Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 20. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zulassungsinstanzen feststellen konnten, daß die gemeinsame Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit des Klägers und seiner – im Laufe des Berufungsverfahrens verstorbenen – früheren Ehefrau mit dem 31. März 1985 endete.
Der Kläger und seine frühere Ehefrau – die ursprünglich Beigeladene zu 6) – betrieben seit 1976 in W …, wo sie beide als Frauenärzte zur kassenärztlichen Tätigkeit zugelassen waren, mit Genehmigung des Zulassungsausschusses eine Gemeinschaftspraxis. Mit Schreiben vom 30. Januar 1985 teilte die frühere Ehefrau des Klägers dem Zulassungsausschuß mit, sie wolle zum nächstmöglichen Termin die Gemeinschaftspraxis mit ihrem Ehemann auflösen und mit ihm eine Praxisgemeinschaft weiterführen.
Mit Bescheid vom 28. Februar 1985 stellte der Zulassungsausschuß fest, daß die gemeinsame Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit des Klägers und seiner früheren Ehefrau mit dem 31. März 1985 ende. Zur Begründung wurde das Schreiben der früheren Ehefrau des Klägers vom 30. Januar 1985 angeführt.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. Februar 1985 wies der Beklagte durch im Umlaufverfahren einstimmig beschlossenen Bescheid vom 9. April 1986 zurück. Zur Begründung wurde wiederum auf die Erklärung der früheren Ehefrau des Klägers vom 30. Januar 1985 Bezug genommen. Durch die Beendigung der Gemeinschaftspraxis würden auch die Interessen der Versicherten in keiner Weise beeinträchtigt.
Mit Urteil vom 11. März 1987 hat das Sozialgericht (SG) die auf Aufhebung des Bescheides des Zulassungausschusses vom 28. Februar 1985 und des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 9. April 1986 gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 20. Dezember 1989 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG zunächst näher ausgeführt, daß die angefochtenen Bescheide nicht wegen der Art ihres Zustandekommens nichtig oder zumindest rechtswidrig seien. Sachlich sei die Entscheidung des Beklagten über die Beendigung der Gemeinschaftspraxis zutreffend. Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis nicht mehr vorlägen, müßten die Zulassungsinstanzen die Beendigung einer genehmigten Gemeinschaftspraxis förmlich feststellen. Bei einer aus zwei Kassenärzten gebildeten Gemeinschaft sei die Bereitschaft eines jeden von ihnen unverzichtbar, seine Tätigkeit unter den Besonderheiten gemeinschaftlicher Praxisführung auszuüben. Maßgeblich sei das tatsächliche Verhalten der betreffenden Kassenärzte. Die frühere Ehefrau des Klägers habe ihren Willen, die gemeinsame Praxisführung nicht fortzusetzen, jedenfalls seit Ende des 1. Quartals 1985 in die Tat umgesetzt und sei damit von den für die vorangegangene gemeinschaftliche Berufsausübung prägenden Merkmalen wieder zum Normalfall der persönlichen Ausübung der kassenärztlichen Tätigkeit zurückgekehrt. Hieran habe sich nichts dadurch geändert, daß der Kläger – seinem eigenen Vortrag zufolge – sich zunächst weiter so verhalten habe, als bestehe die Gemeinschaftspraxis fort. Ohne Bedeutung sei auch, ob die frühere Ehefrau etwa aufgrund zivilrechtlicher Bindungen gegenüber dem Kläger zu einem anderen Verhalten verpflichtet gewesen wäre. Der Zulassungsstatus ergebe sich ausschließlich aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen des Kassenarztrechtes. Es bestehe kein Anlaß, zivilrechtliche Verpflichtungen hierfür zu untersuchen. Etwas anderes folge auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Genehmigung einer fächerübergreifenden Gemeinschaftspraxis.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung der § 368a Abs 8, § 368b Abs 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO), § 33 Abs 2 der Zulassungsordnung für Kassenärzte (ZO-Ärzte) sowie §§ 709, 722 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und führt dazu aus: Den Zulassungsbehörden müsse bei sämtlichen Formen gemeinsamer Ausübung ärztlicher Tätigkeit der die Ärzte bindende Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden. Geschehe dies nicht, habe die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) mangels anderer Anhaltspunkte von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen. Das aber bedeute, daß jede die Gesellschaft (Gemeinschaftspraxis) rechtlich berührende Handlung nach außen gemäß § 709 BGB von sämtlichen Gesellschaftern (Ärzten) gemeinschaftlich, dh mit Zustimmung aller Gesellschafter, vorzunehmen sei. An einer in diesem Sinne von beiden Ärzten gegenüber der KÄV abgegebenen Willenserklärung fehle es. Für die Annahme, seine frühere Ehefrau habe zugleich in Vollmacht für ihn gehandelt, bleibe kein Raum. Eine Kündigung der Gesellschaft durch sie sei nicht erfolgt. Insbesondere könne ihr Schreiben vom 30. Januar 1985 nicht in eine solche Kündigung umgedeutet werden. Der vorliegende Fall sei mit der Anmeldung der Liquidation einer Gesellschaft beim Handelsregister zu vergleichen; die KÄV habe sozusagen die Funktion des Handelsregisters. Kein Registerrichter würde aber die Anmeldung der Beendigung einer Firma durch nur einen von mehreren Geschäftsführern und ohne konkrete Festlegung des Beendigungszeitpunktes akzeptieren. Sein (des Klägers) rechtliches Interesse an der Durchsetzung seines Rechtsstandpunktes liege darin, daß die Gewinne der früheren Gemeinschaftspraxis hälftig zu teilen gewesen wären. Da seine frühere Ehefrau zeitweise höhere Anrechnungsbeträge erzielt habe, stehe ihm nach Beendigung der Gemeinschaftspraxis durch den Tod seiner früheren Ehefrau ein Differenzbetrag zu.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 20. Dezember 1989 und des Sozialgerichts Hannover vom 11. März 1987 sowie den Bescheid des Zulassungsausschusses Wilhelmshaven vom 28. Februar 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 9. April 1986 aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 5) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, daß er die Möglichkeit, sich die zivilrechtlichen Unterlagen vorlegen zu lassen, zwar vor Aufnahme, jedoch nicht auch bei Auflösung einer Gemeinschaftspraxis habe. Die Beigeladene zu 5) vertritt dieselbe Auffassung wie der Beklagte.
Die übrigen Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert und stellen keine Anträge.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Zulassungsgremien haben sachlich zutreffend festgestellt, daß die gemeinsame Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit durch den Kläger und seine frühere Ehefrau mit dem 31. März 1985 geendet habe; das SG hat demzufolge zu Recht die dagegen erhobene Klage abgewiesen.
Einer Sachentscheidung des Senats steht nicht entgegen, daß das LSG nicht den oder die Rechtsnachfolger der während des Berufungsverfahrens verstorbenen früheren Ehefrau des Klägers beigeladen hat. Es kann dahinstehen, ob insoweit ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorgelegen hat. Selbst wenn dies bejaht werden müßte, folgt daraus nicht zwingend, daß das Urteil des LSG allein wegen der Unterlassung der Beiladung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen wäre. Der erkennende Senat ist bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 1990 (BSGE 67, 251, 253 = SozR 3-2500 § 92 Nr 2) dem 4. Senat des BSG beigetreten (BSGE 66, 144, 146 f = SozR 3-5795 § 6 Nr 1), der im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ≪BVerwG≫ (BVerwGE 74, 19, 21 ff; 80, 228, 230) entschieden hat, daß das Unterlassen einer notwendigen Beiladung eine Zurückverweisung an die Vorinstanz dann nicht nach sich zieht, wenn aus der Sicht des Revisionsgerichts die Klage in jedem Fall abgewiesen werden muß. Den zugrundeliegenden Rechtsgedanken hat der Senat mit Urteil vom 31. Juli 1991 (BSGE 69, 138, 140 f = SozR 3-2500 § 106 Nr 6) für einen Fall, in dem der Klage stattzugeben war, fortgeführt. An dieser Rechtsprechung hält er fest. Da – wie unten dargelegt wird -das Rechtsschutzersuchen des Klägers materiell-rechtlich unter keinem Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg hat, die Klage also in jedem Fall abzuweisen ist, können die Rechtsfolgen der Unterlassung der Beiladung der Rechtsnachfolger der früheren Ehefrau des Klägers auf sich beruhen.
Für die vom Kläger gewählte Klageart der Anfechtungsklage ist die erforderliche Beschwer iS des § 54 Abs 1 Satz 2 SGG gegeben. Zwar ist insoweit der Vortrag des Klägers unerheblich, die Gewinnermittlung und -verteilung aus einer zwischen ihm und seiner früheren Ehefrau bestehenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (§§ 705 ff BGB) sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, und er habe noch Nachforderungen. Im Zusammenhang mit seinen sonstigen Ausführungen macht er dadurch aber zumindest sinngemäß zugleich geltend, daß er durch die angefochtenen Bescheide in seiner Rechtsposition, die er durch die Gemeinschaftspraxis erlangt hat, beeinträchtigt worden sei. Hiermit legt er die für eine Beschwer iS des § 54 Abs 1 Satz 2 SGG erforderliche Verletzung in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht dar. Denn die genehmigte Gemeinschaftspraxis ist für jeden der daran beteiligten Kassenärzte mit konkreten öffentlich-rechtlichen Berechtigungen (insbesondere der Modifizierung der persönlichen Leistungserbringung, der Gemeinsamkeit der Leistungsabrechnung) verbunden. Die Beendigung der Gemeinschaftspraxis entzieht den beteiligten Ärzten diese Berechtigungen wieder. Eine zu Unrecht erfolgte Feststellung in diesem Sinne greift daher in den mit der Führung der Gemeinschaftspraxis verbundenen besonderen kassenärztlichen Status rechtswidrig ein.
Die Feststellung der Beendigung der Gemeinschaftspraxis zum 31. März 1985 ist jedoch in der Sache richtig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Zulassungsinstanzen sind zum einen für die getroffene Feststellung funktionell und örtlich zuständig gewesen, sie sind zum anderen formal in zutreffender Weise vorgegangen und haben zum dritten auch inhaltlich eine mit dem materiellen Recht übereinstimmende Regelung getroffen.
Das Kassenarztrecht in seiner bis 31. Dezember 1988 geltenden, für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebenden Fassung der RVO und der auf ihr beruhenden ergänzenden Rechtsvorschriften hat allerdings ausdrückliche Bestimmungen über Gründe und Verfahren zur Beendigung einer Gemeinschaftspraxis nicht enthalten. Auch die einschlägige Rechtsprechung und Literatur haben zu diesen Fragen – soweit ersichtlich – nicht Stellung genommen. Die rechtliche Grundlage für die angefochtenen Bescheide ist aber aus den Vorschriften herzuleiten, die für die Eröffnung einer Gemeinschaftspraxis gegolten haben.
Die Voraussetzungen für die Führung einer Gemeinschaftspraxis ergeben sich für die hier streitige Zeit vor dem 1. Januar 1989 aus § 368c Abs 2 Nr 13 RVO iVm § 33 Abs 2 ZO-Ärzte (für die Zeit ab 1. Januar 1989 vgl die inhaltlich gleichlautende Regelung in § 98 Abs 2 Nr 13 des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung ≪SGB V≫ iVm § 33 Abs 2 der Zulassungsverordnung für Kassenärzte ≪Ärzte-ZV≫). Danach müssen drei Anforderungen erfüllt sein: Es muß überhaupt eine gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit vorliegen; die zusammenarbeitenden Ärzte müssen Kassenärzte sein; die gemeinsame Ausübung der kassenärztlichen Tätigkeit muß vom Zulassungsausschuß genehmigt worden sein. Nur solange alle drei Voraussetzungen weiterhin vorliegen, besteht die Gemeinschaftspraxis fort. Mit dem Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen wird der bisher praktizierten besonderen Ausübungsform kassenärztlicher Tätigkeit die Grundlage entzogen und finden die mit ihr verbundenen Berechtigungen (insbesondere die Möglichkeit der Patientenbehandlung und Leistungsabrechnung unter einheitlichem Namen sowie die Einschränkung des Gebotes der persönlichen Leistungserbringung nach § 32 ZO-Ärzte) ihr Ende.
Auf der Grundlage der hier maßgebenden, bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Rechtsvorschriften sind die Zulassungsinstanzen zunächst dafür zuständig, den aufgrund der Erklärung der früheren Ehefrau des Klägers vom 30. Januar 1985 eingetretenen Rechtszustand – das Ende der Gemeinschaftspraxis – formell festzustellen. Zwar ist dies dem § 33 Abs 2 ZO-Ärzte unmittelbar nicht zu entnehmen. Er hat eine Zuständigkeit des Zulassungsausschusses lediglich für die Genehmigung der gemeinsamen Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit bzw für die Versagung dieser Genehmigung begründet; gegen seine Entscheidung hat gemäß § 368b Abs 4 RVO Widerspruch beim Berufungsausschuß (§ 368b Abs 6 RVO iVm § 35 ZO-Ärzte) eingelegt werden können. Indes besteht schon aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ein Bedürfnis danach, daß ebenso wie bei der Kassenarztzulassung als solcher oder bei der Ermächtigung von Krankenhausärzten auch der Wegfall (einer) der Voraussetzungen der Befugnis zur Führung einer Gemeinschaftspraxis und damit die Beendigung des entsprechenden Status’ des Kassenarztes durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Zuständig für dessen Erlaß ist der Zulassungsausschuß. Wenn gemäß § 33 Abs 2 ZO-Ärzte dessen Genehmigung für die Begründung einer Gemeinschaftspraxis erforderlich ist, so ergibt sich seine Zuständigkeit für die inhaltlich entgegengesetzte Feststellung einer Beendigung der gemeinsamen Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit unter zwei Gesichtspunkten: Zum einen umfaßt die Möglichkeit, ein Rechtsverhältnis zu begründen, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen regelmäßig – dh solange nicht anderslautende Regeln dies ausschließen – auch die Möglichkeit, das Rechtsverhältnis wieder aufzuheben. Aus der Zuweisung der Zuständigkeit für die Genehmigung als eine der konstitutiven Voraussetzungen für den Beginn einer Gemeinschaftspraxis kann daher gerade mit Rücksicht darauf, daß spezielle Normen für die Beendigung einer Gemeinschaftspraxis fehlen, geschlossen werden, daß aus Gründen des Sachzusammenhanges die Zuständigkeit für den zweiten Entwicklungsabschnitt bei derselben Stelle wie für den ersten angesiedelt ist. Zum anderen ist in §§ 26 bis 28 ZO-Ärzte für den Grundtatbestand der individuellen Ausübung der kassenärztlichen Tätigkeit eine ausdrückliche, im Anschluß an die Normierung des § 368a Abs 5 bis 7 RVO dreigegliederte Regelung der Kompetenz zur Beschlußfassung über die – zeitweilige oder endgültige – Beendigung der kassenärztlichen Tätigkeit getroffen worden. Die gemeinsame Ausübung der kassenärztlichen Tätigkeit iS des § 368c Abs 2 Nr 13 RVO ist, wie schon erwähnt, eine besondere Art kassenärztlicher Tätigkeit. Dies rechtfertigt es, mangels entgegenstehender spezieller Vorschriften ebenso wie für die Entscheidung über die Beendigung der kassenärztlichen Tätigkeit auch für die Beschlußfassung über das Ende einer Gemeinschaftspraxis die Zulassungsinstanzen als zuständig anzusehen.
Hinsichtlich des insbesondere vom Beklagten gemäß §§ 36 ff ZO-Ärzte praktizierten Beschlußverfahrens hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß die angefochtenen Bescheide nicht schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben sind. Diese Ausführungen des LSG sind von der Revision nicht angegriffen worden.
Die angefochtenen Bescheide der Zulassungsinstanzen sind schließlich auch in inhaltlicher Beziehung nicht zu beanstanden. Es hat der zur Zeit ihres Erlasses maßgebenden Rechtslage entsprochen, daß durch sie die Feststellung getroffen worden ist, daß die gemeinsame Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit durch den Kläger und seine frühere Ehefrau mit dem 31. März 1985 geendet hat. Dabei ist es nicht darauf angekommen, ob die Voraussetzungen des § 48 des Sozialgesetzbuchs – Verwaltungsverfahren – (SGB X) vorgelegen haben. Ein Bescheid nach dieser Vorschrift ist zur Regelung des anstehenden Sachverhalts nicht in Betracht gekommen. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Zulassungsinstanzen ist, wie unter dem Blickwinkel der Zuständigkeit schon dargestellt, die auch für die Rechtsfigur der Gemeinschaftspraxis anwendbare allgemeine Regelung für Zulassungssachen iS des § 368b Abs 1 RVO gewesen. Für die Fälle der Entziehung der Zulassung und des Widerrufs der früheren, gemäß Art 65 des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) als Ermächtigung fortgeltenden Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung hat der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. Oktober 1991 (6 RKa 37/90; SozR 3-2500 § 116 Nr 1) und 27. Februar 1992 (6 RKa 15/91; zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt, daß es sich bei den einschlägigen Einzelvorschriften um Normierungen handelt, die im Verhältnis zu § 48 SGB X leges speciales sind und dieser Bestimmung daher als abweichende Regelung iS des § 37 Satz 1 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – (SGB I) vorgehen. Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall. Auch die in § 28 Abs 1 Satz 3 ZO-Ärzte vorgesehene Kompetenz zu bloßer Feststellung, die im vorliegenden Fall relevant ist (s sogleich anschließend), ist als Spezialregelung gegenüber § 48 SGB X einzustufen, so daß die Zulassungsinstanzen keine Entscheidung nach der letztgenannten Vorschrift haben treffen müssen.
Die Zulassungsinstanzen haben sachlich zutreffend einen schlicht feststellenden Beschluß des konkret gewählten Inhalts gefaßt. Als möglicher Grund für die Beendigung der Gemeinschaftspraxis ist allein der Wegfall der gemeinsamen Ausübung der kassenärztlichen Tätigkeit in Betracht gekommen. Zu Recht haben die Zulassungsinstanzen angenommen, daß nach dem Schreiben der früheren Ehefrau des Klägers vom 30. Januar 1985 dieser Grund vorgelegen hat. Das Merkmal der „gemeinsamen” Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit setzt – dem Begriff der Gemeinsamkeit entsprechend – notwendig voraus, daß die beteiligten Ärzte eine gemeinschaftliche Praxisführung und Patientenbehandlung überhaupt (noch) wollen. Es versteht sich von selbst, daß ein Kassenarzt, der keinen zu gemeinsamer Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit bereiten Partner benennen kann, keine Gemeinschaftspraxis führen kann. In derselben Weise kann von einer Gemeinsamkeit kassenärztlicher Tätigkeit dann nicht mehr gesprochen werden, wenn sich ein bisher kooperationsbereiter Partner von der Übereinstimmung lossagt und wieder zu dem Grundfall der individuellen Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit zurückkehren will. Bei einer derartigen realen Entwicklung tritt ein Zustand ein, der in seiner Auswirkung auf die besondere Art der gemeinsamen Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit qualitativ mit den Ereignissen gleichzustellen ist, die nach § 368a Abs 7 RVO im Grundfall der individuellen Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit das Ende der Zulassung zur Folge haben. Diese Gleichwertigkeit rechtfertigt es, die an § 368a Abs 7 RVO angeschlossene Verfahrensregelung des § 28 Abs 1 ZO-Ärzte auch auf die Beendigung der Gemeinschaftspraxis im dargestellten Sinn anzuwenden und die schlichte Feststellung des Endes der Gemeinschaftspraxis als vorschriftsmäßigen Inhalt einer entsprechenden Beschlußfassung der Zulassungsinstanzen anzusehen.
Entgegen der Auffassung der Revision hat mit dem Schreiben der früheren Ehefrau des Klägers vom 30. Januar 1985, dessen Existenz und Wortlaut das Berufungsgericht verbindlich gemäß § 163 SGG festgestellt hat, eine Lossagung von der Gemeinschaftspraxis im oben bezeichneten Sinn vorgelegen. Hierzu genügt eine einseitige, dem Zulassungsausschuß als dem zuständigen Adressaten zugegangene Willenserklärung. Der von der Revision für erforderlich gehaltenen Erklärung beider Ehegatten hat es nicht bedurft, weil es sich nicht um eine Erklärung der zwischen ihnen möglicherweise bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber einem Dritten, sondern nur um die Willensäußerung eines der bisher gemeinsam praktizierenden Kassenärzte gegenüber dem Zulassungsausschuß handelt und zu handeln braucht. Für die Rechtsfolge der Beendigung einer gemeinsamen Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit sind die Vereinbarungen oder Rechtsbeziehungen, welche der gemeinsamen Tätigkeit der an einer Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte als individuelle Ausgestaltung ihres Zusammenwirkens zugrunde liegen, ohne Bedeutung. Diese Beziehungen sind rechtssystematisch regelmäßig dem Bereich des Gesellschaftsrechts zuzuordnen; nicht selten wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff BGB vorliegen (vgl BSGE 55, 97, 102 = SozR 5520 § 33 Nr 1 S 5). Die für die Aufhebung eines solchen Rechtsverhältnisses geltenden Regeln (Auflösung, Abwicklung/Liquidation, Beendigung der Gesellschaft; vgl dazu OLG Köln MedR 1992, 219, 220 f) sind ausschließlich privatrechtlicher Natur und lassen sich auf die Gemeinschaftspraxis als spezifische Rechtsfigur des öffentlich-rechtlichen Kassenarztrechts nicht übertragen. Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit beider Rechtsbereiche hat für den Fall der Begründung einer Gemeinschaftspraxis und deren kassenarztrechtlicher Genehmigung der Senat ua in seinem Urteil vom 22. April 1983 (BSGE 55, 97, 105 f = SozR 5520 § 33 Nr 1 S 9 f) durch die Aussage zum Ausdruck gebracht, daß zwar der im Privatrecht geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit den Ärzten erlaube, das Nähere über eine gemeinsame Berufsausübung zu vereinbaren, daß aber die Zulassungsinstanzen bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis die sich hierfür aus dem allgemeinen ärztlichen Berufsrecht und dem Kassenarztrecht ergebenden Beschränkungen zu berücksichtigen hätten. In gleicher Weise besteht keine Übereinstimmung zwischen der Feststellung der Beendigung einer Gemeinschaftspraxis im kassenarztrechtlichen Sinne einerseits und dem Ende des zugrundeliegenden „begleitenden”) Gesellschaftsverhältnisses privatrechtlicher Prägung andererseits. Mögliche rechtliche Weiterungen aus diesem Gesellschaftsverhältnis sind ohne Einfluß auf die Beurteilung der kassenarztrechtlichen Kooperation.
Die von der früheren Ehefrau des Klägers abgegebene Erklärung hat eine Bedingung, die ihre Wirksamkeit als rechtsgestaltendes Rechtsgeschäft möglicherweise hätte beeinträchtigen können, nicht enthalten. Die Bezugnahme auf den „nächstmöglichen Termin” kann rechtlich nicht in diesem Sinne gewertet werden; diese Formulierung entspricht einer bei Kündigung von Dauerschuldverhältnissen allgemein anerkannten Fassung und macht die Erklärung nicht unwirksam.
Entsprechend seiner Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung eines Kassenarztes, zur gemeinsamen Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit mit einem Kollegen bereit zu sein, ist der Zulassungsausschuß zur Entgegennahme der inhaltlich entgegengesetzten Willensäußerung, zur gemeinsamen Praxisausübung nicht mehr bereit zu sein, befugt gewesen. Ob die frühere Ehefrau des Klägers zu einer solchen Erklärung möglicherweise nach dem bereits erwähnten zugrundeliegenden privatrechtlichen Gesellschaftsverhältnis nicht berechtigt gewesen ist und sich vielleicht sogar nach den geltenden zivilrechtlichen Maßstäben schadensersatzpflichtig gemacht hat, ist für die Gültigkeit ihrer Erklärung in kassenarztrechtlicher Beziehung, wie sich aus der bezeichneten rechtssystematischen Trennung beider Rechtsbereiche ergibt, ohne Einfluß.
Schließlich ist die Datierung des Endes der gemeinsamen Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit auf den 31. März 1985 nicht zu beanstanden. Sie stellt auf den üblichen Rhythmus der Abrechnung in kassenärztlichen Praxen ab und füllt hierdurch die in zeitlicher Beziehung unbestimmte Anweisung des § 28 Abs 1 Satz 3 ZO-Ärzte unter einem sachlich angebrachten, weil auf einen spezifischen Vorteil der Gemeinschaftspraxis (= Gemeinsamkeit der Abrechnung) abstellenden, Gesichtspunkt aus.
Da nach alledem die Revision unbegründet ist, mußte sie gemäß § 170 Abs 1 Satz 1 SGG zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1174359 |
NJW 1993, 1547 |