingefügt durch das Zweite Änderungsgesetz zum AVAVG vom 7. Dezember 1979 - BGBl I 705 -; § 75 Abs 1 Nr 1 AFG vom 25. Juni 1969 - BGBl I 582). Sie korrespondiert mit entsprechenden, ebenfalls erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen in anderen Vorschriften. So heißt es in § 83 AFG (entsprechend früher: § 143 d Abs 1 AVAVG), daß Arbeitern in Betrieben des Baugewerbes unter bestimmten Voraussetzungen "bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall" SWG gewährt wird, und in § 85 Abs 1 Nr 1 AFG (entsprechend früher: § 143 f Abs 1 Nr 1 AVAVG), daß Anspruch auf SWG hat, wer bei Beginn des Arbeitsausfalls "auf einem witterungsabhängigem Arbeitsplatz" in

der gesetzgeberische Anlaß, sondern auch die beabsichtigte und vollzogene Begrenzung des SWG-Anspruchs deutlich. Wie die übrigen Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft (vgl §§ 143 a bis 143 n AVAVG; §§ 74-89 AFG) soll zwar auch das SWG der Aufrechterhaltung von Beschäftigungsverhältnissen im Winter dienen (vgl BT-Drucks 1240, 3. Wahlperiode, Begründung Allgemeiner Teil). Das mit dieser Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung teilweise übertragene Risiko von Lohnverlusten wegen Nichtarbeit ist jedoch auf eine einzige Ursache des Arbeitsausfalls begrenzt worden; ausschließlich (zwingende) Witterungsgründe dürfen und müssen den Grund dafür bilden. Solche Gründe liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwirkungen oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, daß trotz gewisser Schutzvorkehrungen die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann (§ 84 Abs 2 AFG; im wesentlichen ebenso früher § 143 e Abs 2 AVAVG).

Der Senat hat schon zu den Regelungen des AVAVG in Übereinstimmung mit der herrschenden Literatur die Auffassung vertreten, daß diese Kausalität im Sinne einer unmittelbaren Ursächlichkeit zu verstehen ist. So ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen Wortsinn, daß ein den Anspruch auf SWG begründender Arbeitsausfall nur vorliegt, wenn die Fortführung der von einem Arbeitnehmer auf einer konkreten Baustelle begonnenen Arbeiten dort ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen unmöglich oder unzumutbar wird. Insbesondere folgt dies aus der gesetzlichen Definition des Begriffs der zwingenden Witterungsgründe, aber auch aus der oa Regelung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (§ 143 f Abs 1 Nr 1 AVAVG; heute: § 85 Abs 1 Nr 1 AFG). Witterungsgründe als bloß mittelbare Ursache reichen für den Anspruch auf SWG danach nicht aus (vgl BSGE 24, 58 = SozR Nr 2 zu § 143 e AVAVG; BSG vom 27. Oktober 1965 - 7 RAr 16/85 - Breith. 1966, 538; BSGE 28, 153 = SozR Nr 4 zu § 143 e AVAVG). Folglich hat der Senat im Urteil vom 19. März 1974 - 7 RAr 42/82 - ausgeführt, daß es für einen Baumaterial herstellenden Betriebsteil keinen witterungsbedingten Arbeitsausfall iS des § 143 e Abs 1 Nr 1 AVAVG darstellt, wenn Arbeitsausfälle in seinem Bereich deshalb eintreten, weil auf den von ihm belieferten Baustellen witterungsbedingt nicht weitergearbeitet werden kann; ausschließlich durch witterungsbedingte Gründe tritt der Arbeitsausfall nämlich nur dann ein, wenn die Tätigkeit am jeweiligen Arbeitsplatz unmittelbar betroffen ist (SozR 4670 § 2 Nr 2).

Der Senat hält an dieser Auffassung auch für das Verständnis der Anspruchsvoraussetzungen nach § 84 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 AFG fest, weil weder insoweit noch in der übrigen Ausgestaltung des Begriffs des witterungsbedingten Arbeitsausfalls (§§ 83, 85 AFG) Unterschiede zum Vorläuferrecht bestehen. (Ebenso: Schönefelder/Kranz/Wanka, Komm z AFG, RdNrn 10 ff zu § 84 - Stand: August 1973 -; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm z AFG, 1984, Erl 8 ff zu § 84; Gemeinschaftskommentar z AFG, Erl 4 ff zu § 84 - Stand: Januar 1978 -; aA Krebs, Komm z AFG, RdNrn 2 ff zu § 84 - Stand: Mai 1982 -).

Über den Wortlaut der Bestimmungen hinaus sieht der Senat sich hierzu durch die Gestaltung des SWG-Verfahrens bestätigt. Nach § 84 Abs 1 Nr 3 AFG entsteht der Anspruch auf SWG nur, wenn der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt unverzüglich angezeigt wird; die Anzeige ist dem Arbeitsamt zu erstatten, in dessen Bezirk die Baustelle liegt (§ 88 Abs 1 AFG). Entsprechend der Regelung in §§ 143 e, 143 l AVAVG soll die Anzeige die umgehende Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen des SWG-Anspruchs durch das zuständige Arbeitsamt gewährleisten, es nämlich in die Lage versetzen, ggf sofort an Ort und Stelle festzustellen, ob tatsächlich Witterungsverhältnisse vorliegen, die die Fortsetzung der begonnenen Bauarbeiten ausschlossen, und ob die Witterungsverhältnisse die einzige Ursache für den Arbeitsausfall auf der fraglichen Baustelle waren (vgl auch dazu die schon erwähnte Rechtsprechung des Senats zum AVAVG in BSGE 24, 58, 62 = SozR Nr 2 zu § 143 e AVAVG und in BSGE 28, 153, 155 = SozR Nr 4 zu § 143 e AVAVG). Die formal sehr strengen Anforderungen an eine wirksame Anzeige, die zB den rechtzeitigen Eingang beim gesetzlich zuständigen Arbeitsamt und die genaue Bezeichnung der Baustelle verlangen, auf der der Arbeitsausfall eingetreten ist, finden ihre Berechtigung in den oa Prüfbedürfnissen; sie fußen rechtssystematisch auf der aus §§ 84, 85 AFG folgenden Rechtslage, daß der witterungsbedingte Arbeitsausfall an eine bestimmte Baustelle gebunden ist (vgl dazu BSG SozR 4100 § 84 Nr 8 und 1200 § 16 Nr 7).

Aufgrund dieser Rechtslage besteht für die hier streitigen Arbeitsausfälle kein Anspruch auf SWG. Die Arbeitsausfälle sind im zentralen Fuhrpark der Klägerin in E für die dort beschäftigten Kraftfahrer eingetreten, den die Klägerin in den oa SWG-Anzeigen als die maßgebliche Baustelle bezeichnet. Aus den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des LSG folgt, daß die Arbeiten auf diesem Fuhrpark, aber auch die davon ausgehenden Transporte nicht selbst und direkt in einer zur Arbeitseinstellung zwingenden Weise von Witterungseinflüssen betroffen waren. Die Klägerin führt in ihrer Revisionsbegründung dementsprechend aus, daß der Arbeitsausfall der Fahrer "allein unmittelbar durch witterungsbedingte Unterbrechung der Bauarbeiten verursacht" worden sei. Hieraus ergibt sich, daß die Arbeitsausfälle im Fuhrpark der Klägerin nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar durch Witterungseinflüsse verursacht worden sind. Witterungseinflüsse hatten die Tätigkeit der Bauarbeiten auf Baustellen der Klägerin in verschiedenen Teilen der Bundesrepublik zum Erliegen gebracht; allein deshalb treten Arbeitsausfälle bei den Fahrern des Fuhrparks ein und nicht, weil schlechtes Wetter die Fahrtätigkeit als solche gehindert hätte. Damit fehlt es an der nach § 84 Abs 1 Nr 1 AFG erforderlichen Kausalität, die - wie dargelegt - eine unmittelbare Betroffenheit des in Rede stehenden Arbeitsplatzes durch Witterungseinflüsse verlangt.

Der Sachverhalt des vorliegenden Falles erweist im übrigen besonders augenfällig die Berechtigung dieser Auffassung. Das für die Entgegennahme der Anzeige nach § 88 Abs 1 AFG hier zuständige Arbeitsamt Essen könnte nämlich bei Zugrundelegung der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung zur Anwendung des § 84 AFG die erforderliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nicht in der vom Gesetz beabsichtigten Weise vollziehen. Hierzu müßte es nicht nur Lage und Zahl aller von der Klägerin unterhaltenen Baustellen im Bundesgebiet ermitteln, sondern auch, ob und in welcher Weise dort Arbeitsausfälle ausschließlich durch zwingende Witterungseinflüsse verursacht worden sind; dh, es müßte für jede dieser Baustellen die vollständige tatsächliche und rechtliche Prüfung der Voraussetzungen iS des § 84 AFG durchführen, denn nur in diesem Falle könnte rechtstechnisch eine entsprechende mittelbare Auswirkung auf die Tätigkeit im Fuhrpark der Klägerin überhaupt Bedeutung erlangen. Selbst wenn sich das Arbeitsamt E hierbei der Hilfe der für die jeweiligen Baustellen zuständigen anderen Arbeitsämter bedienen könnte - was dort ausnahmslos entsprechende Verfahren nach § 88 AFG voraussetzte -, müßte es weiter der Frage nachgehen, ob tatsächlich erfolgte Arbeitseinstellungen dieser Art auch die ausschließliche Ursache für die streitigen Arbeitsausfälle im Fuhrpark der Klägerin waren. Angesichts der Feststellung des LSG, daß die Klägerin die Fahrertätigkeit in gewissem Umfange zur Belieferung sogenannter MKZ-Baustellen aufrechterhalten hatte, bedürfte es mithin zB der Beurteilung, ob die für dabei nicht eingesetzte Fahrer eingetretenen Arbeitsausfälle betrieblich nicht auf andere Weise vermeidbar waren. Die Prüfung des Arbeitsamtes könnte sich also nicht auf die Frage der Auswirkung einer bestimmten Witterung auf die Ausübung einer bestimmten Arbeit beschränken, sondern auf betriebliche Folgewirkungen in von der Witterung selbst nicht berührten Bereichen. Ein solches Verfahren entspricht aber gerade nicht dem Zweck der SWG-Regelung (vgl auch dazu schon BSGE 24, 58, 62).

Das Revisionsvorbringen der Klägerin führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit sie sich auf das Urteil des Hessischen LSG vom 31. Mai 1979 - L 1 Ar 150/78 - beruft, hat das LSG im angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, daß dort über einen anderen Sachverhalt zu entscheiden war. In der rechtlichen Grundfrage ist auch das Hessische LSG davon ausgegangen, daß sich die Witterungsgründe auf den Arbeitsausfall unmittelbar ausgewirkt haben müssen. Auch der Hinweis der Klägerin darauf, daß schlechtes Wetter nicht immer zugleich alle Arbeiter einer Baustelle zur Arbeitseinstellung zwingen müsse, zB nicht den geschützt tätigen Kranführer oder den auf der Baustelle tätigen Lkw-Fahrer, und daß gleichwohl auch diese SWG erhielten, wenn die übrigen Arbeiten nicht fortgeführt werden könnten, vermag ihren Anspruch nicht zu stützen. Der Senat hat hier nicht darüber zu entscheiden, ob solchen Personen SWG zusteht; dies könnte unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt sein, daß die Betroffenheit einer einheitlichen Baustelle von schlechtem Wetter mit der  Folge, daß das Bauen im wesentlichen eingestellt werden muß, auch die Kausalität iS des § 84 Abs 1 Nr 1 AFG für die Arbeitseinstellung insgesamt darstellt. Dem würden jedenfalls auch unter dem Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Verhältnisse auf dieser Baustelle keine Bedenken entgegenstehen. Vorliegend geht es jedoch um Arbeitsausfälle auf einer "Baustelle", die von Witterungseinflüssen selbst überhaupt nicht betroffen worden ist, nämlich dem zentralen Fuhrpark der Klägerin in E; die Arbeitsausfälle der Fahrer der Klägerin sind auf ihren Arbeitsplätzen dort eingetreten. Mit dem Hinweis, die Fahrer hätten auch gewisse Aufgaben auf den von Witterungseinflüssen betroffenen Baustellen erledigen müssen, wie zB das Umsetzen von Großgeräten, macht die Klägerin nichts von dieser Feststellung des LSG Abweichendes geltend, jedenfalls nicht in der gemäß § 163 SGG erforderlichen Weise (§ 170 Abs 3 Satz 1 SGG). Wenn sie dazu ausführt, diese Aufgaben ihrer Fahrer seien deshalb nicht vollziehbar gewesen, weil auf den aus Witterungsgründen "ruhenden" Baustellen nicht die dafür erforderlichen Baufortschritte erzielt worden seien, so folgt daraus ebenfalls nur, daß die Witterungsverhältnisse diese Tätigkeiten nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar verhinderten.

Schließlich geht der Hinweis der Klägerin auf die Weisung der Beklagten Nr 19.31 in ihrem Runderlaß Nr 346/72.4 fehl. Diese Weisung enthält die Aussage, daß witterungsabhängig in der Regel die im Baustellenbereich liegenden Arbeitsplätze sind und dazu auch Arbeitsplätze von Kranführern, Maschinisten, Lkw-Fahrern und Betriebselektrikern gehörten. Solche Arbeitnehmer können mithin Wintergeld nach § 80 AFG erhalten. Eine entsprechende Auffassung vertritt die Beklagte zum Begriff des witterungsabhängigen Arbeitsplatzes iS des § 85 AFG (Nr 37 aaO). Ungeachtet der Frage, daß Weisungen der Verwaltung zur Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift keine die Gerichte bindende authentische Interpretation enthalten, gibt diese Regelung der Beklagten für den hier streitigen Anspruch der Klägerin nichts her. Sie besagt nur, daß ua Lkw-Fahrer Wintergeld oder Schlechtwettergeld erhalten könnten, wenn sie auf einem in einem witterungsabhängigen Baustellenbereich liegenden Arbeitsplatz beschäftigt werden. Das kann auch für die im zentralen Fuhrpark der Klägerin beschäftigten Fahrer gelten, sofern dieser - ggf einschließlich der erforderlichen Verkehrswege - als Baustellenbereich anzusehen ist. Führen Witterungseinflüsse auf diesem Bereich zu Arbeitsausfällen, mag dies Ansprüche der Fahrer auf SWG auslösen, folglich auch Ansprüche auf Wintergeld bei Arbeitsausübung (§ 80 AFG). Das bedeutet aber nicht, daß Ansprüche auf SWG bereits dadurch ausgelöst werden, daß an sich mögliche, von der Witterung nicht berührte Transporte nur deshalb unterbleiben, weil auf (anderen) Baustellen aus Witterungsgründen nicht gearbeitet werden kann.

Die Revision der Klägerin muß nach allem zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661912

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