Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer unmittelbaren Leistungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (GG Art 3 Abs 1) vereinbar, daß ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes, für den während des Wehrdienstes 1939-1945 nach der RVWehrmV 1940 entgeltgerecht Pflichtbeiträge geringer Höhe entrichtet worden sind, bei der Rentenberechnung nicht die Zuordnung zumindest der Durchschnittswerte für beitragsfreie Ersatzzeiten nach RVO § 1255a Nr 1 S 1 beanspruchen kann.

2. Zu der Frage eines Herstellungsanspruchs, wenn der Rentenversicherungsträger 1970 nicht mehr Marken der freiwilligen Versicherung mit günstigem Geldwert bereithielt, die noch für 1969 wirksam hätten nachentrichtet werden können.

 

Orientierungssatz

Ist es möglich und notwendig, daß zunächst über eine Zulassung der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen durch Verwaltungsakt entschieden wird, so ist eine unmittelbare Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG unzulässig.

 

Normenkette

AVG § 28 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1965-06-09, Abs. 2 Fassung: 1965-06-09; RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1965-06-09, Abs. 2 Fassung: 1965-06-09; AVG § 30 Fassung: 1975-05-07; RVO § 1253 Fassung: 1975-05-07; AVG § 32 Fassung: 1977-06-27, § 32a S. 1 Nr. 1 S. 1 Fassung: 1977-06-27; RVO § 1255 Fassung: 1977-06-27, § 1255a Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Fassung: 1977-06-27; AVG § 129 Fassung: 1972-10-16; RVO § 1407 Fassung: 1972-10-16; AVG § 132 Fassung: 1975-04-28; RVO § 1410 Fassung: 1975-04-28; RVWehrmV 1940 § 1; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 14 Fassung: 1949-05-23; SGG § 54 Abs. 5 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 21.01.1982; Aktenzeichen L 11/An 222/80)

SG München (Entscheidung vom 22.05.1980; Aktenzeichen S 13/An 832/78)

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung von Pflicht- und von freiwilligen Beiträgen für die Höhe einer Rente.

Der 1919 geborene Kläger war nach Schulabgang ab 1. April 1937 als beamteter Städtischer Anwärter für den Kanzleidienst bei der Stadtsparkasse M...... und - nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Wunsch - ab 1. Juni 1939 als Angestellter der Tarifordnung A (TOA) in der Vergütungsgruppe VIII bei einem Entgelt von 149,35 RM monatlich mit "Büro-Routinearbeiten" beschäftigt. Am 5. Oktober 1939 wurde er zum Wehrdienst eingezogen, die Dienstbezüge aber unter Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses - ab Januar 1940 mit 150,10 RM monatlich - weiterbezahlt. Die Arbeitgeberin, die den Kläger ab April 1937 nachversichert hatte, leistete ab Mai 1939 fast durchweg - Lücken nur für 3 Monate - Monatsbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten (AnV) der Klasse C (8 RM) im Markenverfahren bis einschließlich Juni 1945, also auch während des vom Kläger bis 30. April 1945 geleisteten Kriegsdienstes. Nach dem Krieg war der Kläger als Handelsvertreter und Angestellter einer Versicherung tätig. 1968 mußte er seine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Seit 1. Juli 1968 erhielt er von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zunächst Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 23 Abs 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG). Im Jahre 1970 kaufte der Kläger 9 Monatsbeitragsmarken der Klasse 1600 und entrichtete sie freiwillig für die Zeit von April bis Dezember 1969 nach.

Mit dem streitbefangenen Bescheid (1) vom 7. August 1978 wandelte die Beklagte die Rente ab 1. Januar 1978 in eine solche wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 24 Abs 2 AVG) im Betrag von damals 1.213,20 DM monatlich um. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte sie die Versicherungszeit bis einschließlich Dezember 1941 als Pflichtbeitragszeit der ersten 5 Kalenderjahre mit günstigeren Durchschnittswerten; dagegen rechnete sie die Zeit von Januar 1942 bis April 1945 beitragsgerecht an; die Beitragslücken von November 1939 bis Januar 1940 sind als Ersatzzeit (Kriegsdienst) berücksichtigt. Die 1970 freiwillig entrichteten Beiträge sind für das Jahr 1969 mit Werten von 13,51 angerechnet.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben und verlangt, die Zeit von Januar 1942 bis April 1945 nicht als Beitragszeit, sondern günstiger als Ersatzzeit (Kriegsdienst) mit Durchschnitts-Werteinheiten und seine für 1969 freiwillig entrichteten Beiträge mit Werten von je 14,36 anzusetzen.

Mit dem weiteren Bescheid (2) vom 10. Januar 1979 veränderte die Beklagte die Bewertung einiger für 1973 entrichteter freiwilliger Beiträge, ohne die Höhe der Rente zu beeinflussen.

Das SG hat - unter Abänderung des Bescheids 2 (Wiederherstellung der ursprünglich zugeordneten Werteinheiten für die freiwilligen Beiträge 1973) - mit Urteil vom 22. Mai 1980 die Klage gegen die Bescheide 1 und 2 (im übrigen) abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.

Durch Bescheid (3) vom 17. September 1981 hat die Beklagte das Urteil des SG ausgeführt und die Rente ab 1. Januar 1978 neu berechnet.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 21. Januar 1982 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid 3 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Zeit vom 1. Januar 1942 bis 30. April 1945 könne nicht als Ersatzzeit nach § 28 Abs 1 Nr 1 AVG angerechnet werden, weil die in dieser Zeit entrichteten Pflichtbeiträge gem § 28 Abs 2 Satz 1 aaO eine Ersatzzeit verdrängten. Die in dieser Zeit entrichteten Beiträge könnten nicht als freiwillige Beiträge angesehen werden. Nach den für die Angestellten im öffentlichen Dienst geltenden besonderen Bestimmungen (Hinweis auf § 1 der Verordnung über die Rentenversicherung und die knappschaftliche Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst während des besonderen Einsatzes in der Wehrmacht -RVWehrmV 1940) seien für den Kläger für die Zeit des Wehrdienstes weiterhin Pflichtbeiträge zur AnV zu entrichten gewesen. Anhaltspunkte dafür, daß das dem Kläger weitergezahlte Gehalt die zur Zeit der Einberufung zum Kriegsdienst zustehenden Bezüge wesentlich, dh um mehr als 20 vH unterschritten hätte und hierwegen die Versicherungspflicht entfallen gewesen sei, lägen nicht vor (Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. November 1980 - 1 RA 65/79 ). Beitragszeiten verdrängten Ersatzzeiten auch dann, wenn deren Anrechnung aufgrund der vom Gesetzgeber notgedrungen typisierend zu treffenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für den Versicherten im Einzelfall günstiger gewesen wäre. § 32a AVG verstoße deshalb nicht gegen Art 3 (Gleichheitssatz) oder 14 (Schutz des Eigentums) des Grundgesetzes (GG). Im übrigen sei der "Personalbezug" des Klägers durch den "Anteil eigener Leistung" während einer Ersatzzeit gering. Die Beklagte habe auch die Werteinheiten der 1970 eingekauften und für die Zeit von April bis Dezember 1969 nachentrichteten Beiträge gem Anl 1 zu § 32 AVG richtig mit 13,51 angerechnet. Daß im Jahre 1970 nicht mehr Beitragsmarken der Klasse 1600, sondern nur noch der Klasse 1700 einen Wert von 14,36 erbracht haben, liege an der Geldentwertung, der die dynamische Rente entspreche. Zu einer Beratung hierüber wäre die Beklagte nur auf Antrag des Klägers verpflichtet gewesen; die Nachentrichtung für bereits abgelaufene Jahre sei für den Kläger im übrigen immer noch vorteilhaft gewesen.

Gegen dieses Urteil hat der Senat die Revision zugelassen (Beschluß vom 7. September 1982).

Der Kläger bringt mit der Revision vor: Die von seiner früheren Arbeitgeberin, der Stadtsparkasse M......, in der Zeit vom 1. Januar 1942 bis 30. April 1945 zur AnV entrichteten Beiträge seien nicht aufgrund Versicherungspflicht, sondern aufgrund einer allgemeinen, gesetzlich ausdrücklich freigestellten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, im Ergebnis also freiwillig geleistet worden. Im übrigen müsse die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. November 1980 (SozR 5742 Allg Nr 1) weiterentwickelt werden. Versicherungspflicht trotz Fortzahlung des Arbeitsentgelts während des Krieges durch den öffentlichen Arbeitgeber müsse auch dann entfallen, wenn die Vergütung in der bei der Einberufung zum Wehrdienst erreichten Höhe "eingefroren" geblieben und nicht entsprechend den Besoldungsverbesserungen angehoben worden sei, die ohne den Wehrdienst eingetreten wären. Dies müsse bei ihm um so mehr gelten, als er zu Beginn des Kriegsdienstes nach gerade beendeter Berufsausbildung eine "Anfangsvergütung" erhalten habe; ein beruflicher Aufstieg in den folgenden Jahren entsprechend den Beitragsklassen D und E müsse unterstellt werden. Dann aber wäre Versicherungspflicht entfallen. Jede andere Rechtsanwendung bilde für ihn eine unbillige Härte; das Gesetz habe zweifellos keine Schlechterstellung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes beabsichtigt. Art 3 und 14 GG seien verletzt. Die für ihn nachteilige Nachentrichtung von 9 freiwilligen Monatsbeiträgen für das Jahr 1969 sei allein auf die pflichtwidrige Verletzung der erforderlichen Aufklärung durch die Beklagte zurückzuführen; ohne jede Vorwarnung hätten Marken der Klasse 1700 im Jahre 1970 nicht mehr wie 1969 erworben werden können. Sein Anspruch auf höhere Bewertung der Beiträge sei aufgrund des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs begründet.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts

vom 21. Januar 1982 und des Sozialgerichts

München vom 22. Mai 1980 aufzuheben, soweit sie

seiner Klage nicht entsprochen haben;

2. die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 7. August

1978, 10. Januar 1979 und 17. September 1981 zu

verurteilen, bei der Berechnung der ihm gewährten Rente

die Zeit vom 1. Januar 1942 bis 30. April 1945 als

Ersatzzeit nach § 28 Abs 1 Nr 1 AVG anzuerkennen und

die während dieser Zeit entrichteten Pflichtbeiträge als

Beiträge der Höherversicherung anzurechnen;

3. die Beklagte ferner zu verurteilen, die im Jahre 1970

angekauften und für die Zeit vom 1.April 1969 bis

1. (richtig: 31.) Dezember 1969 nachentrichteten

freiwilligen 9 Monatsbeiträge mit einem Wert von je 14,36

zu berücksichtigen bzw für diese 9 Beitragsmonate die

Nachentrichtung des zur Aufstockung des Wertes von 13,51

auf 14,36 nötigen Differenzbetrages zu dulden;

4. der Beklagten seine außergerichtlichen Kosten für das Klage-,

Berufungs-, Beschwerde- und Revisionsverfahren aufzuerlegen;

5. hilfsweise, das Urteil des Bayerischen

Landessozialgerichts vom 21. Januar 1982 aufzuheben

und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und

Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, bei Fortzahlung der Dienstbezüge seien nach der RVWehrmV 1940 Pflichtbeiträge zur AnV, nicht dagegen freiwillige Beiträge zu entrichten gewesen. Die der Beitragsberechnung für den Kläger zugrunde gelegten Bezüge hätten nicht um mehr als 20 vH diejenigen zur Zeit der Einberufung zur Wehrmacht unterschritten. Versicherungspflicht sei also nicht irrtümlich angenommen worden. Ziel des Verordnungsgebers sei es gewesen, das Beitragsniveau während des Einsatzes bei der Wehrmacht "zu halten" und so Angehörige des öffentlichen Dienstes mit anderen Beschäftigten gleichzustellen. Eine "Wiedergutmachung" durch "Ausgleich eines entgangenen beruflichen Aufstiegs" sei dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung fremd; eine Ausnahme bilde das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die ihm günstigste Berechnung seiner Rente.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.

Nach § 30 Abs 2 Satz 1 AVG iVm Abs 1 aaO (= § 1253 Abs 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung -RVO- iVm Abs 1 aaO) ist Jahresbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr (§ 35 AVG = § 1258 RVO) 1,5 vH der für den Versicherten maßgebenden - persönlichen - Rentenbemessungsgrundlage (§ 32 AVG = § 1255 RVO). Bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage nach § 32 Abs 1 AVG (= § 1255 Abs 1 RVO) sind nicht nur Beitragszeiten (§ 27 Abs 1 Buchst a AVG = §1250 Abs 1 Buchst a RVO), sondern sind nach § 32a AVG (= § 1255a RVO) - neben anderen beitragslosen Zeiten - ua Ersatzzeiten mit einer durchschnittlichen oder mit einer festen Bewertung nach Tabellen pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Es ist richtig, daß im Falle des Klägers der für jeden Kalendermonat einer Ersatzzeit nach § 32a Nr 1 aaO zu ermittelnde Durchschnittswert mit 11,60 gegenüber 7,61 für jeden von Januar 1942 bis einschließlich April 1945 tatsächlich entrichteten Monatsbeitrag der Klasse C günstiger war. Indessen scheitert die Anrechnung einer Ersatzzeit für die soeben genannte Zeitspanne daran, daß der vom Kläger in dieser Zeit geleistete Kriegsdienst zwar militärischer Dienst iS des § 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), nicht aber Ersatzzeit iS des § 28 Abs 1 Nr 1 AVG (= § 1251 Abs 1 Nr 1 RVO) ist. Dies könnte der Militärdienst nach § 28 Abs 2 Satz 1 aaO ua nur sein, "wenn ... während der Ersatzzeit (genauer: während des Ersatzzeit-Tatbestands) Versicherungspflicht nicht bestanden hat". Das aber war beim Kläger zwischen dem 5. Oktober 1939 - Einberufung zum Militärdienst - und dem 30. April 1945 - Entlassung - der Fall:

§ 1 Satz 2 RVWehrmV 1940 bestimmte, daß für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, die während des besonderen Einsatzes der Wehrmacht zum Wehrdienst eingezogen waren und ihre Dienstbezüge von den bisherigen Dienstberechtigten weiterbezogen (Satz 1), "Beiträge weiter zu entrichten ... sind". Der Beitragsberechnung waren die Dienstbezüge ohne Abzug von Wehrmachtsgebührnissen zugrunde zu legen (Satz 3 aaO). Die weiterzuentrichtenden Beiträge waren auch ab 1. Juli 1942 - Einführung des Lohnabzugsverfahrens - gem § 15 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Lohnabzugsverordnung (DVO zur 2. LAV) vom 15. Juni 1942 (RGBl I 403) im Markenverfahren zu erbringen. Bei den nach Anordnung des Verordnungsgebers zu entrichtenden Beiträgen handelte es sich hiernach dann, wenn sie nicht ausdrücklich als freiwillige Beiträge gekennzeichnet sind, um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (so der erkennende Senat in BSGE 50, 294, 299 = SozR 5742 Allg Nr 1). Für den Fall des Klägers kann nichts anderes gelten: Die Pflicht zur Beitragsentrichtung durch die Sparkasse der Stadt M...... als öffentlich- rechtlicher Arbeitgeberin kann nicht iS der Entscheidung des Senats (aaO, 302) deswegen entfallen sein, weil die dem Kläger weitergezahlten Bezüge diejenigen zur Zeit der Einberufung zur Wehrmacht wesentlich, dh um mehr als 20 vH unterschritten hätten. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) sind die Bezüge des Klägers - und demgemäß die zu verwendenden Beitragsklassen - während der gesamten streitumfaßten Zeit im Vergleich zur Einberufung unverändert geblieben.

Die Ansicht des Klägers, der Senat müsse seine Rechtsprechung auch auf Fälle erstrecken, in denen die während des Wehrdienstes weiter gewährte Vergütung auf den Stand der Einberufung eingefroren, also nicht erhöht worden sei, ist unzutreffend. Zum einen enthält der Vortrag des Klägers die Tatsachenbehauptung, daß seine Vergütung, hätte er nicht Wehrdienst leisten müssen, von 150,10 RM monatlich auf "mindestens 301,00 RM und die Beitragsklasse E angestiegen wäre." Von den Tatsacheninstanzen ist hierzu nichts festgestellt (vgl § 163 SGG); der Kläger hat in dieser Richtung, über seine Behauptung hinaus, auch keinen Beweis angetreten. Im übrigen war es 1940 Zielsetzung des Verordnungsgebers, das Beitragsniveau der nicht beamteten öffentlichen Bediensteten während des besonderen Einsatzes bei der Wehrmacht "zu halten" (der erkennende Senat aaO, 300). Das genügte; der Verordnungsgeber war - zumal unter Berücksichtigung der damaligen verfassungsrechtlichen Gegebenheiten - durch keine übergeordneten Gesichtspunkte des Rentenversicherungsrechts gehalten, darüber hinaus eine schon rechtstechnisch anspruchsvolle Regelung im Sinne eines Ausgleichs für eine durch den Kriegsdienst verzögerte berufliche Entwicklung zu treffen. Die Bestimmungen der RVWehrmV 1940 entsprechen voll der Regelung, die der Verordnungsgeber seinerzeit vergleichbar für die Versicherten außerhalb des öffentlichen Dienstes getroffen hatte: Nach § 1 der Verordnung über die Gewährung der Steigerungsbeträge im jetzigen Kriege vom 8. Oktober 1941 (RGBl 1 634) wurden für Zeiten der Teilnahme am Krieg Steigerungsbeträge grundsätzlich nach der Klasse gewährt, mit der der letzte Beitrag vor der Einberufung zur Wehrmacht entrichtet worden war (vgl dazu auch den erkennenden Senat aaO, 300). Eine Lücke im Gesamtplan des Verordnungsgebers ist nach allem nicht erkennbar.

Daß die hiernach während der streitigen Zeit bestehende Versicherungspflicht des Klägers in der AnV den Ersatzzeit-Tatbestand des Kriegsdienstes gem § 28 Abs 2 Satz 1 AVG als rentenrechtlich irrelevant verdrängt, läßt sich nicht entgegenhalten, daß der Kläger hierdurch im Verhältnis zu anderen Versicherten unzulässig benachteiligt würde. Es besteht weder eine Regelung noch ein Rechtsgrundsatz, daß bei der Berechnung der Rente eine günstiger bewertete Ersatzzeit Vorrang vor einer Beitragszeit genösse. Die Verdrängung des Ersatzzeit-Tatbestands durch die Beitragszeit folgt aus der Sachgesetzlichkeit des Rentenrechts als Teil der sozialen Sicherung. Die Ersatzzeit tritt, wie schon ihre Bezeichnung sagt, nur ersatzweise an die Stelle einer Beitragszeit; sie ist dazu bestimmt, eine Beitragszeit zu ersetzen, die infolge eines der in § 28 Abs 1 AVG aufgeführten Tatbestände unverschuldet nicht zustandegekommen ist (so der erkennende Senat zB in BSGE 44, 218, 220 = SozR 2200 § 1251 Nr 34). Durch die Ersatzzeit erhält der Versicherte einen Ausgleich dafür, daß er aus nicht von ihm, sondern aus von der Volksgesamtheit zu vertretenden Gründen - Heranziehung zum Kriegsdienst "von hoher Hand" - gehindert war, eine vermutlich versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit auszuüben und dadurch rentensteigernd Pflichtbeiträge zu leisten (zB Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 1981 - 1 RA 17/80; hierzu ausdrücklich zustimmend das Bundesverfassungsgericht -BVerfG- im Beschluß vom 13. Juli 1981 in SozR 2200 § 1251 Nr 87). Eine Möglichkeit, bei der Rentenberechnung einen Ersatzzeit-Tatbestand an die Stelle einer mit Beiträgen belegten versicherungspflichtigen Beschäftigung treten zu lassen, besteht nach der dargestellten sachlogischen Stufung der beiden möglichen "Versicherungszeiten" (§ 27 Abs 1 AVG) nicht; es bedürfte schon einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, um zu einem anderen rechtlichen Ergebnis zu gelangen. Eine Ausnahmeregelung in dieser Richtung enthält zu einer anderen beitragslosen Zeit (Ausfallzeit, § 36 AVG = § 1259 RVO) die Regelung des § 32 Abs 7 Satz 2 AVG (= § 1255 Abs 7 Satz 2 RVO); selbst bei einer solchen gesetzlich angeordneten Umkehrung der Sachlogik können verfassungsrechtliche Grenzen bestehen, die im Einzelfall zu einer Wiederherstellung des Vorrangs der Pflichtbeitragszeit vor der beitragslosen Zeit führt (vgl dazu die Entscheidung des BVerfG vom 8. Februar 1983 zu § 32 Abs 7 Satz 2 AVG - 1 BvL 28/79). Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung jedenfalls läßt sich kein Vorrang einer Ersatzzeit vor einer Pflichtbeitragszeit begründen.

Eine andere Frage ist es indessen, ob ein Rentenbewerber, der während eines Ersatzzeit-Tatbestands iS von § 28 Abs 1 AVG pflichtversichert war, bei der Rentenberechnung die Zuordnung zumindest der Werte beanspruchen kann, die einem Versicherten zustehen, der während des gleichen Tatbestands nicht pflichtversichert war ("Vergleichsversicherter"). Es könnte argumentiert werden, daß es gerade der Vorrang der Beitragszeit im Verhältnis zur Ersatzzeit nicht zulasse, während des Ersatzzeit-Tatbestands zurückgelegte Beitragszeiten geringer zu bewerten als die beitragslosen Zeiten. Es besteht hiernach Anlaß zu der Prüfung, ob der Kläger bei Beachtung des den Gesetzgeber unmittelbar bindenden allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) diese schlechtere Bewertung der Beitragszeit bei Vergleich mit einer Ersatzzeit hinzunehmen hat:

Ursache für die Schlechterstellung des Klägers im Vergleich zu einem Versicherten, der bei sonst gleichen Verhältnissen keine Beiträge geleistet hat, ist, daß sich nur in dessen Person gleich zwei begünstigende Regelungen des Rechts der Rentenberechnung kumulieren. Die erste Regelung begünstigt den Kläger wie den Vergleichsversicherten: Nach § 32 Abs 4 Buchst a Satz 1 AVG bleiben die mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate der ersten 5 Kalenderjahre seit Eintritt in die Versicherung vor dem 1. Januar 1964 außer Betracht, wenn sich dadurch ein höherer Durchschnitt aus den bis zum 31. Dezember 1964 zurückgelegten Beitragszeiten ergibt. Die demgemäß nicht zu berücksichtigenden niedrigeren Pflichtbeitragszeiten selbst werden wie Ausfallzeiten bewertet (Satz 2 aaO), dh aus einem Monatsdurchschnitt der vor dem 1. Januar 1965 zurückgelegten Beitragszeiten, jedoch nur bis zu einem Höchstwert von 16,66 (§ 32a Nr 1 Satz 1 AVG). Entsprechend hat die Beklagte dem Kläger für die ersten 5 Kalenderjahre, das ist bis zum 31. Dezember 1941 einschließlich anstelle der beitragsgerechten Werte zwischen 1,36 und 7,61 (Pflichtbeitrag Klasse C) durchgängig den günstigeren Durchschnittswert von 11,60 angerechnet. Eine Besserstellung des Vergleichsversicherten gegenüber dem Kläger erbringt jedoch die Tatsache, daß Ersatzzeiten - als weitere beitragsfreie Zeiten - nach § 32a Nr 1 Satz 1 aaO wie Ausfallzeiten bewertet werden, also bei Vergleich mit unterdurchschnittlich niedrigen Pflichtbeiträgen die gleiche Vergünstigung bringen wie die Regelung der ersten 5 Kalenderjahre. Da, wie ausgeführt, die vom Kläger zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten die Ersatzzeit-Tatbestände rentenrechtlich verdrängen, erhält der Kläger für die Zeit des Kriegsdienstes trotz Beitragsleistung geringere Werte als der Vergleichsversicherte.

Diese ungünstigere Behandlung des Klägers ist indessen aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

Das BVerfG anerkennt in ständiger Rechtsprechung, daß der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie im Bereich der Sozialversicherung auftreten, typisierende Regelungen treffen darf (BVerfGE 17, 1, 25; 51, 115, 122 f mwN und ständige Rechtsprechung). Daraus folgt auch, daß Härten im Einzelfall unvermeidlich und hinzunehmen sind (BVerfGE 13, 21, 29 und in ständiger Rechtsprechung). Eine noch hinzunehmende Typisierung setzt jedoch voraus, daß die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 26, 265, 275 f). Wesentlich für die Zulassung einer typisierenden Regelung ist ebenfalls, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (BVerfGE 45, 376, 390). Hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfGE 9, 20, 31 ff).

In einem Fall der vorliegenden Art ist zunächst nicht zu verkennen, daß die dargestellte Schlechterstellung gegenüber dem Vergleichsversicherten nicht als schwere Ungerechtigkeit empfunden werden kann: Die in der streitigen Zeit aufgrund der Versicherungspflicht in der AnV entrichteten Beiträge entsprechen dem Entgelt des Klägers und damit dem von ihm bei der Einberufung zur Wehrmacht erreichten Beitragsniveau. Daß dieses entgeltgerechte Beitragsniveau für die Berechnung maßgebend bleibt, vermag das Gerechtigkeitsempfinden des Klägers auch bei Kenntnis des Umstandes nicht stärker zu beeinträchtigen, daß der Gesetzgeber bei dem Vergleichsversicherten mangels einer Beitragsleistung für die Bewertung des Ersatzzeit-Tatbestandes eine notgedrungen typisierende Regelung getroffen hat, die auch im Hinblick auf die Verwendung von Durchschnittswerten sachgerecht erscheint und so einen Pflichtversicherten mit unterdurchschnittlichen Beiträgen nicht diffamiert. Hinzu kommt, daß eine Schlechterstellung der vom Kläger beanstandeten Art nur bei besonders ungünstiger Ausgestaltung des Sachverhalts eintreten kann. Zum einen muß es sich um eine Zeit mit unterdurchschnittlich niedrigen Beiträgen handeln; außerdem aber muß diese unterdurchschnittlich mit Pflichtbeiträgen belegte Zeit auch noch über die "ersten 5 Kalenderjahre" iS von § 32 Abs 4 Satz 1 AVG hinausreichen, in denen die niedrigen beitragsgerechten Werte auf das Niveau der Durchschnittswerte der beitragslosen Ersatz- und Ausfallzeiten - wie dargestellt - angehoben werden. Das bedeutet, wie auch der vorliegende Fall beweist, daß der mit unterdurchschnittlich niedrigen Pflichtbeiträgen belegte Ersatzzeit-Tatbestand bei der Rentenberechnung häufig zumindest nicht voll berücksichtigt werden muß: So ist der Kläger am 5. Oktober 1939 zum Kriegsdienst eingezogen worden; die Begünstigung der "ersten 5 Kalenderjahre" hat indessen bewirkt, daß ihm die Beklagte die richtigen, unterdurchschnittlichen Pflichtbeitragswerte erst ab 1. Januar 1942 angerechnet hat. Das ist Folge des Umstandes, daß unterdurchschnittlich zu bewertende Pflichtbeiträge und damit ein Sachverhalt der vorliegenden Art typischerweise besonders oft innerhalb des Zeitraums der ersten 5 Kalenderjahre liegen. Das aber wiederum bedeutet, daß der vom Kläger beanstandete, der Rentenberechnung nachteilige Vorrang der Beitrags- vor der Ersatzzeit in vielen Fällen nicht oder kaum, häufiger noch - wie vorliegend - jedenfalls nur zum Teil wirksam wird. Keiner näheren Begründung bedarf im übrigen, daß eine Regelung, die die fiktive Höherbewertung von Pflichtbeitragszeiten nur für bestimmte Personengruppen in ganz bestimmten Zeitabschnitten auf das Niveau beitragsloser Zeiten zum Inhalt haben müßte, Schwierigkeiten begegnete und im Vollzug erhöhten Verwaltungsaufwand bedingte.

Mithin liegen eine Reihe von Umständen vor, nach denen es für den Kläger hinnehmbar und erträglich erscheint, daß er bezüglich eines Teilabschnitts seiner in die Zeit des Kriegsdienstes fallenden Pflichtbeitragszeit gegenüber einem Vergleichsversicherten der vorbezeichneten Art bei der Berechnung seiner Rente ungünstiger abschneidet. Der Gesetzgeber hat deshalb Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt.

Aber auch Art 14 GG, der das Eigentum schützt, ist nicht beeinträchtigt. Der Kläger verkennt, daß vom Eigentumsschutz des Grundgesetzes ein Anspruch nicht erfaßt wird, der nicht auf dem Schutzgrund der Eigenleistung - in der gesetzlichen Rentenversicherung: der eigenen Beitragsleistung - beruht, sondern der dem Versicherten aufgrund staatlicher Gewährung im Rahmen staatlicher Fürsorge eingeräumt worden ist (BVerfGE 16, 94, 113; 18, 392, 397 mwN; BVerfG in SozR 7610 § 1587 Nr 1). Die Rente des Klägers ist aber auch in bezug auf die hier in Streit liegende Pflichtversicherungszeit beitragsgerecht, dh seiner Eigenleistung entsprechend berechnet; die Gewährung von Durchschnittswerten nach §§ 32 Abs 4 Buchst a, 32a Nr 1 Satz 1 AVG für beitragsfreie, vom Versicherten nicht aufgrund eigener Leistung erworbener Rentenanwartschaften wird von Art 14 GG grundsätzlich nicht erreicht.

Der Anspruch des Klägers, bei der Berechnung seiner Rente für die streitige Zeit seiner Pflichtversicherung Werte wie für Ersatzzeiten zugeordnet zu erhalten, ist nach alledem durchweg nicht begründet.

Der weitere Anspruch des Klägers, ihm für die im Jahre 1970 angekauften und für die Zeit von April bis Dezember 1969 freiwillig nachentrichteten Beiträge der Klasse 1600 bei der Berechnung seiner wegen Erwerbsunfähigkeit gewährten Rente mit einem Wert von je 14,36 statt, wie geschehen, von 13,51 zu berücksichtigen, scheitert aus folgenden Gründen.

Der für die Berechnung der Rente nach § 32 Abs 3 Buchst a AVG anzuwendende Wert für nach Beitragsklassen entrichtete Beiträge, zu denen nach § 129 Abs 1 iVm § 132 Abs 1 AVG (= § 1407 Abs 1 iVm § 1410 Abs 1 RVO) die vor dem 1. Januar 1977 in Form von Beitragsmarken entrichteten freiwilligen Beiträge gehören (vgl § 11 Abs 1 der Verordnung über die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten -RV-BEVO- vom 21. Juni 1976 - BGBl I 1667, ber 3616), ist in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 33 Abs 1 Buchst b AVG (= § 1256 Abs 1 Buchst b RVO) zur Ergänzung ua der Tabelle der Anlage 1 zu § 32 AVG festgelegt. Dieser Verhältniswert beträgt danach für einen Beitrag der Klasse 1600 für das Jahr 1969 jeweils 13,51 (vgl hierzu auch die Aufstellung bei Eicher/Haase/ Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Tabellenheft, /Stand April 1978, S 26). Diesen gesetzlichen Wert hat die Beklagte der Berechnung der Rente des Klägers für die in Frage stehenden freiwilligen Beiträge unstreitig zugrunde gelegt. Sein Begehren, diese 9 freiwilligen Markenbeiträge anstatt mit dem gesetzlich zugeordneten mit dem höheren Wert von 14,36 zu berücksichtigen, könnte nur erfolgreich sein, wenn er Beiträge der Klasse 1700 geleistet hätte (vgl die Tabelle aaO). Offenkundig rechtswidrig wäre es nämlich, wenn die Beklagte bei der Rentenberechnung den im Gesetz und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung für die Klasse 1700 vorgeschriebenen Wert einem Beitrag der Klasse 1600 zuordnen würde. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, daß nach § 132 Abs 1 AVG (= § 1410 Abs 1 RVO) - neben Geldwert und Bezeichnung des Ankaufjahrs - die Beitragsklasse der Beitragsmarken ebenfalls nicht von der Beklagten, sondern von der Bundesregierung festgelegt wurden (vgl dazu auch Koch/Hartmann, AVG, 3. Aufl, § 132 Anm B). Da auch ein begründeter sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, wie ihn der Kläger geltend macht, keine rechtswidrigen Ergebnisse zeitigen kann, könnte die vom Kläger angestrebte höhere Bewertung der für 1969 geleisteten freiwilligen Beiträge nur in der Weise geschehen, daß die Markenbeiträge der Klasse 1600 - etwa im Wege der Gestattung der Nachentrichtung solcher höherwertigen Beiträge unter gleichzeitigem "Umtausch" der tatsächlich entrichteten niedrigeren Beiträge - durch solche der Klasse 1700 ersetzt würden. Dabei könnte ein Herstellungsanspruch des Klägers, falls er sich als begründet herausstellen sollte, denkbar auch zu einer Minderung des entsprechenden "Geldwerts" der Markenbeiträge führen. Im einzelnen muß dies jedoch vorliegend dahinstehen. Da anstelle der vom Kläger wirksam entrichteten Beiträge der Klasse 1600 bislang noch keine berücksichtigungsfähigen Beiträge der Klasse 1700 wirksam nachentrichtet sind, konnte die Beklagte den vom Kläger erstrebten Verhältniswert 14,36 nicht anrechnen. Der Senat kann dies demnach nicht beanstanden.

Der erkennende Senat vermag aber auch in seinem Urteil die hilfsweise ("ggf") erbetene Zulassung ("Duldung") der Nachentrichtung entsprechender freiwilliger Beiträge nicht auszusprechen: Über die Gestattung (Zulassung) der Nachentrichtung von Beiträgen hat nämlich iS von § 54 Abs 5 SGG durch den Rentenversicherungsträger "ein Verwaltungsakt zu ergehen" (vgl dazu zB § 140 Abs 2 und 3 AVG = § 1418 Abs 2 und 3 RVO). Dann aber hat der Kläger zunächst bei der Beklagten auf einen solchen Verwaltungsakt anzutragen; erst wenn dieser Antrag abgelehnt ist, kann der Kläger hiergegen nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGG vor dem SG die Aufhebung dieses ablehnenden Verwaltungsakts begehren und damit zugleich eine Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zulassung der gewünschten Nachentrichtung nach Abs 4 aaO verbinden (sog verbundene Aufhebungs- und Leistungsklage).

Ist es aber möglich und notwendig, daß die Beklagte zunächst über eine Zulassung der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen durch Verwaltungsakt befindet, so ist eine unmittelbare Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG unzulässig; es kann dahinstehen, ob ein solches Begehren vor dem Senat nicht auch schon deshalb unzulässig ist, weil der Kläger insoweit im Verhältnis zur Vorinstanz eine nach § 168 SGG unstatthafte Klageänderung vorgenommen hat.

Das angefochtene Urteil trifft nach allem zu. Die Revision des Klägers war sonach als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661563

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