Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Erwerbsminderungsrente. Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Pflichtbeitragszeiten. Keine Beitragszeiten nach dem ALG. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Bei zur landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) entrichteten Beiträgen handelt es sich nicht um Beitragszeiten i.S.v. § 55 SGB VI und also auch nicht um solche i.S.v. §§ 43 f. SGB VI, § 240 SGB VI. Denn mit “Pflichtbeitragszeiten” im Sinn dieser Vorschrift können im System der gesetzlichen Rentenversicherung schon aus systematischen Erwägungen nur Zeiten gemeint sein, in denen nach Bundesrecht gerade zum Sicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht also zu anderen Versicherungssystemen, Beiträge entrichtet worden sind (vgl. schon BSGE 90, 286). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird dadurch nicht bedingt.
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Fassung: 1999-03-24, § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Fassung: 1999-03-24, § 240 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1999-03-24, § 241 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1995-12-15, § 55 Abs. 1 Sätze 1-2; ALG § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; GAL § 12; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger ist im Jahre 1940 geboren. Zur Beklagten entrichtete er für die Zeiten von 1. Dezember 1960 bis 28. Februar 1961, vom 1. Februar 1968 bis 31. August 1973 und vom 1. Februar 1990 bis 31. August 1990 Pflichtbeiträge und für Zeiten von 1956 bis 1960, von 1961 bis 1968 und zuletzt vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1986 freiwillige Beiträge. Von September 1973 bis zum 30. Juni 1999 war er als selbstständiger Winzer tätig und entrichtete Pflichtbeiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK). Seit 1. November 1999 bezieht er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung.
Im Oktober 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen EU bzw Berufsunfähigkeit (BU) und gleichzeitig von Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs für Versicherte, die berufs- oder erwerbsunfähig sind.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Rente wegen EU bzw BU und Altersrente ab, weil der Kläger die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragten Renten nicht erfülle. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2001 zurück.
Mit der beim Sozialgericht Mainz (SG) erhobenen Klage hat der Kläger nur noch die Gewährung von Rente wegen EU bzw BU und hilfsweise für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 wegen Erwerbsminderung geltend gemacht. Das SG hat durch Urteil vom 11. Januar 2002 die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufung mit Urteil vom 5. November 2003 zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger erfülle für die beantragten Renten nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Bei einem angenommenen Versicherungsfall im November 1999 habe er in dem maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum keine Pflichtbeiträge für 36 Kalendermonate entrichtet. Das SG, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen werde, habe zutreffend ausgeführt, dass die Beiträge, die der Kläger zur landwirtschaftlichen Alterssicherung geleistet habe, nicht für die Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen seien.
Soweit der Kläger darauf abhebe, dass § 13 Abs 2 Nr 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) für die Erlangung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ALG eine Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums auch durch Pflichtbeiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch Zeiten einer hauptberuflichen außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit vorsehe, komme eine analoge Anwendung dieser Vorschrift für das Sechste Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nicht in Betracht. Wenn eine völlige Gleichstellung der Beitragszeiten in beiden Versicherungssystemen gewollt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber dies auch für das SGB VI nachvollziehen müssen.
Nach § 55 Abs 1 Satz 2 SGB VI seien Pflichtbeitragszeiten zwar auch solche Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gälten, doch seien hiermit nur Vorschriften gemeint, die im Zusammenhang mit den Regelungen des SGB VI stünden. § 55 SGB VI verweise dagegen nicht auf andere Versicherungssysteme. Es sei nicht ersichtlich, dass diese gesetzliche Regelung eine planwidrige Lücke enthalte, so dass eine analoge Anwendung ausscheide.
Ein Verstoß gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG) liege nicht vor. Im Hinblick auf das besondere Sicherungsbedürfnis von Landwirten sei es sachlich gerechtfertigt, im ALG als Verlängerungstatbestände (auch) Pflichtbeitragszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Soweit sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bereits mit den grundlegenden Unterschieden der beiden Sicherungssysteme auseinander gesetzt habe, habe sich daran mit der Einführung des ALG durch das Argrarsozialreformgesetz 1995 (ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl I 1994, 1890) nichts geändert.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom LSG zugelassenen Revision. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Durch die Neuregelungen nach dem ASRG 1995 seien zwar grundlegende Unterschiede in beiden Versicherungssystemen belassen worden, gleichwohl habe sich die Rechtslage hinsichtlich der Berücksichtigung der Beitragszeiten aus der landwirtschaftlichen Versicherung für die Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung geändert. EU liege – unstreitig – seit November 1999 vor. Die von September 1973 bis Oktober 1999 zur LAK entrichteten Pflichtbeiträge seien auf den maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum von Oktober 1995 bis Oktober 2000 anzurechnen. Nach einem Wechsel aus der gesetzlichen Rentenversicherung in die Alterssicherung der Landwirte bestehe ein Rentenanspruch auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen allein mit Beitragszeiten aus der Alterssicherung der Landwirte nicht erfüllt würden. Umgekehrt müssten daher die Beitragszeiten in der landwirtschaftlichen Alterssicherung auch als Beitragszeiten iS des § 55 SGB VI anerkannt werden. Die Gleichstellungsregelung in § 13 Abs 2 ALG zeige, dass eine strikte Trennung der beiden Versorgungssysteme vom Gesetzgeber nicht mehr gewollt sei. Nur durch eine analoge Anwendung des § 13 Abs 2 Nr 2 ALG oder eine verfassungskonforme Auslegung in der Weise, dass Pflichtbeiträge in der landwirtschaftlichen Alterssicherung auch als Pflichtbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung anerkannt würden, werde ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 GG vermieden. Denn die allein vom Zufall bzw von der jeweiligen Lebenswirklichkeit abhängige Reihenfolge von Beitragszahlungen in das jeweilige Versicherungssystem könne die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 5. November 2003 und des SG Mainz vom 11. Januar 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1. Oktober 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, und weiter hilfsweise ab dem 1. Januar 2001 wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers über die Streitsache verhandeln und entscheiden, weil der Kläger zum Termin der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2004 ordnungsgemäß geladen und mit dieser Ladung auf diese Möglichkeit (§ 110 Abs 1 Satz 2 SGG) hingewiesen worden ist.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU ab dem 1. November 2000 bzw von Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2001.
Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU für die Zeit ab 1. Oktober 2000 richtet sich noch nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (aF). Nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI aF haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie 1) berufsunfähig sind, 2) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3) vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 44 Abs 1 SGB VI aF haben Versicherte unter denselben versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie erwerbsunfähig sind.
Aufgrund des vom LSG festgestellten Sachverhalts, der insoweit nicht streitig ist und sich auch aus den vom LSG in Bezug genommenen Beklagtenakten ergibt, hat der Kläger die erforderliche Wartezeit für die Rente wegen BU bzw EU erfüllt. Ob die jeweils erste Voraussetzung für die Gewährung von Rente wegen BU bzw EU beim Kläger gegeben ist, hat das LSG nicht ausdrücklich festgestellt, sondern ist lediglich von einem “angenommenen Versicherungsfall im November 1999” ausgegangen, ohne zum einen zu differenzieren, ob damit der “Versicherungsfall” der EU oder der BU gemeint sei, und ohne zum anderen näher darzulegen, ob es sich lediglich um eine “Arbeitshypothese” handele. Damit bleibt letztlich offen, ob BU bzw EU beim Kläger überhaupt vorliegen. Eine nähere Klärung, ob BU bzw EU bereits eingetreten sind, ist auch dem vom LSG in Bezug genommenen Urteil des SG nicht zu entnehmen. Das SG war lediglich davon überzeugt, dass “der Versicherungsfall der BU nicht vor dem 1. Januar 1989 eingetreten” sei, weil der Kläger hiernach noch weitere zehn Jahre als Winzer gearbeitet habe.
Im Regelfall kann auf die Klärung der Frage, ob BU oder sogar EU vorliegen, bei der Prüfung dieser Rentenansprüche nicht verzichtet werden, weil die Erfüllung der so genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bzw § 44 Abs 1 Nr 2 SGB VI aF nur beurteilt werden kann, wenn der genaue Eintritt der BU bzw EU feststeht. Nur dann kann zuverlässig festgestellt werden, ob in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU bzw EU drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind. Andererseits erübrigen sich nähere Feststellungen zu den so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wenn bereits geklärt ist, dass BU bzw EU beim Versicherten nicht vorliegen.
Die fehlenden Feststellungen des LSG zum Eintritt der BU bzw EU führen vorliegend ausnahmsweise gleichwohl nicht zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, weil dem erkennenden Senat eine abschließende Sachentscheidung möglich ist. Der Kläger hält sich selbst erst seit November 1999 für erwerbsgemindert. Dieser früheste Zeitpunkt für die Annahme des Eintritts von BU bzw EU ist nachvollziehbar, denn der Kläger hat nach den Feststellungen des LSG jedenfalls bis Juni 1999 noch seine selbstständige Tätigkeit als Winzer ausgeübt. Für die vom Kläger selbst auf frühestens November 1999 bezogene Annahme des Eintritts der BU bzw EU spricht auch die Tatsache, dass er erst seit 1. November 1999 Rente wegen EU von der LAK bezieht, ohne dass es hier einer Entscheidung darüber bedarf, ob die Feststellung der EU nach dem ALG eine präjudizierende oder gar bindende Wirkung für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben kann.
Dagegen ist unerheblich, ob ggf zu einem späteren Zeitpunkt BU bzw EU oder eine Erwerbsminderung nach § 43 Abs 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (nF) eingetreten ist, wenn in der Folgezeit ohnehin keine weiteren Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind, die für die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (so genannter Fünf-Jahres-Zeitraum) von Bedeutung sein könnten.
Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger zuletzt vom 1. Februar 1990 bis 31. August 1990 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Von der LAK erhält er seit 1. November 1999 eine Rente wegen EU. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht zu erkennen, dass für einen Anspruch auf Rente wegen BU bzw EU oder Erwerbsminderung die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch oder wieder erfüllt sein könnten, wenn sie bereits unter Zugrundelegung des Eintritts der BU bzw EU im November 1999 nicht mehr gegeben waren. Ob zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gegeben waren, kann der Senat aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen abschließend entscheiden.
Bei einem Eintritt von BU bzw EU frühestens im November 1999 hat das LSG zu Recht das Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bzw § 44 Abs 1 Nr 2 SGB VI aF verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Zeitraum von fünf Jahren vor dem unterstellten Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit (BU bzw EU) nicht durch so genannte Aufschubzeiten des § 43 Abs 3 SGB VI verlängert werden kann, weil keiner der dort genannten Tatbestände vom Kläger erfüllt wird.
Da der Kläger in den letzten fünf Jahren vor November 1999 nach den vom LSG getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, wäre ein Rentenanspruch nur dann gegeben, wenn die vom Kläger an die LAK nach dem ALG (früher: Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte ≪GAL≫) entrichteten Pflichtbeiträge auch als (Pflicht-)Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI anzusehen oder jedenfalls als solche zu behandeln wären. Dies ist von der Vorinstanz jedoch zu Recht verneint worden.
Beitragszeiten nach § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Nach § 55 Abs 1 Satz 2 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Auf diese Begriffsbestimmungen nehmen § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und § 44 Abs 1 Nr 2 SGB VI erkennbar Bezug, wenn sie im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum für drei Jahre eine Belegung mit Pflichtbeiträgen fordern. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei den zur LAK entrichteten Beiträgen für die Zeit von 1973 bis 1999 nicht um Beitragszeiten iS von § 55 SGB VI; denn mit “Pflichtbeitragszeiten” iS dieser Vorschrift können im System der gesetzlichen Rentenversicherung schon aus systematischen Erwägungen nur Zeiten gemeint sein, in denen nach Bundesrecht gerade zu diesem Sicherungssystem Pflichtbeiträge entrichtet worden sind (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 6. Februar 2003 – B 13 RJ 17/02 R – BSGE 90, 286 = SozR 4-2600 § 55 Nr 1; vgl bereits – zur früheren Rechtslage nach dem GAL – BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 3, 6).
Wie der erkennende Senat in diesem Urteil vom 6. Februar 2003 bereits näher ausgeführt hat, bestehen trotz erfolgter Annäherungen im Leistungsspektrum der landwirtschaftlichen Alterssicherung zu dem der gesetzlichen Rentenversicherung noch Unterschiede in beiden Alterssicherungssystemen, die insbesondere durch die agrarpolitische Zielsetzung des ALG bedingt sind. Der Senat hat daher in der genannten Entscheidung zur Frage der Erfüllung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung eine analoge Anwendung des § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG (Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen zu einer LAK auf die Wartezeit für eine Regelaltersrente nach dem SGB VI) verneint, weil eine ausfüllungsbedürftige Lücke nicht vorliegt. Dies sei insbesondere im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers, wie sie in § 17 Abs 1 ALG schließlich zum Ausdruck gekommen sei, nicht anzunehmen.
Entsprechendes muss gelten für das Verhältnis von § 13 Abs 2 Nr 2 ALG zu § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 44 Abs 1 Nr 2 SGB VI aF und auch zu § 240 Abs 2 Nr 1 SGB VI aF, wonach Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der BU für Versicherte nicht erforderlich sind, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der BU mit Beitragszeiten belegt ist (vgl entsprechendes für die EU-Rente in § 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF). Hätte der Gesetzgeber unter Pflichtbeitragszeiten bzw Beitragszeiten in diesen Bestimmungen des SGB VI andere Zeiten als die in § 55 SGB VI genannten einbeziehen und die Gewährung des Versicherungsschutzes nach dem SGB VI auch durch die Zurücklegung von Versicherungszeiten in anderen Sicherungssystemen gewährleisten wollen, hätte dies einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft, wie sie zu Gunsten der Landwirte in § 13 Abs 2 Nr 2 ALG erfolgt ist. Angesichts der klaren Gesetzeslage, in der die Intention des Gesetzgebers ihren Ausdruck gefunden hat, nur für die Geltendmachung von Leistungen aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung Versicherungszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung “zusammenzurechnen”, nicht aber umgekehrt für die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch Versicherungszeiten aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung anspruchsbegründend zu berücksichtigen, ist – wie bei den Wartezeiten – auch für die Anwartschaftserhaltungszeiten eine unbewusste planwidrige Lücke nicht anzunehmen. Damit scheidet eine erweiternde Auslegung der §§ 43, 44, 240, 241 SGB VI aF oder eine analoge Anwendung des § 13 Abs 2 Nr 2 ALG auf die Vorschriften des SGB VI aus.
Die Behandlung der nach ALG bzw GAL entrichteten Pflichtbeiträge als Beiträge iS der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (so bereits – zur früheren Rechtslage nach dem GAL – BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 3, 6).
Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist eine vom Kläger geforderte – derartige – erweiternde Auslegung bzw analoge Anwendung des § 13 Abs 2 Nr 2 ALG auf die entsprechenden Vorschriften des SGB VI insbesondere nicht aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) geboten. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl zB BVerfGE 55, 72 = NJW 1981, 271; BVerfGE 98, 1 = SozR 3-5755 Art 2 § 27 Nr 1 mwN; BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176 mwN). Die Anwendung einer bestimmten Regelung – hier: des § 13 Abs 2 Nr 2 ALG – auf einen anderen als den unmittelbar geregelten Sachverhalt könnte der Kläger nur begehren, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt würde. Der vom Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien hervorgehobene Punkt einer verbesserten Alterssicherung der Frauen in der Landwirtschaft, insbesondere der Ehefrauen von Nebenerwerbslandwirten, trägt aber gerade einem besonderen Bedürfnis einer bestimmten Personengruppe Rechnung, der der Kläger nicht angehört. Die “umgekehrte” Anrechnung der zur Alterssicherung der Landwirte entrichteten Beiträge auch auf die gesetzliche Rentenversicherung ist daher aus der mit dem ALG verfolgten Intention des Gesetzgebers nicht geboten. Das “Untätigbleiben” des Gesetzgebers verletzt insoweit das Willkürverbot nicht (Senatsurteil vom 6. Februar 2003 – B 13 RJ 17/02 R – BSGE 90, 286 = SozR 4-2600 § 55 Nr 1).
Im Übrigen wird der Kläger durch die Nichtberücksichtigung der Beitragszeiten zur landwirtschaftlichen Alterssicherung für die Aufrechterhaltung der Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anders behandelt als andere Versicherte, die nach einer vorangegangenen, nach dem SGB VI versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine selbstständige Erwerbstätigkeit wechseln. Auch dieser Personenkreis kann seine erworbene Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur aufrechterhalten, indem er ununterbrochen freiwillige Beiträge zahlt, auch wenn durch die selbstständige Tätigkeit anderweitige Versorgungsansprüche aufgebaut werden. Gleiches gilt für diejenigen Versicherten, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung in ein Beamtenverhältnis wechseln. Dementsprechend hätte der Kläger zur Aufrechterhaltung seiner Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI ebenfalls freiwillige Beiträge zahlen können und müssen. Von einer Benachteiligung des Klägers im Vergleich zu anderen Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch unter diesem Blickwinkel nicht gesprochen werden.
Ob eine Gleichstellung der zur landwirtschaftlichen Alterssicherung zurückgelegten Beitragszeiten mit denen des SGB VI ohne weiteres mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren wäre, weil dann allein diesem Personenkreis die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung erspart bliebe, kann dahinstehen und ist hier nicht zu entscheiden.
Dass die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und die damit verbundene Verpflichtung, beim Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zur weiteren Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit freiwillige Beiträge zu zahlen, nicht gegen das GG verstößt, ist vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden worden (BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 § 1246 Nr 142; s auch BVerfG SozR 3-2200 § 1246 Nr 30, 64).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
SGb 2004, 420 |
GuS 2004, 58 |