Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen des RVO § 1242 ist eine nicht rechtskräftige Verurteilung zur Rentengewährung der Rentenbewilligung durch den Versicherungsträger nicht gleichzuerachten.
Normenkette
RVO § 1242 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 27. Juni 1962 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der im Jahre 1937 geborene Kläger erlernte in dreijähriger Lehre bis April 1955 das Malerhandwerk. Anschließend arbeitete er bei seinem Lehrherrn noch bis Dezember 1955 und von Mai bis Juni 1956 als Malergeselle; in der Zwischenzeit war er arbeitslos. Nach einer sechswöchigen Tätigkeit als Krankenpflegerschüler bei den Universitätskliniken in Göttingen war er wieder - mit Unterbrechungen - etwa dreieinhalb Monate als Malergeselle beschäftigt. Im Juli 1957 wurde er Soldat auf Zeit bei einer Sanitätseinheit der Bundeswehr. Im Herbst 1958 traten bei ihm Krankheitserscheinungen einer beginnenden Polysklerose bzw. multiplen Sklerose (MS) auf; deshalb wurde er Ende 1959 als dienstunfähig vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen.
Im Oktober 1959 beantragte der Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn durch den Facharzt für Nervenkrankheiten Dr. W begutachten. Der Sachverständige bestätigte in seinem Gutachten vom 9. Juni 1960 die Diagnose "Multiple Sklerose im ersten Schube". Über die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers enthält das Gutachten im wesentlichen folgende Ausführungen: Als Malergeselle sei er dauernd berufsunfähig; er könne schon wegen des bestehenden Schwindels weder auf Gerüsten noch auf Leitern arbeiten, aber auch nicht ganztägig stehen und umhergehen, ohne daß die Gefahr einer Verschlimmerung seines Nervenleidens heraufbeschworen werde. Er sei nur fähig, ganztägig leichtere bis eben mittelschwere Arbeiten überwiegend sitzend in geschlossenen Räumen zu verrichten, und zwar an Arbeitsplätzen, die unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bequem zu erreichen seien.
Durch Bescheid vom 1. September 1960 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil der Kläger noch nicht berufsunfähig sei.
Während des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim hat die Beklagte sich dem Kläger gegenüber am 1. März 1961 bereit erklärt, ihn auf ihre Kosten in der Niedersächsischen Landes-Versehrtenberufsfachschule in Bad Pyrmont als Graphiker umschulen zu lassen; die Umschulung hat sie damals jedoch von dem vorherigen Abschluß des Streitverfahrens abhängig gemacht.
Durch Urteil vom 15. August 1961 hat das SG den Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, dem Kläger vom 1. Oktober 1959 an Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Es hat ihn als berufsunfähig im Malerberuf angesehen und eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für unzumutbar gehalten.
Mit der Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat die Beklagte ausgeführt: Der Kläger sei nicht berufsunfähig; er sei auf Tätigkeiten außerhalb des Malerhandwerks verweisbar. Abgesehen davon stehe ihm nach § 1242 der Reichsversicherungsordnung (RVO) keine Rente zu, weil sie - die Beklagte - die Durchführung von berufsfördernden Maßnahmen angekündigt und damit ein Übergangsgeld zugebilligt habe. Im übrigen erhalte der Kläger schon während seiner gegenwärtigen Umschulung zum Graphiker - diese hat am 2. Oktober 1961 in der Niedersächsischen Landes-Versehrtenberufsfachschule begonnen - Übergangs- und Taschengeld.
Das LSG hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 27. Juni 1962 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Kläger leide an einer Polysklerose bzw. MS. Er könne deshalb in dem Beruf eines Malers und Anstreichers nicht mehr tätig werden. Ob er auf den Beruf eines Krankenpflegers verwiesen werden könne, brauche nicht entschieden zu werden; denn auch diesen Beruf könne er nicht ausüben. Obwohl er gelernter Handwerker sei, könne er auf andere Tätigkeiten verwiesen werden, aber nur auf solche, die in ihrer Bedeutung und in ihren Anforderungen denjenigen eines gelernten Facharbeiters naheständen. In Betracht komme eine Beschäftigung als Lager- oder Magazinverwalter oder als Materialausgeber in der Industrie. Eine solche Tätigkeit könne der Kläger aber nicht ausüben. Für Tätigkeiten außerhalb des Malerberufs fehle es ihm an den erforderlichen Material- und Sachkenntnissen. Für entsprechende Tätigkeiten in der Farbindustrie besitze er zwar diese Kenntnisse, sei dafür aber nicht genügend leistungsfähig. Denn eine derartige Tätigkeit verlange im allgemeinen längeres Stehen und Gehen in Lagerräumen und auch die Handhabung schwerer und unhandlicher Werkstücke oder Materialbehälter (Farbkübel). Hierzu sei der Kläger wegen der Gefahr einer Verschlimmerung seines Leidens, das auch schon seine Arme ergriffen habe, nicht mehr in der Lage. - Auf jedwede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsfeldes könnte der Kläger nur verwiesen werden, wenn er noch keine echte Bindung an seinen Malerberuf gehabt oder sich von diesem Beruf abgewandt und sich in einem solchen Maße einfachen oder angelernten Hilfsarbeitertätigkeiten zugewandt hätte, daß hierdurch ein neues Berufsbild entstanden wäre. Das sei aber nicht der Fall. - Der Rentengewährung von der Antragstellung an stehe nicht entgegen, daß die Beklagte den Kläger seit Oktober 1961 umschulen lasse. Die Umschulung stelle zwar eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (§ 1237 Abs. 3 Buchst. b RVO) dar, so daß nach § 1242 RVO für die Dauer der Umschulung kein Anspruch auf Rente bestehe, "es sei denn, daß die Rente bereits vor Beginn der Maßnahme bewilligt war". Dieser Ausnahmetatbestand sei hier gegeben; denn der "Bewilligung" der Rente sei die Verurteilung der Beklagten durch das vor Beginn der Umschulung ergangene Urteil des SG gleichzustellen. Sie bewirke nach dem aus § 154 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu ziehenden Schluß, daß die Beklagte vom Erlaß des Urteils an zur Zahlung verpflichtet gewesen sei. - Daß die Beklagte vor Erlaß dieses Urteils die Durchführung einer Maßnahme im Sinne des § 1237 Abs. 3 Buchst. b RVO für die Zeit nach Abschluß des Renten- und Streitverfahrens in Aussicht gestellt habe, stehe dem Rentenanspruch des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Das bloße Inaussichtstellen - überdies erst nach Abschluß des Verfahrens - sei rechtlich irrelevant; das Gesetz stelle es auf den Beginn der Maßnahme ab.
Die Beklagte hat Revision eingelegt und wesentliche Verfahrensmängel gerügt. Sie führt aus: Das LSG habe ihr insofern das rechtliche Gehör versagt, als es ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zu der Rechtsfrage Stellung zu nehmen, ob die vom SG dem Grunde nach ausgesprochene Verurteilung zur Rentenzahlung einem "Bewilligen" im Sinne des § 1242 RVO gleichzuerachten sei. - Weiter habe das LSG durch Verletzung der Denkgesetze die Grenzen des Rechts der freien richterlichen Überzeugungsbildung überschritten, so zB dadurch, daß es die Lehrzeit des Klägers bereits als Tätigkeit im Malerberuf angesehen habe. Auch habe das LSG die Gesetze logischen Denkens verletzt, weil es gewisse - näher bezeichnete - höchstrichterliche Entscheidungen nicht als beweisend dafür angesehen habe, daß einem Versicherten, der - wie der Kläger - nur ganz kurze Zeit im erlernten Beruf tätig gewesen sei, der Übergang auf eine angelernte Tätigkeit zugemutet werden könne. Hierbei habe das LSG auch wichtige eigene Feststellungen insofern übergangen, als es die vorübergehende Tätigkeit des Klägers als Krankenpflegerschüler und die sich daraus ergebende Bereitschaft, sich gegebenenfalls auch einem anderen Beruf zuzuwenden, unberücksichtigt gelassen habe. - Ferner habe das LSG ohne ausreichende Ermittlungen angenommen, die Tätigkeit eines Lager- und Magazinverwalters oder eines Materialausgebers in der Farbindustrie verlange längeres Stehen und Gehen in Lagerräumen und die Handhabung schwerer Werkstücke oder Materialbehälter. Diese Feststellung lasse nicht erkennen, worauf sie sich stütze; ihr werde der Anschein eines tatsächlich nicht bestehenden Erfahrungssatzes gegeben. - Schließlich hätte das LSG sich zu der Prüfung gedrängt fühlen müssen, ob der Kläger Büroarbeiten auszuführen fähig sei. Es hätte schon aus der Handschrift des Klägers in Verbindung mit seinem Ausbildungsgang bei der Wehrmacht auf geistige Fähigkeiten schließen müssen, die es ihm ohne weiteres ermöglichten, über den Rahmen einfachster Büroarbeiten hinausgehende Tätigkeiten zu verrichten. Solche Tätigkeiten seien dem Kläger nicht durch seinen Gesundheitszustand verwehrt. Das LSG hätte daher Berufsunfähigkeit nicht annehmen dürfen.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Er meint, die von der Revision gerügten Mängel lägen nicht vor.
Die - vom LSG nicht zugelassene - Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil das Verfahren des Berufungsgerichts an wesentlichen Mängeln leidet, die den Erfordernissen des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG entsprechend gerügt worden sind.
Vom Rechtsstandpunkt des LSG aus, daß der Kläger auf Tätigkeiten - auch außerhalb des handwerklichen Bereichs - verweisbar sei, die in ihrer Bedeutung und in ihren Anforderungen denjenigen eines gelernten Facharbeiters naheständen, hätte geklärt werden müssen, welche konkreten Tätigkeiten dieser Art für den Kläger, der nach den getroffenen Feststellungen ganztägig - überwiegend sitzend - leichte bis eben mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen zu verrichten in der Lage ist, in Frage kommen. Als eine solche Tätigkeit hat das LSG lediglich diejenige eines Lager- oder Magazinverwalters oder eines Materialausgebers in der Farbindustrie in Betracht gezogen; es hat dann festgestellt, dem Kläger fehle das hierzu erforderliche Leistungsvermögen. Diese Feststellung beanstandet die Revision mit Recht; sie beruht auf unzureichender Sachaufklärung und verstößt somit gegen § 103 SGG. Das LSG hätte durch Anhörung einer sachkundigen Stelle (Fachverband, Industrie- und Handelskammer, Arbeitsamt) ermitteln müssen, in welchem Ausmaß die erwähnten Tätigkeiten in der Farbindustrie ein längeres Stehen und Gehen erfordern und ob dabei mit schweren Werkstücken oder Behältnissen umgegangen werden muß. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das LSG in der Lage gewesen sein sollte, jenen Fragenkomplex aus eigener Sachkunde mit Verlaß zu beurteilen. Darüber hinaus durfte sich das LSG nicht mit der Feststellung begnügen, daß der Kläger als Lagerverwalter oder Materialausgeber in der Farbindustrie mangels körperlicher Leistungsfähigkeit nicht einsetzbar sei. Es hätte sich veranlaßt sehen müssen, sich umfassendere Erkenntnisquellen über die Einsatzfähigkeit des Klägers durch Anhörung berufskundlicher Stellen zu erschließen, wobei - darauf hat die Revision mit Recht hingewiesen - in erster Linie an Büroarbeiten zu denken sein dürfte.
Weil schon diese Unterlassungen in der Aufklärung des Sachverhalts einen wesentlichen Mangel im Verfahren des LSG und damit die Statthaftigkeit der Revision begründen, kann dahinstehen, ob auch die weiteren von der Revision gerügten Mängel vorliegen.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Da die Feststellung des LSG, der Kläger sei infolge von Krankheit nicht mehr in der Lage, eine ihm nach seinem beruflichen Werdegang zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffen worden ist, kann diese Feststellung nicht zur Grundlage der Rechtsfindung im Revisionsverfahren gemacht werden (§ 163 SGG). Ohne erneute Feststellungen über die körperliche Leistungsfähigkeit und die Verwendbarkeit des Klägers läßt sich nicht beurteilen, ob dieser berufsunfähig im Sinne des § 1246 Abs. 2 RVO ist. Eine solche Klärung des Sachverhalts ist dem Revisionsgericht verwehrt, sie muß vom Tatsachengericht vorgenommen werden.
Auf diese Klärung des Sachverhalts käme es indessen nicht an, wenn die Klage, wie die Beklagte unter Hinweis auf § 1242 RVO meint, aus Rechtsgründen unbegründet wäre. Nach dieser Vorschrift besteht für die Dauer der Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit - nur diese Art der Rente kommt hier in Betracht -, es sei denn, daß die Rente bereits vor Beginn der Maßnahmen bewilligt war; das gleiche gilt für den Zeitraum vor Beginn der Durchführung solcher Maßnahmen, für den nach § 1241 Abs. 1 Satz 2 RVO Übergangsgeld zu zahlen ist. Da der Kläger seit dem 2. Oktober 1961 in einer Versehrtenberufsfachschule zum Graphiker umgeschult, also eine Maßnahme im Sinne des § 1242 RVO durchgeführt wird, besteht für diese Zeit grundsätzlich kein Anspruch auf Rente, sondern auf das der wirtschaftlichen Sicherung des Betreuten dienende Übergangsgeld (§ 1241 Abs. 1 Satz 1 RVO); anders wäre es nur, wenn vorher eine Rente bewilligt gewesen wäre. Dieser Ausnahmefall liegt jedoch entgegen der Auffassung des LSG nicht vor. Die Beklagte hat keine Rente bewilligt, und die vom SG am 15. August 1961 ausgesprochene Verurteilung, um deren Berechtigung im Instanzenzuge noch gestritten wird, ist der Bewilligung einer Rente nicht gleichzuerachten, wenn sie auch zur Folge gehabt hat, daß die Beklagte vom Erlaß des erstinstanzlichen Urteils an - zunächst - leisten mußte (§ 154 Abs. 2 SGG). Eine solche Verpflichtung zur Leistung trägt den Charakter des Vorläufigen. Wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig aufgehoben und die Klage abgewiesen, so steht fest, daß der Versicherte keinen Anspruch auf Rente hatte, daß also die Rente nicht "bewilligt" sein konnte. Das LSG hat nicht genügend beachtet, daß die §§ 1241, 1242 RVO den Grundgedanken zum Ausdruck bringen, Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit den Vorrang vor Rentenleistungen zu geben. Versicherte, denen Rehabilitationsmaßnahmen zugedacht sind, sollen nicht erst zu Rentnern gemacht werden, denen dann bei Erfolg der Maßnahmen die Rente wieder entzogen werden müßte (vgl. amtl. Begründung zu § 1247 des Entwurfs eines Rentenversicherungsgesetzes, BT-Drucks. 2437, 2. Wahlperiode, S. 68; Stellungnahme der BReg., zu Drucks. 2437, S. 18 Nr. 25). Diesem Grundgedanken der Neuregelung des Jahres 1957 würde nicht Rechnung getragen werden, wenn man die in § 1242 RVO enthaltene Ausnahmevorschrift - kein Ausschluß des Rentenanspruchs bei Bewilligung der Rente vor Beginn der Maßnahmen - auf eine nicht rechtskräftige Verurteilung zur Rentengewährung ausdehnen wollte; denn dies hätte die unerwünschte Folge, daß der in erster Instanz erfolgreiche Kläger "zum Rentner gemacht würde". Den Sinn der in ihrem Ausmaß streitigen Ausnahmeregelung des § 1242 RVO sieht der erkennende Senat darin, daß ein Versicherter, dem bescheidmäßig eine Rente zugebilligt worden ist, sich darauf verlassen dürfen soll, daß ihm die Rente verbleibt, solange sich seine Erwerbsfähigkeit nicht bessert. Anders ist es bei einem Versicherten, der erst im gerichtlichen Verfahren eine Verurteilung des Versicherungsträgers erstreitet; er darf sich auf den Erfolg seiner Klage erst verlassen, wenn das zu seinen Gunsten ergangene Urteil Rechtskraft erlangt hat. Die nicht rechtskräftige Verurteilung zur Rentenzahlung steht daher im Rahmen des § 1242 RVO einer Rentenbewilligung nicht gleich (so auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. III S. 666 h).
Obwohl dem Kläger hiernach für die Dauer der Umschulung kein Anspruch auf Rente zusteht, ist die Klage nicht in vollem Umfang abweisungsreif. Die Leistungsklage ist ohne Beschränkung in die Zukunft gerichtet, während die Umschulung jederzeit ihr Ende finden kann. Wird sie beendet, so ist für die Folgezeit ein Anspruch auf Rente möglicherweise gegeben. Soweit dagegen schon jetzt feststeht, daß ein Rentenanspruch ausgeschlossen ist (Dauer der Umschulung), erscheint dem Senat eine Teilabweisung der Klage untunlich.
Für den Zeitraum vor Beginn der Umschulung (Oktober 1959 bis einschließlich September 1961) hat der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf Rente, sondern allenfalls - sofern er berufsunfähig sein sollte - auf Übergangsgeld. Dies folgt aus § 1242 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 1241 Abs. 1 Satz 2 RVO. Um dem Kläger Gelegenheit zu geben, in der Tatsacheninstanz insoweit sein Klagebegehren zu ändern, sieht der Senat auch für den Zeitraum vor der Umschulung von einer Teilentscheidung über die Klage ab.
Da die Entscheidung des Rechtsstreits jedenfalls teilweise davon abhängt, ob der Kläger berufsunfähig ist, dies aber nicht ohne eine weitere Sachaufklärung entschieden werden kann, hat der Senat das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Dieses wird in seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 2375223 |
BSGE, 260 |
NJW 1964, 2179 |