Orientierungssatz
Abbruch einer Bildungsmaßnahme durch den Teilnehmer - Sperrzeit - Ausschluß von Teilnahme an Bildungsmaßnahme:* 1. An einem Abbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer, auf den § 119 Abs 1 Nr 4 AFG abstellt, fehlt es regelmäßig, wenn der Teilnehmer durch den Maßnahmeträger oder das Arbeitsamt von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen wird. Das gilt auch dann, wenn der Teilnehmer den Ausschluß verschuldet hat. Im Einzelfall kann jedoch der Ausschluß durch den Maßnahmeträger bzw das Arbeitsamt in Wahrheit der letzte Akt des Abbruches durch den Teilnehmer sein. Das ist zB dann der Fall, wenn der Teilnehmer sein Verhalten darauf anlegt, vom Maßnahmeträger oder dem Arbeitsamt ausgeschlossen zu werden.
Normenkette
AFG § 119 Abs 1 S 1 Nr 4
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 31.10.1984; Aktenzeichen L 6 Ar 568/83) |
SG Gießen (Entscheidung vom 21.04.1983; Aktenzeichen S 5 Ar 194/81) |
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1941 geborene Kläger bezog nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 19. Januar 1980 Alhi. Nachdem er eine ihm von der Beklagten vermittelte Arbeitsstelle nicht angetreten hatte, stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen fest (Bescheid vom 15. Juli 1980, Widerspruchsbescheid vom 20. August 1980); diese Sperrzeitfeststellung wurde bindend.
Am 14. Januar 1981 begann der Kläger einen vom Berufsfortbildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) in G. durchgeführten Lehrgang (Grundausbildung - Fachrichtung Holz), dessen Teilnahme die Beklagte förderte. Nach vorherigen mündlichen und schriftlichen Abmahnungen schloß das Berufsfortbildungswerk den Kläger wegen unentschuldigten Fehlens, Nichteinhaltung der Arbeitszeit sowie häufiger Trunkenheit mit Schreiben vom 30. Januar 1981 aus dem Lehrgang aus. Unterhaltsgeld bewilligte die Beklagte lediglich für den 14., 21. und 22. Januar 1981.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. April 1981 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, ihm ab 28. April 1981 wieder Alhi zu gewähren, weil er nach Entstehung des Anspruchs mit dem Abbruch des Lehrgangs erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen gegeben habe und der Anspruch auf Alhi damit erloschen sei. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26. August 1981). Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid vom 30. April 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1981 aufgehoben (Urteil vom 21. April 1983). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die gegen den während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid der Beklagten vom 16. März 1984 gerichtete Klage des Klägers abgewiesen; das LSG hat ferner entschieden, daß die Beklagte dem Kläger 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten in der Berufungsinstanz zu erstatten habe (Urteil vom 31. Oktober 1984).
Beide Vorinstanzen haben angenommen, die Sperrzeitvoraussetzungen seien nicht gegeben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung insoweit ausgeführt, der Kläger habe den Lehrgang nicht abgebrochen, wie dies § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für eine Sperrzeit voraussetze. Der Kläger habe unstreitig den Lehrgang nicht abgebrochen, sondern sei ausgeschlossen worden. Sein Verhalten könne deshalb auch nicht als inhaltlicher Abbruch angesehen werden. Der Ausschluß durch den Maßnahmeträger könne dem Abbruch durch den Teilnehmer nicht gleichgestellt werden. Der § 119 Abs 1 AFG sei eng auszulegen. Eine Gesetzeslücke liege nicht vor. Im ursprünglichen Entwurf des AFG sei zwar eine Sperrfrist noch für die Fälle vorgesehen worden, daß der Arbeitslose an einer Maßnahme ohne hinreichende Entschuldigung nicht regelmäßig teilnehme oder ihre Durchführung durch sein Verhalten gefährde. Indessen habe der Gesetzgeber letztlich auf diese Sperrzeittatbestände verzichtet, weil sie nicht geeignet seien, um den Arbeitslosen zu einem disziplinierten Verhalten während der Schulung zu veranlassen. Es könne nicht unterstellt werden, daß der Gesetzgeber, der nur die verweigerte Teilnahme an einer Maßnahme und den eigenmächtigen Abbruch mit einer Sperrzeit belegt habe, das Problem des Ausschlusses des Teilnehmers übersehen habe. Daß der Teilnehmer zwar durch § 119 Abs 1 Nr 3 AFG zur Aufnahme der Maßnahme gezwungen werden, jedoch anschließend durch sein Verhalten den Ausschluß provozieren könne, ohne leistungsrechtliche Nachteile befürchten zu müssen, müsse hingenommen werden.
Die Beklagte rügt mit der Revision eine Verletzung des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG. Sie macht geltend, zwar sei der Tatbestand eines bewußten Vereitelns der Teilnahme an einer Maßnahme nicht im Gesetz fixiert worden; jedoch folge aus dem Grundgedanken, daß sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle schützen müsse, deren Eintritt der Arbeitslose selbst herbeiführe, daß der Begriff des Abbruchs einer Maßnahme iS des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG weit ausgelegt werden müsse. Entsprechend werde zu § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG angenommen, daß die Verhinderung (Vereitelung) des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses der Nichtannahme eines Arbeitsangebotes gleichstehe. Der Kläger habe durch sein Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er nicht gewillt sei, an der Maßnahme teilzunehmen. Nur am ersten Tage sei er während der vollen Arbeitszeit anwesend gewesen, sonst sei er später oder überhaupt nicht erschienen. Da wiederholte mündliche und schriftliche Ermahnungen nichts genutzt hätten, müsse davon ausgegangen werden, daß dies auf einem mangelnden Teilnahmewillen beruht habe. Der Kläger habe sich bewußt so verhalten, um vom Lehrgang ausgeschlossen zu werden. Es treffe zwar zu, daß im Gesetzgebungsverfahren die Ansicht vertreten worden sei, eine Sperrzeit bei unentschuldigtem Fehlen oder Gefährdung der Durchführung der Maßnahme sei ungeeignet, um Arbeitslose zu einem disziplinierten Verhalten während der Schulung zu veranlassen. Diese Argumentation beziehe sich aber nur auf eine Sperrzeit während der Maßnahme und nicht auf den Fall, daß das Verhalten des Teilnehmers so schwerwiegend sei, daß es einen Abbruch der Maßnahme durch den Maßnahmeträger zur Folge habe.
Die Beklagte beantragt, die ergangenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und wiederholt im wesentlichen die Gründe, die das LSG für seine Entscheidung angeführt hat.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, da der Kläger weder Revision eingelegt noch sich dem Rechtsmittel der Beklagten angeschlossen hat, nur die Revision der Beklagten. Diese betrifft, wie sich aus der Revisionsbegründung unzweifelhaft ergibt, allein die durch die Zurückweisung der Berufung der Beklagten durch das LSG bestätigte Aufhebung des Bescheides vom 30. April 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1981, also den vom Kläger geltend gemachten und von der Beklagten verneinten Anspruch auf Alhi ab 28. April 1981. Nicht zu befinden hat der Senat, soweit das LSG die Klage gegen den Bescheid vom 16. März 1984 als unzulässig abgewiesen hat; diese Prozeßentscheidung des LSG ist rechtskräftig geworden (§ 141 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, über die hier zu entscheiden ist, greifen letztlich nicht durch. Allerdings haben die Vorinstanzen nicht beachtet, daß dann, wenn die Verwaltungsbehörde durch Verwaltungsakt einen Antrag abgelehnt hat, der eine Leistung betrifft, auf die ihrer Art nach ein Rechtsanspruch besteht, wie das bei der Alhi der Fall ist, nur eine sog verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG, nicht aber die auf Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsaktes beschränkte reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG zulässig ist (Peters/Sautter/Wolff, Komm zum SGG, § 54 Anm 6 b S 185/13-4/7- mwN). Die Klage wäre daher ohne weiteres als unzulässig abzuweisen, wenn der in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG festgehaltene Klagantrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben, das klägerische Begehren richtig wiedergäbe. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden. Der Kläger erstrebt auch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Alhi; dies folgt aus dem Antrag in der Klageschrift und seinem gesamten Prozeßvorbringen. Der schließlich formulierte Klagantrag steht der Annahme einer somit zulässig erhobenen verbundenen Anfechtungs- und Leistungsklage nicht entgegen, denn zu entscheiden ist über den in Wahrheit erhobenen Anspruch; an die Fassung der Anträge ist das Gericht nicht gebunden (§ 123 SGG).
Die Beklagte hat den Antrag auf Wiederbewilligung der Alhi abgelehnt, weil der Anspruch erloschen sei. Der Anspruch des Klägers auf Alhi wäre nach §§ 119 Abs 3, 134 Abs 2 AFG (in der hier maßgebenden bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung) erloschen, wenn der Kläger erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen gegeben hätte, nachdem er nach der Entstehung des Anspruchs im Januar 1980 im Sommer 1980 bereits einmal Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen gegeben und hierüber einen Bescheid erhalten hatte.
Erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit hätte der Kläger gegeben, wenn er die Teilnahme an einer der in § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG genannten Maßnahmen abgebrochen hätte, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (§ 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG). Das LSG hat einen solchen Sperrzeittatbestand verneint, weil der Ausschluß vom Lehrgang durch den Maßnahmeträger nicht als Abbruch durch den Teilnehmer zu werten sei, selbst wenn der Teilnehmer seinen Ausschluß provoziert habe. Dem kann so nicht gefolgt werden.
Zutreffend hat das LSG allerdings erkannt, daß der von dem Maßnahmeträger verfügte Ausschluß des Klägers von der weiteren Teilnahme an dem Lehrgang den Tatbestand des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG allein nicht erfüllt. Der Gesetzeswortlaut stellt - wie in § 44 Abs 6 AFG - eindeutig auf den Abbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer ab, an dem es regelmäßig fehlt, wenn der Teilnehmer durch den Maßnahmeträger oder durch die Beklagte von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen wird. Das gilt auch dann, wenn der Teilnehmer den Ausschluß verschuldet hat, wie das hier möglicherweise der Fall ist.
Es entspräche zwar dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung, wenn eine Sperrzeit für den Fall vorgesehen wäre, daß der Arbeitslose durch sein Verschulden Anlaß für den Ausschluß aus der Maßnahme gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig den Wiedereintritt der Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat; denn die Sperrzeitregelung beruht an sich auf der Erwägung, daß sich die Versichertengemeinschaft, bzw im Falle der Alhi die Allgemeinheit gegen Risikofälle wehren muß, deren Eintritt der Betroffene selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSGE 47, 101, 104 = SozR 4100 § 119 Nr 5; BSGE 49, 197, 199 = SozR 4100 § 119 Nr 11). Gegen eine Gesetzeslücke und ihre Schließung durch eine diesem Grundgedanken entsprechende weite Auslegung des Begriffes des Abbruchs, wie sie die Revision erstrebt, spricht indessen der Vergleich mit § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG. Nach dieser Vorschrift ist nämlich eine Sperrzeit nicht nur für den Fall vorgesehen, daß der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis gelöst hat; eine Sperrzeit tritt vielmehr, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind, ua auch dann ein, wenn der Arbeitslose durch vertragswidriges Verhalten Anlaß für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben hat. Eine diesem Sachverhalt vergleichbare Erweiterung des Sperrzeittatbestandes des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG auf den Fall, daß der Teilnehmer durch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für die Beendigung der Maßnahme gegeben hat, ist nicht erfolgt. Hierauf hat schon der 11b-Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 30. Oktober 1985 - 11b/7 RAr 82/84 - hingewiesen und diesem Umstand ua für § 44 Abs 6 AFG entnommen, daß ein Bezieher von Unterhaltsgeld die Teilnahme an einer Maßnahme vor deren Beendigung nicht abbricht, wenn er durch den Maßnahmeträger bzw durch das Arbeitsamt ausgeschlossen wird, mag der Teilnehmer den Ausschluß auch verschuldet haben.
Spricht schon der angestellte Vergleich der Sperrzeittatbestände gegen eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke, würde eine erweiternde Anwendung des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG in den Fällen, in denen der Teilnehmer den Ausschluß durch sein Verhalten während der Maßnahme verschuldet hat, gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers verstoßen, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt. Der Gesetzgeber hat den von der Bundesregierung vorgeschlagenen § 116 des damaligen AFG-Entwurfs, nach dem eine Sperrfrist ua auch dann festzusetzen war, wenn der Arbeitslose nach der Arbeitslosmeldung an einer Maßnahme der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung ohne hinreichende Entschuldigung nicht regelmäßig teilnimmt oder ihre Durchführung durch sein Verhalten gefährdet (vgl BT-Drucks V/2291 S 24), nicht übernommen. Das ist damit begründet worden, daß die Sperrzeit kein geeignetes Mittel sei, um den Arbeitslosen zu einem disziplinierten Verhalten während der Schulung zu veranlassen (vgl z u BT-Drucks V/4110 S 21). Undiszipliniertes Verhalten während einer beruflichen Bildungsmaßnahme als solches sollte somit eine Sperrzeit nicht zur Folge haben. Das verbietet es grundsätzlich, den vom Teilnehmer durch undiszipliniertes Verhalten während der Maßnahme verschuldeten Ausschluß einem Abbruch gleichzustellen (so zutreffend Schönefelder/Kranz/Wanka, Komm zum AFG, § 119 Rdz 14; Hennig/Kühl/Heuer, Komm zum AFG, Stand: Oktober 1985, § 119 Anm 12; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm zum AFG, § 119 Rdz 44; Eckert ua, GK zum AFG, § 119 Rdz 44).
Wenn § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG somit auf den Fall nicht anwendbar ist, daß der Teilnehmer aus seinem Verschulden von der weiteren Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen wird, so kann indessen im Einzelfalle der Ausschluß durch den Maßnahmeträger bzw durch die Beklagte in Wahrheit der letzte Akt des Abbruchs der Maßnahme durch den Teilnehmer sein. Das ist dann der Fall, wenn der Teilnehmer, der einen offenen Abbruch der Maßnahme vermeiden will, sein Verhalten darauf anlegt, vom Maßnahmeträger oder der Beklagten ausgeschlossen zu werden; denn es kann hinsichtlich des Sperrzeittatbestandes des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG keinen Unterschied machen, ob der Arbeitslose die Maßnahme offen oder versteckt abbricht. Anderenfalls hätte es der Teilnehmer in der Hand, die vorzeitige Beendigung der Maßnahme durch seinen Ausschluß herbeizuführen, ohne dabei den Eintritt der in § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG vorgesehenen Sperrzeit und die in § 44 Abs 6 AFG vorgesehene eventuelle Rückforderung des bezogenen Unterhaltsgeldes befürchten zu müssen. Es trifft daher nicht zu, wenn das LSG davon ausgeht, daß der Arbeitslose durch sein Verhalten den Ausschluß aus der Maßnahme provozieren könne, ohne Sperrzeitfolgen befürchten zu müssen. Will der Teilnehmer an der Maßnahme nicht bzw nicht weiter teilnehmen und zielt sein Verhalten deshalb darauf ab, von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen zu werden, ist das gerade der Fall des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG.
Ob unabhängig von diesem Ausnahmefall ferner dann eine Maßnahme iS des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG als durch den Teilnehmer abgebrochen zu behandeln ist, sobald eine bisherige unregelmäßige Teilnahme selbst bei weiterer regelmäßiger Teilnahme einen erfolgreichen Maßnahmeabschluß nicht mehr erwarten läßt, wie das der 11b-Senat in dem erwähnten Urteil vom 30. Oktober 1985 für § 44 Abs 6 AFG angenommen hat, bedarf keiner Entscheidung. Eine solche Fallgestaltung kommt hier nicht in Betracht.
Ob der Kläger den Lehrgang in dem vorbezeichneten Sinne abgebrochen und deshalb Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG gegeben hat, ist nach den vom LSG getroffenen Feststellungen offen. Das LSG hat die Möglichkeit des Abbruchs der Maßnahme durch den Teilnehmer mittels Herbeiführung eines vom Maßnahmeträger verfügten Ausschlusses nicht gesehen und daher in tatsächlicher Hinsicht nicht geprüft, ob der Fall etwa hier so liegt. Dafür könnte sprechen, daß der Kläger nach seinem Vortrag vor dem SG mit der Beendigung der Maßnahme einverstanden war. Der Eintritt einer Sperrzeit durch die Beendigung des Lehrganges kann derzeit auch nicht deswegen verneint werden, weil das Fehlen weiterer Sperrzeitvoraussetzungen feststeht, zB ein Sachverhalt, demzufolge dem Kläger für den Abbruch des Lehrganges ein wichtiger Grund zuzubilligen ist. Auch insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen, die zu treffen das LSG von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht veranlaßt war. Ist demnach offen, ob der Anspruch auf Alhi erloschen ist, kann das Urteil des LSG keinen Bestand haben, sondern muß gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen in dem bezeichneten Umfange aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.
Bei der erneuten Verhandlung sollte das LSG auf eine zutreffende Fassung des klägerischen Antrags hinwirken und bei der Entscheidung berücksichtigen, daß die vom SG ausgesprochene gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch dann, wenn das Stammrecht auf Alhi nicht erloschen ist, nur gebilligt werden kann, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Alhi gegeben sind; fehlt es nämlich zB an der Verfügbarkeit (§§ 134 Abs 1 Nr 1, 103 AFG), hätte es die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid zu Recht abgelehnt, dem Kläger ab 28. April 1981 Alhi zu bewilligen.
Bei der erneuten Entscheidung wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen