Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Ingenieurbüro für Melioration Bad Freienwalde. gleichgestellter Betrieb. Forschungsinstitut
Leitsatz (amtlich)
Die Gleichstellung eines Forschungsinstituts mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens iS des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz erfordert keinen Bezug der wissenschaftlichen Forschung zum Bereich der industriellen Produktion.
Orientierungssatz
Bei "Forschungsinstituten" handelt es sich um selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist (vgl BSG vom 26.10.2004 - B 4 RA 40/04 R = SozR-4 8570 § 5 Nr 5). Eine Bindung dieses Zweck- bzw Betriebsbezugs an diejenigen Begrenzungen, die sich für den grundsätzlichen Anwendungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (juris: ZAVtIV). aus dem Produktionsbegriff ergeben, ist nicht erforderlich. Ein solches Verständnis unterstreicht auch die Präambel dieser Verordnung, die die "wissenschaftliche Forschungsarbeit" gerade als eigenständigen Teil des hier in einem umfassenden Sinne verstandenen Produktionsprozesses neben der Produktion im engeren Sinne, dh der Produktionsdurchführung, aufführt (vgl BSG vom 26.10.2004 - B 4 RA 40/04 R aaO).
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1 Sätze 1-2, § 5 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 2, 3 S. 1, Abs. 4 Nr. 1; AAÜG Anl 1 Nr. 1; ZAVtIV § 1; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2010 wird zurückgewiesen, soweit die Klage die Zeit der Tätigkeit beim VEB M. vom 1. September 1966 bis 15. Juni 1968 betrifft.
Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1.9.1966 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat.
Der im 1940 geborene Kläger ist Maschinen-Ingenieur (Urkunde der Hochschule für Hydromelioration Moskau vom 27.7.1966).
Er war vom 1.9.1966 als Maschinenassistent und vom 1.12.1967 bis 15.6.1968 als Ingenieur für neue Technik beim VEB M. beschäftigt. Vom 15.6.1968 bis 30.6.1990 war der Kläger beim VEB I. tätig, zunächst als Konstruktionsingenieur, ab 1.3.1976 als Leiter der Arbeitsgruppe Internationale Zusammenarbeit (IZ), ab 1.10.1981 als Leiter IZ, ab Mai 1983 nach eigenen Angaben als Spezialprojektant sowie ab 1.5.1988 als Spezialprojektant für F/E und Projektierung. Danach arbeitete er bei der T GmbH
Mit Bescheid vom 25.5.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.9.1966 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab. Der Kläger habe weder eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR erhalten noch habe er am 30.6.1990 eine versorgungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 10.9.2004; Urteil des SG Frankfurt/Oder vom 7.7.2005).
Mit Urteil vom 12.5.2010 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des § 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024). Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger sei weder am 30.6.1990 noch in der Zeit vom 1.9.1966 bis zu diesem Tag Inhaber einer fiktiven Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG gewesen. Zwar erfülle der Kläger die persönliche und sachliche Voraussetzung. Er sei am Stichtag und in der geltend gemachten Zeit zuvor berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Auch habe er am 30.6.1990 und während der Zeit vom 1.9.1966 bis zu diesem Tag eine seinem Titel entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Der Kläger erfülle jedoch nicht die betriebliche Voraussetzung.
Am 30.6.1990 und während der Zeit vom 15.6.1968 bis 30.6.1990 sei er beim VEB I. beschäftigt gewesen. Dieser Betrieb sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Nach dem Vortrag des Klägers seien dort neue Anlagen und Maschinen jeweils nur in Nullserie hergestellt worden. Eine industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung von Sachgütern habe damit nicht stattgefunden. Der VEB I. sei auch kein gleichgestellter Betrieb iS des § 1 Abs 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24.5.1951 (GBl Nr 62 S 487) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl I Nr 93 S 844). Bei dem VEB habe es sich nach seinem Betriebszweck nicht um ein Konstruktionsbüro oder einen Projektierungsbetrieb gehandelt. Möglicherweise sei der Betrieb ein Rationalisierungsbetrieb oder ein Forschungsinstitut gewesen. Dies könne aber dahinstehen. Ein Rationalisierungsbetrieb rechne schlechthin nicht zu den gleichgestellten Einrichtungen und ein Forschungsinstitut nur unter bestimmten Voraussetzungen, die hier nicht erfüllt seien. Nach dem Beschluss des BSG vom 5.5.2009 (B 13 RS 1/09 B) sei durch das Urteil des BSG vom 26.10.2004 (B 4 RA 40/04 R - SozR 4-8570 § 5 Nr 5) geklärt, dass ein Forschungsinstitut, dessen zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung sich weder auf die Bereiche der Industrie oder des Bauwesens noch auf die in § 1 Abs 2 2. DB zur VO-AVItech aufgezählten Bereiche/Kategorien bezogen habe, nicht zu den gleichgestellten Betrieben im Sinne der Bestimmung gehöre. Diese einschränkende Auslegung möge zwar nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Urteil des BSG vom 26.10.2004 (aaO) hervorgehen. Den dortigen Ausführungen sei aber zu entnehmen, dass nicht jegliche betriebsbezogene Forschung und somit jegliches Forschungsinstitut in den Anwendungsbereich der Vorschrift falle. Eine solch einschränkende Auslegung erweise sich zudem als sachgerecht. Wenn vom Geltungsbereich der 2. DB nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens erfasst würden, fehle eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb Forschungsinstitute, die mit anderen Aufgaben betraut seien, einzubeziehen sein sollten. Um einen Wertungswiderspruch innerhalb der 2. DB zu vermeiden, erscheine eine einschränkende Auslegung des Begriffs Forschungsinstitut im dargelegten Sinn geboten.
Ebenso wenig habe der Kläger in der Zeit vom 1.9.1966 bis 15.6.1968 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einer gleichgestellten Einrichtung gearbeitet. In dieser Zeit sei der Kläger beim VEB M. beschäftigt gewesen. Aufgabe dieses Betriebes sei es gewesen, als bauausführender Betrieb Be- und Entwässerungssysteme für einzelne Auftraggeber herzustellen bzw zu verändern. Es sei angesichts der unterschiedlichen landschaftlichen Bedingungen nicht ersichtlich, dass dies als serienmäßig wiederkehrende Fertigung oder als Massenproduktion erfolgt sein könnte.
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Gegen das ihm am 21.6.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1.7.2010 die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung der §§ 1, 5 und 8 AAÜG. Er sei zum Stichtag 30.6.1990 Inhaber einer fiktiven Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG gewesen. Nach den Feststellungen des LSG erfülle er die persönliche und sachliche Voraussetzung. Darüber hinaus sei in seinem Fall auch die betriebliche Voraussetzung gegeben. Das Berufungsgericht habe in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der VEB I. durch folgende Hauptrichtungen geprägt worden sei: |
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a) Einflussnahme auf die Durchführung und Mitbestimmung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes der Vorbereitung, des Baus, der Technologie sowie der Entwicklung von Ausrüstungen moderner Be- und Entwässerungsanlagen und des landwirtschaftlichen Straßenbaus, |
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b) Vorbereitung, Durchführung, Erprobung entsprechender Produktionsexperimente und Experimentalbauten, |
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c) Einflussnahme auf die Forschung und Entwicklung durch Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Forderungsprogrammen für neue, moderne Meliorationsverfahren und -technologien, |
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d) Erarbeitung von dem wissenschaftlich-technischen Höchststand entsprechenden Vorschriften (Angebots- und Wiederverwendungsprojekte, Standards, Arbeitsblätter, Angebote, Modellprojekte, Rechenprogramme ua) für Be- und Entwässerung, landwirtschaftlichen Straßenbau, Binnenfischerei, |
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e) Unterstützung und Beratung der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe, der Räte der Bezirke und Kreise, der Meliorationsbetriebe und Meliorationsgenossenschaften bei der Vorbereitung und Durchführung moderner Meliorationsanlagen sowie direkte Zusammenarbeit bei der Überleitung von Best- und Beispiellösungen, |
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f) Übernahme der Funktion als Arbeitsorgan des Erzeugnisgruppenverbandes Meliorationen und der Verantwortung als Erzeugnisgruppenleitbetrieb Projektierung. |
Unter Zugrundelegung dieser betrieblichen Ausrichtung sei der VEB I. als Forschungsinstitut iS des § 1 Abs 2 2. DB zur VO-AVItech zu qualifizieren. Das LSG habe zu Unrecht den Begriff des Forschungsinstituts im Sinne der Vorschrift als auf die Bereiche Industrie und Bauwesen beschränkt angesehen, um einen Wertungswiderspruch innerhalb der 2. DB zu vermeiden. Das Berufungsgericht habe damit gegen Art 20 Abs 3 GG verstoßen. Nach der Rechtsprechung des BSG sei bei der Prüfung, ob bezogen auf die bundesrechtlich verstandenen Regelungen der Versorgungssysteme am Stichtag 30.6.1990 eine materiell-rechtliche Anspruchs- oder Anwartschaftsposition bestanden habe, unerheblich, ob die abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungsordnungen damals willkürlich gewesen seien. Ein solcher - ggf willkürlicher - Wertungswiderspruch sei aus bundesrechtlicher Sicht hinzunehmen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung habe unter Verkennung des versorgungsrechtlichen Sprachverständnisses den Geltungsbereich der Versorgungsordnung missachtet und damit die Voraussetzungen von § 1 Abs 1 AAÜG verkannt. Die vom LSG vertretene Auslegung ergebe sich auch nicht aus sonstigen Regelungen des Binnenrechts der DDR und sei ebenso wenig unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BSG vom 26.10.2004 (aaO) bzw vom 5.5.2009 (aaO) gerechtfertigt.
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Der Kläger beantragt, |
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die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2010 und des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 7. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 10. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG und die hierin erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. |
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Die Beklagte beantragt, |
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die Revision zurückzuweisen. |
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist teilweise im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) und teilweise unbegründet.
A. Soweit der Kläger begehrt, die Beschäftigungszeit vom 15.6.1968 bis 30.6.1990 beim VEB I. als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech (nebst der dabei erzielten Arbeitsentgelte) festzustellen, kann der Senat eine Entscheidung in der Sache nicht treffen, weil hierzu weitere Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich sind.
Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs 2, Abs 3 Satz 1 und Abs 4 Nr 1 AAÜG in Betracht. Nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 bis 27 (§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).
Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft getreten ist (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anlage 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs 3 SGB IV) erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.
Auf Grund der Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob der Kläger vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst ist, weil er am 1.8.1991 aus bundesrechtlicher Sicht eine "auf Grund der Zugehörigkeit" zur AVItech "erworbene" Anwartschaft hatte. Hierauf kommt es deshalb entscheidend an, weil der Kläger weder einen "Anspruch" iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß Satz 2 aaO innehat.
I. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54).
Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f; SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 8 f).
II. Dagegen kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden, ob der Kläger "auf Grund der Zugehörigkeit" zu einem Zusatzversorgungssystem eine "Anwartschaft" auf Versorgung iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben hat. Der erkennende Senat hat die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vgl SozR 3-8570 § 1 Nr 7) zum Stichtag 30.6.1990 und zur sog erweiternden Auslegung im Ergebnis in seinen Entscheidungen vom 15.6.2010 (vgl nur BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17) ausdrücklich fortgeführt.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage einer fiktiven Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts am Stichtag 30.6.1990 sind die "Regelungen" für die Versorgungssysteme, die gemäß Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.8.1990 (BGBl II 889) mit dem Beitritt am 3.10.1990 zu - sekundärem - Bundesrecht geworden sind. Dies sind insbesondere die VO-AVItech und die 2. DB, soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen.
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Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 S 48), die kumulativ vorliegen müssen, |
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von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), |
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von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), |
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und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). |
Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) erfüllt der Kläger die persönliche und sachliche Voraussetzung. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Maschinen-Ingenieur" zu führen und ist am Stichtag entsprechend seiner Qualifikation tätig gewesen.
Ob der Kläger auch die betriebliche Voraussetzung erfüllt, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden.
Zwar steht nach den auch insoweit bindenden Feststellungen des LSG fest, dass der VEB I. kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens ist. Hierunter fallen nur Produktionsdurchführungsbetriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben. Der erkennende Senat hält auch insoweit an der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vgl etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 46 f sowie SozR 4-8570 § 1 Nr 16 RdNr 21 und 23) fest. Die in der Literatur teilweise erhobenen Bedenken (vgl hierzu Schmidt, Die Rentenversicherung 2011, S 141 ff) gegen den hier vertretenen Begriff des Produktionsbetriebes teilt der erkennende Senat nicht (vgl hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom heutigen Tag - B 5 RS 7/10 R). Den Anforderungen an einen Produktionsbetrieb im dargelegten Sinne genügt der genannte VEB nicht. Nach den Feststellungen des LSG wurden in diesem neue Anlagen und Maschinen nur in Nullserie hergestellt.
Offen bleibt indessen, ob es sich bei dem VEB I. um ein nach § 1 Abs 2 2. DB gleichgestelltes Forschungsinstitut handelt.
Nach dieser Bestimmung werden den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Ausweislich dieses Wortlauts kompensiert die in § 1 Abs 2 2. DB angeordnete "Rechtsfolge" das Fehlen der Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion", sodass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift generell von vornherein außerhalb des Grundtatbestands der VO-AVItech bewegt. Unter anderem die angeordnete Gleichstellung wissenschaftlicher Institute, bestimmter (Hoch-)Schulen und Ministerien, bei denen es sich weder um Betriebe handelt noch notwendig ein auch nur lockerer Zusammenhang mit der industriellen Produktion von Sachgütern besteht, verdeutlicht dies nachdrücklich. Hiervon ausgehend besteht auch im Blick auf den Gesamt-Kontext der AVItech kein Anlass, bei einzelnen Institutionen als Voraussetzung ihrer Gleichstellung zusätzlich einen Bezug gerade zum Bereich der industriellen Produktion zu fordern.
Dies gilt auch für die vorliegend infrage stehenden "Forschungsinstitute". Hierbei handelt es sich, wie der 4. Senat des BSG bereits entschieden hat (Urteil vom 26.10.2004 - B 4 RA 40/04 R - SozR 4-8570 § 5 Nr 5 RdNr 19), um selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist. Eine Bindung dieses Zweck- bzw Betriebsbezugs an diejenigen Begrenzungen, die sich für den grundsätzlichen Anwendungsbereich der VO-AVItech aus dem Produktionsbegriff ergeben, ist nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Ein solches Verständnis unterstreicht auch die Präambel dieser Verordnung, die die "wissenschaftliche Forschungsarbeit" gerade als eigenständigen Teil des - hier in einem umfassenden Sinne verstandenen - Produktionsprozesses neben der Produktion im engeren Sinne, dh der Produktionsdurchführung, aufführt (so auch der 4. Senat aaO). Die vom LSG befürwortete einschränkende Auslegung der Norm rechtfertigt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung eines Wertungswiderspruchs innerhalb der 2. DB. Der Teil der Versorgungsordnungen, der am 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist, ist vielmehr unter strikter Beachtung seines Wortlauts anzuwenden, wobei es unerheblich ist, ob die abstrakt-generellen Regelungen ursprünglich willkürlich waren. Jedem Versuch, entgegen der Grundentscheidung des Gesetzgebers eine Korrektur vorzunehmen, steht die Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art 20 Abs 3 GG) entgegen (BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17, RdNr 22).
Soweit der 13. Senat des BSG im Beschluss vom 5.5.2009 (B 13 RS 1/09 B) unter Berufung auf die Rechtsprechung des 4. Senats eine spezifisch auf die Bereiche der Industrie und des Bauwesens gerichtete Forschungstätigkeit von Forschungsinstituten iS von § 1 Abs 2 2. DB fordert, hält der erkennende Senat, der mittlerweile allein für Streitigkeiten nach dem AAÜG zuständig ist, hieran nicht fest. Zudem handelt es sich bei allein auf die Statthaftigkeit der Revision bezogenen Beschlüssen ohnehin nicht um Rechtsprechung zum materiellen Recht.
Ob der VEB I. ein Forschungsinstitut im dargelegten Sinne ist, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen. Nach diesen oblag dem VEB I. die Entwicklung und Bauausführung von neuen Be- und Entwässerungssystemen und landwirtschaftlichen Wirtschaftswegen. Ob der Hauptzweck des VEB auf die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Melioration gerichtet war, hat das LSG - von seinem Standpunkt aus konsequent - offen gelassen. Das Berufungsgericht wird nunmehr insbesondere zu ermitteln haben, ob anwendungsbezogene Forschung dem VEB I. des Gepräge gegeben hat.
B. Hinsichtlich seiner Beschäftigung in der Zeit vom 1.9.1966 bis 15.6.1968 beim VEB M. scheitert ein Anspruch des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech unabhängig von der Anwendbarkeit des AAÜG bereits daran, dass es sich bei diesem Betrieb nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um einen Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech handelt.
Gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen der Versorgungsberechtigte eine (entgeltliche) Beschäftigung oder Tätigkeit (zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1.7.1990) ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist (BSG SozR 4-8570 § 5 Nr 1 RdNr 29). Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für diese Gleichstellung mit rentenrechtlichen Pflichtbeitragszeiten erfüllt sind, hängt damit davon ab, ob der Betroffene eine "Beschäftigung" ausgeübt hat, die "entgeltlich" war und ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war (BSG aaO; vgl zur Qualität der Versorgungsregelungen als bloße generelle Anknüpfungstatsachen im Rahmen von § 5 AAÜG: BSG SozR 4-8570 § 5 Nr 10 RdNr 20). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der VEB M. als bauausführender Betrieb Be- und Entwässerungssysteme für einzelne Auftraggeber herzustellen bzw zu verändern, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass dies als serienmäßig wiederkehrende Fertigung oder als Massenproduktion erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.
Fundstellen
NZS 2011, 8 |
SGb 2011, 518 |