Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff und Funktion der Arbeitslosmeldung
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Begriff der Arbeitslosmeldung iS des § 100 Abs 1, § 105 S 1 AFG (Fortführung von BSG 9.12.1958 7 RAr 152/55 = BSGE 9, 7, BSG 24.3.1959 7 RAr 126/57 = BSGE 9, 240).
2. Zum Begriff der fehlenden Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes iS des § 105 S 2 AFG.
3. § 16 SGB 1 ist auf die Arbeitslosmeldung nach § 100 Abs 1, § 105 S 1 AFG nicht anzuwenden.
4. Eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt (§ 105 S 1 AFG) kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden (Fortführung von BSG 15.5.1985 7 RAr 103/83 = BSGE 58, 104 = SozR 4100 § 103 Nr 36).
Orientierungssatz
1. Die Arbeitslosmeldung nach §§ 100 Abs 1, 105 S 1 AFG ist inhaltlich die Erklärung einer Tatsache, nämlich der Arbeitslosigkeit des Erklärenden. Sie soll dem Arbeitsamt die Kenntnis vermitteln, daß ein Leistungsfall eingetreten ist. Die Funktion der Arbeitslosmeldung besteht darin, das Arbeitsamt tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit seinen Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um die eingetretene Arbeitslosigkeit und damit auch die Leistungsverpflichtung möglichst rasch zu beenden.
2. Die Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung unterliegt nicht den Gestaltungsmöglichkeiten einer Willenserklärung, weil sie keine Willenserklärung ist (vgl BSG 9.12.1958 7 RAr 152/55 = BSGE 9, 7 und BSG 24.3.1959 7 RAr 126/57 = BSGE 9, 240).
Normenkette
AFG § 100 Abs. 1, § 105 Sätze 1-2; SGB 1 § 16 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger begehrt einen früheren Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg). Er war seit September 1977 bei der Firma B, D (Fa. B-AG) beschäftigt und zuletzt als Betonpolier auf einer Baustelle in Algerien eingesetzt. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) endete das Arbeitsverhältnis wegen Konkurses der Arbeitgeberin am 31. Mai 1979. Entsprechend einer Abrede zwischen dem Büro der Fa. B-AG in Algier und der dortigen deutschen Botschaft unterzeichnete der Kläger unter dem 29. Mai 1979 eine eidesstattliche Erklärung. Darin erklärte er ua, daß er wegen der beabsichtigten Eröffnung des Konkurses seiner Arbeitgeberin zum 1. Juni 1979 die Zahlung von Alg beantrage; das für ihn zuständige Arbeitsamt seines Wohnsitzes befinde sich in O am Main. Dieses Schriftstück und die Arbeitsbescheinigung der Baustelle gingen am 30. Mai 1979 bei der deutschen Botschaft in Algier ein.
Der Kläger flog am 6. Juni 1979 auf eigene Kosten in die Bundesrepublik Deutschland. Er meldete sich am 7. Juni 1979 beim Arbeitsamt O arbeitslos und beantragte Alg. Durch Bescheid vom 1. August 1979 bewilligte das Arbeitsamt diese Leistung im Rahmen einer vorläufigen Festsetzung der Höhe nach ab 7. Juni 1979. Mit am 13. August 1979 im Arbeitsamt eingegangenen Schreiben vom 10. August 1979 machte der Kläger geltend, daß ihm höheres Alg und dies bereits ab 1. Juni 1979 zustehe. Unter dem 2. November 1979 teile das Arbeitsamt dem Kläger mit, daß nach Eingang der Arbeitsbescheinigung das Alg nunmehr nach einem Arbeitsentgelt von wöchentlich 715,-- DM statt bisher 520,-- DM festgesetzt werde, der Anspruch jedoch erst vom 7. Juni 1979 an zustehe. Nach einem anschließenden Schriftwechsel über die Voraussetzungen für den Beginn eines Alg-Anspruchs widersprach der Kläger mit seinem am 29. November 1979 im Arbeitsamt eingegangenen Schreiben vom 28. November 1979 förmlich der Weigerung, den Leistungsbeginn auf den 1. Juni 1979 festzusetzen und bat um "rechtsmittelfähigen Bescheid". Die Beklagte sah dieses Schreiben als Widerspruch gegen die Alg-Bewilligung (erst) ab 7. Juni 1979 idF des Bescheides vom 2. November 1979 an und wies diesen durch Widerspruchsbescheid vom 15. April 1980 zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 1. August 1979 und 2. November 1979 sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1980 verurteilt, dem Kläger Alg ab 1. Juni 1979 zu gewähren (Urteil vom 10. April 1981). Die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das LSG durch Urteil vom 19. März 1984 zurückgewiesen. Das LSG hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf Alg bereits ab 1. Juni 1979 folge zwar entgegen der Auffassung des SG nicht aus § 16 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB 1); diese Vorschrift erlaube nur, den vor dem 1. Juni 1979 bei der deutschen Botschaft in Algier eingegangenen Antrag auf Alg als zu Lasten der Beklagten rechtzeitig gestellt anzusehen. Für die nach § 100 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erforderliche persönliche Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt (§ 105 Satz 1 AFG) gelte jedoch nicht § 16 SGB 1, der nur den bei einer unzuständigen Behörde gestellten Antrag auf Sozialleistungen als bei der zuständigen Behörde fristwahrend gestellt fingiere. Auch § 105 Satz 2 AFG lasse die Rückwirkung einer verspäteten Arbeitslosmeldung nur zu, wenn der Arbeitslose sich wegen fehlender Dienstbereitschaft des zuständigen Arbeitsamtes nicht am ersten Tag der Arbeitslosigkeit dort melden könne. Eine weitere Ausnahme müsse jedoch bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände in Betracht kommen, wie auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu entnehmen sei (Hinweis auf: BSGE 20, 46 = SozR AVAVG § 85 Nr 7). Ein solcher Sonderfall liege hier vor. Die Baustelle, auf der sich der Kläger bei Eintritt der Arbeitslosigkeit befunden habe, habe über 600 km von Algier entfernt in der Wüste gelegen. Die Verkehrsverhältnisse nach Algier seien mehr als schwierig gewesen, so daß der Rückflug des Klägers nach Deutschland am 6. Juni 1979 ohnehin zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgt sei. Damit habe für den Kläger ein außergewöhnliches Hindernis bestanden, sich früher als am 7. Juni 1979 beim Arbeitsamt O zu melden. Die Verspätung der Arbeitslosmeldung müsse deshalb in dem vom BSG (aaO) erörterten Sinne als unschädlich angesehen werden. Insoweit sei auf die Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen.
Auch die Verfügbarkeit des Klägers für die Arbeitsvermittlung (§ 100 Abs 1 AFG) sei für die Zeit vom 1. bis 6. Juni 1979 zu bejahen. Hier müßten die Grundsätze für die Verfügbarkeit bei Ortsabwesenheit des Arbeitslosen gelten, die auch das BSG schon bestätigt habe (BSGE 44, 188 ff = SozR 4100 § 103 Nr 8). Es stehe fest, daß das Arbeitsamt dem Kläger in der fraglichen Zeit kein Arbeitsangebot unterbreitet hätte; dies räume die Beklagte selbst ein. Der Kläger sei auch subjektiv arbeitsbereit gewesen. Dafür spreche die unverzügliche Meldung des Klägers beim Arbeitsamt, sobald ihm dies möglich gewesen sei. Es bestehe kein Anhalt dafür, daß er nicht bereit gewesen sei, jede zumutbare Beschäftigung mit üblichen Bedingungen anzunehmen. Unter diesen Umständen brauche nicht geprüft zu werden, wie das Verhalten der deutschen Botschaft in Algier zu werten sei, insbesondere, ob sich aus deren letztlich unzutreffender Beratung der Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt eines Herstellungsanspruchs zu Lasten der Beklagten rechtfertige.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 100, 103, 105 AFG und des § 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie macht dazu geltend: Zur Frage, ob hier eine rückwirkende Arbeitslosmeldung anerkannt werden müsse, berufe sich das LSG zu Unrecht auf die Entscheidung des BSG in BSGE 20, 46. Das BSG habe diese Frage dort für Fälle der vorliegenden Art nicht entschieden, sondern sich verbindlich lediglich zu den Folgen einer Verspätung wegen fehlender Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes geäußert. Nur dem sei der Gesetzgeber mit der Regelung in § 105 Satz 2 AFG gefolgt; diese Ausnahmeregelung sei deshalb nicht erweiterungsfähig. Das LSG habe auch die Verfügbarkeit des Klägers zu Unrecht bejaht. Sie lasse sich nicht aus den früher in Verwaltungsregelungen, heute in der Aufenthalts-Anordnung vom 3. Oktober 1979 (ANBA S 1388) zugelassenen Ausnahmen von der Residenzpflicht des Arbeitslosen herleiten. Diese setzten stets eine vorherige Abstimmung zwischen Arbeitsamt und Arbeitslosen voraus, könnten also nur Sachverhalte betreffen, die zeitlich nach der Arbeitslosmeldung lägen. Dies folge schon aus dem Grundsatz, daß Vermittlung in Arbeit den Leistungen bei Arbeitslosigkeit vorgehe (§ 5 AFG). Arbeitsvermittlung erfordere aber die Kenntnis des Arbeitsamtes von der Arbeitslosigkeit einer Person.
Im übrigen habe das LSG bei der Erkenntnis, der Kläger sei auch subjektiv arbeitsbereit gewesen, die Grenzen seines Beweiswürdigungsrechts überschritten. Es habe im Tatbestand das Vorbringen des Klägers wiedergegeben, er sei von seiner früheren Arbeitgeberin bzw deren Konkursverwalter veranlaßt worden, über den 1. Juni 1979 hinaus an der Baustelle zu verbleiben und weitere Weisungen abzuwarten; erst am 6. Juni 1979 sei er auf eigene Faust nach Deutschland geflogen. Der Kläger erkläre somit selbst, daß er, solange er abwartete, nicht zur Annahme einer Beschäftigung bereit gewesen sei. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das LSG zu demselben Ergebnis gelangen müssen.
Auch ein Herstellungsanspruch des Klägers wegen unzutreffender Beratung durch die deutsche Botschaft in Algier bestehe nicht. Die dorthin gerichtete eidesstattliche Erklärung enthalte nur eine Antragstellung, nicht eine (schriftliche) Arbeitslosmeldung. Sei der Kläger aber nicht dementsprechend beraten worden, so liege darin keine fehlerhafte Unterlassung, weil eine solche Meldung keine Wirkung hätte entfalten können.
Die Beklagte beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich auf die Entscheidungsgründe des LSG und führt ergänzend aus: Dem Kläger müsse angesichts der besonderen Verhältnisse der Alg-Anspruch ab 1. Juni 1979 zugestanden werden. Das Bemühen aller Beteiligten sei es gewesen, Nachteile von den durch den Konkurs betroffenen Arbeitnehmern der Fa. B-AG abzuwenden. Immerhin habe mit erheblichem organisatorischen Aufwand für mehrere hundert Arbeitnehmer erst der Transport von der Baustelle in der Wüste nach Deutschland veranlaßt werden müssen. Eine frühere Rückkehr als geschehen sei dem Kläger deshalb nicht möglich gewesen. Dem Großteil der Arbeitnehmer sei auch kein Nachteil entstanden, denn andere Arbeitsämter hätten ab 1. Juni 1979 Alg gezahlt, wie der Kläger unter Beweis stellt. Sei aber hier die rückwirkende Arbeitslosmeldung ausnahmsweise anzuerkennen, dürfe auch die Verfügbarkeit des Klägers nicht verneint werden; denn die Beklagte habe ohnedies keinen Arbeitsplatz vermitteln können. Der Kläger dürfe jedenfalls nicht allein wegen der aus seiner Auslandstätigkeit folgenden Schwierigkeiten schlechter gestellt werden, als ein im Inland Beschäftigter, für den es normalerweise unproblematisch sei, sich sofort arbeitslos zu melden. Im übrigen müsse sich die Beklagte jedenfalls die Beratung durch die deutsche Botschaft in Algier zurechnen lassen.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht für die Zeit vom 1. bis 6. Juni 1979 kein Anspruch auf Alg zu.
Gegenstand der Klage sind, soweit sie den Beginn des Alg-Anspruchs regeln, die Bescheide der Beklagten vom 1. August und 2. November 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1980 (§ 95 SGG). Die Bescheide vom 1. August und 2. November 1979 enthalten zwar äußerlich lediglich die Bewilligung von Alg ab 7. Juni 1979 und keine ausdrückliche Ablehnung für die Zeit vom 1. bis 6. Juni 1979; sie stellen jedoch, wie es in dem Widerspruchsbescheid vom 15. April 1980 unmittelbar zum Ausdruck gelangt, inhaltlich die Ablehnung des Begehrens des Klägers dar, ihm Alg bereits ab 1. Juni 1979 zuzubilligen. Die Klage gegen diese den Kläger beschwerenden Entscheidungen ist zulässig. Dafür kann offenbleiben, ob der Bescheid vom 1. August 1979 eine die Widerspruchsfrist nach § 84 Abs 1 SGG in Gang setzende Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 66 Abs 1 SGG enthalten hat. Bejahendenfalls hätte der Kläger der darin enthaltenen Regelung über den Leistungsbeginn nämlich bereits durch sein Schreiben vom 10. August 1979 fristgerecht widersprochen, so daß der Bescheid vom 1. August 1979 nicht gemäß § 77 SGG bindend geworden ist. Im übrigen hat die Beklagte über den Leistungsanspruch des Klägers durch den Bescheid vom 2. November 1979 erneut sachlich entschieden und nach rechtzeitigem Widerspruch hiergegen jedenfalls durch ihre Sachentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 15. April 1980, die auch den Bescheid vom 1. August 1979 erfassen sollte, den Klageweg eröffnet.
Die Klage ist nicht begründet, denn die Beklagte hat dem Kläger zu Recht Alg erst ab 7. Juni 1979 bewilligt. Dies folgt aus § 100 Abs 1 AFG. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Alg, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hat. Bei diesen Merkmalen handelt es sich um materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzungen, dh, der Rechtsanspruch auf Alg entsteht nur und erst dann, wenn sie insgesamt vorliegen, soweit nicht gesetzlich eine Ausnahme zugelassen ist (herrschende Rechtsauffassung, vgl statt vieler: Gagel ua, Komm zum AFG, Januar 1985, Erl 1 ff zu § 100; Knigge/- Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm zum AFG, 1984, Vorbem zu § 100 bis 133, Erl 7 bis 10; § 100 Erl 2 ff). Hierzu gehört folglich auch die Arbeitslosmeldung (Gagel aaO, Erl 2 zu § 105; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock aaO, § 105 Erl 2; Hennig/Kühl/Heuer, Komm zum AFG, § 100 Erl 5 - Stand: September 1981 -).
Der Anspruch des Klägers auf Alg ist am 7. Juni 1979 und nicht früher entstanden; denn der Kläger hat sich erst an diesem Tage wirksam arbeitslos gemeldet. Gemäß § 105 Satz 1 AFG erfolgt die Arbeitslosmeldung iS des § 100 Abs 1 AFG dadurch, daß sich der Arbeitslose persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos meldet. Nach den - insoweit auch unstreitigen - Feststellungen des LSG geschah dies am 7. Juni 1979. Der Klageanspruch wäre folglich nur begründet, wenn eine Vordatierung der Arbeitslosmeldung auf den 1. Juni 1979 zulässig wäre oder sie durch eine andere Handlung ersetzt werden könnte oder der Kläger Anspruch darauf hätte, so gestellt zu werden, als ob er sich bereits am 1. Juni 1979 arbeitslos gemeldet hätte. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des LSG von Rechts wegen nicht möglich.
Die Arbeitslosmeldung nach §§ 100 Abs 1, 105 Satz 1 AFG ist inhaltlich die Erklärung einer Tatsache, nämlich der Arbeitslosigkeit des Erklärenden. Sie soll dem Arbeitsamt die Kenntnis vermitteln, daß ein Leistungsfall eingetreten ist. Dies ist erforderlich, weil im Recht der Arbeitslosenversicherung der Grundsatz gilt, daß die (sachgerechte) Vermittlung in Arbeit den Vorrang vor der Gewährung von Leistungen besitzt (§ 5 AFG); deshalb gehört es zu den gleichwertigen Anspruchsvoraussetzungen, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§§ 100 Abs 1, 103 AFG). Die Funktion der Arbeitslosmeldung besteht mithin darin, das Arbeitsamt tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit seinen Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um die eingetretene Arbeitslosigkeit und damit auch die Leistungsverpflichtung möglichst rasch zu beenden. Aus dem Umstand aber, daß das Arbeitsamt vor der Kenntnis vom Eintritt der Arbeitslosigkeit seiner Pflicht zur Arbeitsvermittlung tatsächlich nicht nachkommen kann, folgt zugleich die Bedeutung der Arbeitslosmeldung für den Leistungsanspruch. Er kann wegen dieses inneren Zusammenhangs erst mit ihrem Vorliegen zur Entstehung gelangen. Dieser Sachlogik entspricht nicht nur die Ausgestaltung der Arbeitslosmeldung als materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch auf Alg (§ 100 Abs 1 AFG), sondern auch ihre gesetzliche Umschreibung als persönliche Meldung beim dafür zuständigen Arbeitsamt (§ 105 Satz 1 AFG). Der Senat hat daher schon zum Vorläuferrecht des AFG entschieden, daß die Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung nicht den Gestaltungsmöglichkeiten einer Willenserklärung unterliegt, weil sie keine Willenserklärung ist (BSGE 9, 7, 12; 9, 240, 243). Er hält hieran auch für das geltende Recht fest, weil sich insoweit an der gesetzlichen Systematik nichts geändert hat (vgl dazu auch die oa Literaturstimmen).
Der Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung nach §§ 100 Abs 1, 105 Satz 1 AFG hat nicht nur Bedeutung für den Beginn eines Leistungsanspruchs, sondern auch für die Frage, ob ein solcher Anspruch überhaupt zusteht; denn dieser Zeitpunkt ist - neben dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen - maßgebend dafür, ob der Arbeitslose die für einen Alg-Anspruch erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt (§ 100 Abs 1 iVm § 104 AFG). In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits im Urteil vom 24. Oktober 1963 entschieden, daß die für die Erfüllung der Anwartschaftszeit maßgebliche Rahmenfrist des § 85 Abs 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG; heute: § 104 Abs 2 AFG) bereits von einem Sonn- oder Feiertag aus zu berechnen ist, wenn die Arbeitslosmeldung wegen mangelnder Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes nicht an einem solchen Tage erfolgen konnte, sie jedoch am nächstfolgenden Werktag bewirkt wird (BSGE 20, 46 = SozR AVAVG § 85 Nr 7). Der Gesetzgeber des AFG hat dieser Auffassung durch die Regelung in § 105 Satz 2 AFG Rechnung getragen, indem er bestimmt hat, daß Arbeitslosmeldung und Antragstellung (§ 100 Abs 1 AFG) als an einem früheren Tage bewirkt gelten, wenn der Arbeitslose sich zu jenem Zeitpunkt wegen fehlender Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes nicht melden konnte, dies jedoch an dem nächstfolgenden Tag mit Dienstbereitschaft nachholt. Zwar hatte der Senat in dem oa Urteil auch die Frage aufgeworfen, ob eine verspätete Arbeitslosmeldung für die Bemessung der Rahmenfrist dann ebenfalls unschädlich sein könnte, wenn der Arbeitslose an der rechtzeitigen Meldung wegen besonders schwieriger Verhältnisse in seinem Bereich (Verkehrsunfall, Erkrankung uä) gehindert ist. Er hat diese Frage dort jedoch ausdrücklich nicht entschieden, so daß die Berufung auf diese Entscheidung für eine dies bejahende Rechtsauffassung fehl geht (ebenso Gagel aaO, Erl 14 zu § 105).
Angesichts der Regelung in § 105 Satz 2 AFG besteht kein Raum mehr für die Auslegung, eine verspätete Arbeitslosmeldung könne aus anderen als den dafür in dieser Vorschrift zugelassenen Gründen zurückdatiert werden, und sei es im Wege einer Fiktion. Dies folgt schon aus dem abschließenden Charakter der Regelung in § 105 Satz 2 AFG, die als Ausnahmevorschrift jedenfalls einer ausdehnenden Auslegung in bezug auf völlig andere Tatbestände nicht zugänglich ist. Dafür muß zudem beachtet werden, daß es die erklärte Absicht des Gesetzgebers war, lediglich insoweit eine "Lückenfüllung" vorzunehmen, als die Verspätung der Arbeitslosmeldung auf fehlender Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes beruhte (vgl BT-Drucks V/2291 S 79, Begründung zu § 90 Abs 2 des Entwurfs zum AFG). Über diesen Regelungsgehalt des § 105 Satz 2 AFG können sich die Gerichte deshalb nicht hinwegsetzen. Das bedeutet allerdings nicht, daß der Begriff der fehlenden Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes sich nur auf jene Fälle beschränken muß, in denen das Arbeitsamt wegen der üblichen Öffnungs- und Arbeitszeiten geschlossen ist, mithin dieser Begriff als solcher nicht der Auslegung zugänglich ist. So wäre es denkbar, sonstige Ursachen für eine verspätete Arbeitslosmeldung, die in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen (zB fehlerhafte Auskünfte, Organisationsmängel uä) hierunter zu subsumieren (vgl auch Gagel ua aaO, Erl 15 zu § 105). Der Senat läßt diese Frage jedoch ausdrücklich offen, denn sie ist hier nicht zu entscheiden. Die Umstände, die im vorliegenden Falle zur Verspätung der Arbeitslosmeldung geführt haben, liegen nämlich nach den Feststellungen des LSG ausschließlich in dem allein vom Kläger zu vertretenden Bereich, ohne daß die Beklagte auf dessen Gestaltung einen Einfluß gehabt hätte.
In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung über Inhalt und Bedeutung der hier vom LSG festgestellten Mitwirkung der deutschen Botschaft in Algier. Es stellt sich im vorliegenden Falle nämlich nicht die Frage, ob die fehlerhafte Handlungsweise einer dritten Stelle, deren Tätigkeit sich die Beklagte möglicherweise zurechnen lassen müßte, als Ursache für eine Meldeverspätung dazu führen kann, für den eigentlich richtigen Tag der Arbeitslosmeldung fehlende Dienstbereitschaft des zuständigen Arbeitsamtes iS des § 105 Satz 2 AFG anzunehmen. Das LSG hat nicht nur unangegriffen, sondern vom Kläger noch im Revisionsverfahren ausdrücklich bestätigt, festgestellt, daß die Rückkehr des Klägers wegen der besonderen Verhältnisse der Lage der Baustelle in Algerien am 6. Juni 1979 ohnehin zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgt ist, sie vorher nicht möglich war. Mithin steht für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG) auch fest, daß nicht das Verhalten der deutschen Botschaft die Ursache dafür war, daß der Kläger sich erst am 7. Juni 1979 im Arbeitsamt O persönlich arbeitslos gemeldet hat.
Die für die Entstehung des Alg-Anspruchs ab 1. Juni 1979 erforderliche und hier fehlende Arbeitslosmeldung des Klägers ist durch den rechtzeitig an die deutsche Botschaft in Algier gerichteten schriftlichen Antrag auf Alg nicht rechtswirksam ersetzt worden. Zwar umfaßt ein Antrag ohne Rücksicht auf seine Formulierung im allgemeinen das Begehren, alle Leistungen geltend zu machen, die dem Antragsteller zustehen (vgl dazu BSGE 49, 114, 116 = SozR 4100 § 100 Nr 5); man wird in Fortführung dieser Auffassung deshalb in dem persönlich gestellten Antrag auf Alg zugleich die persönliche Arbeitslosmeldung erblicken können, sofern dem keine besonderen Umstände entgegenstehen. Dies setzt aber voraus, daß über den Erklärungsinhalt hinaus auch alle übrigen Bedingungen erfüllt sind, die das Gesetz an die Wirksamkeit der jeweiligen Handlung stellt. Für die Arbeitslosmeldung verlangt § 105 Satz 1 AFG das persönliche Erscheinen und die Erklärung der Arbeitslosigkeit beim zuständigen Arbeitsamt oder einer dementsprechenden Dienststelle der Beklagten (vgl dazu Gagel aaO, Erl 2 ff zu § 105, Erl 53 ff zu § 130; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock aaO, Erl 9 zu § 105, Erl 2 zu § 129; Hennig/Kühl/Heuer, Erl 4 zu § 105, Erl 2 zu § 130). Folglich ist die Arbeitslosmeldung bei der Dienststelle einer anderen Behörde oder sonstigen Einrichtung nicht iS des § 100 Abs 1 AFG rechtswirksam; sie kann die fehlende Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt von Rechts wegen nicht ersetzen. Infolgedessen kommt es für den vorliegenden Fall auch nicht darauf an, daß der Kläger sich bei der deutschen Botschaft in Algier nicht persönlich gemeldet hat, sein Antrag dorthin nur schriftlich gerichtet war.
Dieser Antrag könnte, selbst wenn er persönlich gestellt worden wäre, nicht durch die Anwendung des § 16 SGB 1 als wirksame Arbeitslosmeldung iS der §§ 100 Abs 1, 105 Satz 1 AFG angesehen werden. Der Senat pflichtet dem LSG bei, daß § 16 Abs 2 SGB 1, der auch bei unzuständigen Leistungsträgern, Gemeinden oder amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellten Anträgen auf Sozialleistungen Rechtswirkungen zu Lasten des zuständigen Trägers beilegt, insbesondere solche, die den Zeitpunkt der Antragstellung betreffen (vgl § 16 Abs 2 Satz 2 SGB 1), nicht auf die Arbeitslosmeldung nach §§ 100 Abs 1, 105 Satz 1 AFG anzuwenden ist. Der § 16 SGB 1 gilt nur für Anträge auf Sozialleistungen. Die Arbeitslosmeldung ist jedoch, wie schon dargelegt wurde, die Mitteilung einer Tatsache und besitzt deshalb - für sich gesehen - eine selbständige und andere Bedeutung als der Antrag. Rechtshandlungen wie die Arbeitslosmeldung, die sich in ihrer Bedeutung nicht auf die Geltendmachung einer Leistung beschränken, sondern die einen anderen oder weitergehenden Rechtserfolg bewirken sollen, unterfallen deshalb nicht der Vergünstigung des § 16 Abs 2 SGB 1 mit ihrer insbesondere fristwahrenden Bedeutung (vgl dazu BSGE 52, 254, 256 = SozR 2200 § 216 Nr 5; BSG SozR 1200 § 16 Nr 7; Gagel aaO, Erl 4 zu § 105; Hennig/Kühl/Heuer aaO, Erl 5 zu § 100).
Der Kläger kann schließlich nicht begründet geltend machen, er müsse aus besonderen Gründen so gestellt werden, als ob er sich bereits am 1. Juni 1979 wirksam arbeitslos gemeldet hätte. Ein solches Verlangen ließe sich allenfalls auf die Vorgänge stützen, die den Kläger aufgrund der Mitteilung seiner früheren Arbeitgeberin über die Vereinbarungen mit der deutschen Botschaft in Algier veranlaßt haben, dorthin seinen Antrag auf Alg zu richten und die möglicherweise sein Vertrauen begründet haben, es sei damit alles Erforderliche für die Sicherstellung des Alg-Bezuges ab 1. Juni 1979 getan. Selbst in diesem Falle würde sich aber eine Leistungsverpflichtung der Beklagten dann nicht ergeben, wenn hierbei ein der deutschen Botschaft anzulastendes objektives Fehlverhalten (zB fehlerhafte Beratung) festzustellen wäre, für das die Beklagte einzutreten hätte, und zwar in der Form, daß sie den Zustand herzustellen hätte, der bestehen würde, wenn sich der Kläger bei richtigem Verhalten der deutschen Botschaft am 1. Juni 1979, dh rechtzeitig arbeitslos gemeldet hätte (sog Herstellungsanspruch; vgl dazu Gagel aaO, Erl 227 ff Vor § 142; Maier, SozVers 1985, 113 ff; Geschwinder ZfS 1985, 70 ff).
Zwar hat die Rechtsprechung des BSG anerkannt, daß ein Herstellungsanspruch gegen die zur Entscheidung hierüber berufene Behörde auch gegeben sein kann, wenn die zu Nachteilen für den Leistungsberechtigten führende Handlung oder Unterlassung einer anderen, arbeitsteilig in das Verfahren eingeschalteten Behörde zuzurechnen ist (BSGE 57, 288, 289 = SozR 1200 § 14 Nr 18 mwN; vgl auch Urteile des BSG vom 24. Juli 1985 - 10 RKg 18/84 - SozR 1200 § 14 Nr 20 und vom 26. November 1985 - 12 RK 41/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Voraussetzung dafür aber ist, daß das Verhalten der dritten Stelle überhaupt kausal war für den entstandenen Nachteil (BSGE 57, 288, 290 = SozR 1200 § 14 Nr 18; siehe auch BSG vom 25. Oktober 1985 - 12 RK 37/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen) und daß dieser Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ausgeglichen werden kann, dh keinesfalls durch Schadensersatz in Geld (BSG SozR 2100 § 27 Nr 3), sondern nur durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung der für den sozialrechtlichen Anspruch zuständigen Stelle (BSGE 51, 89, 92 = SozR 2200 § 381 Nr 44; 58, 104, 109 = SozR 4100 § 103 Nr 36). An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.
Es wurde schon ausgeführt, daß der Kläger nach den Feststellungen des LSG nicht durch das Verhalten der deutschen Botschaft veranlaßt wurde, erst am 6. Juni 1979 nach Deutschland zurückzukehren, sondern durch die besonderen Schwierigkeiten der geografischen Lage seines Arbeitsplatzes. Infolgedessen muß davon ausgegangen werden, daß er auch bei richtiger Beratung über die Notwendigkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt als Voraussetzung für die Entstehung eines Alg-Anspruchs dies nicht früher als am 7. Juni 1979 hätte tun können. Daraus folgt aber, daß die verspätete Meldung nicht auf einem - wie auch immer gearteten - Verhalten einer anderen Behörde beruht.
Selbst im anderen Falle fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für das Bestehen eines Herstellungsanspruchs; denn die tatsächlich erst am 7. Juni 1979 erfolgte Arbeitslosmeldung wäre nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung der Beklagten als bereits für den 1. Juni 1979 erstattet zu bewirken. Es wurde schon ausgeführt, daß die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung von einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitslosen abhängt. Das Gesetz bestimmt den Tag, an dem diese Handlung in der Person des Arbeitslosen tatsächlich stattfindet als den maßgeblichen Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs, sofern weitere Voraussetzungen gegeben sind. Die Beklagte ist, soweit § 105 Satz 2 AFG keine Ausnahme zuläßt, an diese Regelung gebunden. Weder kann sie jenen rechtserheblichen Tatbestand durch eine Amtshandlung ersetzen, noch darf sie ohne sein Vorliegen rechtmäßig eine Alg-Bewilligung aussprechen. Eine derartige Gewährung wäre vielmehr gesetzwidrig. Insoweit handelt es sich um dieselbe Sach- und Rechtslage, wie für die Frage, ob eine tatsächlich fehlende Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung im Wege des Herstellungsanspruchs ausgeglichen werden darf. Dies hat der Senat schon im Urteil vom 15. Mai 1985 verneint (vgl BSGE 58, 104, 109 = SozR 4100 § 103 Nr 36). Der Herstellungsanspruch kann den Versicherungsträger nämlich nur zu solchem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist. Zumindest muß dieses Handeln in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen sein (BSG vom 15. Oktober 1985 - 11a RA 39/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Daran fehlt es hier. Erlaubt ist das Abweichen vom tatsächlichen Zeitpunkt einer Arbeitslosmeldung bei der Bestimmung eines Alg-Anspruchs nur als Rechtsfolgenregelung in den schon erläuterten Grenzen des § 105 Satz 2 AFG, sonst nicht. Infolgedessen steht der Herstellungsanspruch nicht zur Verfügung, um eine für einen bestimmten Zeitpunkt tatsächlich erforderliche, aber fehlende Arbeitslosmeldung zu ersetzen. Dies kann nur im Falle der Anwendbarkeit des § 105 Satz 2 AFG im Einzelfalle eine unmittelbare gesetzliche Rechtsfolge sein.
Dieser Rechtsauffassung steht nicht die Entscheidung des Senats vom 22. Juli 1982 - 7 RAr 115/81 - (Breithaupt 1983, 175; ZfSH/SGB 1983, 461) entgegen. Der Senat hat dort zwar auch die Frage erörtert, ob sich der Alg-Anspruch auf den Herstellungsanspruch stützen läßt, wenn eine verspätete Arbeitslosmeldung möglicherweise auf fehlender oder fehlerhafter Beratung beruht. Er hat dies dort bereits aus tatsächlichen Gründen verneint, im übrigen aber ebenfalls hervorgehoben, daß Herstellung nur durch eine rechtlich zulässige Amtshandlung begehrt werden kann.
Fehlt es nach allem an einer wirksamen Arbeitslosmeldung des Klägers iS der §§ 100 Abs 1, 105 AFG zum 1. Juni 1979, steht ihm der Klageanspruch schon aus diesem Grunde nicht zu, ohne daß auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob weitere Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Auf die Revision der Beklagten müssen die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben werden; die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen